31976L0890

Richtlinie 76/890/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funk-Entstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen

Amtsblatt Nr. L 336 vom 04/12/1976 S. 0022 - 0029
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0218
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0232
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0232


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RICHTLINIE DES RATES

vom 4 . November 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funk-Entstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen

( 76/890/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den meisten Mitgliedstaaten unterliegen Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen in bezug auf die Funk-Entstörung zwingenden Bestimmungen , die von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sind .

Die Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Vorschriften behindern den Handel mit Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen aus Gründen der Funk-Entstörung und zwingen die Herstellungsunternehmen in der Gemeinschaft zu unterschiedlichen Fertigungen je nach dem Bestimmungsland ; sie wirken sich somit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .

Es ist deshalb erforderlich , auf Gemeinschaftsebene die minimalen zulässigen Werte der Einfügungsdämpfung für die von dieser Richtlinie erfassten Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen festzulegen und die Verfahren zur Messung dieser Einfügungsdämpfung zu bestimmen .

Die Einfügungsdämpfung kann von einer Leuchte zur anderen und je nach Anbringung der Leuchtstoffröhre verschieden sein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Ziel dieser Richtlinie ist es , die Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funk-Entstörung von Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen einander anzugleichen , und zwar durch Festlegung des Mindestwerts der etwaigen Einfügungsdämpfung dieser Leuchten und der Verfahren zur Messung dieser Einfügungsdämpfung .

( 2 ) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist unter Nummer 1 des Anhangs genauer definiert .

Artikel 2

Die in Artikel 1 bezeichneten Leuchten dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden , wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen .

Artikel 3

( 1 ) Der Hersteller oder Importeur bescheinigt in eigener Verantwortung auf der Gebrauchsanweisung , dem Garantieschein oder den Leuchten selbst , daß die betreffenden Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen .

( 2 ) Die Verwendung von Prüfzeichen oder Bescheinigungen der Organisationen , die jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt , befreit von der in Absatz 1 genannten Bescheinigung .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können fordern , daß die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie durch Prüfzeichen oder Bescheinigungen bestätigt wird , die auf Grund einer vorherigen Typenprüfung im amtlichen Auftrag erteilt werden .

Spätestens vor Ablauf dieser fünfeinhalb Jahre werden an Hand der gewonnenen Erfahrung und der im Rahmen der Gemeinschaft erzielten Ergebnisse nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 76/889/EWG des Rates vom 4 . November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch Elektro-Haushaltsgeräte , handgeführte Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte ( 3 ) alle geeigneten Maßnahmen erlassen .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Leuchten , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen , nicht aus Gründen der Funk-Entstörung verbieten oder behindern .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit bei amtlichen Prüfungen zur Feststellung , ob die Entstörungsvorschriften eingehalten sind , nur solche Meßverfahren angewendet werden , die den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

Artikel 6

( 1 ) Ungeachtet der Vorschriften dieser Richtlinie können die einzelnen Mitgliedstaaten zum Schutz des Funkempfangs folgende Maßnahmen betreffend die Verwendung der unter Artikel 1 fallenden Geräte anwenden :

a ) Sondermaßnahmen bei Anlagen , die öffentlichen oder Sicherheitszwecken dienen ;

b ) zusätzliche Entstörungsmaßnahmen in Einzelfällen , wenn einzelne Geräte Störungen verursacht haben , obwohl sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen getroffenen Sondermaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a ) und leiten ihr jedes Jahr eine zusammenfassende Aufstellung der getroffenen Einzelmaßnahmen zu .

Artikel 7

Die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs - ausgenommen Nummer 1 - an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 76/889/EWG erlassen . Allerdings dürfen diese Änderungen nicht zu einer Minderung der Qualität des Funkempfangs , einschließlich des Ton - und Fernseh-Rundfunkempfangs , führen .

Artikel 8

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 4 . November 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th . E . WESTERTERP

( 1 ) ABl . Nr . C 37 vom 4 . 6 . 1973 , S . 8 .

( 2 ) ABl . Nr . C 52 vom 5 . 7 . 1973 , S . 33 .

( 3 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

ANHANG

1 . ANWENDUNGSBEREICH

Diese Bestimmungen gelten für Leuchten mit Startern für Leuchtstofflampen .

Die Nummern 2.2 ff . gelten für Leuchten , die zum Gebrauch in Wohngebieten bestimmt sind . Für nicht entstörte Leuchten gilt nur Nummer 2.1 .

2 . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1 . Vermerk auf den nicht entstörten Leuchten

Der Vermerk " nicht entstörte Leuchten - Betrieb nur ausserhalb von Wohngebieten " muß auf den Leuchten dauerhaft angebracht werden .

Dieser Vermerk wird verwendet werden , bis der Ausschuß zur Anpassung an den technischen Fortschritt ein Ersatzzeichen definiert hat .

Anmerkung : Für die Begriffsbestimmung für " ausserhalb von Wohngebieten " sind die einzelsmatlichen Verwaltungen zuständig .

2.2 . Mindestwert der Einfügungsdämpfung

Der Mindestwert der Einfügungsdämpfung muß von mindestens 80 % der seriengefertigten Leuchten mit einer Sicherheit von 80 % eingehalten werden .

Die Methoden zur Anwendung der Mindestwerte der Einfügungsdämpfung sind unter Abschnitt 4 angegeben .

3 . MINDESTWERTE FÜR DIE EINFÜGUNGSDÄMPFUNG

Die Mindestwerte für die Einfügungsdämpfung bei den bevorzugten Meßfrequenzen gehen aus Tabelle I hervor .

TABELLE I

Mindestwerte für die Einfügungsdämpfung

Frequenz kHz * 160 * 240 * 550 * 1 000 * 1 400 *

Mindestwerte für die Einfügungsdämpfung ( in dB ) * 28 * 26 * 24 * 22 * 20 *

4 . ANWENDUNG DER MINDESTWERTE FÜR DIE EINFÜGUNGSDÄMPFUNG BEI DEN PRÜFUNGEN DER ÜBEREINSTIMMUNG VON SERIENGEFERTIGTEN LEUCHTEN

4.1 . Die Prüfungen müssen wie folgt durchgeführt werden :

4.1.1 . an einer Stichprobe von Leuchten des jeweiligen Typs mit einer statistischen Bewertung gemäß 4.3 ,

4.1.2 . der Einfachheit halber nur an einer Leuchte .

4.2 . Spätere Prüfungen , die von Zeit zu Zeit an stichprobenartig aus der Erzeugung ausgewählten Leuchten durchgeführt werden , sind besonders im Falle der Nummer 4.1.2 notwendig . Bei Meinungsverschiedenheiten , die möglicherweise zur Zurücknahme der Typengenehmigung führen , ist die Zurücknahme erst nach der Durchführung von Prüfungen gemäß 4.1.1 in Erwägung zu ziehen .

4.3 . Eine Übereinstimmung wird durch folgende Prüfung festgestellt :

Die Prüfung ist an einer Stichprobe von mindestens 5 und höchstens 12 Leuchten des betreffenden Typs durchzuführen . Sind wegen aussergewöhnlichen Bedingungen 5 Leuchten nicht verfügbar , ist eine Stichprobe von 4 oder 3 Leuchten zu nehmen . Die Übereinstimmung ist erreicht , wenn folgendes Verhältnis besteht :

x - k S n * L .

Darin sind :

x = arithmetischer Mittelwert der Einfügungsdämpfungen von n Leuchten der Probe ;

S n2 = Streuungsmaß erhalten durch

S n2 = 1 / ( n - 1 ) S ( x - x)2 ;

x = Einfügungsdämpfung der einzelnen Leuchten ;

k = der aus den Tabellen der nichtzentralen t-Verteilung entnommene Faktor für eine Sicherheit von 80 % , daß mindestens 80 % der Produktion die Mindestwerte einhalten . Der Wert von k hängt vom Umfang der Stichprobe n ab und ist in der folgenden Tabelle angegeben ;

L = Mindestwert für die Einfügungsdämpfung .

Die Werte x , x , S n und L werden logarithmisch ausgedrückt ( dB )

n * 3 * 4 * 5 * 6 * 7 * 8 * 9 * 10 * 11 * 12 *

k * 2,04 * 1,69 * 1,52 * 1,42 * 1,35 * 1,30 * 1,27 * 1,24 * 1,21 * 1,20 *

5 . MESSGERÄTE UND MESSVERFAHREN

5.1 . Meßgeräte

5.1.1 . Messempfänger

Es muß ein selektiver Spannungsmesser guter Qualität verwendet werden .

5.1.2 . Symmetrier-Übertrager

Der Übertrager muß vor allem folgende Eigenschaften aufweisen :

a ) die Kapazität zwischen Primär - und Sekundärwicklung darf höchstens 5 pF betragen . Ein Pol der Primärwicklung ist mit dem Metallgehäuse des Übertragers verbunden ;

b ) die Ausgangsimpedanz muß im Bereich 150 bis 1605 kHz im wesentlichen ein Wirkwiderstand sein und 150 O mehr oder weniger 4,5 O betragen .

Bild I zeigt ein Beispiel für die vorschriftsmässige Ausführung eines Übertragers ( mechanischer Aufbau und Schaltbild ) .

5.1.3 . V-Netznachbildung

Die V-Netznachbildung muß der Publikation Nr . 1 des CISPR ( 1972 ) , Ziffer 2.1 und Bild 9 A , entsprechen .

5.1.4 . Lampennachbildung

( Benutzung entsprechend Abschnitt 5.2.1 und Bild 3 )

Bild 2 enthält das Schema einer Lampennachbildung mit den dazugehörigen Werten .

Bild 1 : Beispiel für einen Symmetrier-Übertrager : siehe ABl .

Bild 2 : Lampennachbildung : siehe ABl .

5.2 . Messung der Einfügungsdämpfung von Leuchten für Leuchtstofflampen

Die Einfügungsdämpfung von Leuchten wird nach den in 5.2.1 und 5.2.3 oder den in 5.2.2 und 5.2.3 beschriebenen Verfahren gemessen .

5.2.1 . Leuchten für Leuchtstofflampen von 20 W , 40 W , 65 W , 80 W und 65/80 W mit einem Nenndurchmesser von 38 mm gemäß der CEI-Veröffentlichung Nr . 81 ( 1961 )

Es ist eine Messanordnung nach Bild 3 mit einer Lampennachbildung L o nach Bild 2 zu verwenden .

5.2.2 . Leuchten , die für andere als unter 5.2.1 bezeichnete Leuchtstofflampen gemäß der CEI-Veröffentlichung Nr . 81 ( 1961 ) bestimmt sind

Es ist eine Messanordnung nach Bild 4 mit der darin angegebenen Lampennachbildung L zu verwenden .

5.2.3 . Meßverfahren

Der Wert der Einfügungsdämpfung ist das Verhältnis zwischen der Spannung U1 , die am Messempfänger M abgelesen werden kann , wenn der Generator G über den Übertrager T an die V-Netznachbildung angeschlossen wird , und der Spannung U2 , die an M abgelesen werden kann , wenn der Generator G über den Übertrager T und die Leuchte mit der jeweiligen Lampennachbildung mit der V-Netznachbildung verbunden wird .

Die Einfügungsdämpfung wird wie folgt ausgedrückt :

Einfügungsdämpfung = 20 log10 U1/U2 dB .

Im einzelnen ist dann wie folgt vorzugehen :

5.2.3.1 . Bei Leuchten mit mehr als einer Lampe wird jede Lampe nacheinander durch die Lampennachbildung L o im Falle der Nummer 5.2.1 und durch die Lampennachbildung L im Falle der Nummer 5.2.2 ersetzt .

5.2.3.2 . Bei Verwendung von Startern mit eingebautem Kondensator ( normaler Fall ) wird der Starter entfernt und durch einen Kondensator von 5 000 pF mehr oder weniger 10 % ersetzt . Wird jedoch vom Hersteller ausser dem Starter ein gesonderter Kondensator geliefert und vor der Verwendung eines zusätzlichen Kondensators ausdrücklich gewarnt , so wird der Originalkondensator verwendet und kein Versuchskondensator eingefügt .

Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind zu treffen , um sicherzustellen , daß der Versuchskondensator in dem Frequenzbereich , innerhalb welchem die Messung durchgeführt wird , alle Eigenschaften behält .

Abgesehen vom Ersatz des Starters durch einen Kondensator und dem Ersatz der Leuchtstofflampen ist die Leuchte in dem Zustand zu prüfen , wie sie vom Hersteller geliefert wird .

5.2.3.3 . Besteht das Gehäuse der Leuchte aus einem isolierenden Werkstoff , so ist die hintere Fläche mit einer Metallplatte abzudecken , die mit der Messerde der V-Netznachbildung zu verbinden ist .

5.2.3.4 . Die Verbindung c c' und d d' zwischen den Lampennachbildungen L o oder L und dem Übertrager T sind durch nicht geschirmte Leitungen von bis zu 10 cm Länge herzustellen .

5.2.3.5 . Die Ausgangsspannung des Generators G wird mit Hilfe des Messempfängers M gemessen . Zu diesem Zweck wird a' mit c' und d' mit b' direkt über Koaxialkabel ( Z o = 75 O ) von 1 m Länge verbunden . Die Kabelschirmung wird an die Masse der V-Netznachbildung angeschlossen ; die Kabel c c' , d d' , a a' und b b' werden entfernt .

5.2.3.6 . U1 ist die Spannung zwischen a' und der Erdklemme von VN oder zwischen b' und der Erdklemme von VN ( beide Spannungen sollten normalerweise gleich sein ( etwa 2 mV ) ) .

5.2.3.7 . U2 ist die höhere der beiden Spannungen zwischen a' und der Erdklemme von VN und zwischen b' und der Erdklemme von VN .

5.2.3.8 . Ist bekannt , daß die Einfügungsdämpfung bei einer bestimmten Lage der Lampennachbildung sehr niedrig ist , so sollen die Messungen nur bei dieser Lage durchgeführt werden . Im Zweifelsfall sind für beide Lagen der Lampennachbildung Messungen durchzuführen .

Bild 3 : Meßverfahren für Lampen von 20 W , 40 W , 65 W , 80 W und 65/80 W : siehe ABl .

Bild 4 : Meßverfahren für Röhren mit anderen Stärken als 20 W , 40 W , 65 W , 80 W und 65/80 W : siehe ABl .