31977H0534

77/534/EWG: Empfehlung der Kommission vom 25. Juli 1977 betreffend europäische Wohlverhaltensregeln für Wertpapiertransaktionen

Amtsblatt Nr. L 212 vom 20/08/1977 S. 0037 - 0043
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0015
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0015


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1977 betreffend europäische Wohlverhaltensregeln für Wertpapiertransaktionen (77/534/EWG)

BEGRÜNDUNG

1. Zur Erreichung der in Artikel 2 des Römischen Vertrages genannten Ziele, insbesondere zur harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der Gemeinschaft, ist es notwendig, daß Kapitalmittel in ausreichendem Masse verfügbar und daß die Kapitalquellen hinreichend diversifiziert sind, damit die Investitionen im Gemeinsamen Markt auf rationellste Weise finanziert werden können.

Die Rolle der Wertpapiermärkte besteht darin, jederzeit auf breiter Basis eine Begegnung von Kapitalangebot und Kapitalnachfrage zu ermöglichen. Das ordnungsgemässe Funktionieren und die Verflechtung dieser Märkte müssen daher als wesentliche Voraussetzung für die Schaffung eines "gemeinsamen Kapitalmarktes" angesehen werden.

2. Obwohl die Unterschiede zwischen den Kapitalmärkten der neun Mitgliedstaaten bisher kein unüberwindliches Hindernis für einige internationale Transaktionen darstellten, haben doch die unvollständigen Informationen über die Wertpapiere und die mangelnde Kenntnis der auf den einzelnen Märkten geltenden Vorschriften zweifellos dazu beigetragen, die Anlagen der überwiegenden Mehrheit der Sparer auf die Märkte ihrer Wohnsitzländer oder auf einige sehr bekannte internationale Werte zu beschränken.

Eine Verminderung dieser Unterschiede könnte daher die Verflechtung der Märkte der Mitgliedsländer begünstigen, vor allem dann, wenn sie mit einer Verbesserung der den Sparern gebotenen Garantien Hand in Hand geht.

I. Der Platz der europäischen Wohlverhaltensregeln im Rahmen der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

3. Gestützt auf ihren Beschluß vom Jahr 1968 betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Wertpapiere und den Handel mit Wertpapieren, hat die Kommission bereits verschiedene Harmonisierungsarbeiten durchgeführt. Diese betrafen eine Reihe präziser Punkte wie "Inhalt, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der bei der Zulassung der von Gesellschaften begebenen Wertpapiere zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist" (1) oder "die Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse" (2).

4. Parallel zu diesen Harmonisierungsarbeiten, die zum Erlaß von Richtlinien führen, und ohne auf diese Harmonisierungsform zu verzichten, die allein die Erreichung des angestrebten Ziels, nämlich einer echten europäischen Integration, ermöglicht, hält es die Kommission für notwendig, den Mitgliedstaaten in einem Dokument über einen Problemkreis im Zusammenhang mit den Wertpapiertransaktionen zu empfehlen, auf die Einhaltung einer Reihe von Grundsätzen zu achten ; diese Gründsätze werden in sämtlichen europäischen Ländern bereits weitgehend anerkannt, doch werden der nochmalige Hinweis darauf und ihre Anwendung dazu beitragen, in einem sich ständig wandelnden Bereich eine gemeinsame Ethik zu schaffen, welche die mit Hilfe von Richtlinien im Gang befindlichen Harmonisierungsarbeiten dadurch beträchtlich (1)ABl. Nr. C 131 vom 13.12.1972. (2)ABl. Nr. C 56 vom 10.3.1976.

erleichtern wird, daß sie bereits jetzt aufzeigt, in welchem Geist die Kommission diese Arbeiten zum Erfolg führen will.

5. Die vorliegenden Wohlverhaltensregeln, die in Form einer Empfehlung erlassen werden sollen, verdienen daher im Rahmen der Harmonisierungsarbeiten der Kommission einen besonderen Platz, weil - der berufsständische Aspekt dabei den Verordnungsaspekt überwiegt;

- die Dynamik des Kapitalmarkts und des Geschäftslebens respektiert werden soll, indem man von einer positiven Zielsetzung, nämlich von der Verbesserung der Marktmechanismen und der Leistungsfähigkeit der Marktteilnehmer, ausgeht;

- einige in den Wohlverhaltensregeln ganz allgemein behandelte Fragen Gegenstand von Richtlinienvorschlägen sein könnten und in bestimmten Fällen bereits sind, sobald sich ein strikter Rechtsrahmen als zweckmässig erweist.

II. Rechtliche Bedeutung der Empfehlung der Kommission

6. Die vorliegende Empfehlung richtet sich an die Mitgliedstaaten, die dafür sorgen sollen, daß diejenigen, die das Funktionieren der Wertpapiermärkte beeinflussen können, die in den Wohlverhaltensregeln enthaltenen Grundsätze beachten ; durch Konsultation der betroffenen Kreise konnte die Kommission übrigens feststellen, daß hier ein weitgehender Konsens über diese Grundsätze besteht.

7. Was die Kontrolle der Einhaltung dieser Grundsätze betrifft, so tritt nur allzu deutlich zutage, daß man zwar in allen Mitgliedstaaten feststellen kann, daß die Notwendigkeit einer Kontrolle der Kapitalmärkte erkannt wird, daß aber in der Frage, wie diese Kontrolle vorzunehmen ist, nach wie vor sehr unterschiedliche Ansichten bestehen.

Die Empfehlung trägt diesen Unterschieden Rechnung und verlangt daher von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht die Errichtung von spezialisierten Institutionen, sondern lediglich eine Koordinierung der verschiedenen Verbände und Organisationen auf nationaler Ebene.

8. Es ist jedoch hervorzuheben, daß die Einführung von Wohlverhaltensregeln für Wertpapiergeschäfte mittels Empfehlung die spätere Verabschiedung von Richtlinien oder Verordnungen auf dem einen oder anderen der von den Regeln erfassten Gebiete in keiner Weise präjudiziert. Eine Reihe solcher Richtlinien oder Verordnungen ist übrigens bereits in Vorbereitung.

9. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß es einige Mitgliedstaaten, um der Empfehlung nachzukommen, für zweckmässig halten, für sämtliche Bereiche oder für einen der Punkte, die in den Wohlverhaltensregeln erfasst werden, Rechtsvorschriften zu erlassen.

III. Inhalt der Wohlverhaltensregeln

10. Die Wohlverhaltensregeln umfassen eine allgemeine Zielsetzung, einige allgemeine Grundsätze und eine Reihe ergänzender Grundsätze.

11. Die allgemeinen Grundsätze bilden die wesentlichen Vorschriften innerhalb der Wohlverhaltensregeln und sind von erstrangiger Bedeutung.

Sie gehen den Einzelregelungen, die ihnen nachfolgen und nur zur Veranschaulichung dienen, rangmässig vor und reichen weit über diese hinaus.

Die allgemeinen Grundsätze sollen es ermöglichen, das Hauptziel der Wohlverhaltensregeln zu beachten ; im Sinne dieser Grundsätze und nicht notwendigerweise nach dem Buchstaben der ihnen folgenden ergänzenden Grundsätze ist der Inhalt der Wohlverhaltensregeln zu verstehen und auszulegen. A. Im ersten allgemeinen Grundsatz liegt das Schwergewicht auf diesem Aspekt der Auslegung der Wohlverhaltensregeln. Es wird darauf hingewiesen, daß bei allen Geschäften auf den Wertpapiermärkten die Regeln und Usancen zu beachten sind, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für das ordnungsgemässe Funktionieren der Märkte gelten und durch die Grundsätze dieser europäischen Wohlverhaltensregeln ergänzt oder verstärkt werden.

B. Der zweite allgemeine Grundsatz betrifft die vollständige und korrekte Information der Sparer, denn Unkenntnis bildet stets und auf allen Märkten eine Ursache von Mängeln.

Wenn Informationen zurückgehalten werden, wenn sie unverständlich sind oder von den Adressaten falsch ausgelegt werden und wenn sie absichtlich ver- oder gefälscht werden, dann kann der Kurs der Wertpapiere künstlich manipuliert werden und der Markt kann seine Aufgabe nicht mehr erfuellen. Aus diesem Grunde enthält der zweite Teil eine grosse Anzahl von Grundsätzen, die sich mit diesem Problem befassen (die ergänzenden Grundsätze 7 bis 15). Diese Notwendigkeit einer korrekten Information ergibt sich in so unterschiedlichen Situationen wie der Emission von oder dem Handel mit Wertpapieren. Auch für diesen Bereich sind Richtlinienvorschläge ausgearbeitet worden (insbesondere über die Börsenzulassung).

C. Der dritte allgemeine Grundsatz betrifft die Gleichbebandlung und Chancengleichheit der Aktionäre. Die Kommission hat es trotz gewisser Kritiken für notwendig gehalten, den Grundsatz der Gleichbehandlung beizubehalten, und hat seine Anwendung durch zwei ergänzende Grundsätze veranschaulicht, wobei das Schwergewicht auf einer konkreten Publizitätspflicht liegt.

Im ergänzenden Grundsatz Nr. 17 wird die Gleichbehandlung der sonstigen Aktionäre beim Transfer einer Kontrollbeteiligung erwähnt, andererseits aber zugegeben daß diese Aktionäre auf andere Weise geschützt werden könnten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß in der Bundesrepublik Deutschland die Befugnisse des Hauptaktionärs gesetzlich begrenzt sind.

Es muß eindeutig klar sein, daß das Grundprinzip der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Aktionäre weit über den Anwendungsbereich dieser Wohlverhaltensregeln hinausgeht. Ebensowenig beschränkt es sich in den Wohlverhaltensregeln auf die Abtretung von Aktienpaketen oder auf die ergänzenden Grundsätze, die im zweiten Teil aufgeführt sind und sich darauf beziehen können, beispielsweise eine Nutzung von nichtpublizierten Informationen zum Nachteil derjenigen, denen diese Informationen nicht zur Verfügung stehen, oder eine Abschottung der Märkte, auf denen bestimmte Käufer oder Verkäufer von Wertpapieren anderen gegenüber bevorzugt werden können.

Selbstverständlich können nur einige der Situationen, in denen ein solcher Grundsatz Anwendung finden kann, genannt werden. Dieses Prinzip lässt sich im Rahmen des Anwendungsbereichs der Wohlverhaltensregeln nur schwer ergänzen und ausführlicher gestalten, ohne daß die Gefahr von Auslassungen besteht, die wahrscheinlich rasch ausgenutzt würden. Der Grundsatz weist den einzuschlagenden Weg und zeigt auf, in welchem Geist bestimmte Transaktionen durchzuführen sind.

D. Die allgemeinen Grundsätze 4, 5 und 6 betreffen bestimmte Personengruppen, die unzweifelhaft eine bedeutende Rolle bei der Erreichung der Ziele der Wohlverhaltensregeln spielen können, d.h. die Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands und der Direktion von Gesellschaften (Grundsatz 4), die Finanzmittler und die Personen, die sich von Berufs wegen mit Wertpapiertransaktionen befassen (Grundsätze 5 und 6).

Im vierten allgemeinen Grundsatz wird zunächst darauf hingewiesen, daß die Wohlverhaltensregeln vor allem für die Mitglieder der Aufsichts-, Verwaltungs- und Leitungsorgane von Gesellschaften gelten, und sodann besonders erwähnt, daß sie von allen Handlungen Abstand zu nehmen haben, die das gesetzmässige Funktionieren des Marktes für ihr Wertpapier behindern und den Interessen der übrigen Aktionäre schaden könnten.

Die Betätigung der Vorstandsmitglieder usw. auf dem Markt für die Papiere ihrer Gesellschaft braucht nicht immer eine "Handlung" im strengen Sinne des Wortes zu sein, denn sie können sich durch Untätigkeit oder Unterlassungen in gleichem, und mitunter sogar noch höherem Masse, schuldig machen wie durch Handlungen.

Der fünfte allgemeine Grundsatz empfiehlt denjenigen, die sich von Berufs wegen, der zumindest all denen, "die sich gewerbsmässig auf den Wertpapiermärkten betätigen", nicht durch Streben nach unmittelbarem, unlauterem Profit die Glaubwürdigkeit und Leistungsfähigkeit des Marktes zu gefährden, die sie doch im eigenen Interesse fördern sollten.

Im sechsten allgemeinen Grundsatz geht es um die Interessenkonflikte, die sich beispielsweise zwischen verschiedenen Abteilungen einer Bank wegen der unterschiedlichen Aufgaben eines Bankiers gegenüber seiner Kundschaft ergeben können.

Obwohl die Grenzen der Geheimhaltungspflicht natürlich sehr schwer zu ziehen sind, ist hervorzuheben, daß man nach Mitteln suchen muß, um derartige Konflikte zu vermeiden.

Aus einem Beispiel wird ersichtlich, wie schwer sich die Tragweite einer solchen, Regel genau präzisieren lässt : Muß die Geheimhaltung einer Information innerhalb eines Finanzinstituts so absolut sein, daß von der Wahl einer Anlage nicht abgeraten werden darf (ohne daß jedoch genau die Gründe genannt werden, die zur Vorsicht Anlaß geben), wenn es sich nicht um Erzielung eines Gewinns, sondern um Vermeidung eines Verlusts handelt?

Es müsste die Möglichkeit bestehen, dem Kunden einen solchen Rat zu geben, was tatsächlich eine vernünftige Interpretation dieses Grundsatzes darstellt ; lediglich die Praxis kann jedoch zeigen, ob diese Auslegung des ergänzenden Grundsatzes Nr. 8 zu einer Quelle von Mißbräuchen werden kann und ob die Empfehlung der Kommission in diesem speziellen Punkt verstärkt werden muß.

12. Die ergänzenden Grundsätze

Wie der Name sagt, sollen sie die allgemeinen Grundsätze ergänzen, indem sie sie präzisieren und veranschaulichen. Sie sind nicht erschöpfend ; sie könnten je nach den Gegebenheiten auf den verschiedenen europäischen Märkten vervollständigt werden, Gegebenheiten, die in dem für die Unterrichtung der Kommission über die Anwendung der Wohlverhaltensregeln zuständigen Kontaktausschuß festgestellt werden.

Die ergänzenden Grundsätze bestehen aus zwei Teilen. A. Mit den ersten ergänzenden Grundsätzen wird in einigen Punkten verdeutlicht, was unter "loyalem Verhalten" der Finanzmittler zu verstehen ist.

Abgesehen von der Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften und Usancen enthalten die Regeln 1 bis 6 einige spezifischere Verhaltensregeln für die Finanzmittler.

Wichtigste Punkte sind hier : Die Empfehlung, die Aufträge auf einem geregelten Markt auszuführen, und die Grenzen, die dem Auftreten als Gegenkontrahent und dem Ausgleich gesetzt werden ; von diesen Handlungen wird zwar in den Regeln nicht förmlich abgeraten, aber es ist sehr wünschenswert, sie von den Aufsichtsbehörden, sofern sie diese Aufgabe wahrnehmen können, überwachen zu lassen.

B. Die folgenden ergänzenden Grundsätze ab Regel 7 bis zum Ende befassen sich mit der notwendigen Information.

Es liegt auf der Hand, daß Unregelmässigkeiten vermieden würden, wenn die korrekte Information sehr rasch veröffentlicht würde, und somit der Zeitraum, in dem eine wichtige Information nicht bekanntgemacht wird, möglichst kurz ist.

Die Grundsätze über die Informationen betreffen: a) die Schaffung eines künstlichen Marktes (Grundsatz Nr. 7);

b) den Mißbrauch einer Information, die nicht veröffentlicht wurde, die aber, wenn sie veröffentlicht würde (oder wenn sie veröffentlicht wird), den Kurs eines oder mehrerer Wertpapiere beeinflussen würde (Grundsätze Nrn. 8 bis 10);

c) die von den Marktaufsichtsbehörden und den Gesellschaften dem Publikum mitzuteilenden Angaben (Grundsätze Nrn. 11 bis 14);

d) die Gleichbehandlung aller Anleger bei der Information (Grundsätze Nrn. 15 und 16);

e) die Information bei Erwerb oder gegebenenfalls Veräusserung einer Beteiligung, die die De-jure-oder De-facto-Kontrolle über eine Gesellschaft ermöglicht (Grundsätze Nrn. 17 und 18).

IV. Anwendung der europäischen Wohlverhaltensregeln

13. Beim Erlaß der europäischen Wohlverhaltensregeln in Form einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten ist sich die Kommission durchaus bewusst, daß die Empfehlung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der zu erzielenden Ergebnisse nicht verbindlich ist ; die Anwendung der Wohlverhaltensregeln hängt somit in hohem Masse von der aktiven Mitarbeit derjenigen ab, die sie einhalten müssen, und vor allem von der Autorität der Institution bzw. der Institutionen, die ihre Anwendung zu überwachen haben.

14. Es ist unbedingt notwendig, daß, unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen, in jedem Mitgliedstaat mindestens eine Institution (Aufsichtsbehörde, Berufsorganisation usw.) beauftragt wird, die Anwendung der Wohlverhaltensregeln auf nationaler Ebene zu kontrollieren.

Die Benennung dieser Institution bzw. dieser Institutionen ist eine interne Angelegenheit der einzelnen Mitgliedstaaten.

Im Geiste dieser Regeln brauchen die Aufsichtsorgane nicht über hoheitliche Befugnisse zu verfügen, da die vorliegende Regelung keine strafrechtlichen Sanktionen vorsieht.

15. Da die Wohlverhaltensregeln jedoch in der gesamten Gemeinschaft eingehalten werden müssen, muß die Möglichkeit bestehen, daß Vertreter der einzelnen Aufsichtsorgane in einem Kontaktausschuß zusammenkommen.

Die Kommission kann sich von den Arbeiten dieses Kontaktausschusses leiten lassen, wenn die vorliegende Wohlverhaltensregeln, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bzw. Verhaltensweisen, die bei ihrer Anwendung zutage getreten sind, ergänzt werden.

Aus diesen Gründen und gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten:

- ungeachtet der bereits vorhandenen Verwaltungsvorschriften - 1. dafür zu sorgen, daß diejenigen, die auf den Wertpapiermärkten tätig sind oder auf das Funktionieren dieser Märkte Einfluß nehmen können, das Hauptziel, die allgemeinen Grundsätze und die ergänzenden Grundsätze der als Anlage beigefügten europäischen Wohlverhaltensregeln beachten;

2. zu diesem Zweck das Vorgehen der Berufsverbände und der nationalen Institutionen zu koordinieren, die in den einzelnen Staaten das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes und das Verhalten der Marktteilnehmer kontrollieren;

3. aus diesen Verbänden oder Institutionen einen oder mehrere Vertreter zu benennen, welche die Kommission jedes Jahr - zum ersten Mal ein Jahr nach Zusendung dieser Empfehlung - über die zur Durchführung der Empfehlung getroffenen Maßnahmen, über ihre Anwendung und über die dabei aufgetretenen Schwierigkeiten zu unterrichten und ihr Anregungen zur Ergänzung oder Änderung der europäischen Wohlverhaltensregeln zu unterbreiten haben;

4. alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die ihrer Ansicht nach zweckmässig sind, um den in den Wohlverhaltensregeln enthaltenen Grundsätzen Geltung zu verschaffen und ihre Anwendung zu kontrollieren.

Brüssel, den 25. Juli 1977

Für die Kommission

Christopher TUGENDHAT

Mitglied der Kommission

ANLAGE EUROPÄISCHE WOHLVERHALTENSREGELN FÜR WERTPAPIERTRANS- AKTIONEN

Hauptziel

Im Rahmen des Ausbaus und der Integration der Wertpapiermärkte in der Europäischen Gemeinschaft bezwecken diese Wohlverhaltensregeln die Einhaltung bestimmter allgemeiner Grundsätze, denen ergänzende Bestimmungen beigegeben sind.

Ziel der Wohlverhaltensregeln ist es, auf europäischer Ebene die Regeln für ein loyales Verhalten aufzustellen, die zum wirksamen Funktionieren der Wertpapiermärkte (d.h. zur Konfrontation von Kapitalangebot und Kapitalnachfrage unter den bestmöglichen Bedingungen) beitragen und die einen angemessenen Schutz der Interessen des Publikums gewährleisten.

Begriffsbestimmung

Im Sinne der nachstehenden Wohlverhaltensregeln sind: - "Wertpapiere" : alle Papiere, die auf einem organisierten Markt gehandelt werden oder gehandelt werden könnten;

- "Finanzmittler" : alle Personen, die sich von Berufs wegen mit Wertpapiertransaktionen beschäftigen;

- "Auftraggeber" : alle Personen, die hinsichtlich eines Wertpapiers und seines Marktes eine Schlüsselposition einnehmen, (beispielsweise die Vorstandsmitglieder von Gesellschaften sowie die Inhaber oder Erwerber von bedeutenden Beteiligungen), und alle diejenigen, welche die Öffentlichkeit beeinflussen können (Finanzsachverständige, Journalisten usw.);

- "Wertpapiermärkte" : der Markt mit amtlicher Notierung sowie alle von den zuständigen Behörden organisierten oder kontrollierten Märkte, als auch der zwischen Einzelpersonen abgewickelte Freiverkehr mit Wertpapieren gemäß der obigen Definition ; der Ausdruck "Markt" (im Singular) bleibt der amtlichen Notierung und den organisierten Märkten vorbehalten;

- "Zuständige Behörden" : diejenigen Behörden, die für das ordnungsgemässe Funktionieren und für die Information des Marktes auf nationaler Ebene zu sorgen haben. In allererster Linie sind dies die Börsenaufsichtsbehörden und die Aufsichtsämter.

Allgemeine Grundsätze

1. Das Ziel dieser Wohlverhaltensregeln und die allgemeinen Grundsätze sind auch in denjenigen Fällen zu beachten, die nicht ausdrücklich von einem ergänzenden Grundsatz erfasst werden.

Jede Betätigung auf den Wertpapiermärkten setzt voraus, daß die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften nicht nur dem Buchstaben, sondern auch dem Geiste nach beachtet, und daß die Wohlverhaltensgrundsätze eingehalten werden, die auf diesen Märkten üblich oder in den vorliegenden Regeln empfohlen sind.

2. Das Publikum muß zuverlässige, zutreffende, klare, ausreichende und rechtzeitig verbreitete Informationen erhalten. Die Information ist so zu gestalten, daß ihre Bedeutung und Tragweite leicht erfasst werden kann. Es obliegt ganz besonders denjenigen, die auf Grund ihres Berufes oder ihrer Tätigkeit das Publikum unterrichten müssen oder können, dafür zu sorgen, daß dies tatsächlich geschieht und daß keine Personengruppe bevorzugt wird.

3. Allen Besitzern von Wertpapieren gleicher Art, die von ein und derselben Gesellschaft begeben wurden, ist Gleichbehandlung zu gewährleisten ; insbesondere ist bei jeder Handlung, die mittelbar oder unmittelbar die Übertragung einer Beteiligung zur Folge hat, die de jure oder de facto eine Kontrolle über eine Gesellschaft ermöglicht, deren Wertpapiere am Markt gehandelt werden, das Recht aller Aktionäre auf Gleichbehandlung zu berücksichtigen.

4. Die Mitglieder der Aufsichts-, Verwaltungs- und Leistungsorgane einer Gesellschaft, deren Wertpapiere am Markt gehandelt werden, sowie diejenigen, die die Gesellschaft de jure oder de facto kontrollieren, haben sich loyal zu verhalten, damit das Hauptziel dieser Wohlverhaltensregeln erreicht wird. Sie unterlassen insbesondere jegliche Handlung, durch die das normale Funktionieren des Marktes der Wertpapiere ihrer Gesellschaft behindert werden kann und die übrigen Aktionäre geschädigt werden können.

5. Wer gewerbsmässig auf den Wertpapiermärkten tätig ist, hat sich entsprechend dem Ziel dieser Wohlverhaltensregeln loyal zu verhalten, selbst wenn ihm dadurch in einigen Fällen unmittelbare finanzielle Vorteile entgehen können.

6. Die Finanzmittler bemühen sich, jeden Interessenkonflikt untereinander und mit ihren Kunden oder mit anderen Personen, mit denen sie in Geschäftsverbindung stehen, und zwischen letzteren beiden Personengruppen zu vermeiden. Tritt ein derartiger Konflikt trotzdem ein, treffen sie alle Vorkehrungen, um aus dieser Lage keinen unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen Vorteil zu ziehen oder um von ihren Kunden oder von anderen Personen, mit denen sie in Geschäftsverbindung stehen, jeglichen Schaden abzuwenden.

Ergänzende Grundsätze

1. Wer gewerbsmässig auf den Wertpapiermärkten tätig ist, ist verpflichtet, durch sein Verhalten, das von kaufmännischer Redlichkeit und Beachtung der berufsständischen Regeln getragen sein muß, das Vertrauen der Anleger in den geregelten Marktablauf zu stärken.

2. Die Finanzminister sind verpflichtet, der Einhaltung des Hauptziels und der allgemeinen Grundsätze dieser Wohlverhaltensregeln besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Sie weigern sich insbesondere, denjenigen gegenüber Nachsicht zu üben, die versuchen sollten, von den Bestimmungen und Grundsätzen nach Absatz 2 des allgemeinen Grundsatzes Nr. 1 abzuweichen und unterlassen alle Handlungen, die das normale Funktionieren des Marktes verfälschen könnten.

3. Niemand darf eine Person, ob es sich um einen Vermittler handelt oder nicht, dazu veranlassen, den Bestimmungen und Grundsätzen nach Absatz 2 des allgemeinen Grundsatzes Nr. 1 zuwiderzuhandeln oder mit folgendem Ziel Druck auszuüben: 1) um Informationen zu erhelten, die nicht veröffentlicht wurden und nicht veröffentlicht werden können, ohne gegen die Regeln über diese Informationen zu verstossen;

2) um die Vornahme einer regelwidrigen oder unkorrekten Transaktion zu erwirken.

4. Die Finanzmittler bemühen sich um und empfehlen die bestmöglichen Bedingungen für die Ausführung der ihnen von ihren Kunden erteilten Aufträge und beachten dabei das Hauptziel und die allgemeinen Grundsätze der Wohlverhaltensregeln.

Sie führen die ihnen erteilten Aufträge auf einem geregelten Markt aus, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich eine gegenteilige Weisung erteilt

Wenn die Bedingungen für den Geschäftsabschluß oder die Art der Wertpapiere die Ausführung der Aufträge auf einem geregelten Markt jedoch sehr erschweren oder unmöglich machen, können die Finanzmittler als Gegenkontrahenten ihrer Kunden auftreten oder die Aufträge ausserhalb dieses Marktes ausgleichen, wobei sie aber darauf zu achten haben, daß ihrem Kunden dadurch kein Schaden entsteht, und wobei sie in der Lage sein müssen, jede Anfrage der zuständigen Behörden hinsichtlich der Rechtfertigung, der Zahl und der Bedingungen der auf diese Weise abgeschlossenen Transaktionen zu beantworten.

5. Die Finanzmittler verzichten darauf, zu wiederholten Verkäufen oder Käufen zu veranlassen, die allein die Erhebung von Provisionen zum Ziel haben.

6. Die Finanzmittler geben die Identität ihrer Auftraggeber nicht bekannt, es sei denn, dies wird durch die einzelstaatlichen Regelungen oder die Aufsichtsbehörden gefordert (und gegebenenfalls bei einer strafrechtlichen Ermittlung).

7. Jeder Versuch oder jede Manipulation seitens Personen, die einzeln oder einvernehmlich handeln und die durch betrügerische Mittel den Anstieg oder den Rückgang des Wertpapierpreises bewirken wollen oder bewirken, läuft dem Ziel dieser Wohlverhaltensregeln zuwider.

Als betrügerische Mittel gelten vornehmlich die Veröffentlichung oder Verbreitung von falschen, übertriebenen oder tendenziellen Angaben sowie der Gebrauch anderer künstlicher Mittel mit dem Ziel, das normale Funktionieren der Märkte zu stören.

Die Finanzmittler sowie die Mitglieder der Aufsichts-, Verwaltungs- und Leitungsorgane der Gesellschaften, deren Wertpapiere auf dem Wertpapiermarkt gehandelt werden, die von derartigen Versuchen Kenntnis erhalten oder derartige Manipulationen feststellen, bemühen sich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sie abzustellen. Sie unterrichten unverzueglich die zuständigen Behörden und die betroffenen Gesellschaften.

8. Die Finanzmittler bemühen sich, die Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit erhalten und die noch nicht veröffentlicht sind und, wenn sie es wären, den Kurs eines Wertpapiers erheblich beeinflussen könnten, auch innerhalb ihres Betriebes geheimzuhalten.

Die Finanzmittler dürfen diese Informationen weder in den Transaktionen, die sie für eigene Rechnung auf den Wertpapiermärkten abschließen, noch in den Transaktionen, die sie für Rechnung ihrer Kunden empfehlen oder vornehmen, verwenden.

9. Alle Personen, die auf Grund ihres Berufes oder ihrer Tätigkeit über eine nicht veröffentlichte Information verfügen, die sich auf die Gesellschaft, auf den Markt für ihre Wertpapiere oder auf jeglichen den Markt im allgemeinen betreffenden Vorgang bezieht und die, würde sie veröffentlicht, den Kurs eines oder mehrerer Wertpapiere erheblich beeinflussen könnte, sehen davon ab, unmittelbar oder mittelbar jegliche Transaktion vorzunehmen, bei der diese Information verwertet wird, und sie Dritten mitzuteilen, damit diese sie benützen können, bevor sie veröffentlicht wird.

10. Die Wertpapiermärkte müssen hinreichend offen sein, um Abschottungen zu vermeiden, die es ermöglichen würden, ein und dasselbe Papier auf verschiedenen Märkten zu verschiedenen Preisen zu handeln.

11. Wenn ein Wertpapier auf dem Markt gehandelt wird, wird das Publikum, abgesehen von den verschiedenen Abschlußkursen, vom Umfang der Transaktion unterrichtet, es sei denn, die Organisation dieses Marktes erlaubt ihm, die Liquidität seiner Anlage auf anderem Wege abzuschätzen.

12. Jede Gesellschaft, deren Wertpapiere auf dem Wertpapiermarkt gehandelt werden, hat regelmässig, wenigstens alle sechs Monate, ein klare, präzise, vollständige und dem neuesten Stand entsprechende Information über ihre Tätigkeit, ihre Ergebnisse und ihre finanzielle Lage zu veröffentlichen. Jeder wichtige Sachverhalt oder Beschluß, der einen nennenswerten Einfluß auf den Wertpapierkurs haben kann, ist unverzueglich bekanntzugeben.

13. Wenn ein wichtiger Sachverhalt oder Beschluß gemäß dem vorstehenden Grundsatz nicht unverzueglich veröffentlicht werden kann, zum Beispiel weil daraus der Gesellschaft ein ernster Schaden entstehen kann oder weil bestimmte Förmlichkeiten noch nicht vorgenommen wurden, nach Auffassung der Gesellschaft aber die Gefahr einer Indiskretion besteht, unterrichtet sie die zuständigen Behörden. Diese treffen die notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Marktes zu gewährleisten, bis dieser Sachverhalt oder Beschluß veröffentlicht werden kann. Sie können insbesondere, falls sich dies als unumgänglich erweist, den Handel während des notwendigen Zeitraums unterbrechen.

14. Es ist wünschenswert, daß der öffentlichen Emission von Wertpapieren die Veröffentlichung eines Prospekts vorangeht.

Die Existenz dieses Prospekts und die Orte, an denen er beschafft werden kann, sind bei jeder Bekanntmachung über diese Emission zu erwähnen.

15. Kein Anleger oder keine Gruppe von Anlegern darf bezueglich der Information günstiger als andere oder das Publikum gestellt werden. Die Information ist allen Anlegern uneingeschränkt zugänglich.

16. Bei jeder Emission von Wertpapieren der gleichen Kategorie, die gleichzeitig auf mehreren Märkten gehandelt werden oder gehandelt werden können, hat der Emittent sich zu bemühen, keinem dieser Märkte eine Vorzugsbehandlung einzuräumen.

17. Jede Transaktion, die die Übertragung einer Kontrollbeteiligung im Sinne des allgemeinen Grundsatzes Nr. 3 zur Folge hat, darf nicht stillschweigend ohne Unterrichtung der anderen Aktionäre und der Aufsichtsbehörden vollzogen werden.

Es ist wünschenswert, daß die Möglichkeit, ihre Wertpapiere zu den gleichen Bedingungen zu veräussern, allen Aktionären der Gesellschaft, deren Kontrolle übertragen wurde, geboten wird, ausser wenn sie anderweitig einen Schutz genießen, der als gleichwertig betrachtet werden kann.

18. Es widerspricht dem Ziel dieser Wohlverhaltensregeln, auf dem Markt durch gesondertes oder einvernehmliches Vorgehen eine Kontrollbeteiligung im Sinne des allgemeinen Grundsatzes Nr. 3 ohne Unterrichtung des Publikums zu erwerben oder zu erwerben zu versuchen.