31976R1433

Verordnung (EWG) Nr. 1433/76 des Rates vom 21. Juni 1976 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Reis

Amtsblatt Nr. L 166 vom 25/06/1976 S. 0042 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0135
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0158
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0135
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0145
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0145


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1433/76 DES RATES vom 21. Juni 1976 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Reis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 sieht in Artikel 22 Absatz 1 die Möglichkeit vor, geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten ; diese Maßnahmen beziehen sich auf den Handel mit dritten Ländern ; sie werden aufgehoben, sobald die tatsächliche Störung oder die Gefahr einer Störung nicht mehr besteht.

Es obliegt dem Rat, die Durchführungsbestimmungen zu dem vorgenannten Artikel 22 Absatz 1 zu erlassen sowie festzulegen, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten vorsorglich Maßnahmen treffen können.

Es empfiehlt sich infolgedessen, die wichtigsten Anhaltspunkte festzulegen, an Hand derer beurteilt werden kann, ob der Markt in der Gemeinschaft ernstlich gestört oder von einer ernstlichen Störung bedroht ist.

Da die Anwendung von Schutzmaßnahmen davon abhängt, welcher Einfluß auf den Markt der Gemeinschaft vom Handel mit dritten Ländern ausgeht, müssen bei der Beurteilung der Lage auf diesem Markt neben den Besonderheiten des Marktes selbst die Faktoren der Entwicklung des Handels berücksichtigt werden.

Es ist angezeigt, die Maßnahmen festzulegen, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 getroffen werden können ; diese Maßnahmen müssen so beschaffen sein, daß die ernstlichen Marktstörungen bzw. die Gefahr solcher Störungen beseitigt werden ; sie müssen der Lage angemessen sein, um zu verhindern, daß sie andere als die gewünschten Wirkungen haben.

Der Marktmechanismus auf dem Getreidesektor umfasst eine Lizenzregelung und eine Regelung der Vorausfestsetzung der Abschöpfungen und Erstattungen ; diese Regelungen führen dazu, die Vorschriften festzulegen, nach denen vorsorgliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Anschluß an eine summarische Prüfung der Lage beschlossen werden können.

Wird bei der Beurteilung der Lage an Hand der vorstehend erwähnten Anhaltspunkte festgestellt, daß auf dem Markt eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 erfuellt sind, so müssen die Maßnahmen, die dieser Staat in Anwendung dieses Artikels ergreift, begrenzt werden ; die Maßnahmen, die in diesem Fall getroffen werden können, müssen so beschaffen sein, daß sie eine weitere Verschlechterung der Marktlage verhindern ; es muß sich jedoch um vorsorgliche Maßnahmen handeln ; der vorsorgliche Charakter der einzelstaatlichen Maßnahmen rechtfertigt ihre Anwendung nur bis zum Inkrafttreten eines Gemeinschaftsbeschlusses.

Es obliegt der Kommission, über die im Anschluß an einen Antrag eines Mitgliedstaats zu treffenden gemeinschaftlichen Schutzmaßnahmen binnen einer Frist von 24 Stunden nach Eingang dieses Antrags zu entscheiden ; damit die Kommission die Marktlage bestmöglich beurteilen kann, ist vorzusehen, daß sie so früh wie möglich von der Tatsache unterrichtet wird, daß ein Mitgliedstaat vorsorgliche (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. C 53 vom 8.3.1976, S. 43. Maßnahmen anwendet ; es ist daher angebracht, daß sie der Kommission sofort nach der Beschlußfassung zu notifizieren sind und daß diese Notifikation als Antrag im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 gilt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um zu beurteilen, ob in der Gemeinschaft der Markt für eines oder mehrere der unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 fallenden Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden können, werden insbesondere berücksichtigt: a) die Erzeugnismengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt bzw. beantragt worden sind;

b) die verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft;

c) die auf dem Markt der Gemeinschaft festgestellten Preise oder deren voraussichtliche Entwicklung, insbesondere ihre Tendenz zu einer überhöhten Preissteigerung, oder bei den Erzeugnissen, für die kein Interventionspreis festgesetzt wird, ihre Tendenz zu einem übermässigen Preisrückgang;

d) und zwar wenn die zu Beginn genannte Lage auf Grund von Einfuhren eintritt, die Mengen von Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen getroffen werden oder bei denen die Gefahr besteht, daß für sie Interventionsmaßnahmen getroffen werden müssen.

Artikel 2

(1) Die Maßnahmen, die gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 getroffen werden können, wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Lage eintritt, sind: a) vollständige oder teilweise Einstellung der Vorausfestsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen, was die Unzulässigkeit neuer Anträge bewirkt;

b) vollständige oder teilweise Einstellung der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen, was die Unzulässigkeit neuer Anträge bewirkt;

c) vollständige oder teilweise Ablehnung der bereits eingereichten Anträge auf Vorausfestsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen sowie auf Erteilung der Lizenzen.

(2) Diese Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden, die unbedingt notwendig sind. Sie dürfen sich nur auf Erzeugnisse erstrecken, deren Herkunfts- oder Bestimmungsland ein drittes Land ist. Sie können auf Einfuhren mit Herkunft aus oder Ursprung in bestimmten Ländern, Ausfuhren nach bestimmten Ländern, bestimmte Qualitäten oder Aufmachungen beschränkt werden. Sie können auf Einfuhren nach oder auf Ausfuhren aus bestimmten Gebieten der Gemeinschaft beschränkt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannte Ablehnung der Anträge findet auf die Anträge Anwendung, die während der Zeiträume eingereicht werden, in denen die Aussetzung nach Artikel 3 oder Artikel 4 erfolgt ist.

Sollten jedoch plötzlich Umstände eintreten, die eine so starke Preisänderung zur Folge haben oder haben könnten, daß die Abschöpfung oder die Erstattung Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 erfuellt können alle Anträge abgelehnt werden, die nach dem Bekanntwerden dieser Umstände eingereicht worden sind.

Artikel 3

Nach einer summarischen Prüfung der Lage an Hand der in Artikel 1 aufgeführten Anhaltspunkte kann die Kommission durch Entscheidung feststellen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 erfuellt sind. Sie notifiziert ihre Entscheidung den Mitgliedstaaten und gibt sie an ihrem Sitz durch Anschlag bekannt.

Diese Entscheidung bewirkt für die betreffenden Erzeugnisse von der hierfür angegebenen Uhrzeit an, wobei dieser Zeitpunkt nach der Notifizierung liegt, daß einerseits die Vorausfestsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen und andererseits die Erteilung der Lizenzen vorläufig eingestellt werden.

Diese Entscheidung gilt unbeschadet des Artikels 22 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 höchstens 48 Stunden lang.

Artikel 4

(1) Ein Mitgliedstaat kann vorsorglich eine oder mehrere Maßnahmen treffen, wenn er bei der Beurteilung der Lage an Hand der in Artikel 1 genannten Anhaltspunkte zu der Ansicht gelangt, daß die Lage im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 auf seinem Hoheitsgebiet besteht.

Die vorsorglichen Maßnahmen bestehen a) in der vollständigen oder teilweisen Einstellung der Vorausfestsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen;

b) in der vollständigen oder teilweisen Einstellung der Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen.

Artikel 2 Absatz 2 ist anwendbar.

(2) Die vorsorglichen Maßnahmen werden der Kommission sofort nach der Beschlußfassung mit Fernschreiben notifiziert. Diese Notifikation gilt als Antrag im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76. Diese Maßnahmen gelten nur bis zum Inkrafttreten des Beschlusses, den die Kommission auf dieser Grundlage fasst.

Artikel 5

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2592/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Reis (1) wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HAMILIUS (1)ABl. Nr. L 324 vom 27.12.1969, S. 3.