31976R2340

Verordnung (EWG) Nr. 2340/76 des Rates vom 20. September 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 428/73 über die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des im Abkommen über die Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Assoziationsrats

Amtsblatt Nr. L 265 vom 29/09/1976 S. 0003 - 0004
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0075
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0075


Verordnung (EWG) Nr. 2340/76 des Rates

vom 20. September 1976

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 428/73 über die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des im Abkommen über die Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Assoziationsrats

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland und der Türkei andererseits beim Weiterversand von Waren aus Österreich [1] ist am 1. Mai 1976 in Kraft getreten.

Mit Beschluß Nr. 1/76 zur Änderung des Beschlusses Nr. 5/72 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara hat der Assoziationsrat EWG-Türkei Sonderbestimmungen für die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. 1 beim Weiterversand von Waren von Österreich aus in den vorgenannten Beschluß eingefügt.

Die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/76 innerhalb der Gemeinschaft sollte deshalb dadurch gewährleistet werden, daß die Verordnung (EWG) Nr. 428/73 des Rates vom 5. Februar 1973 über die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des im Abkommen über die Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Assoziationsrats [2], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1431/75 [3], mit der die vorstehend genannten Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Gemeinschaft in Kraft gesetzt wurden, entsprechend angeglichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 428/73 wird wie folgt geändert:

In den Beschluß Nr. 5/72 des Assoziationsrats EWG-Türkei im Anhang der vorstehend genannten Verordnung, wird folgender Titel eingefügt:

"TITEL III A

Sonderbestimmungen für die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 beim Weiterversand der Waren von Österreich aus

Artikel 7a

Werden die Waren von Österreich aus, gegebenenfalls nach Umladung oder Lagerung in einem Zolllager, weiterversandt, so gilt als die in Artikel 1 genannte Beweisurkunde die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1, sofern die in Artikel 7b und 7c genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 7b

Eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1, die sich auf Waren im Sinne des Artikels 7a bezieht, ist nur gültig, wenn sie mit einem Vermerk versehen ist, aus dem hervorgeht, daß sich die Waren zur Gewährleistung ihrer Nämlichkeit und Unversehrtheit unter ständiger Überwachung seitens der österreichischen Zollverwaltung befunden haben.

Beim Weiterversand ohne Aufteilung der Sendung besteht der Vermerk in den Worten "Direkte Weiterleitung EWG", die in das Feld "Warenbezeichnung" der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 eingetragen und durch Abdruck des Dienststempels der zuständigen österreichischen Zollstelle unter Angabe des Datums bestätigt werden.

Beim Weiterversand nach Aufteilung der Sendung in Österreich ist die zuständige österreichische Zollstelle befugt, gegen Vorlage der in einem Mitgliedstaat oder in der Türkei ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 für jede Teilsendung eine Ablichtung dieser Warenverkehrsbescheinigung zu bestätigen. Der obere Rand jeder Ablichtung muß mit dem Vermerk "TEILSENDUNG" in roter Schrift versehen sein. Aus der Ablichtung muß genau hervorgehen, auf welche Waren sie sich bezieht. Diese Eintragungen sind durch Abdruck des Dienststempels der Zollstelle unter Angabe des Datums zu bestätigen.

Artikel 7c

Die in Artikel 7a bezeichneten Waren müssen den Zollbehörden des Einfuhrstaats mit der von der zuständigen österreichischen Zollstelle bestätigten Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 oder — bei Teilsendungen — Ablichtung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Ausstellung der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung gestellt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. van der Stoel

[1] ABl. Nr. L 188 vom 19. 7. 1975, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1973, S. 73.

[3] ABl. Nr. L 142 vom 4. 6. 1975, S. 1.

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