Verordnung (EWG) Nr. 1899/76 der Kommission vom 30. Juli 1976 zur Änderung der Anlage der Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 zur Feststellung der zur Herstellung von einer Tonne Kartoffelstärke nötigen Menge Kartoffeln
Amtsblatt Nr. L 207 vom 31/07/1976 S. 0019 - 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0057
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0220
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0220
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1899/76 DER KOMMISSION VOM 30 . JULI 1976 ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2102/75 ZUR FESTSTELLUNG DER ZUR HERSTELLUNG VON EINER TONNE KARTOFFELSTÄRKE NÖTIGEN MENGE KARTOFFELN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1143/76 ( 2 ) , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2742/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR GETREIDE UND REIS ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1862/76 ( 4 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2742/75 ERWÄHNTEN BETRAEGE WURDEN MIT WIRKUNG AB 1 . AUGUST 1976 GEÄNDERT . EINE ÄNDERUNG DER BETRAEGE IN DEN SPALTEN 4 , 5 , UND 6 DER ANLAGE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2102/75 DES RATES VOM 11 . AUGUST 1975 ZUR FESTSTELLUNG DER ZUR HERSTELLUNG VON EINER TONNE KARTOFFELSTÄRKE NÖTIGEN MENGE KARTOFFELN ( 5 ) IST DAHER ERFORDERLICH . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHNEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2102/75 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ARTIKEL 1 ( 1 ) DIE ZUR HERSTELLUNG VON EINER TONNE KARTOFFELSTÄRKE NÖTIGE MENGE KARTOFFELN SOWIE DER VOM STÄRKEHERSTELLER FREI FABRIK ZU ZAHLENDE MINDESTPREIS , DIE AUSWIRKUNG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VON EINER TONNE KARTOFFELN UND DER DEM KARTOFFELERZEUGER ZU ZAHLENDE MINDESTPREIS WERDEN , JE NACH DEM STÄRKEGEHALT DES GRUNDERZEUGNISSES , NACH DEN TABELLEN I , II UND III DER ANLAGE BERECHNET . ( 2 ) DIE IN DEN TABELLEN I UND II AUFGEFÜHRTE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR EINE TONNE KARTOFFELN SOWIE DER DEM KARTOFFELERZEUGER JE TONNE KARTOFFELN ZU ZAHLENDE MINDESTPREIS WERDEN JEDOCH AM ENDE JEDES WIRTSCHAFTSJAHRES ENTWEDER BESTÄTIGT ODER DURCH ANDERE ERSETZT , UM JEWEILS DER TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VON MAIS RECHNUNG ZU TRAGEN . " ARTIKEL 2 DIE ANLAGE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2102/75 WIRD DURCH DIE ANLAGE DIESER VERORDNUNG ERSETZT . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . AUGUST 1976 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 30 . JULI 1976 FÜR DIE KOMMISSION P . J . LARDINOIS MITGLIED DER KOMMISSION ( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 130 VOM 19 . 5 . 1976 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 57 . ( 4 ) ABL . NR . L 206 VOM 31 . 7 . 1976 , S . 3 . ( 5 ) ABL . NR . L 214 VOM 12 . 8 . 1975 , S . 9 . ANLAGE : SIEHE ABL .