31976R2417

Verordnung (EWG) Nr. 2417/76 der Kommission vom 5. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost

Amtsblatt Nr. L 273 vom 06/10/1976 S. 0008 - 0009
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0134
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0050
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0050


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2417/76 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1167/76 (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1848/76 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost (3), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Dokumente mit der Bezeichnung V.I, die Einfuhren begleiten müssen, sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost (4) vorgeschrieben. Da diese Dokumente unter Umständen nicht an allen betroffenen Orten verfügbar sind, ist auf Grund von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1848/76 zu gestatten, daß die bisher für diesen Zweck benutzten Dokumente während einer Übergangszeit noch verwendet werden dürfen.

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 schreibt vor, daß diese Verordnung nicht für Wein gilt, für den der Nachweis erbracht werden kann, daß der Versand aus dem betreffenden Drittland vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist. Um verwaltungsmässige Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es angezeigt, diese Ausnahme auf andere Weinbauerzeugnisse auszudehnen.

Die Anlage III zur Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 enthält die Aufteilung der Erzeugungsgebiete der Drittländer, die mit den im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 genannten Gebieten der Gemeinschaft vergleichbar sind. In Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 1160/76 des Rates vom 17. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (5) ist die Anlage III der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 dahin geändert worden, daß die Weinbauzone C I aufgeteilt wurde. Daher sind auch die Bestimmungen in der Anlage III der Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 abzuändern.

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1848/76 sieht vor, daß Wein aus bestimmten Drittländern in Behältnissen von zwei Litern oder weniger bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von der Vorlage einer Bescheinigung oder eines Analyseblatts ausgenommen ist. Einige Partien aus diesen Drittländern werden jedoch noch in Behältnissen, die mehr als zwei Liter fassen, eingeführt. Um Schwierigkeiten bei dem Übergang zur neuen Regelung zu vermeiden, erweist es sich als erforderlich, für diese Partien auf Grund von Artikel 4 der genannten Verordnung während eines bestimmten Zeitraums die genannte Befreiung zu gestatten, um so mehr als einige Mitgliedstaaten die Durchführung der Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpakkungen (6) bis zum 31. Dezember 1979 aufschieben können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 wird durch folgenden Wortlaut ergänzt:

"Wein - ausgenommen Schaumwein und Likörwein - für den der Nachweis erbracht werden kann, daß der Versand vor dem 1. Dezember 1976 stattgefunden hat, kann jedoch von V-I-Dokumenten begleitet werden, die den bis zum 1. September 1976 verwendeten Vordrucken entsprechen."

Artikel 2

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 wird durch folgenden Artikel ersetzt: (1)ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 135 vom 24.5.1976, S. 42 (3)ABl. Nr. L 204 vom 30.7.1976, S. 5. (4)ABl. Nr. L 237 vom 28.8.1976, S. 1. (5)ABl. Nr. L 135 vom 24.5.1976, S. 1. (6)ABl. Nr. L 42 vom 15.2.1975, S. 1.

"Die nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1848/76 von der Vorlage der Bescheinigung und des Analyseblatts befreiten Drittländer sind in der Anlage IV zu dieser Verordnung aufgeführt.

Bis zum 31. Januar 1977 wird die in diesem Artikel genannte Befreiung ausgedehnt auf Wein in Behältnissen von vier Litern oder weniger mit Ursprung in oder Herkunft aus den in der Anlage IV genannten Drittländern."

Artikel 3

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 erhält folgende Fassung:

"Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, für die der Nachweis erbracht werden kann, daß der Versand aus dem Drittland vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist."

Artikel 4

Die Anlage III zur Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 erhält folgenden Wortlaut:

"Zone A:

Zone B : Österreich, deutschsprachige Schweiz,

Zone C I a : französisch- und italienischsprachige Schweiz,

Zone C I b:

Zone C II : Portugal (Gebiet Vinhos verdes), Rumänien, Jugoslawien (die Republiken Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien), Ungarn (die Weinanbaugebiete im nördlichen Transdanubien, in Nordungarn und das Einanbaugebiet Tokaj-Hegyalja),

Zone C III : Alle anderen Erzeugungsgebiete der verschiedenen Drittländer."

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab 1. September 1976 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 1976

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission