Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1977 S. 0047 - 0051
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0016
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0056
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0056
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 29 . Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 77/143/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 75 , auf Vorschfag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Durchführung einer gemeinsamen Verkeherspolitik erdordert unter anderem , daß für den Verkehr bestimmter Fahrzeuge in der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich der Sicherheit als auch der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den Verkehrsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten die besten Voraussetzungen gegeben sind . Der wachsende Strasserwerkehr und die sich daraus ergebenden zunehmenden Gefahren und Belästigungen stellen alle Mitgliedstaaten vor Sicherheitsprobleme ähnlicher Art und Schwere . Die Stillegung bestimmter Fahrzeuge für die regelmässigen Untersuchungen und die dadurch entstehenden Belastungen können die Wettbewerbsbedingungen im Strassenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen . Diese Untersuchungen sind zur Zeit von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , die Zeitabstände dieser Untersuchungen und die obligatorischen Untersuchungspunkte weitestmöglich zu harmonisieren . Es ist angezeigt , bei der Festsetzung des Zeitpunkts für die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen die Fristen zu berücksichtigen , die zur Schaffung und Verstärkung der Verwaltungsdienste und der technischen Dienste erforderlich sind , die für die Überwachung eingesetzt werden sollen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 In jedem Mitgliedstaat sind die in diesem Staat zugelassenen Kraftfahrzeuge , Kraftfahrzeuganhänger und Sattelanhänger einer regelmässigen technischen Untersuchung entsprechend dieser Richtlinie und ihrer Anhänge zu unterziehen . Artikel 2 ( 1 ) Die zu untersuchenden Fahrzeuggruppen , die Zeitabstände der technischen Untersuchungen und die Punkte , die geprüft werden müssen , sind in den Anhängen I und II aufgeführt . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können die Fahrzeuge der Polizei , der Gendarmerie und der S * reitkräfte vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission bestimmte Fahrzeuge , die unter aussergewöhnlichen Bedingungen in Betrieb genommen oder benutzt werden , sowie Fahrzeuge , die nicht oder kaum auf öffentlichen Wegen benutzt oder vorübergehend aus dem Verkehr gezogen werden , vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen oder Sonderbestimmungen unterwerfen . Artikel 3 Unbeschadet der Anhänge I und II können die Mitgliedstaaten - den Zeitpunkt für die erste obligatorische technische Untersuchung vorverlegen und gegebenenfalls eine Untersuchung vor der Zulassung des Fahrzeugs vorschreiben , - den Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden obligatorischen technischen Untersuchungen abkürzen , - die technische Untersuchung der fakultativen Ausrüstung zwingend vorschreiben , - die Zahl der zu untersuchenden Punkte erhöhen , - die Verpflichtung zur regelmässigen technischen Untersuchung auf andere Fahrzeuggruppen ausdehnen , - zusätzliche technische Untersuchungen vorschreiben . Artikel 4 Die technische Überwachung im Sinne dieser Richtlinie ist von staatlichen Stellen oder von Organisationen oder Einrichtungen vorzunehmen , die vom Staat dafür bestimmt und unter seiner unmittelbaren Aufsicht tätig sind . Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen , damit nachgewiesen werden kann , daß das Fahrzeug einer technischen Untersuchung , die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht , mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist . ( 2 ) Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt . ( 3 ) Jeder Mitgliedstaat erkennt den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber , daß ein in dem betreffenden anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug , ein Kraftfahrzeuganhänger oder ein Sattelanhänger einer technischen Untersuchung , die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht , mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist , in der gleichen Weise an , als hätte er diesen Nachweis selbst erteilt . Artikel 6 Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die insbesondere hinsichtlich der Einzelheiten der in Anhang I vorgesehenen Fristen erforderlich sind , um dieser Richtlinie nachzukommen . Artikel 7 Abweichend von den Anhängen I und II und bis zum 1 . Januar 1983 könne die Mitgliedstaaten - einen späteren Zeitpunkt für die erste obligatorische technische Untersuchung vorsehen , - den Zeitabstand zwischen * ei aufeinanderfolgenden obligatorischen technischen Untersuchungen verlängern , - die Zahl der zu untersuchenden Punkte verringern , - die der obligatorischen technischen Untersuchung unterliegenden Fahrzeuggruppen ändern ; jedoch müssen alle betroffenen Fahrzeuge vor diesem Stichtag des obligatorischen technischen Untersuchung gemäß dieser Richtlinie unterworden werden . Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 29 . Dezember 1976 . Im Namen des Rates Der Präsident T . WESTERTERP ( 1 ) ABl . Nr . C 23 vom 8 . 3 . 1974 , S . 54 . ( 2 ) ABl . Nr . C 60 vom 26 . 7 . 1973 , S . 5 . ANHANG I Fahrzeuggruppen * Zeitabstände der Untersuchungen * 1 . Kraftfahrzeuge , die der Personenbeförderung dienen und die ausser dem Führersitz mehr als 8 Sitzplätze aufweisen * 1 Jahr nach der ersten Benutzung , dann jährlich * 2 . Kraftfahrzeuge , die der Güterbeförderung dienen , mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg * 1 Jahr nach der ersten Benutzung , dann jährlich * 3 . Anhänger und Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg * 1 Jahr nach der ersten Benutzung , dann jährlich * 4 . Taxis , Krankenkraftwagen * 1 Jahr nach der ersten Benutzung , dann jährlich * ANHANG II Die Untersuchung ers * reckt sich mindestens auf die nachstehend aufgeführten Punkte , sofern sich diese auf die Ausrüstung beziehen , die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das zu prüfende Fahrzeug obligatorisch ist . 1 . BREMSVORRICHTUNG 1.1 . Betriebsbremsanlage 1.1.1 . Mechanischer Zustand 1.1.2 . Wirkung 1.1.3 . Bremsausgleich 1.1.4 . Vakuumpumpe und Kompressor 1.2 . Hilfsbremsanlage 1.2.1 . Mechanischer Zustand 1.2.2 . Wirkung 1.2.3 . Bremsausgleich 1.3 . Feststellbremsanlage 1.3.1 . Mechanischer Zustand 1.3.2 . Wirkung 1.4 . Anhänger - und Sattelanhängerbremsanlagen 1.4.1 . Mechanischer Zustand - Automatische Bremsanlage 1.4.2 . Wirkung 2 . LENKVORRICHTUNG UND LENKRAD 2.1 . Mechanischer Zustand 2.2 . Lenkrad 2.3 . Lenkungspiel 3 . SICHTVERHÄLTNISSE 3.1 . Sichtfeld 3.2 . Scheiben 3.3 . Rückspiegel 3.4 . Scheibenwischer 3.5 . Scheibenwascher 4 . LEUCHTEN , RÜCKSTRAHLER UND SONSTIGE ELEKTRISCHE ANLAGEN 4.1 . Scheinwerfer für Fern - und Abblendlicht 4.1.1 . Zustand und Funktionieren 4.1.2 . Einstellung 4.1.3 . Schalter 4.1.4 . Optischer Wirkungsgrad 4.2 . Begrenzungs - , Umriß - und Schlußleuchten 4.2.1 . Zustand und Funktionieren 4.2.2 . Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 4.3 . Bremsleuchten 4.3.1 . Zustand und Funktionieren 4.3.2 . Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 4.4 . Fahrtrichtungsanzeiger 4.4.1 . Zustand und Funktionieren 4.4.2 . Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 4.4.3 . Schalter 4.4.4 . Blinkfrequenz 4.5 . Nebelscheinwerfer und Nebelschlußleuchten 4.5.1 . Anbringung 4.5.2 . Zustand und Funktionieren 4.5.3 . Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 4.6 . Rückfahrscheinwerfer 4.6.1 . Zustand und Funktionieren 4.6.2 . Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 4.7 . Beleuchtung für das hintere Kennzeichen 4.8 . Rückstrahler - Zustand und Farbe 4.9 . Funktionsanzeiger 4.10 . Elektrische Verbindungen zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger 4.11 . Elektrische Leitungen 5 . ACHSEN , RÄDER , REIFEN UND AUFHÄNGUNGEN 5.1 . Achön 5.2 . Räder und Reifen 5.3 . Aufhängungen 6 . FAHRGESTELL , AM FAHRGESTELL BEFESTIGTE TEILE 6.1 . Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile 6.1.1 . Allgemeiner Zustand 6.1.2 . Abgasführungen und Schalldämpfer 6.1.3 . Kraftstoffbehälter und -leitungen 6.1.4 . Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes bei Lastkraftwagen 6.1.5 . Halterung des Ersatzrades 6.1.6 . Kupplung am stehenden Fahrzeug , Anhänger und Sattelanhänger 6.2 . Führerhaus und Karosserie 6.2.1 . Allgemeiner Zustand 6.2.2 . Befestigung 6.2.3 . Türen und Schlösser 6.2.4 . Boden 6.2.5 . Führersitz 6.2.6 . Trittstufen 7 . SONSTIGE AUSSTATTUNGEN 7.1 . Sicherheltsgurte 7.2 . Feuerlöscher 7.3 . Schlösser und Diebstahlsicherungen 7.4 . Warndreieck 7.5 . Verbandskasten 7.6 . Unterlegkeil(e ) für Räder 7.7 . Schallzeichen 7.8 . Geschwindigkeitsmesser 7.9 . Fahrtschreiber ( Vorhandensein und Verplombung ) 8 . UMWELTBELÄSTIGUNGEN 8.1 . Lärmentwicklung 8.2 . Auspuffabgasentwicklung 8.3 . Funkentstörung Radio 9 . ZUSÄTZLICHE UNTERSUCHUNGEN FÜR FAHRZEUGE , DIE FAHRGASTBEFÖRDERUNG DIENEN 9.1 . Notausstieg(e ) ( einschließlich Hammer zum Einschlagen der Scheiben ) , Notausstiegshinweisschilder 9.2 . Heizung 9.3 . Lüftung 9.4 . Ausstattung der Sitze 9.5 . Innenbeleuchtung 10 . IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS 10.1 . Kennzeichenschilder 10.2 . Fahrzeugidentifizierungsnummer