31976L0891

Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler

Amtsblatt Nr. L 336 vom 04/12/1976 S. 0030 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0232
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0226
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0232
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0240
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0240


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RICHTLINIE DES RATES

vom 4 . November 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler

( 76/891/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Prüfbedingungen für Elektrizitätszähler durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Zählern zu Handelshemmnissen führen . Deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .

Durch die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 72/427/EWG ( 4 ) , sind die Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung festgelegt worden . In Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sind nunmehr die technischen Bau - und Betriebsvorschriften für Elektrizitätszähler festzulegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf neue Induktionszähler üblicher Verwendung , in direkter Schaltung , im einfachen oder mehrfachen Tarif , die zur Messung des Wirkverbrauchs von Einphasen - und Mehrphasenstrom der Frequenz 50 Hz bestimmt sind .

Artikel 2

Elektrizitätszähler , die EWG-Stempel und -zeichen erhalten können , sind im Anhang beschrieben .

Sie unterliegen der EWG-Bauartzulassung ; eine EWG-Ersteichung ist erforderlich .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Elektrizitätszählern , die mit dem Zeichen der EWG-Bauartzulassung und dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind , nicht ablehnen , verbieten oder beschränken .

Die Mitgliedstaaten , in denen die zulässigen Fehlergrenzen kleiner sind als die in dieser Richtlinie für die EWG-Ersteichung vorgesehenen , können in den fünfeinhalb Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie weiterhin mit den zulässigen Fehlergrenzen arbeiten .

Spätestens vor Ablauf dieser fünfeinhalb Jahre werden an Hand der gewonnenen Erfahrung und der im internationalen Rahmen erzielten Ergebnisse nach dem in Artikel 19 der Richtlinie 71/316/EWG festgelegten Verfahren alle geeigneten Maßnahmen erlassen .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hierüber unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 4 . November 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th . E . WESTERTERP

( 1 ) ABl . Nr . C 23 vom 8 . 3 . 1974 , S . 51 .

( 2 ) ABl . Nr . C 101 vom 23 . 11 . 1973 , S . 6 .

( 3 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 291 vom 28 . 12 . 1972 , S . 156 .

ANHANG

KAPITEL I - DEFINITIONEN

1 . DEFINITION BESTIMMTER IN DIESEM ANHANG VERWENDETER BEZEICHNUNGEN

1.1 . Einflußgrösse

Jede Grösse oder jeder Faktor ausser der gemessenen Grösse , der eine Änderung des Messergebnisses bewirken kann .

1.2 . Fehleränderung in Abhängigkeit von einer Einflußgrösse

Differenz zwischen den Fehlern eines Zählers , wenn eine einzige Einflußgrösse nacheinander zwei bestimmte Werte annimmt .

1.3 . Bezugswert einer Einflußgrösse

Wert dieser Grösse , in dessen Abhängigkeit bestimmte Zählermerkmale festgesetzt werden .

1.4 . Nennstrom ( Basisstrom ) ( I b )

Stromwert , in dessen Abhängigkeit bestimmte Zählermerkmale festgelegt werden .

1.5 . Grenzstrom ( Maximalstrom ) ( I max )

Grösster Stromwert , bei dem der Zähler den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen muß .

1.6 . Klirrfaktor

Verhältnis zwischen dem Effektivwert des Restes , der sich nach Abtrennen der Grundschwingung von einer nicht sinusförmigen Wechselgrösse ergibt , und dem Effektivwert der nicht sinusförmigen Grösse selbst . Der Klirrfaktor wird gewölmlich in Prozent angegeben .

1.7 . Nenndrehzahl

Nennwert der Läuferumdrehungen pro Minute bei Nennbedingungen , bei Nennstrom und bei einem Leistungsfaktor gleich eins .

1.8 . Nenndrehmoment

Das bei stillstehendem Läufer bei Nennbedingungen , bei Nennstrom und bei einem Leistungsfaktor gleich eins abgegebene Drehmoment .

1.9 . Bauart

Begriff , der dafür verwendet wird , die Gesamtheit der vom gleichen Hersteller gebauten Ein - oder Mehrtarifzähler zu kennzeichnen , d . h . Zähler mit :

- gleichartigen messtechnischen Eigenschaften ,

- einheitlichem Aufbau der Teile , die diese messtechnischen Eigenschaften bestimmen ,

- gleicher Anzahl der Ampere-Windungen der Stromspule für Nennstrom und gleicher Anzahl der Windungen je Volt der Spannungsspule für Nennspannung ,

- demselben Quotienten aus Grenz - und Nennstrom .

Die Bauart kann verschiedene Nennströme und Nennspannungen umfassen .

Anmerkungen

a ) Diese Zähler werden vom Hersteller mit einer oder mehreren Gruppen von Buchstaben oder Zahlen bzw . von Buchstaben und Zahlen bezeichnet . Zu jeder Bauart gehört eine einzige Bezeichnung .

b ) Die Bauart wird durch drei Zähler dargestellt , die für die Bauartprüfungen bestimmt sind und deren Kennwerte ( Nennstrom und Nennspannung ) von dem betreffenden metrologischen Dienst aus den vom Hersteller vorgeschlagenen Tabellen ( vgl . 6.1.1 ) ausgewählt werden .

c ) Im Falle einzelner Zählerausführungen der gleichen Bauart darf die Ampere-Windungszahl der Stromspule für Nennstrom von derjenigen der für die Bauart repräsentativen Zähler abweichen . Es muß entweder die nächsthöhere oder die nächstniedrigere Zahl gewählt werden , die unter der Voraussetzung einer ganzen Zahl von Windungen möglich ist .

Nur aus diesem Grund darf die Anzahl der Windungen je Volt der Spannungsspule von derjenigen der repräsentativen Zähler um nicht mehr als 20 % abweichen .

d ) Das Verhältnis der grössten zur kleinsten Nenndrehzahl aller Zähler einer Bauart darf 1,5 nicht überschreiten .

KAPITEL II - TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2 . MECHANISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 . Allgemeines

Die Zähler müssen so entworfen und gebaut sein , daß sie bei normalem Betrieb und unter normalen Einsatzbedingungen ungefährlich sind , damit insbesondere folgendes gewährleistet ist :

- der Schutz von Personen gegen Stromschläge ,

- der Schutz von Personen gegen die Auswirkungen einer erhöhten Temperatur ,

- die Eindämmung der Brandgefahr .

Alle unter normalen Einsatzbedingungen korrosionsanfälligen Teile sind wirksam zu schützen . Die Schutzschichten müssen so widerstandsfähig sein , daß sie weder bei normaler Behandlung noch unter den üblichen Einsatzbedingungen durch Lufteinwirkung beschädigt werden können .

Der Zähler muß mechanisch robust und in der Lage sein , der hohen Temperatur zu widerstehen , die unter den üblichen Einsatzbedingungen erreicht werden kann . Die einzelnen Teile müssen so befestigt sein , daß sie sich während des Transports und im normalen Betrieb nicht lockern können .

Die elektrischen Verbindungen müssen so gelegt sein , daß der Stromkreis in keinem Fall , auch nicht bei einer der in dieser Richtlinie vorgesehenen Überbelastungen , unterbrochen werden kann .

Der Zähler muß so entworfen und gebaut sein , daß die Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den unter Spannung stehenden Teilen und den auf Grund einer zufälligen Loslösung oder einer Lockerung einer Spule , einer Schraube usw . offenliegenden leitenden Teilen auf ein Mindestmaß verringert wird .

2.2 . Zählergehäuse

Das Zählergehäuse muß praktisch staubdicht sein . Es muß sich so plombieren bzw . versiegeln lassen , daß die inneren Teile des Zählers nur nach Entfernen der Plomben bzw . Siegel zugänglich sind .

Die Zählerkappe muß so beschaffen sein , daß sie nicht ohne Zuhilfenahme eines Gegenstands , wie z.B . eines Werkzeugs oder einer Münze , entfernt werden kann .

Das Zählergehäuse muß so beschaffen und angebracht sein , daß eine verformende Einwirkung , die nicht zu einer ständigen Verformung führt , das ordnungsgemässe Funktionieren des Zählers nicht beeinträchtigen kann .

Die Zähler , die für den Anschluß an ein Netz mit einer Spannung von über 250 V gegen Erde bestimmt sind und deren Gehäuse offenliegende Metallteile aufweist , müssen mit einem Schutzleiteranschluß versehen sein . Bei Zählern für eine Netzspannung bis einschließlich 250 V gegen Erde , deren Gehäuse offenliegende Metallteile aufweist , muß die Möglichkeit bestehen , einen Erdanschluß anzubringen .

2.3 . Zählerfenster

Bei undurchsichtigem Zählergehäuse müssen zum Ablesen des Zählwerks und zur Beobachtung des Läufers eine oder mehrere Öffnungen vorgesehen sein . Diese Zählerfenster müssen mit Scheiben aus durchsichtigem Werkstoff abgedeckt sein , die sich nicht ohne Aufbrechen der Plomben entfernen lassen .

2.4 . Anschlußklemmen , Klemmenblock

Die Anschlußklemmen müssen gruppenweise in einem oder mehreren Klemmenblöcken von ausreichender mechanischer Festigkeit angeordnet sein . Sie müssen den Anschluß von festen und von beweglichen Anschlußleitungen ermöglichen .

Die Spannungsklemmen müssen sich leicht von den Stromeingangsklemmen trennen lassen .

Die Leiter müssen derart an die Anschlußklemmen angeschlossen sein , daß eine genügende und dauerhafte Kontaktgabe sichergestellt ist und keinerlei Gefahr des Lösens oder unzulässiger Erwärmung besteht . Die im Isolierstoff als Verlängerung der Klemmenbohrungen vorgesehenen Bohrungen müssen ausreichend bemessen sein , um die Isolation der Leiter leicht einführen zu können .

Anmerkung

Der Werkstoff , aus dem der Klemmenblock hergestellt wird , muß die Prüfungen der ISO-Empfehlung R 75 ( Ausgabe 1958 ) § 6 für eine Temperatur von 135 * C bestehen .

2.5 . Klemmendeckel

Die Zähleranschlußklemmen müssen mit einer besonderen Abdeckung versehen sein , die sich unabhängig von der Zählerkappe plombieren lässt .

Wenn der Zähler auf der Anschlusstafel montiert ist , dürfen die Klemmen ohne vorheriges Aufbrechen der Plomben der Klemmenabdeckung nicht zugänglich sein . Der Klemmendeckel muß den Klemmenblock , die Klemmenschrauben zur Befestigung der Anschlußleitungen und erforderlichenfalls auch eine ausreichende Länge der Anschlußleitungen selbst und ihre Isolation abdecken .

2.6 . Zählwerk

Die Anzeigeeinrichtung kann ein Rollen - oder ein Zeigerzählwerk sein . Die Ableseeinbeit muß die Kilowattstunde sein .

Bei Rollenzählwerken muß die Ableseeinheit in der unmittelbaren Nähe des Ziffernrollen-Feldes angegeben sein .

Bei Zeigerzählwerken müssen die Ziffernkreise in zehn gleiche Teile unterteilt werden ( ausser dem letzten , wie unten angegeben ) und von null bis neun beziffert sein . Ausserdem ist folgendes anzugeben : neben dem Ziffernkreis für die Ableseeinheit : " 1 d * kWh " und neben den anderen Ziffernkreisen die Anzahl von Kilowattstunden , die einem Zehntel - Teilstrich entspricht , d.h . 10 , 100 , 1 000 und 10 000 .

Der Ziffernkreis von Zeigerzählwerken bzw . die Ziffernrolle von Rollenzählwerken , der bzw . die Zehntel der Ableseeinheit anzeigt , muß farbig umradet oder farbig angelegt sein .

Der letzte Ziffernkreis bzw . die sich stetig drehende Ziffernrolle , die die kleinsten Werte anzeigt , muß eine Einteilung von 100 gleichen Skalenteilen oder eine andere Anordnung aufweisen , mit der sich eine ähnliche Ablesegenauigkeit erzielen lässt .

Das Zählwerk muß bei Grenzstrom , bei Nennspannung und bei einem Leistungsfaktor gleich 1 den Verbrauch während einer Mindestzeit von 1 500 Stunden anzeigen können .

Alle Angaben auf dem Zählwerk müssen unverwischbar und leicht lesbar sein .

2.7 . Drehrichtung des Zählerläufers und Markierungen

Der dem Betrachter zugekehrte vordere Rand des Zählerläufers muß sich von links nach rechts bewegen . Diese Drehrichtung muß durch einen festen , deutlich sichtbaren und unverwischbaren Pfeil gekennzeichnet sein .

Der Rand bzw . der Rand und die Oberseite der Scheibe müssen eine Läufermarke tragen , deren Breite ein Zwanzigstel bis ein Dreissigstel der Läuferumfangs beträgt und die dazu dient , die Anzahl der Umdrehungen zu zählen .

Die Scheibe darf auch Markierungen tragen , die stroboskopische oder sonstige Prüfungen ermöglichen . Diese Marken müssen so beschaffen sein , daß sie die Verwendung der Hauptmarke bei der photölektrischen Abtastung zum Zählen der Läuferumdrehungen nicht behindern .

3 . ELEKTRISCHE VORSCHRIFTEN

3.1 . Leistungsaufnahme

3.1.1 . Spannungspfade

Die von jedem Sparnungspfad für die Nennspannung aufgenommene Leistung , die Nennfrequenz und die Nenntemperatur dürfen bei Einphasenzählern 2 W bzw . 8 VA und bei Drehstromzählern 2 W bzw . 10 VA nicht überschreiten .

3.1.2 . Strompfade

Bei Zählern mit einem Nennstrom von weniger als 30 A darf die von jedem Strompfad für den Nennstrom , die Nennfrequenz und die Nenntemperatur aufgenommene Scheinleistung 2,5 VA nicht überschreiten . Bei höherem Nennstrom darf sie 5 VA nicht überschreiten .

3.2 . Erwärmung

" Bei den üblichen Betriebsbedingungen dürfen die Wicklungen und die Isolierstoffe keine Temperatur erreichen , die die Funktion des Zählers gefährden könnte .

Jeder Strompfad wird durch Grenzstrom belastet und jeder Spannungspfad ( sowie diejenigen Zusatzkreise , die während längerer Zeiträume angeschlossen bleiben , als dies ihrer thermischen Zeitkonstante entspricht ) wird mit der 1,2fachen Nennspannung erregt . Die dadurch bewirkte Erwärmung ( D t ) der verschiedenen Zählerteile darf die unten angegebenen Werte bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 40 * C nicht überschreiten .

Die Dauer der Prüfung beträgt zwei Stunden ; der Zähler darf während der Prüfung weder der Zugluft noch der direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt werden .

Teile des Zählers * D t in * C *

Wicklungen * 60 * *

Aussenseite des Gehäuses * 25 * *

Nach dieser Prüfung darf der Zähler nicht beschädigt sein und muß ferner die Wechselspannungsprüfungen nach 3.3.3 bestehen .

Die Erwärmung der Wicklungen muß mit Hilfe der Methode der Widerstandsänderung bestimmt werden ( vgl . IEC-Publikation 28 " Spécification internationale d'un cuivretype recuit " ) .

Um den Widerstand des jeweiligen Strom - bzw . Spannungspfades zu messen , müssen die Zuleitungen für den Anschluß des Zählers mindestens 100 cm lang sein und eine Stromdichte von weniger als 4 A/mm2 besitzen . Die Messung der Widerstandsänderung muß unmittelbar an den Anschlußklemmen des Klemmenblocks durchgeführt werden .

3.3 . Isolationsfestigkeit

Der Zähler und , gegebenenfalls , die in ihm eingebauten Zusatzeinrichtungen müssen bei den üblichen Betriebsbedingungen , d.h . unter Berücksichtigung der atmosphärischen Einfluesse und der unterschiedlichen Spannungen , denen die stromführenden Teile des Zählers im normalen Betrieb ausgesetzt sind , eine genügende Isolationsfestigkeit besitzen und auch behalten .

Demgemäß muß der Zähler ohne Schaden die Isolationsprüfungen nach 3.3.2 und 3.3.3 aushalten .

Die Prüfungen dürfen nur an einem neuen , vollständig zusammengebauten , mit Zählerkappe ( Ausnahmefälle werden nachstehend aufgeführt ) und Klemmendeckel versehenen Zähler durchgeführt werden ; die Anschlußschrauben im Klemmenblock müssen dabei bis zu der Stellung angezogen werden , die dem Festklemmen desjenigen Anschlußleiters entspricht , dessen Querschnitt für die betreffende Klemme maximal zulässig ist .

Die gesamten Prüfungen dürfen entsprechend den Angaben der IEC-Publikation 60 " Essais à haute tension ( 1962 ) " nur ein einziges Mal an demselben Zähler durchgeführt werden .

Anmerkung : Falls die Klemmenanordnung eines Zählers von derjenigen des der Zulassungsprüfung unterworfenen Zählers abweicht , müssen die Isolationsprüfungen dafür neu durchgeführt werden .

Für diese Prüfungen hat der Begriff " Erde " die folgende Bedeutung :

a ) im Falle von Zählern mit Metallgehäuse ist die " Erde " das auf eine Metallplatte gelegte Gehäuse selbst ;

b ) im Falle von Zählern mit Isolierstoffgehäuse , voll - oder teilisolierend , ist die " Erde " eine den Zähler umhüllende Metallfolie , die selbst mit einer Metallplatte , auf die die Grundplatte des Zählers flach aufgelegt ist , in leitender Verbindung steht .

Wenn es der Klemmendeckel ermöglicht , muß die Metallfolie um die Durchgangslöcher zum Anschluß der Zuleitung im Klemmenblock ungefähr 2 cm Abstand belassen .

Bei den Stoßspannungs - bzw . den Wechselspannungsprüfungen sind die Strom - oder Spannungspfade sowie die Zusatzkreise , die der Prüfspannung nicht ausgesetzt werden , entweder mit dem Meßwerkträger oder mit " Erde " verbunden , so wie es für den betreffenden Fall später angegeben wird .

Es werden zunächst die Stoßspannungs - und danach die Wechselspannungsprüfungen durchgeführt .

Während der Prüfungen darf kein Überschlag , kein Durchschlag bzw . kein Durchlöchern der Isolierung auftreten .

Nach den Prüfungen darf die Fehleränderung nicht grösser als die Messunsicherheit sein .

In den weiteren Ausführungen dieses Punktes werden mit dem Ausdruck " alle Klemmen " sämtliche Klemmen der Strompfade , der Spannungspfade und , sofern vorhanden , der Zusatzkreise mit Nennspannungen über 40 V bezeichnet .

3.3.1 . Allgemeine Bedingungen für Isolationsprüfungen

Die Prüfungen sind unter normalen Betriebsbedingungen durchzuführen . Während einer Prüfung darf die Isolationsfestigkeit nicht durch Staub oder ungewöhnliche Feuchtigkeit beeinträchtigt werden .

Wenn nicht anders angegeben , lauten die normalen Bedingungen für Isolationsprüfungen wie folgt :

- Umgebungstemperatur 15 * C - 25 * C

- relative Feuchtigkeit 45 % - 75 %

- Luftdruck 86 * 10 3 Pa - 106 * 10 3 Pa ( 860 mbar - 1 060 mbar ) .

3.3.2 . Stoßspannungsprüfungen

Mit Hilfe der Stoßspannungsprüfungen soll festgestellt werden , ob der Zähler Überspannungen von kurzer Dauer , aber hohem Wert , ohne Beschädigung aushält .

Anmerkung :

Die Prüfungen nach 3.3.2.1 haben im wesentlichen zum Ziel , sich zu vergewissern , daß einmal die Isolation der Spannungswicklungen von Windung zu Windung bzw . von Lage zu Lage und zum anderen die Isolation zwischen denjenigen verschiedenen Spannungs - oder Strompfaden bzw . Zusatzkreisen , die im normalen Betrieb an verschiedene Phasen des Netzes angeschlossen sind und zwischen denen Überspannungen auftreten können , in Ördnung sind .

Die Prüfung nach 3.3.2.2 ist dazu bestimmt , ganz allgemein die Isolationsfestigkeit aller Strom - und Spannungspfade sowie aller Zusatzkreise des Zählers gegenüber " Erde " zu bestätigen . Diese Isolation dient im wesentlichen der Sicherheit für den Menschen , falls Überspannungen im Netz auftreten .

Die Energie des für diese Prüfungen verwendeten Generators muß entsprechend den einschlägigen Vorschriften der IEC-Publikation 60 gewählt werden . Die Kurvenform ist die der Normal-Stoßspannung 1,2/50 , und ihr Scheitelwert beträgt 6 kV . Für jede der angegebenen Prüfungen wird die Stoßspannung ohne Polaritätswechsel zehnmal angelegt .

3.3.2.1 . Prüfung der Isolation der Spannungspfade und der Isolation zwischen den verschiedenen Spannungs - und Strompfaden bzw . Zusatzkreisen

Die Prüfung wird unabhängig für jeden Spannungs - oder Strompfad bzw . Zusatzkreis ( oder für jede Einheit solcher Spannungs - oder Strompfade bzw . Zusatzkreise ) durchgeführt , der ( bzw . die ) im normalen Betrieb von den anderen Spannungs - und Strompfaden bzw . Zusatzkreisen des Zählers isoliert ist . Die Klemmen der Spannungs - und Strompfade bzw . Zusatzkreise , die nicht an die Stoßspannung angeschlossen sind , werden mit " Erde " verbunden .

Wenn im normalen Betrieb die Spannungs - und die Stromspule eines Triebwerks miteinander verbunden sind , wird die Prüfung ebenso an dieser Einheit durchgeführt . In diesem Fall wird das andere Ende des Spannungspfades mit " Erde " verbunden , und die Stoßspannung wird zwischen einer Stromklemme und " Erde " angelegt .

Wenn mehrere Spannungspfade eines Zählers einen gemeinsamen Punkt aufweisen , so ist dieser mit " Erde " zu verbinden , und die Stoßspannung wird nacheinander zwischen jedem der freien Anschlüsse ( oder zwischen dem mit dem jeweiligen Anschluß verbundenen Strompfad ) und " Erde " angelegt .

Die Zusatzkreise , die für direkten Anschluß an das Netz oder an die gleichen Spannungstransformatoren vorgesehen sind , an die auch die Spannungs - und Strompfade angeschlossen sind , und deren Netzspannung mehr als 40 V beträgt , sind der Stoßspannungsprüfung unter den gleichen Bedingungen wie die Spannungspfade zu unterwerfen . Die anderen Zusatzkreise sind von dieser Prüfung ausgenommen .

3.3.2.2 . Prüfung der Isolation der Spannungs - und Strompfade bzw . Zusatzkreise gegen " Erde "

Alle Klemmen der Strom - und Spannungspfade sowie der Zusatzkreise mit einer Nennspannung von über 40 V werden miteinander verbunden .

Die Zusatzkreise , deren Nennspannung kleiner oder gleich 40 V ist , werden mit " Erde " verbunden .

Die Stoßspannung wird zwischen " Erde " und den miteinander verbundenen Spannungs - und Strompfaden sowie Zusatzkreisen des Zählers angelegt .

3.3.3 . Wechselspannungsprüfungen

Die Wechselspannungsprüfungen sind entsprechend der nachstehenden Tabelle durchzuführen .

Die Prüfspannung muß sinusförmig sein , eine Frequenz von 50 Hz aufweisen und 1 Minute lang angelegt werden . Die Leistung der Spannungsquelle darf nicht kleiner als 500 VA sein .

Bei den Prüfungen A und B der nachstehenden Tabelle sind die Spannungs - oder Strompfade bzw . Zusatzkreise , die nicht an die Prüfspannung angeschlossen sind , mit dem Meßwerkträger zu verbinden .

Bei den unter Buchstabe C der nachstehenden Tabelle aufgeführten Prüfungen gegen " Erde " sind die Zusatzkreise , deren Nennspannung kleiner oder gleich 40 V ist , mit " Erde " zu verbinden .

Effektivwert der Prüfspannung * Anlegen der Prüfspannung *

* A . Prüfungen , die ohne Kappe und ohne Klemmendeckel ausgeführt werden können *

* - zwischen einerseits dem Meßwerkträger und andererseits *

2 kV * a ) jeder zu einem Triebwerk gehörenden Einheit von Strom - und Spannungsspulen , die im normalen Betrieb miteinander leitend verbunden sind , die jedoch gegenüber den anderen Spannungs - und Strompfaden sowie Zusatzkreisen getrennt und angemessen isoliert sind , *

2 kV * b ) jedem Zusatzkreis oder allen über einen gemeinsamen Punkt miteinander leitend verbundenen Zusatzkreisen , deren Nennspannung grösser als 40 V ist , *

500 V * c ) jedem Zusatzkreis , dessen Nennspannung kleiner oder gleich 40 V ist . *

600 V oder 2 mal die Spannung , die an die Spannungspfade unter Nennbedingungen angeschlossen wird , wenn diese Spannung grösser als 300 V ist ( d.h . jeweils der grössere der beiden Werte ) * B . Prüfungen , die ohne Klemmendeckel ausgeführt werden können ( ist eine Metallkappe vorhanden , so muß diese aufgesetzt sein ) *

* - an jedem Triebwerk zwischen dem Strompfad und dem Spannungspfad , die im normalen Betrieb miteinander verbunden sind , aber für diese Prüfung vorübergehend voneinander getrennt werden (*) . *

* - C . Prüfung , die mit geschlossenem Gehäuse , d.h . mit Kappe und Klemmendeckel , auszuführen ist *

2 kV * - zwischen allen miteinander verbundenen Strom - und Spannungspfaden sowie Zusatzkreisen mit UN grösser als 40 V einerseits und der " Erde " des Zählers andererseits . *

(*) Hierbei handelt es sich nicht um die Prüfung der Isolationsfestigkeit im eigentlichen Sinne , sondern um eine Überprüfung , ob die Isolationsabstände für den geöffneten Zustand des Verbindungselements ausreichen .

4 . AUESCHRIFTEN AN ZÄHLERN

4.1 . Leistungsschild

Jeder Zähler muß ein Leistungsschild besitzen , das entweder das Zifferblatt des Zählerwerks selbst oder ein im Zählerinnern befestigtes Schild sein kann .

Auf diesem Schild sind unverwischbar , leicht lesbar und von aussen sichtbar folgende Angaben zu machen :

a ) Warenzeichen des Herstellers oder seine Firmenbezeichnung ,

b ) Bezeichnung der Bauart ,

c ) EWG-Bauartzulassungszeichen des Zählers ,

d ) Angabe der Zahl und des Anschlusses der Triebwerke , entweder in der Form : Einphasen-Zweileiter , Drehstrom-Vierleiter usw . oder unter Verwendung von Symbolen gemäß einer innerhalb der Gemeinschaft harmonisierten Norm ,

e ) Nennspannung ,

f ) Nennstrom und Grenzstrom , in der Form : 10 A - 40 A oder 10 ( 40 ) A ,

g ) Nennfrequenz , in der Form 50 Hz ,

h ) Zählerkonstante , in der Form : x Wh/U oder x U/kWh ,

i ) Fabriknummer und Herstellungsjahr ,

j ) Nenntemperatur , wenn diese nicht 23 * C beträgt .

Ausserdem kann folgendes angegeben werden : der Herstellungsort , eine Handelsbezeichnung , eine besondere Ordnungsnummer , der Name des Elektrizitätsversorgungsunternehmens , ein Zeichen betreffend die Einhaltung einer europäischen Norm und die Kennzeichnungsnummer für den Schaltplan . Sonstige Angaben oder Aufschriften sind , vorbehaltlich einer besonderen Genehmigung , untersagt .

4.2 . Schaltplan und Markierung der Klemmen

Jeder Zähler muß mit einem übersichtlichen Schaltplan versehen sein , aus dem hervorgeht , welche Klemmen , einschließlich der Klemmen der Zusatzeinrichtungen , an die verschiedenen Phasen der Leiter anzuschließen sind . Der Schaltplan kann mit einer Nummer versehen sein , die auf dem Leistungsschild anzugeben ist . Weisen die Klemmen des Zählers Markierungen auf , so sind diese auf dem Schaltplan wiederzugeben . Es ist zulässig , statt des Schaltplans eine Kennummer anzugeben , die in der einzelstaatlichen Norm des Mitgliedstaats , in dem der Zähler verwendet werden soll , definiert wird .

KAPITEL III - MESSTECHNISCHE VORSCHRIFTEN

5 . MESSTECHNISCHE VORSCHRIFTEN

5.1 . Zulässige Hoechstfehler

Unter den in 5.2 beschriebenen Nennbedingungen dürfen Einphasenzähler und Drehstromzähler bei symmetrischer Belastung die in Tabelle I angegebenen Fehler nicht überschreiten ; Drehstromzähler mit einseitiger Belastung ( bei symmetrischem Spannungsdreieck ) dürfen die in Tabelle II angegebenen Fehler nicht überschreiten .

TABELLE I

Belastung * Leistungsfaktor * Zulässige Hoechstfehler nach beiden Seiten *

0,05 I b * 1 * 2,5 % *

0,1 I b bis I max * 1 * 2 % *

0,1 I b * 0,5 induktiv * 2,5 % *

0,2 I b bis I max * 0,5 induktiv * 2 % *

TABELLE II

Belastung * Leistungsfaktor * Zulässige Hoechstfehler nach beiden Seiten *

0,2 I b bis I b * 1 * 3 % *

I b bis I max * 1 * 4 % *

I b * 0,5 induktiv * 3 % *

Bei Nennstrom und einem Leistungsfaktor gleich 1 darf der Unterschied zwischen dem Fehler des Zählers bei einer einzigen einseitigen Belastung und dem Fehler ( in % ) bei symmetrischen Mehrphasenbelastungen 2,5 % nicht überschreiten .

Anmerkung : Unter einseitiger Belastung eines Drehstromzählers ist die Belastung zu verstehen , die in einem Vierleitersystem ( mit Nulleiter ) auftritt , wenn nur eine Sternspannung belastet ist , oder die in einem Dreileitersystem ( ohne Nulleiter ) auftritt , wenn nur in zwei Leitern ein Strom fließt . In allen Fällen muß das gesamte Spannungssystem am Zähler angeschlossen bleiben .

5.2 . Nennbedingungen

Die Prüfungen zur Ermittlung der Fehler und der Fehleränderungen in Abhängigkeit von Einflußgrössen sind unter den nachfolgenden Nennbedingungen durchzuführen , sofern in diesem Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist :

a ) Der Zähler muß geschlossen , d.h . mit der Kappe versehen sein ;

b ) bei Rollenzählwerken darf nur die am schnellsten umlaufende Ziffernrolle im Eingriff sein , auch wenn sie nicht sichtbar ist ;

c ) vor jeder Messung muß die Spannung mindestens eine Stunde lang angeschlossen sein . Die einzelnen Belastungen müssen dabei schrittweise ansteigend oder abfallend eingestellt werden und jeweils so lange angeschlossen bleiben , bis der stationäre Zustand erreicht ist .

Ferner gilt bei Drehstromzählern folgendes :

d ) Die Phasenfolge muß der im Schaltplan angegebenen Reihenfolge entsprechen ;

e ) die Spannungen und Ströme müssen praktisch symmetrisch sein , d.h . :

- jede der einzelnen oder zusammengesetzten Spannungen darf um nicht mehr als 1 % vom Mittelwert der entsprechenden Spannungen abweichen ;

- jeder der Ströme in den Leitern darf um nicht mehr als 2 % vom Mittelwert der Ströme abweichen ;

- die Phasenverschiebungen zwischen jedem dieser Ströme gegenüber der entsprechenden Sternspannung dürfen sich unabhängig vom Leistungsfaktor nicht um mehr als 2 * voneinander unterscheiden .

Die Nennwerte der Einflußgrössen sind in Tabelle III aufgeführt .

TABELLE III

Einflußgrösse * Nennwert * Toleranz nach beiden Seiten *

Umgebungstemperatur * Nenntemperatur bzw . falls keine Angabe : 23 * C * 2 * C *

Aufhängung * Senkrecht ( 1 ) * 0,5 * C *

Spannung * Nennspannung * 1 % *

Frequenz * Nennfrequenz 50 Hz * 0,5 % *

Kurvenform * Spannungen und Ströme sinusförmig * Klirrfaktor kleiner als 3 % *

Magnetisches Fremdfeld bei 50 Hz * magnetische Induktion gleich Null * Induktionswert , der keine grössere Fehleränderung als 0,3 % hervorruft ( 2 ) *

( 1 ) Feststellung der senkrechten Aufhängung

Die Herstellung des Zählers und seine Montage mussen so ausgeführt sein , daß die einwandfreie senkrechte Aufhängung ( in den beiden senkrechten Ebenen " von vorn nach hinten " und " von links nach rechts " ) gewährleistet ist , wenn

a ) die Zählergrundplatte gegen eine senkrechte Wand abgestutzt ist

und

b ) eine Bezugskante ( z.B . die untere Kante des Klemmenblocks ; oder ein auf dem Gehäuse angebrachter Bezugsstrich sich in der Waagerechten befindet .

( 2 ) Das entsprechende Prüfverfahren besteht in folgendem

a ) bei Einphasenzählern in der Ermittlung der Differenz zwischen den Fehlern bei zunächst normal an das Netz angeschlossenem Zähler und sodann nach erfolgter Umkehr der Strom - und Spannungsanschlüsse . Die Hälfte dieser Differenz ist der Wert der Abweichung . Da die Phase des Fremdfeldes nicht bekannt ist , muß die Prüfung bei 0,1 I b für einen Leistungsfaktor gleich 1 und bei 0,2 I b für einen Leistungsfaktor von 0,5 erfolgen ;

b ) bei Drehstromzählern in der Ermittlung des Fehlers , wozu drei Messungen bei 0,1 I b und einem Leistungsfaktor von 1 durchgeführt werden ; nach jeder Messung werden die Anschlüsse an die Strom - und die Spannungspfade dreimal um einen Phasenwinkel von 120 im richtigen Drehfeld zyklisch vertauscht . Die grosste Differenz zwischen jedem dieser Fehler und dem arithmetischen Mittelwert ist der Wert der gesuchten Abweichung .

5.3 . Wirkungen der Einflußgrössen

Die Fehleränderungen werden für jede der Einflußgrössen unter den in Tabelle IV angegebenen Bedingungen ermittelt , wobei alle übrigen Bedingungen nach 5.2 eingehalten sein müssen .

TABELLE IV

Einflußgrösse * Art der Prüfung und Prüfbedingungen * Leistungsfaktor * Maximalwert des mittleren Temperaturköffizienten nach beiden Seiten *

Temperatur ( 1 ) * I = 0,1 I b bis I max * 1 * 0,1 % / * K *

* I = 0,2 I b bis I max * 0,5 induktiv * 0,15 % / * K *

( 1 ) Für eine zwischen 10 * C und 30 * C liegende gegebene Temperatur wird der Wert des mittleren Temperaturköffizienten über eine Temperaturspanne von 20 * C ermittelt , die um die gegebene Temperatur zentriert ist .

Einflußgrösse * Art der Prüfung und Prüfbedingungen * Leistungsfaktor * Maximalwert des mittleren Temperaturköffizienten nach beiden Seiten *

* * * Maximal zulässige Fehleränderung nach beiden Seiten *

Aufhängung * Für eine Neigung von 3 gegen die Senkrechte in beliebiger Richtung * * *

* I = 0,05 I b * 1 * 3,0 % *

* I = I b und I max * 1 * 0,5 % *

Spannung * Für eine Änderung um mehr oder weniger 10 % gegenüber der Nennspannung * * *

* I = 0,1 I b * 1 * 1,5 % *

* I = 0,5 I max 1 * 1,0 %

* I = 0,5 I max * 0,5 induktiv * 1,5 % *

Frequenz * Für eine Änderung um mehr oder weniger 5 % gegenüber der Nennfrequenz * * *

* I = 0,1 I b * 1 * 1,5 % *

* I = 0,5 I max * 1 * 1,3 % *

* I = 0,5 I max * 0,5 induktiv * 1,5 % *

Kurvenform ( 1 ) * Für eine Zunahme der dritten Harmonischen in der Stromwelle um 10 % : * * *

* I = I b * 1 * 0,8 % *

Magnetisches Fremdfeld ( 2 ) * Für eine magnetische Induktion von 0,5 mT , bei Nennfrequenz , bei ungünstigsten Bedingungen bezueglich Phasenlage und Richtung : * * *

* I = I b * 1 * 3,0 % *

Vertauschte Phasenfolge * Bei Umkehr der direkten Phasenfolge : * * *

* bei symmetrischer Last * * *

* I = 0,5 I b bis I max * 1 * 1,5 % *

* bei einseitiger Last * * *

* I = 0,5 I b * 1 * 2,0 % *

Magnetisches Feld einer Zusatzeinrichtung * I = 0,05 I b * 1 * 1,0 % *

Mechanische Belastung des oder jedes Zählwerks ( 3 ) * I = 0,05 I b * 1 * 2,0 % *

( 1 ) Bei der Ermittlung der Fehleränderung in Abhängigkeit von der Kurvenform muß der Anteil der Harmonischen in der Spannungswelle kleiner sein als 1 % , wobei die Phase der der Stromwelle überlagerten dritten Harmonischen zwischen 0 * und 360 * verändert werden muß .

( 2 ) Man erhält die geforderte Induktion in der Mitte einer kreisförmigen Spule von 1 m mittlerem Durchmesser mit quadratischem Querschnitt , dessen Dicke in radialer Richtung klein im Verhältnis zum Durchmesser ist ; die Spule muß eine 400 Ampere-Windungen entsprechende magnetomotorische Kraft besitzen .

( 3 ) Der Einfluß der mechanischen Belastung der Anzeigevorrichtung wird bei der Einstellung des Zählers ausgeglichen .

5.4 . Wirkung von Kurzschlußströmen

Der Prüfkreis muß praktisch induktionsfrei sein . Nachdem der Zähler bei an den Klemmen anliegender Spannung mit dem Stromstoß belastet worden ist , muß ihm genügend Zeit gelassen werden , seine Anfangstemperatur wieder zu erreichen ( ungefähr eine Stunde ) .

Der Zähler muß einen Stromstoß vertragen können ( z.B . von einer Kondensatorentladung oder durch Auslösung von einem Thyristor aus dem Netz ) , dessen Scheitelwert dem 50fachen Grenzstrom entspricht ( max . 7 000 A ) und der während 1 ms über dem 25fachen Wert des Grenzstroms ( oder 3 500 A ) verbleibt . Nach dieser Prüfung darf die Fehleränderung bei Nennstrom und Leistungsfaktor 1 nicht grösser als 1,5 % sein .

5.5 . Fehleränderung durch Eigenerwärmung

Der Zähler wird zunächst mindestens eine Stunde lang nur mit Nennspannung versorgt , wobei die Strompfade stromlos bleiben ; anschließend werden die Strompfade mit Grenzstrom belastet . Der Fehler des Zählers wird unmittelbar nach Einschalten des Grenzstroms gemessen ; diese Messung wird in Abständen wiederholt , die kurz genug sind , um die Aufzeichnung einer einwandfreien Kurve der Fehleränderung in Abhängigkeit von der Zeit zu ermöglichen .

Die Prüfung muß mindestens eine Stunde dauern , auf jeden Fall so lange , bis die Fehleränderung während 20 Minuten nicht mehr grösser als 0,2 % ist .

Die nach diesem Verfahren gemessene Fehleränderung durch Eigenerwärmung darf den Wert von 1 % bei einem Leistungsfaktor gleich 1 und von 1,5 % bei einem Leistungsfaktor gleich 0,5 nicht überschreiten .

5.6 . Leerlauf

Bei offenen Strompfaden des Zählers und bei den Prüfbedingungen nach 5.2 darf der Zählerläufer bei einer Spannung zwischen 80 % und 110 % der Nennspannung nicht leerlaufen . Der Läufer darf sich leicht drehen , aber keinesfalls eine vollständige Umdrehung ausführen . Bei Rollenzählwerken gilt diese Vorschrift nur für eine im Eingriff befindliche Ziffernrolle .

5.7 . Anlauf

Der Zähler muß bei 0,5 % des Nennstroms , bei einem Leistungsfaktor gleich 1 und bei den Prüfbedingungen nach 5.2 einwandfrei anlaufen und weiterdrehen . Es ist zu überprüfen , ob der Läufer mit Sicherheit eine ganza Umdrehung ausführt .

Bei Zählern mit Rollenzählwerk gilt diese Bestimmung , sofern sich nicht mehr als zwei Rollen im Eingriff befinden .

5.8 . Übereinstimmung des Zählwerks mit der Ablesekonstanten des Zählers

Das Verhältnis zwischen den Läuferumdrehungen und der Anzeige des Zählwerks muß richtig sein .

5.9 . Verstellbereiche

Ist der Zähler so eingestellt , daß er die genannten Vorschriften erfuellt , so muß er mindestens folgende Verstellbereiche aufweisen :

a ) Verstellung bei hohem Verbrauch :

mehr oder weniger 4 % Änderung der Läuferdrehzahl , bei einem Strom gleich dem halben Grenzstrom , bei Nennspannung , Nennfrequenz und einem Leistungsfaktor gleich 1 ;

b ) Verstellung bei niedrigem Verbrauch :

mehr oder weniger 4 % Änderung der Läuferdrehzahl bei 5 % des Nennstroms , bei Nennspannung , Nennfrequenz und einem Leistungsfaktor gleich 1 ;

c ) Verstellung bei Phasenverschiebung ( sofern der Zähler eine solche Verstelleinrichtung besitzt ) :

mehr oder weniger 1 % Änderung der Läuferdrehzahl bei einem Strom gleich dem halben Grenzstrom , bei Nennspannung , Nennfrequenz und einem Leistungsfaktor gleich 0,5 ( induktive Belastung ) .

KAPITEL IV - EWG-BAUARTZULASSUNG

Die EWG-Bauartzulassung von Elektrizitätszählern erfolgt gemäß den Vorschriften der Richtlinie 71/316/EWG .

In diesem Kapitel werden einige dieser Vorschriften ausführlicher behandelt .

6 . EWG-BAUARTZULASSUNG

6.1 . Verfahren der EWG-Bauartzulassung

6.1.1 . Technische Unterlagen

Dem Antrag auf EWG-Bauartzulassung sind folgende Unterlagen beizufügen :

- eine Gesamtzeichnung des Zählers und gegebenenfalls eine Photographie ;

- eine ausführliche Beschreibung der Bauart des Zählers und seiner Hauptbestandteile ( einschließlich aller Varianten ) ;

- Zeichnungen der folgenden Hauptbestandteile ( einschließlich aller Varianten ) :

Grundplatte , Griff und Befestigungsstellen ,

Kappe ,

Klemmenleiste , Klemmendeckel ,

Triebwerk , Wicklungen und Luftspalt ,

Bremseinrichtung und Einstellung ,

Zählwerk(e ) ,

Läufer ,

Obere und untere Lager des Läufers ,

Temperaturkompensation ,

Überlastungskompensation ,

Einstellvorrichtung für induktive Belastung ,

Einstellvorrichtung für niedere Belastung ,

Zusatzstromkreise ,

Leistungsschild ;

- Schema der inneren und äusseren Anschlüsse ( einschließlich der Zusatzstromkreise ) , aus dem die Phasenfolge hervorgeht ;

- Tabelle aller Spannungs - und Strompfade ( Windungszahl , Querschnitt der Leiter , Isolierung ) ;

- Tabelle der Zählerkonstanten und der Drehmomente für alle Strom - und Spannungswerte ;

- eine Beschreibung sowie Pläne , aus denen die für die Eichzeichen und die Sicherungsstempel vorgesehenen Stellen ersichtlich sind .

6.1.2 . Hinterlegung von Musterzählern für die EWG-Bauartzulassung

Mit dem Bauartzulassungsantrag müssen drei für die Bauart repräsentative Zähler hinterlegt werden ( vgl . 1.9 b ) .

Der zuständige Dienst kann die Hinterlegung zusätzlicher Zähler verlangen , wenn

- der Antrag sich nicht nur auf die in Absatz 1 erwähnten drei Zähler , sondern auf eine oder mehrere Varianten dieses Zählers bezieht ( Gehäusewerkstoff , Mehrfachtarif-Einrichtungen , Einrichtung für Fernzählung , Rücklaufsperre usw . ) , die als zur gleichen Bauart gehörend gelten können , insbesondere dann , wenn die Klemmenanordnung anders ist ;

- der Antrag die Erweiterung der Zulassung einer bereits zugelassenen Bauart bezweckt .

6.2 . EWG-Bauartzulassungsprüfung

Die hinterlegten Zähler müssen die technischen Vorschriften der Abschnitte 2 , 3 und 4 und die messtechnischen Vorschriften von Abschnitt 5 erfuellen .

Um etwaige Fehler der Eichmittel zu berücksichtigen , ist es jedoch zulässig , beim Aufzeichnen der Fehlerkurven gemäß Tabellen I und II die Abszissenachse um einen Wert , der für alle Kurven 1 % nicht übersteigt , parallel zu verschieben .

6.3 . Messpunkte für die EWG-Bauartzulassungsprüfungen

Bei den Prüfungen , die die metrologischen Vorschriften von Abschnitt 5 betreffen , müssen Messungen mindestens an folgenden Punkten durchgeführt werden :

- bei allen Einphasenzählern und bei Drehstromzählern mit symmetrischer Belastung , bei einem Leistungsfaktor gleich 1 :

5 % , 10 % , 20 % , 50 % und 100 % von I b und jedem ganzen Vielfachen von I b bis I max ;

- bei allen Einphasenzählern und bei Drehstromzählern mit symmetrischer Belastung , bei einem Leistungsfaktor gleich 0,5 ( induktiv ) :

10 % , 20 % , 50 % , 100 % von I b und jedem ganzen Vielfachen von I b bis I max ;

- bei Drehstromzählern mit einseitiger Belastung :

20 % , 50 % und 100 % von I b , 50 % I max und I max bei einem Leistungsfaktor gleich I und I b bei einem Leistungsfaktor gleich 0,5 ( induktiv ) .

Diese Prüfungen werden nacheinander in allen Phasen vorgenommen .

Die Auswirkungen der Einflußgrössen werden mindestens für folgende Punkte geprüft :

- Einfluß der Änderung der Umgebungstemperatur für

0,1 I b , I b und I max ( Leistungsfaktor gleich 1 ) ,

0,2 I b , I b und I max ( Leistungsfaktor gleich 0,5 ( induktiv ) ) ;

- Einfluß der Aufhängung , der Spannung , der Frequenz , der Kurvenform , der magnetischen Induktion eines Fremdfeldes , des magnetischen Feldes einer Zusatzeinrichtung , der mechanischen Belastung jedes Zählwerks bei den in Tabelle IV angegebenen Punkten und Bedingungen ;

- Einfluß der Umkehr der Phasenfolge ( Drehstromzähler )

bei 0,5 I b , I b und I max mit symmetrischer Belastung und bei einem Leistungsfaktor gleich 1 ;

bei 0,5 I b mit einseitiger Belastung und bei einem Leistungsfaktor gleich 1 ( diese Prüfung mit einseitiger Belastung ist in allen Phasen vorzunehmen ) .

Ferner sind folgende Prüfungen durchzuführen :

- Prüfung der Wirkung von Kurzschlußströmen , der Eigenerwärmung , des Anlaufs . Die Überprüfung der Verstellbereiche erfolgt entsprechend den Angaben nach 5.4 , 5.5 , 5.7 und 5.9 ;

- Leerlaufprüfung bei 80 % , 100 % und 110 % der Nennspannung ;

- Prüfung des Zählwerks in der in 5.8 angegebenen Weise . Die Prüfung muß genügend lange andauern , damit eine Ableseunsicherheit von 0,2 % nach beiden Seiten nicht überschritten wird .

6.4 . EWG-Bauartzulassungsbescheinigung

Der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung sind die Beschreibungen , Pläne und schematischen Darstellungen beizufügen , die zur Kennzeichnung des betreffenden Gerätetyps und zur Erläuterung seiner Funktionsweise erforderlich sind .

KAPITEL V - EWG-ERSTEICHUNG

Die EWG-Ersteichung von Elektrizitätszählern erfolgt gemäß den Vorschriften der Richtlinie 71/316/EWG . Diese Vorschriften werden durch folgende Einzelvorschriften ergänzt :

7 . EWG-ERSTEICHUNG

Die Ersteichung der Elektrizitätszähler umfasst die Kontrolle der Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart und Abnahmeprüfungen .

7.1 . Abnahmeprüfungen

Durch die Abnahmeprüfungen wird gewährleistet , daß die Zähler die in 7.1.1 aufgeführten Eigenschaften besitzen .

7.1.1 . Art der Abnahmeprüfungen

( 1 ) - Prüfung der Isolationsfestigkeit ,

( 2 ) - Prüfung ohne Öffnen des Gehäuses ,

( 3 ) - Leerlaufprüfung ,

( 4 ) - Anlaufprüfung ,

( 5 bis 10 ) - Genauigkeitsprüfungen ,

( 11 ) - Prüfung der Zählerkonstanten .

Die Prüfungen sind möglichst in der angegebenen Reihenfolge und nach den Angaben in 7.1.2 und 7.1.3 durchzuführen .

7.1.2 . Bedingungen für die Abnahmeprüfungen

Die Prüfungen sind an jedem Zähler bei geschlossenem Gehäuse vorzunehmen ; dies gilt nicht für bestimmte mechanische Eigenschaften und gegebenenfalls für die Prüfung des Zählwerks .

Erfolgt jedoch die Ersteichung in den Werkstätten des Herstellers , so können die Prüfungen bei offenem Gehäuse vorgenommen werden , wenn zuvor festgestellt worden ist , daß der Einfluß der Zählerkappe unerheblich ist . Bei der Kontrolle der Isolierung müssen die Gehäuse jedoch geschlossen sein .

Nach zufriedenstellendem Ergebnis der Isolationsfestigkeitsprüfung müssen die Zähler vor jeder anderen Prüfung mindestens eine halbe Stunde lang bei Nennspannung mit einem Strom von etwa 0,1 I b und bei einem Leistungsfaktor gleich 1 betrieben werden . Dadurch wird eine vorherige Erwärmung des Spannungspfades erreicht und überprüft , ob sich der Läufer frei dreht .

Die Prüfungen Nrn . 3 bis 11 sind unter den Bedingungen von Tabelle III oder Tabelle V durchzuführen .

TABELLE V

Einflußgrösse * Nennwert * Toleranz nach beiden Seiten *

Umgebungstemperatur * 23 * C * 2 * C ( 1 ) *

Aufhängung * senkrecht * 1 * *

Spannung * Nennspannung * 1,5 % *

Frequenz * Nennfrequenz 50 Hz * 0,5 % *

Kurvenform von Spannung und Strom * sinusförmig * Klirrfaktor kleiner oder gleich 5 % *

Magnetisches Fremdfeld bei 50 Hz * Null * Induktionswert , der keine grössere Fehleränderung als 0,3 % bei 0,1 I b und einem Leistungsfaktor gleich 1 hervorruft ( 2 ) *

Ausserdem bei Drehstromzählern

Phasenfolge * Direkte Folge * *

Phasenbelastung ( 3 ) * symmetrisch * Wie in 5.2 e ) , jedoch 1,5 % statt 1 % *

( 1 ) Die Prüfungen können bei einer Temperatur vorgenommen werden , die ausserhalb des Bereiches 21 * C bis 25 * C , jedoch innerhalb des Bereiches 15 * C bis 30 * C liegt , vorausgesetzt , daß eine Korrektur hinsichtlich der Nenntemperatur von 21 * C unter Verwendung des vom Hersteller angegebenen mittleren Temperaturköffizienten vorgenommn wird .

( 2 ) Siehe Fußnote 2 zu Tabelle III .

( 3 ) Ausser bei den Prüfungen mit einseitiger Belastung .

7.1.3 . Durchführung der Abnahmeprüfungen

7.1.3.1 . Prüfung der Isolationsfestigkeit ( Prüfung Nr . 1 )

Die Prüfung besteht darin , zwischen allen untereinander verbundenen Klemmen und der ebenen Metallfläche , auf die der Zähler gelegt ist , eine Wechselspannung von 2 kV effektiv und der Frequenz 50 Hz anzulegen . Bei dieser Prüfung werden die Zusatzkreise , deren Nennspannung kleiner oder gleich 40 V ist , mit der Metallplatte verbunden . Die Prüfung ist vom Hersteller unter seiner Verantwortung an jedem Zähler durchzuführen . Eine Kontrolle wird von dem zuständigen messtechnischen Dienst durchgeführt .

7.1.3.2 . Prüfung bei geschlossenem Gehäuse ( Prüfung Nr . 2 )

Folgende Punkte sind bei geschlossenem Gehäuse zu prüfen :

- guter äusserer Zustand des Zählergehäuses und des Klemmenblocks ,

- richtige Stellung des Zifferblatts ,

- Vorhandensein aller vorgeschriebenen Aufschriften .

7.1.3.3 . Leerlauf ( Prüfung Nr . 3 )

Dem zuständigen messtechnischen Dienst wird die Wahl zwischen folgenden beiden Prüfungen überlassen :

- Bei Nennspannung , Belastung mit einem Strom von 0,001 I b und einem Leistungsfaktor gleich 1 darf der Läufer keine volle Umdrehung ausführen .

- Die Prüfung wird in Übereinstimmung mit 5.6 durchgefürht .

7.1.3.4 . Anlauf ( Prüfung Nr . 4 )

Wird die Leerlaufprüfung unter den Bedingungen von 7.1.3.3 erster Gedankenstrich durchgeführt , so muß die Anlaufprüfung wie folgt erfolgen :

Bei Nennspannung , Belastung mit einem Strom von 0,006 I b , und einem Leistungsfaktor gleich 1 , muß der Läufer anlaufen und mehr als eine volle Umdrehung ausführen .

Wird die Leerlaufprüfung unter den Bedingungen von 7.1.3.3 zweiter Gedankenstrich durchgeführt , so muß die Anlaufprüfung in Übereinstimmung mit 5.7 erfolgen .

Anmerkung : Bei Drehstromzählern müssen die Prüfungen Nrn . 3 und 4 unter Belastung aller Phasen erfolgen .

7.1.3.5 . Genauigkeitsprüfungen ( Prüfungen Nrn . 5 bis 10 )

Die Genauigkeitsprüfungen müssen bei den in Tabelle VI angegebenen Stromwerten und Leistungsfaktoren ausgeführt werden ; es ist nicht erforderlich , dafür den thermischen Beharrungszustand der Spulenwicklungen abzuwarten . Da diese Prüfungen im allgemeinen nicht unter den für eine Bauartprüfung geltenden Bedingungen ausgeführt werden , gelten an Stelle der Tabellen I und II die erweiterten Fehlergrenzen der Tabelle VI .

TABELLE VI

Nummer der Prüfung * Belastung * Leistungsfaktor * Zählerart * Belastungsart bei Drehstromzählern * Zulässige Hoechstfehler nach beiden Seiten *

5 * 0,05 I b * 1 * Einphasen - und Drehstromzähler * symmetrisch * 3,0 % ( 1 ) *

6 * I b * 1 * Einphasen - und Drehstromzähler * symmetrisch * 2,5 % *

7 * I b * 0,5 induktiv * Einphasen - und Drehstromzähler * symmetrisch * 2,5 % *

8 und 9 * I b * 1 * Drehstromzähler * 1 Phase belastet ( 1 Prüfung in 2 Phasen ) * 3,5 % *

10 * I max * 1 * Einphasen - und Drehstromzähler * symmetrisch * 2,5 % *

( 1 ) Bei Zählern , deren Grenzstrom grösser als das Vierfache des Nennstroms ist , gelten für die Prüfung Nr . 5 um 0,5 % erweiterte zulässige Hoechstfehler , und zwar während des in Artikel 3 genannten Zeitraums von fünfeinhalb Jahren .

Anmerkung : Bei den Zählern mit Mehrfachtarif ist die Prüfung Nr . 5 jeweils für die jedem einzelnen Tarif entsprechenden Anzeigen zu wiederholen , wobei der Anschluß des ( oder der ) Elektromagneten für die Tarifänderung gemäß den Angaben des Schaltplans erfolgt .

Die zulässigen Fehlergrenzen dürfen nicht systematisch im gleichen Sinn ausgenutzt werden .

7.1.3.6 . Prüfung der Übereinstimmung des Zählwerks mit der Zähierkonstanten ( Prüfung Nr . 11 )

Hierbei ist festzustellen , ob die Angaben des Zählwerks ( bzw . der Zählwerke ) den Umdrehungen des Zählerläufers entsprechen .

7.1.3.7 . Messunsicherheit

Die Güte der Meßgeräte und der sonstigen für die Durchführung der Prüfungen Nrn . 5 bis 10 und gegebenenfalls Nr . 11 verwendeten Geräte muß so sein , daß die durch sie verursachte Messunsicherheit folgende Werte nach beiden Seiten nicht überschreitet :

- 0,4 % bei einem Leistungsfaktor gleich 1 ,

- 0,6 % bei einem Leistungsfaktor gleich 0,5 ( induktiv ) .

7.2 . Prüfung der Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart

7.2.1 . Art der Prüfung der Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart

Um festzustellen , ob die messtechnischen Eigenschaften der hergestellten und zur Ersteichung vorgelegten Zähler ständig mit den Vorschriften dieser Richtlinie übereinstimmen , können in bestimmten , von dem zuständigen messtechnischen Dienst festgesetzten Zeiträumen Prüfungen der Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart vorgenommen werden ; diese werden nach den Abnahmeprüfungen an drei zufällig ausgewählten Zählern durchgeführt .

Diese Prüfung besteht aus einer oder mehreren Einzelprüfungen , die unter den in vorliegender Richtlinie beschriebenen Prüfungen ausgewählt werden ( Abschnitte 3 und 5 ) . Dabei sind die Prüfungen zu bevorzugen , die zur Bestimmung der Wirkungen der Einflußgrössen dienen .

Diese Prüfungen müssen unter den in 5.2 beschriebenen Nennbedingungen an den in 6.3 angegebenen Messpunkten ausgeführt werden .

Nach der Öffnung des Gehäuses können auch folgende Punkte geprüft werden :

- Güte des Oberflächenschutzes , beispielsweise der Lackierungen ,

- Zählwerksübersetzung ,

- Güte des Zählwerkseingriffs ,

- Güte von Löt - und Schweißstellen ,

- Festsitz der Schrauben ,

- Abwesenheit von Feilspänen und Metallstaub

- Einstellbereiche ( visuelle Prüfung ) .

Anmerkung

Werden die Zähler einer zugelassenen Bauart regelmässig hergestellt , so empfiehlt es sich die Häufigkeit der Übereinstimmungsprüfung dem Produktionsumfang anzupassen . Ausserdem ist dieses Verfahren jedesmal dann anzuwenden , wenn bei Abnahmeprüfungen oder sonstigen Prüfungen Fehler festgestellt werden , die offensichtlich systematischer Natur sind .

7.3 . Eichzeichen und Sicherungsstempel

Die Zähler , die die Prüfungen der Ersteichung mit Erfolg durchlaufen haben , erhalten die Zeichen der EWG-Ersteichung .

Die Plomben müssen die Zeichen der EWG-Ersteichung tragen und so angebracht werden , daß es nicht möglich ist , an den inneren Mechanismus des Zählers heranzukommen , ohne die Plomben mit den Zeichen der EWG-Ersteichung aufzubrechen .