31977D0586

77/586/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung und der Zusatzvereinbarung zu der am 29. April 1963 in Bern unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung

Amtsblatt Nr. L 240 vom 19/09/1977 S. 0035 - 0052
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0046
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0046
DA L 240 19/09/1977 P. 0051-0052
DE L 240 19/09/1977 P. 0051-0052
EN L 240 19/09/1977 P. 0035-0036
FR L 240 19/09/1977 P. 0035-0036
IT L 240 19/09/1977 P. 0051-0052
NL L 240 19/09/1977 P. 0051-0052


Beschluss des Rates

vom 25. Juli 1977

über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung und der Zusatzvereinbarung zu der am 29. April 1963 in Bern unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung

(77/586/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben am 22. November 1973 eine Erklärung über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz [2] abgegeben.

In diesem Programm wird hervorgehoben, daß die Verhütung und Verringerung der Verschmutzung der Süßwasserläufe Anliegen der gesamten Gemeinschaft sind.

Die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmer gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft [3] sieht bestimmte Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vor, um die verschiedenen Arten der Verschmutzung unter anderem der oberirdischen Binnengewässer und der territorialen Meeresgewässer zu verringern.

Das am 3. Dezember 1976 in Bonn unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung sieht insbesondere vor, daß hierfür geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung der Verschmutzung der oberirdischen Binnengewässer und des Meeres getroffen werden. Einige dieser Maßnahmen betreffen Themen, die Gegenstand vorgenannter Richtlinie sind.

Damit sich die Gemeinschaft an der Anwendung dieses Übereinkommens beteiligen kann, muß sie der am 29. April 1963 in Bern unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung beitreten.

Diese Vereinbarung ist zu diesem Zweck durch die am 3. Dezember 1976 in Bonn unterzeichnete Zusatzvereinbarung geändert worden.

Der Abschluß des Übereinkommens und der Zusatzvereinbarung durch die Gemeinschaft erscheint erforderlich, damit im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Sicherung der Lebensqualität verwirklicht werden kann; die hierfür erforderlichen Befugnisse sind im Vertrag nicht vorgesehen.

Das Übereinkommen und die Zusatzvereinbarung wurden im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung und die Zusatzvereinbarung zu der am 29. April 1963 in Bern unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen.

Der Wortlaut des Übereinkommens und der Zusatzvereinbarung ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 17 des Übereinkommens und die in Artikel 4 der Zusatzvereinbarung vorgesehene Abschlußakte [4].

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung.

Die Kommission legt dort gemäß den Direktiven, die ihr der Rat erteilen kann, den Standpunkt der Gemeinschaft dar.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Simonet

[1] ABl. Nr. C 293 vom 13. 12. 1976, S. 63.

[2] ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.

[3] ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S, 23.

[4] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und der Zusatzvereinbarung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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