31976L0889

Richtlinie 76/889/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch Elektro- Haushaltsgeräte, handgeführte Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte

Amtsblatt Nr. L 336 vom 04/12/1976 S. 0001 - 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0195
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0211
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0211


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RICHTLINIE DES RATES

vom 4 . November 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch Elektro-Haushaltsgeräte , handgeführte Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte

( 76/889/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den meisten Mitgliedstaaten unterliegen Elektro-Haushaltsgeräte , handgeführte Elektro verkzeuge und ähnliche Geräte , die Funkstörungen verursachen können , in bezug auf diese Störungen zwingenden Bestimmungen , die von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sind .

Die Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Vorschriften behindern den Handel mit Elektro-Haushaltsgeräten , handgeführten Elektrowerkzeugen und ähnlichen Geräten , die Funkstörungen verursachen können ; sie wirken sich somit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .

Es ist deshalb erforderlich , auf Gemeinschaftsebene die Regeln festzulegen , die hinsichtlich der zulässigen Grenzwerte der Funkstörungen , die von den durch diese Richtlinie erfassten Geräten verursacht werden , einzuhalten sind , und die Verfahren für die Messung dieser Störungen zu bestimmen .

Zur Anwendung dieser Störgrenzwerte ist im allgemeinen zu unterscheiden , ob die Störungen als kontinuierlicher Ton oder als Rauschen im Gegensatz zu Knackgeräuschen hörbar wahrgenommen werden .

Zur Messung der Störungen , die von den durch diese Richtlinie erfassten Geräten verursacht werden , ist es erforderlich , die Geräte unter genau festgelegten Meßbedingungen zu betreiben , die am Meßgerät aufgenommenen Werte einheitlich zu interpretieren und die Messung auf einer statistischen Grundlage durchzuführen , die nach einheitlichen Bewertungsregeln für die Prüfung der Übereinstimmung der Messungen mit den zulässigen Grenzwerten festgelegt ist .

Der technische Fortschritt erfordert eine häufige Anpassung der in dieser Richtlinie und in den weiteren Richtlinie über Funkstörungen festgelegten technischen Vorschriften . Es empfiehlt sich deshalb , zur Erleichterung der hierfür erforderlichen Maßnahmen ein Verfahren vorzusehen , durch das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Funkstörungen verursachenden Geräte an den technischen Fortschritt gefördert wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Ziel dieser Richtlinie ist es , die Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch Elektro-Haushaltsgeräte , handgeführte Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte , die kontinuierliche oder diskontinuierliche Funkstörungen ähnlicher Art hervorrufen , einander anzugleichen , und zwar durch Festlegung der zulässigen Grenzwerte der durch diese Geräte verursachten Störungen und der Verfahren zur Messung dieser Störungen .

( 2 ) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist unter Nummer 1 des Anhangs genauer definiert .

( 3 ) Als kontinuierliche Störungen gelten die unter Nummer 2.1 , als diskontinuierliche Störungen die unter Nummer 2.2 des Anhangs definierten Störungen .

Artikel 2

Die in Artikel 1 bezeichneten Geräte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden , wenn sie in bezug auf die Funkstörungen , die sie verursachen können , den Vorschriften dieser Richtlinie genügen .

Artikel 3

( 1 ) Der Hersteller oder Importeur des Geräts bescheinigt in eigener Verantwortung auf der Gebrauchsanweisung , dem Garantieschein oder dem Gerät selbst , daß das Gerät den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht .

( 2 ) Die Verwendung von Prüfzeichen oder Bescheinigungen der Organisationen , die jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt , befreit von der in Absatz 1 genannten Bescheinigung .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können fordern , daß die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie durch Prüfzeichen oder Bescheinigungen bestätigt wird , die auf Grund einer vorherigen Typenprüfung im amtlichen Auftrag erteilt werden .

Spätestens vor Ablauf dieser fünfeinhalb Jahre werden an Hand der gewonnenen Erfahrung und der im Rahmen der Gemeinschaft erzielten Ergebnisse nach dem Verfahren des Artikels 8 alle geeigneten Maßnahmen erlassen .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von elektrischen Geräten aus Gründen der Funkstörung nicht verbieten oder behindern , wenn die Geräte den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit bei amtlichen Prüfungen zur Feststellung , ob die Bestimmungen über die zulässigen Störgrenzwerte der einzelnen Gerätekategorien eingehalten sind , nur solche Meßverfahren angewendet werden , die den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

Artikel 6

( 1 ) Ungeachtet der Vorschriften dieser Richtlinie können die einzelnen Mitgliedstaaten zum Schutz des Funkempfangs folgende Maßnahmen betreffend die Verwendung der unter Artikel 1 fallenden Geräte anwenden :

a ) Sondermaßnahmen bei Anlagen , die öffentlichen oder Sicherheitszwecken dienen ;

b ) ergänzende Entstörungsmaßnahmen in Einzelfällen , wenn einzelne Geräte , obwohl sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen , Störungen verursacht haben .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen getroffenen Sondermaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a ) und übermitteln ihr alljährlich eine kurzgefasste Aufstellung der getroffenen Einzelmaßnahmen .

Artikel 7

( 1 ) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für Funkstörungen verursachende Geräte an den technischen Fortschritt - im folgenden " Ausschuß " genannt - eingesetzt , der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

( 3 ) Die zur Anpassung des Anhangs - ausser Nummer 1 - an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem in Artikel 8 festgelegten Verfahren bestimmt . Allerdings dürfen diese Änderungen nicht zu einer Minderung der Qualität des Funkempfangs , einschließlich des Ton - und Fernseh-Rundfunkempfangs , bei dem unter diese Richtlinie fallenden Frequenzbereich führen .

Artikel 8

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann .

Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die betreffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 9

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . Bei Halbleiter-Stellgliedern für eine Steuerung von höchstens 1 000 W zur Regelung der Lichtstärke wird diese Frist für den Binnenmarkt des Vereinigten Königreichs auf 30 Monate verlängert .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 4 . November 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th . E . WESTERTERP

( 1 ) ABl . Nr . C 37 vom 4 . 6 . 1973 , S . 8 .

( 2 ) ABl . Nr . C 52 vom 5 . 7 . 1973 , S . 23 .

ANHANG

1 . ANWENDUNGSBEREICH

1.1 . Die folgenden Bestimmungen gelten für Elektro-Haushaltsgeräte , handgeführte Elektrowerkzeuge und andere elektrische Geräte , die ähnliche kontinuierliche oder diskontinuierliche Funkstörungen hervorrufen , wie ; Büromaschinen , Film - oder Diapositivprojektoren , elektrische Plattenspieler , Melkmaschinen , elektromedizinische Geräte mit motorischem Antrieb , Halbleiter-Stellglieder , Elektrozaungeräte , Münzautomaten und automatische Spielgeräte usw . , jedoch mit Ausnahme von Geräten mit eingebauter Batterie .

1.2 . In den Bestimmungen sind die Störmeßverfahren und die Grenzwerte für den Frequenzbereich 0,15 bis 300 MHz festgelegt . Diese Grenzwerte müssen von mindestens 80 % der seriengefertigten Geräte mit einer Sicherheit von 80 % eingehalten werden .

1.3 . Handgeführte Elektrowerkzeuge mit einer Nennleistung über 2 kW und Halbleiter-Stellglieder mit einem Nennstrom von mehr als 16 A fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie .

1.4 . Nicht selbständig verwendete Motoren fallen nicht unter die Bestimmungen der Abschnitte 3 ff . Sie sind mit einem Etikett zu versehen , durch das der Benutzer darauf aufmerksam gemacht wird , daß er dafür zu sorgen hat , daß seine Geräte den Vorschriften entsprechen .

2 . DEFINITIONEN

Bei der Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen :

2.1 . Dauerstörung

Störung , die durch Impulse , ein zufällig auftretendes Rauschen oder durch Überlagerung von beiden verursacht werden kann und die länger als 200 ms andauert .

2.2 . Diskontinuierliche Störung

Keine Dauerstörung . Für die Berechnung der Störgrenze und das Messen diskontinuierlicher Störungen gelten folgende Definitionen :

2.2.1 . Knackstörungen

Störung , die nicht mehr als 200 ms dauert und auf die die nächste Störung erst mindestens 200 ms später folgt . Eine Knackstörung kann mehrere Impulse umfassen . Beispiele für diskontinuierliche Störungen , die als Knackstörungen gelten , sind den Bildern 1a , 1b und 1c zu entnehmen .

2.2.2 . Gezählte Knackstörung

Knackstörung , deren Störpegel die Grenze für Dauerstörungen überschreitet .

2.2.3 . Schaltvorgang

Ein Öffnen oder ein Schließen eines Schalters oder eines Kontaktes .

2.2.4 . Mindestbeobachtungszeit T

Im allgemeinen die Zeit , die benötigt wird , um 40 gezählte Knackstörungen oder 40 Schaltvorgänge zu beobachten ( Näheres siehe 6.1.1.5 ) .

2.2.5 . Knackrate N

Die Zahl der gezählten Knackstörungen pro Minute , ermittelt nach der Formel N = n1/T ; dabei ist n1 die Zahl der gezählten Knackstörungen während der Beobachtungszeit T in Minuten .

Für bestimmte Geräte ( siehe 3.2.6.4 ) wird die Knackrate nach der Formel N = fn2/T ermittelt ; dabei sind n2 die Zahl der Schaltvorgänge während der Beobachtungszeit T und f ein Faktor gemäß Anlage 1 Tabelle D .

2.2.6 . Grenzwert l q ( für gezählte Knackstörungen )

Der um einen bestimmten Wert erhöhte Grenzwert für Dauerstörungen ( siehe 3.2.3 und 3.2.6 ) .

2.2.7 . Typischer Wert ( gezählter Knackstörungen )

Wert , der nach der Methode des oberen Viertels für die Anlage oder das Gerät ermittelt wurde . Für das zu prüfenden Gerät bzw . die zu prüfende Anlage wird also die Einhaltung der Grenzwerte angenommen , wenn weniger als ein Viertel der gezählten Knackstörungen über dem Grenzwert liegen . Beispiele für die Anwendung der Methode des oberen Viertels werden in Anlage 2 gegeben .

2.3 . Relative Einschaltdauer

Das Verhältnis zwischen der Zeit , in der der Kontakt geschlossen ist , und der Summe der Zeiten , in denen der Kontakt geschlossen und geöffnet ist .

3 . GRENZWERTE FÜR DIE STÖRUNGEN

3.1 . Dauerstörungen

3.1.1 . Die Störspannungs-Grenzwerte für den Frequenzbereich 0,15 bis 30 MHz sind Tabelle I zu entnehmen .

TABELLE I

Frequenzbereich * Grenzwerte *

* Elektrohaushaltsgeräte und ähnliche Geräte * handgeführte Elektrowerkzeuge * Nicht eingebaute Halbleiter-Stellglieder *

* * Motornennleistung * *

* * bis 700 W einschließlich * über 700 W bis 1000 W einschließlich * über 1000 W bis 2000 W einschließlich * an den Netzklemmen * an den Verbraucherklemmen *

( MHz ) * dB(mV ) * mV * dB(mV ) * mV * dB(mV ) * mV * dB(mV ) * mV * dB(mV ) * mV * dB(mV ) * mV *

0,15 bis 0,5 * 66 * 2 * 66 * 2 * 70 * 3 * 76 * 6 * 66 * 2 * 80 * 10 *

0,5 bis 5 * 60 * 1 * 60 * 1 * 64 * 1,5 * 70 * 3 * 60 * 1 * 74 * 5 *

5 bis 30 * 66 * 2 * 66 * 2 * 70 * 3 * 76 * 6 * 66 * 2 * 80 * 10 *

Anmerkung : Die Grenzwerte gelten lückenlos für den ganzen Frequenzbereich ; aus praktischen Gründen können jedoch die Messungen bei den folgenden bevorzugten Frequenzen durchgeführt werden : 0,16 ; 0,24 ; 0,55 ; 1 ; 1,4 ; 2 ; 3,5 ; 6 ; 10 und 22 MHz ; alle Frequenzangaben mit einer Toleranz von mehr oder weniger 10 % .

3.1.2 . Grenzwerte für die Störleistung im Frequenzbereich 30 bis 300 MHz sind den Tabellen II und III zu entnehmen .

TABELLE II

Frequenzbereich * Grenzwerte *

* Elektrohaushaltsgeräte und ähnliche Geräte * handgeführte Werkzeuge *

* * Motornennleistung *

* * bis 700 W einschließlich * über 700 W bis 1000 W einschließlich * über 1000 W bis 2000 W einschließlich *

( MHz ) * dB ( pW ) * dB ( pW ) * dB ( pW ) * dB ( pW ) *

30 bis 300 * 45 mit der Frequenz linear ansteigend bis 55 * 45 mit der Frequenz linear ansteigend bis 55 * 49 mit der Frequenz linear ansteigend bis 59 * 55 mit der Frequenz linear ansteigend bis 65 *

Anmerkung : Die Grenzwerte gelten lückenlos für den ganzen Frequenzbereich ; aus praktischen Gründen können jedoch die Messungen bei sechs bevorzugten Frequenzen mit den in Tabelle III angegebenen Grenzwerten durchgeführt werden . Die Meßfrequenz kann mit einer Toleranz von mehr oder weniger 5 MHz gewählt werden .

TABELLE III

Grenzwerte bei bevorzugten Frequenzen

Frequenzen in MHz * Grenzwerte dB ( pW ) *

* Elektrohaushaltsgeräte und ähnliche Geräte * handgeführte Werkzeuge mit Motornennleistungen *

* * bis 700 W einschließlich * über 700 W bis 1000 W einschließlich * über 1000 W bis 2000 W einschließlich *

45 * 46 * 46 * 50 * 56 *

65 * 46 * 46 * 50 * 56 *

90 * 47 * 47 * 51 * 57 *

150 * 49 * 49 * 53 * 59 *

180 * 51 * 51 * 55 * 61 *

220 * 52 * 52 * 56 * 62 *

3.2 . Diskontinuierliche Störungen

Für Elektro-Haushaltsgeräte , handgeführte Elektrowerkzeuge , Elektrozaungeräte und ähnliche Geräte , die diskontinuierliche Störungen gemäß 2.2 erzeugen , sind die Grenzwerte gemäß 3.2.1 bis 3.2.6 zu ermitteln . Die Grenzwerte für bestimmte Geräte bei den angegebenen Betriebsbedingungen sind in Anlage 1 zusammengefasst . Die Grenzwerte für in Anlage 1 nicht aufgeführte Geräte sind nach den Grundsätzen von 3.2.1 bis 3.2.6 zu bestimmen ; die Beispiele in Anlage 1 können als Anhalt dienen .

3.2.1 . Verursachen Schaltvorgänge entweder mehr als 2 Knackstörungen in einem Zeitraum von 2 Sekunden oder andere Störungen als Knackstörungen , so gelten für die durch diese Schaltvorgänge hervorgerufenen Störungen mit Ausnahme von solchen bei Geräten gemäß 3.2.6.3 die Grenzwerte für Dauerstörungen gemäß 3.1 .

Beispiele für diskontinuierliche Störungen , für die die Grenzwerte für Dauerstörungen gelten , sind den Bildern 2a , 2b und 2e zu entnehmen .

3.2.2 . Soweit die gezählten Knackstörungen nicht häufiger als zweimal in jeweils zwei Sekunden auftreten , gilt für alle Geräte und Anlagen mit Ausnahme der in 3.2.6 genannten der Grenzweit L q , der in 2.2.6 definiert und in 3.2.3 bestimmt ist . Beispiele für die entsprechenden Formeln sind in der Anlage 1 in den Tabellen A 1 , B und C aufgeführt .

3.2.3 . Der Grenzwert L q für gezählte Knackstörungen berechnet sich in Abhängigkeit vom Grenzwert L für Dauerstörungen wie folgt :

L q = ( L + 44 ) (*) für N < 0,2

L q = ( L + 20 log10 30/N ) (*) für 0,2 * N * 30

L q = L (*) für N > 30

(*) dB ( mV ) für den Frequenzbereich zwischen 0,15 und 30 MHz , dB ( pW ) für den Frequenzbereich zwischen 30 und 300 MHz .

Der Wert von N ist bei 160 kHz , 550 kHz und 45 MHz für die Frequenzbereiche 150 bis 500 kHz , 0,5 bis 30 MHz bzw . 30 bis 300 MHz zu ermitteln .

3.2.4 . Die Messung von Funkstörungen durch Schaltvorgänge soll auf die folgenden Frequenzen beschränkt werden : 160 kHz , 550 kHz , 1,4 MHz , 10 MHz , 45 MHz , 90 MHz und 220 MHz . Für die vier erstgenannten Frequenzen gilt eine Toleranz von mehr oder weniger 10 % und für die drei letztgenannten eine Toleranz von mehr oder weniger 5 MHz . Eine weitere Beschränkung auf die drei nachstehenden Frequenzen ist für Langzeitprüfungen zulässig : 160 kHz , 550 kHz und 45 MHz .

3.2.5 . Für die Bestimmung der Knackrate N gelten die unter Abschnitt 6 angegebenen Betriebsbedingungen . Die Geräte sind deshalb für das Messen der diskontinuierlichen Störungen unter diesen Bedingungen zu betreiben .

3.2.6 . Für bestimmte in den folgenden Abschnitten aufgeführte Geräte gelten die Grenzwerte und die Bedingungen von 3.2.1 bis 3.2.5 mit den genannten Ausnahmen .

3.2.6.1 . Handbetätigte Schalter , die in ein Gerät eingebaut sind , um den Anschluß an oder die Trennung vom Netz oder eine Programmwahl zu ermöglichen ( z . B . der Netzschalter für eine Lampe oder eine elektrische Schreibmaschine , nicht aber die Funktionsschalter von Nähmaschinen und Rechenmaschinen ) , fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Richtlinie .

3.2.6.2 . Bei Geräten der Anlage 1 Tabelle B und ähnlichen Geräten beträgt der Grenzwert im Frequenzbereich 0,15 bis 0,2 MHz :

L q = 70 + 20 log10 30/N dB ( mV ) .

Ausserdem wird für bestimmte Geräte der Anlage 1 Tabelle B , die mit () gekennzeichnet sind und Momentschalter haben ( d . h . daß die Dauer jeder Knackstörung weniger als 10 ms beträgt ) und deren Knackrate nicht höher als 5 ist , unterstellt , daß sie , unabhängig von der Knackamplitude , dem Grenzwert entsprechen .

3.2.6.3 . Bei Geräten mit einer Knackrate unter 5 werden zwei Störungen , die durch aufeinanderfolgendes Arbeiten von zwei oder mehr Kontakten hervorgerufen werden - wobei jede Störung höchstens 200 ms andauert und ihr in einem Zeitraum von 2 Sekunden vor oder nach dieser Störung eine andere Störung nicht vorausgeht bzw . auf sie folgt - auch dann als zwei Knackstörungen bewertet , wenn der Abstand zwischen den Störungen weniger als 200 ms beträgt .

Bei dieser Art von Geräten , z.B . Kühlschränke , ist das Beispiel in Bild 2c als zwei Knackstörungen und nicht als Dauerstörung zu bewerten .

3.2.6.4 . Bei Geräten der Anlage 1 , Tabelle D , entspricht die Knackrate N der Formel N = f n2/T ; darin sind n2 die Anzahl der Schaltvorgänge während der Beobachtungszeit T in Minuten und f ein Faktor gemäß Anlage 1 , Tabelle D .

3.2.6.5 . Für Elektrozaungeräte sind nur die Grenzwerte bis 30 MHz anzuwenden .

4 . ANWENDUNG DER GRENZWERTE BEI DEN PRÜFUNGEN DER ÜBEREINSTIMMUNG VON SERIENGEFERTIGTEN GERÄTEN

4.1 . Die Prüfungen müssen wie folgt durchgeführt werden :

4.1.1 . an einer Stichprobe von Geräten des jeweiligen Typs mit einer statistischen Bewertung gemäß 4.3 ;

4.1.2 . der Einfachheit halber nur an einem Gerät . Der gemessene Wert muß dann mindestens 2 dB unter dem Grenzwert liegen .

4.2 . Spätere Prüfungen , die von Zeit zu Zeit an stichprobenartig aus der Erzeugung ausgewählten Geräten durchgeführt werden , sind besonders im Falle der Nummer 4.1.2 notwendig . Bei Meinungsverschiedenheiten , die möglicherweise zur Zurücknahme der Typengenehmigung führen , ist die Zurücknahme erst nach der Durchführung von Prüfungen gemäß 4.1.1 in Erwägung zu ziehen .

4.3 . Eine Übereinstimmung wird durch folgende Prüfung festgestellt : die Prüfung ist an einer Stichprobe von mindestens 5 und höchstens 12 Geräten des betreffenden Typs durchzuführen . Sind wegen aussergewöhnlichen Bedingungen 5 Geräte nicht verfügbar , ist eine Stichprobe von 4 oder 3 Geräten zu nehmen . Die Übereinstimmung ist erreicht , wenn folgendes Verhältnis besteht :

x + k S n * L .

Darin sind :

x = arithmetischer Mittelwert der Störpegel von n Geräten der Probe ,

S ( 2,n ) = Streuungsmaß erhalten durch

S ( 2,n ) = 1 /( n - 1 ) S ( x - x)2 ,

x = Störpegel der einzelnen Geräte ,

k = der aus den Tabellen der nichtzentralen t-Verteilung entnommene Faktor für eine Sicherheit von 80 % , daß mindestens 80 % der Produktion die Grenzwerte einhalten . Der Wert von k hängt vom Umfang der Stichproben ab und ist in der folgenden Tabelle angegeben .

L = zulässiger Grenzwert

Die Werte x , x , S n und L werden logarithmisch ausgedrückt ( dB ( mV ) oder dB ( pW ) ) .

n * 3 * 4 * 5 * 6 * 7 * 8 * 9 * 10 * 11 * 12 *

k * 2,04 * 1,69 * 1,52 * 1,42 * 1,35 * 1,30 * 1,27 * 1,24 * 1,21 * 1,20 *

5 . MESSGERÄTE UND MESSVERFAHREN

5.1 . Frequenzbereich 0,15 bis 30 MHz

- Das Meßgerät muß der Publikation Nr . 1 ( 1972 ) des CISPR " Vorschriften für das CISPR-Gerät zum Messen von Funkstörungen für den Frequenzbereich 0,15 MHz bis 30 MHz " ( 2 . Ausgabe ) entsprechen .

- Die von dem Gerät erzeugten Störspannungen werden an den Klemmen einer 150 O-V-Netznachbildung gemäß derselben Publikation gemessen .

5.1.1 . Besondere Messungen bei Halbleiter-Stellgliedern

Für Halbleiter-Stellglieder , die in das Gerät eingebaut sind , ist die Messung gemäß Nr . 5.1 durchzuführen .

Für Halbleiter-Stellglieder , die nicht in ein Gerät eingebaut sind , ist eine Messanordnung gemäß Bild 3 oder bei einphasigem Betrieb nach Bild 3a anzuwenden . Der Verbraucher muß den angegebenen Nennwert haben und soll , wenn vom Hersteller nicht anders angegeben , aus Glühlampen bestehen . Die Messung der Störspannungen an den Klemmen des Netzes ist gemäß 5.1 durchzuführen . Die Messung der Störspannungen an den Verbraucherklemmen ist mittels eines Tastkopfes durchzuführen , der aus einem Kondensator und einem Widerstand von mindestens 1 500 Ohm besteht , die mit dem Eingang des Meßgeräts in Reihe geschaltet sind . Die Spannungsteilung zwischen dem Tastkopf und dem Meßgerät ist entsprechend zu berücksichtigen .

Bei der Messung ist das Halbleiter-Stellglied so einzustellen , daß bei jeder Meßfrequenz die maximale Anzeige erreicht wird .

5.1.2 . Elektrozaungeräte

Die Messanordnung ist in Bild 4 dargestellt ; hierbei ist der Zaun durch eine Reihenschaltung eines Widerstands von 300 Ohm mit einem Kondensator von 10 nF ersetzt ( Nennspannung 10 kV Gleichstrom ) .

Die Erdklemme des Stromkreises des Elektrozaungeräts ist mit der Messerde der V-Netznachbildung zu verbinden . Sind die Ansclußklemmen nicht eindeutig gekennzeichnet , so werden sie jeweils nacheinander geerdet .

Elektrozaungeräte , die sowohl mit Gleichstrom als auch mit Wechselstrom betrieben werden können , sind mit beiden Stromarten zu prüfen .

Wird durch das Elektrozaungerät keine bestimmte Polung sichergestellt , so sind die beiden Polaritäten zu prüfen .

Die Störspannung wird an den Klemmen a , b und c der in Bild 4 dargestellten Messanordnung gemessen , wobei sich das Gerät in Normalstellung bis zu einer grössten Neigung von 15 zur Senkrechten befindet und die ohne Werkzeug zugänglichen Regeleinrichtungen so einzustellen sind , daß der grösste Störpegel erreicht wird .

5.2 . Frequenzbereich 30 bis 300 MHz

Das Meßgerät entspricht den Angaben der Publikation Nr . 2 des CISPR : " CISPR-Vorschrift über die Messapparatur für Frequenzen zwischen 25 und 300 MHz " ( 1961 ) mit Änderung Nr . 1 ( 1969 ) .

5.3 . Bei diskontinuierlichen Störungen soll das Meßgerät den Vorschriften in der CISPR-Empfehlung Nr . 41 ( 1970 ) " Automatische Bestimmung der durch Schaltvorgänge hervorgerufenen Störungen " entsprechen .

Andere Verfahren sind zulässig , wenn sie bei gleicher Genauigkeit zu denselben Ergebnissen führen .

5.4 . Bei den in 3.2.6.2 genannten Geräten mit Momentschalter muß die Dauer der durch die Temperaturregler verursachten Störungen bestimmt werden . Sie kann wie folgt gemessen werden : Das zu prüfende Gerät wird an eine CISPR-V-Netznachbildung angeschlossen . Ein CISPR-Störmeßgerät wird mit dem Messausgang der V-Netznachbildung und über seinen ZF-Ausgang mit einem Oszillographen verbunden . Wenn kein Störmeßgerät vorhanden ist , kann der Oszillograph auch direkt an die V-Netznachbildung angeschlossen werden . Die Zeitablenkung des Oszillographen soll auf 1-10 ms/cm eingestellt und kann durch die zu messende Störung ausgelöst werden . Der zeitliche Ablauf kann entweder mit einem Speicheroszillographen aufgezeichnet oder photographiert werden . Auf diese Weise kann die Dauer der Störung gemessen werden .

6 . BETRIEBSBEDINGUNGEN FÜR DIE GERÄTE BEIM MESSEN

6.1 . Betriebsbedingungen , Betriebsdauer und Ergebnisauswertung

6.1.1 . Bei Inbetriebnahme des Gerätes sind folgende Bedingungen einzuhalten .

6.1.1.1 . Die Belastung des Gerätes ist unter 6.2 und 6.3 festgelegt ; bei Geräten , die dort nicht aufgeführt sind , entspricht sie den normalen Betriebsbedingungen nach den Angaben des Herstellers .

6.1.1.2 . Die Betriebsdauer muß bei Geräten , bei denen die Betriebsart angegeben ist , dieser Angabe entsprechen ; in allen anderen Fällen ist die Betriebsdauer nicht begrenzt . Es wird empfohlen , das Gerät während der bei den verschiedenen Frequenzen vorgenommenen Messungen in Betrieb zu halten .

6.1.1.3 . Die Einhaltung einer bestimmten Betriebsdauer vor Beginn der Messungen ( Einlaufzeit ) ist nicht vorgeschrieben , jedoch muß das Gerät genügend lange eingelaufen gewesen sein , damit dessen Verhalten dem während der normalen Gebrauchsdauer entspricht . Das Einlaufen ist durch den Hersteller vorzunehmen .

6.1.1.4 . Das Gerät ist an die Nennspannung anzuschließen . Ist jedoch der Störpegel stark spannungsabhängig , so wird eine Messung bei den Frequenzen durchgeführt , die sich den Grenzwerten am meisten nähern , und zwar bei Betriebsspannungen vom 0,9fachen bis zum 1,1fachen der Nennspannung des Gerätes . Bei Geräten mit mehr als einer Nennspannung sind die Messungen bei derjenigen Nennspannung durchzuführen , bei der die stärksten Störungen auftreten .

6.1.1.5 . Bei Geräten mit automatischer Abschaltung ist die Mindestbeobachtungszeit nach 2.2.4 die Dauer des vollständigen Programms , wenn dabei 40 oder mehr gezählte Knackstörungen auftreten . Treten im Programm nicht 40 gezählte Knackstörungen auf , so wird das Programm so oft wie nötig vollständig wiederholt , bis mindestens 40 Knackstörungen auftreten . Diese Zeit wird bei Geräten ohne automatische Abschaltung auf 2 Stunden begrenzt , wenn innerhalb von 2 Stunden keine 40 Knackstörungen registriert werden konnten . Die Zeit zwischen dem Ende eines Programms und dem Beginn des nächsten Programms ist von der Beobachtungszeit abzuziehen .

6.1.1.6 . Bei der Ermittlung von N ( aber nicht bei der Ermittlung des typischen Wertes gezählter Knackstörungen ) kann die Zeit T bei nicht-programmgesteuerten Geräten auf nicht weniger als zwei Stunden verkürzt werden .

6.1.1.7 . Bei Geräten mit automatischer Abschaltung und mehreren Programmen ist zur Ermittlung der Knackrate N das Programm auszuwählen , das die höchste Knackrate erzeugt .

6.1.2 . Zur Auswertung der Messungen wird wie folgt verfahren :

6.1.2.1 . Die Anzeige des Meßgeräts wird bei jeder Meßfrequenz während mindestens 15 s beobachtet ; der höchste Meßwert ist maßgebend .

6.1.2.2 . Im Frequenzbereich von 30 bis 300 MHz erfolgen die Messungen wie nachstehend angegeben :

6.1.2.2.1 . Die Messung wird über das gesamte Frequenzspektrum durchgeführt .

Anmerkung : Es wird angenommen , daß das gesamte Frequenzspektrum durch Messungen bei folgenden bevorzugten Frequenzen erfasst wird : 45 , 65 , 90 , 150 , 180 , 220 MHz . Die Toleranz für alle diese Frequenzen beträgt mehr oder weniger 5 MHz .

6.1.2.2.2 . Die Messung wird mindestens in der Nähe einer der folgenden Frequenzen wiederholt : 45 , 90 , 220 MHz .

6.1.2.2.3 . Sind die Unterschiede zwischen den Messungen nach 6.1.2.2.1 und 6.1.2.2.2 für die betreffenden Frequenzen kleiner oder gleich 2 dB , so wird die nach 6.1.2.2.1 erhaltene Kurve als gültig angesehen . Sind die Unterschiede grösser als 2 dB , so wird die Messung über das ganze Frequenzband wiederholt und der höchste bei jeder Frequenz gemessene Wert ist maßgebend .

6.2 . Normierte Betriebsarten von Geräten mit elektromotorischem Antrieb

6.2.1 . Elektrohaushaltsgeräte mit Motor und ähnliche Geräte

6.2.1.1 . Staubsauger : Im Dauerbetrieb mit grösster Luftmenge betreiben , mit Staubsack , jedoch ohne weiteres Zubehör .

6.2.1.2 . Bohnermaschinen : Im Dauerbetrieb ohne mechanische Belastung der Bürsten betreiben .

6.2.1.3 . Nähmaschinen :

a ) Dauerstörung des Motors : Motor im Dauerbetrieb mit leerlaufendem Nähgetriebe in normaler Betriebsstellung belasten . Anlasser auf die höchste Drehzahl des Motors einstellen .

b ) Störungen beim Anlassen und Anhalten : Motor in 5 s auf die höchste Drehzahl bringen . Zum Anhalten den Anlasser schnell in die Aus-Stellung versetzen . Für die Bestimmung der Knackrate N soll die Zeit zwischen zwei Anlaßvorgängen 15 s betragen .

6.2.1.4 . Saftzentrifugen : wie 6.2.1.7 .

6.2.1.5 . Elektrische Uhren : Dauerbetrieb .

6.2.1.6 . Ventilatoren : Dauerbetrieb bei grösster Luftmenge ; Ventilatoren mit Heizeinrichtung sind nacheinander mit und ohne Heizung zu prüfen .

6.2.1.7 . Nahrungsmittelmischer ( Küchengeräte ) : Dauerbetrieb ohne Belastung , Drehzahlsteller einmal in der Stellung für etwa mittlere Drehzahl , einmal für Hoechstdrehzahl .

6.2.1.8 . Flüssigkeitsmischer ( Mixgeräte ) : wie 6.2.1.7 .

6.2.1.9 . Kühlgeräte : Dauerbetrieb bei geschlossener Tür . Temperaturregler auf den Mittelwert des Regelbereichs einstellen . Der Kühlraum muß leer sein und das Gerät darf nicht beheizt werden . Die Messung erfolgt nach Erreichen des Beharrungszustands .

Die Knackrate N wird in der Weise berechnet , daß die Hälfte der beobachteten Schaltvorgänge je Stunde angenommen wird .

6.2.1.10 . Waschmaschinen : Mit Wasser , jedoch ohne Wäsche betreiben . Bei Maschinen mit Temperaturregler ist dieser auf die Maximaltemperatur einzustellen , jedoch auf höchstens 90 C . Als Programm ist dasjenige einzustellen , das die höchste Knackrate N erzeugt .

6.2.1.11 . Wäscheschleudern : Im Dauerbetrieb ohne Belastung betreiben .

6.2.1.12 . Geschirrspülmaschinen : wie 6.2.1.10 .

6.2.1.13 . Haartrockner : wie 6.2.1.6 .

6.2.1.14 . Rasierapparate und Haarschneidemaschinen : Im Dauerbetrieb ohne Belastung , Prüfdauer höchstens 10 Minuten .

6.2.1.15 . Massagegeräte : Im Dauerbetrieb ohne Belastung betreiben .

6.2.1.16 . Büromaschinen , Münzautomaten und automatische Spielgeräte

6.2.1.16.1 . Schreibmaschinen : Dauerbetrieb

6.2.1.16.2 . Addiermaschinen , Rechenmaschinen , Registrierkassen :

a ) Dauerstörungen des Motors : Falls möglich soll der Motor in solchen Abständen betrieben werden , daß die Anzeige am Funkstör-Meßgerät konstant bleibt und von Schaltstörungen unbeeinflusst abgelesen werden kann .

b ) Schaltstörungen : Aussetzbetrieb mit mindestens 30 Anläufen je Minute . Falls 30 Anläufe je Minute nicht erreicht werden können , soll der Aussetzbetrieb aus so vielen Anläufen bestehen , wie praktisch möglich sind .

6.2.1.16.3 . Münzautomaten und automatische Spielgeräte : wie 6.1.1.7 .

6.2.1.17 . Projektoren

6.2.1.17.1 . Filmprojektoren : Im Dauerbetrieb mit Film und eingeschalteter Lampe betreiben .

6.2.1.17.2 . Diapositiv-Projektoren : Im Dauerbetrieb , ohne Diapositive , aber mit angeschalteter Lampe betreiben . Für die Bestimmung der Knackrate N sind vier Bildwechselschaltungen je Minute ohne Diapositiv vorzunehmen .

6.2.1.18 . Kaffeemühlen : Ohne Mahlgut betreiben .

6.2.1.19 . Rasenmäher : Im Dauerbereich ohne Belastung betreiben .

6.2.1.20 . Melkmaschinen : Im Dauerbetrieb ohne Vakuum betreiben .

6.2.2 . Handgeführte Werkzeuge mit Elektromotor

Handgeführte Werkzeuge mit eingebauten vibrierenden oder schwingenden Vorrichtungen sind - falls nichts anderes angegeben ist - möglichst zu messen , nachdem diese Vorrichtungen entfernt oder abgetrennt worden sind .

6.2.2.1 . Bohrmaschinen : Im Dauerbetrieb ohne Belastung betreiben .

6.2.2.2 . Schrauber und Schlagschrauber : wie 6.2.2.1 .

6.2.2.3 . Handschleifer mit rotierendem Werkzeug , Polier - und Tellerschleifer : wie 6.2.2.1 .

6.2.2.4 . Schleifmaschinen ohne rotierendes Werkzeug : ( Schwingschleifer , Bandschleifer ) wie 6.2.2.1 .

6.2.2.5 . Sägen und Schneidwerkzeuge ( Trennscheiben ) : wie 6.2.2.1 .

6.2.2.6 . Hämmer : wie 6.2.2.1 .

6.2.2.7 . Spritzpistolen : Im Dauerbetrieb mit leerem Behälter und ohne Zubehör betreiben .

6.2.2.8 . Scheren : wie 6.2.2.1 .

6.2.2.9 . Gewindeschneider : wie 6.2.2.1 .

6.2.2.10 . Stichsägen für Holz und ähnliche Werkstoffe : wie 6.2.2.1 .

6.2.2.11 . Innenrüttler : Mit der Rüttelflasche im Dauerbetrieb in der Mitte eines runden mit Wasser gefuellten Behälters aus Stahl , Wasservolumen gleich dem Fünfzigfachen des Volumens der Rüttelflasche .

6.2.2.12 . Schlagbohrmaschinen : wie 6.2.2.1 .

6.2.2.13 . Hobel : wie 6.2.2.1 .

6.2.3 . Tonaufnahme - und -wiedergabegeräte

6.2.3.1 . Plattenspieler : Dauerbetrieb ohne Schallplatte .

6.2.3.2 . Tonband - und Diktiergeräte : Dauerbetrieb mit Tonträger .

6.2.3.3 . Tonfilmprojektoren : Dauerbetrieb mit Film und eingeschalteter Lampe .

6.2.4 . Elektromedizinische Geräte mit elektromotorischem Antrieb

Nummer 6.2.4 wird zur Berücksichtigung der technischen Entwicklung zur Zeit überprüft .

6.2.4.1 . Zahnärztliche Bohrmaschinen :

a ) Dauerstörungen des Motors : Motor im Dauerbetrieb mit leerlaufendem Bohrwerk . Der Geschwindigkeitsregler ist auf höchste Drehzahl einzustellen .

b ) Schaltstörungen : wie 6.2.1.3 .

6.2.4.2 . Sägen und Resektionsmesser : Dauerbetrieb ohne Belastung .

6.2.4.3 . Elektrokardiographen und ähnliche Registriergeräte : Dauerbetrieb mit Registrierband .

6.2.4.4 . Pumpen : Dauerbetrieb mit Flüssigkeit .

6.3 . Zusätzliche Bedingungen für Elektrohaushaltsgeräte und ähnliche Geräte ohne Motor

Die Geräte sind vor der Messung auf den thermischen Beharrungszustand zu bringen .

Kann die vorgeschriebene relative Einschaltdauer ( FD ) ( siehe 2.3 ) nicht erreicht werden , so wird der höchstmögliche Wert angewendet .

6.3.1 . Küchenherde , Kochgeräte mit einer oder mehreren Kochplatten mit Temperatur - oder Leistungsregelung

Betrieb mit Nutzwärmeabgabe ; ein wassergefuellter Aluminiumtopf wird auf die Kochplatte aufgesetzt und bis zum Kochen erhitzt . Die Knackrate N wird definiert als die Hälfte der Anzahl der Schaltvorgänge der Regeleinrichtung je Minute , bei 50 % ED .

6.3.2 . Brat - und Backöfen

Betrieb ohne Nutzwärmeabgabe bei geschlossener Tür . Die Knackrate N wird bei 50 % ED der Regeleinrichtung ermittelt .

6.3.3 . Warmhalteplatten , Wärmetische , Kochschränke , Wärmeschränke

Betrieb ohne Nutzwärmeabgabe . Die Knackrate N wird bei 50 % ED der Regeleinrichtung ermittelt .

6.3.4 . Dampferzeuger für indirekte Beheizung von Großküchengeräten , offene Wasserbäder

Betrieb mit Nutzwärmeabgabe und mit normaler Wassermenge . Die Knackrate N wird bei 50 % ED der Regeleinrichtung ermittelt .

6.3.5 . Brat - und Schmortöpfe , Tischbratpfannen , Fett - , Back - und Bratgeräte ( Friteusen )

Betrieb mit Nutzwärmeabgabe . Die Schichtdicke der Ölfuellung über dem heissesten Teil der Heizfläche muß betragen :

30 mm bei Brat - und Schmortöpfen ,

10 mm bei Tischbratpfannen ,

10 mm bei Fett - , Back - und Bratgeräten ( Friteusen )

( wenn nicht ein Mindest-Ölstand angegeben ist ) .

Die Knackrate N wird bei 50 % ED der Regeleinrichtung ermittelt .

6.3.6 . Elektrische Waffeleisen , Tischgrillgeräte

Betrieb ohne Nutzwärmeabgabe und in geschlossenem Zustand . Die Knackrate N wird bei 50 % ED der Regeleinrichtung ermittelt .

6.3.7 . Futterdämpfer , Wasserkocher , Kochkessel , Kochtöpfe , Heißgeträinkebereiter , Kaffeemaschinen , Milchwärmer , Flaschenwärmer , Leinkocher , Sterilisatoren , Einkochapparate , Wäschekocher

Betrieb mit Nutzwärmeabgabe , halber Nutzwasserfuellung und ohne Deckel . Wenn die Temperatur geregelt werden kann , wird die Knackrate N bei einem mittleren Wert ermittelt .

6.3.8 . Absorptionskühlschränke : wie 6.2.1.9 .

6.3.9 . Bügelgeräte ( Tischbügler , Geräte mit umlaufender Walze und Pressen )

Die Knackrate N der Temperaturregeleinrichtungen wird ohne Nutzwärmeabgabe ermittelt ; die Heizfläche muß sich in geöffneter Stellung befinden und der Temperaturregler auf eine hohe Temperatur eingestellt sein . Die Knackrate N der Störungen durch den Schalter eines eventuell vorhandenen Hilfsmotors ist mit Nutzwärmeabgabe beim Bügeln von zwei feuchten Handtüchern ( ca . 1 m mal 0,5 m ) je Minute zu ermitteln . Zur Ermittlung des zulässigen Störpegels sind die beiden Knackraten N zu addieren .

6.3.10 . Bugeleisen

Betrieb mit Nutzwärmeabgabe , wobei Luftkühlung , Ölkuhlung oder Wasserkühlung angewendet wird . Als Knackrate N gilt das 0,66fache der Anzahl der Schaltvorgänge ( Öffnen und Schließen ) des Temperaturreglers je Minute bei 50 % ED und Einstellung auf eine hohe Temperatur .

6.3.11 . Raumberzgerate ( Heizlufter , Konvektoren , Heizgeräte mit Flüssigkeitsfuellung )

Betrieb mit Nutzwärmeabgabe . Die Knackrate N wird bei 50 % ED der Regeleinrichtung ermittelt .

6.3.12 . Haartrockner : wie 6.3.11 .

6.3.13 . Brotröster

Betrieb mit Nutzwärmeabgabe mit etwa 24 Stunden alten Brotschnitten ( Abmessung ca . 10 cm * 9 cm * 1 cm ) ; jedes Betriebsspiel umfasst eine Betriebsperiode und eine Ruhepause . Die Ruhepause muß 30 Sekunden dauern . Die Knackrate N wird für eine Einstellung ermittelt , mit der man goldbraun geröstetes Brot erhält .

6.3.14 . Durchlaufwassererhitzer , Heißwasserspercher , speicherlose Heißwasserbereiter

Betrieb mit Nutzwärmeabgabe . Die Temperatur des Zulaufwassers darf 35 * C nicht übersteigen . Die Knackrate N wird bei 50 % ED der Regeleinrichtung ermittelt .

6.3.15 . Schmiegsame Elektrowarmegeräte ( Heizkissen , Heizdecken , Bettwärmer , Heizmatratzen )

Zwischen zwei schmiegsamen Abdeckungen ( z . B . Matten aus wärmedämmenden Stoffen ) , die über die eigentliche Heizfläche mindestens 10 cm hinausragen . Dicke und Wärmeleitfähigkeit der Abdeckungen sind so zu wählen , daß die Knackrate N bei 50 % ED der Regeleinrichtung ermittelt werden kann .

6.3.16 . Thermostate für die Steuerung elektrischer Raumheizgeräte , Wassererhitzer , Öl - und Gasbrenner und ähnliche : ( wie 6.3.11 )

Können die Thermostate in der Praxis zusammen mit einem Relais oder Schütz benutzt werden , so werden bei allen Messungen als Verbraucher solche Vorrichtungen verwendet , die die höchste in der Praxis übliche Spuleninduktivität haben . Um befriedigende Massergebnisse zu erzielen , ist es wichtig , daß die Kontakte für eine ausreichende Zeit mit einem passenden Verbraucher betrieben wurden , um sicherzustellen , daß der Störpegel dem entspricht , der bei normalem Betrieb auftritt .

Bild 1 : Beispiele für diskontinuierliche Störungen , die als Knackstörungen gelten ( vgl . 2.2.1 )

Abb . 1a : siehe ABl .

Eine Knackstörung

Nicht länger als 200 ms anhaltende Störung , bestehend aus einer ununterbrochenen Reihe von Impulsen

Abb . 1b : siehe ABl .

Eine Knackstorung

Einzelimpulse , die weniger als 200 ms anhalten , dichter als im Abstand von 200 ms aufeinanderfolgen und nicht länger als 200 ms andauern .

Abb . 1c : siehe ABl .

Zwei Knackstorungen

Zwei Störungen , die nicht länger als 200 ms andauern und mit einem Mindestabstand von 200 ms aufeinanderfolgen .

Bild 2 : Beispiele für diskontinuierliche Störungen , für die die Grenzwerte für Dauerstörungen gelten ( vgl . 3.2.1 )

Abb . 2a : siehe ABl .

Mehr als 2 Storungen in einem Zeitraum von 2 Sekunden , die jeweils weniger als 200 ms andauern und im Abstand von 200 ms oder mehr aufeinanderfolgen .

Abb . 2b : siehe ABl .

Lanzelimpulse , die weniger als 200 ms anhalten , dichter als im Abstand von 200 ms aufeinanderfolgen und uber 200 ms andauern

Abb . 2c : siehe ABl .

Zwei Störungen , die dichter als im Abstand von 200 ms aufeinanderfolgen und über 200 ms andauern .

Bild 3 : Messanordnung für Halbleiter-Stellglieder ( vgl . 5.1.1 ) : siehe ABl .

Anmerkungen :

1 . Die Messerde des Messempfängers ist dauerhaft mit der V-Netznachbildung zu verbinden .

2 . Die Länge des Koaxialkabels des Tastkopfes soll 2 Meter nicht überschreiten .

3 . Wenn sich der Umschalter A in Stellung 2 befindet , soll der Anschluß an der Netznachbildung für das Störmeßgerät durch einen dem Eingangswiderstand des Störmeßgeräts entsprechenden Widerstand abgeschlossen werden .

4 . Die Verbindungsleitungen zwischen Verbraucher und Ausgangsklemme sind 0,5 - 1 m lang .

5 . Soll ein zweipoliges Halbleiter-Stellglied lediglich in einer Phase betrieben werden , so ist bei der Messung stets die zweite Phase in nachstehender Weise hinzuzuschalten .

Bild 3a : Meß-Anordnung für einphasigen Betrieb ( vgl . 5.1.1 ) : siehe ABl .

Bild 4 : Anordnung zum Messen der Störspannung von Elektrozaungeräten ( vgl . 5.1.2 ) : siehe ABl .

1 . Elektrozaungerät .

2 . V-Netznachbildung entsprechend Bild 9 Anhang D der Publikation Nr . 1 des CISPR ( diese Netznachbildung besitzt eine Impedanz von 150 Ohm zwischen jeder Klemme a , b und c und der Messerde ) .

3 . Netzanschlußleitung des Elektrozaungeräts .

4 . Messempfänger entsprechend der Publikation Nr . 1 des CISPR .

5 . Nachbildung des Zauns ( der Widerstand von 300 Ohm wird gebildet durch einen Widerstand von 150 Ohm in Reihe mit dem Widerstand der Netznachbildung in V-Schaltung ) .

Anlage 1

Grenzwerte für Funkstörungen durch Schaltvorgänge in bestimmten Geräten bei Anwendung der Formel 20 log10 30/N

TABELLE A 1

Art der Geräte * Besondere Bedingungen * Frequenzbereich ( MHz ) * Grenzwerte *

Dampferzeuger * * * *

Brat - und Schmortöpfe * * * *

Tischbratpfannen * * * *

Elektrische Waffeleisen * keine * 0,15 - 0,5 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 60 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 5,0 - 30 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * ( 45 - 55 ) + 20 log10 30/N dB ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

Flaschenwärmer * keine * 0,15 - 0,5 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 60 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 5,0 - 30 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * ( 45 - 55 ) + 20 log10 30/N dB ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

Leimkocher * keine * 0,15 - 0,5 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 60 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 5,0 - 30 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * ( 45 - 55 ) + 20 log10 30/N dB ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

Bügelgeräte mit umlaufender Walze * keine * 0,15 - 0,5 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 60 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 5,0 - 30 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * ( 45 - 55 ) + 20 log10 30/N dB ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

Heizlüfter * keine * 0,15 - 0,5 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 60 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 5,0 - 30 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * ( 45 - 55 ) + 20 log10 30/N dB ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

Heizgeräte mit Flüssigkeitsfuellung * * * *

Haartrockner * * * *

Heißwasserbereiter mit und ohne Speicher * * * *

Heizmatratzen * * * Es gelten die Nummern 3.2.1 bis 3.2.5 *

Elektrozaumgeräte * * * *

Waschmaschinen * * * *

Geschirrspülmaschinen * * * *

TABELLE A 2

Art der Geräte * Besondere Bedingungen * Frequenzbereich ( MHz ) * Grenzwerte *

* Wie nach Tabelle A 1 ; die Werte für N werden jedoch gemäß 6.2 abgeleitet ( siehe auch Tabelle D ) * * *

* * Wie nach Tabelle A 1 ; die Werte für N werden jedoch gemäß 6.2 abgeleitet ( siehe auch Tabelle D ) * *

* * * Wie nach Tabelle A 1 ; die Werte für N werden jedoch gemäß 6.2 abgeleitet ( siehe auch Tabelle D ) *

Anlasser für Nähmaschinen * * * *

Schalter für zahnärztliche Bohrmaschinen * * * *

Tischbügelmaschinen und freistehende Bügelmaschinen * * * *

Bügelpressen * * * *

Geschwindigkeitsregler für Nähmaschinen * * * *

Geschwindigkeitsregler für zahnärztliche Bohrmaschinen * * * *

Schalter für Addiermaschinen * * * *

Schalter für Rechenmaschinen * * * *

Schalter für Registrierkassen * * * *

Bildwechselschalter für Diapositivprojektoren * * * *

TABELLE B

Art der Geräte * Besondere Bedingungen * Frequenzbereich ( MHz ) * Grenzwerte *

Wärmeplatten * * * *

Back - und Bratöfen * * * *

Friteusen * * * *

Raumheizgeräte * * * *

Heizlüfter * * * *

Konvektoren * * * *

Kühlgeräte (*) * keine * 0,15 - 0,2 * 70 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,2 - 0,5 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 60 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 5,0 - 30 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * ( 45 - 55 ) + 20 log10 30/N dB ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

Tauchsieder * keine * 0,15 - 0,2 * 70 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,2 - 0,5 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 60 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 5,0 - 30 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * ( 45 - 55 ) + 20 log10 30/N dB ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

Heißwasserbereiter * keine * 0,15 - 0,2 * 70 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,2 - 0,5 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 60 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 5,0 - 30 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * ( 45 - 55 ) + 20 log10 30/N dB ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

Durchlauferhitzer * keine * 0,15 - 0,2 * 70 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,2 - 0,5 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 60 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 5,0 - 30 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * ( 45 - 55 ) + 20 log10 30/N dB ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

Waffeleisen * keine * 0,15 - 0,2 * 70 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,2 - 0,5 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 60 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 5,0 - 30 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * ( 45 - 55 ) + 20 log10 30/N dB ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

Wasserkocher * keine * 0,15 - 0,2 * 70 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,2 - 0,5 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 60 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 5,0 - 30 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * ( 45 - 55 ) + 20 log10 30/N dB ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

Kaffeemaschinen * keine * 0,15 - 0,2 * 70 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,2 - 0,5 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 60 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 5,0 - 30 * 66 + 20 log10 30/N dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * ( 45 - 55 ) + 20 log10 30/N dB ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

Milchwärmer * * * *

Sterilisatoren * * * *

Heizkissen * * * *

Heizdecken * * * *

Bettwärmer * * * *

Einzelthermostate für die Steuerung von Raumheizgeräten , Wassererhitzern und Ölbrennern * * * Es gilt Nummer 3.2.6.2 *

Bügeleisen (**) * * * *

Bratpfannen (**) * * * *

Automatische Brotröster (**) * * * *

Küchenherde mit automatisch geregelten Kochplatten (**) * * * *

Kochtöpfe (**) * * * *

(*) Siehe auch Abschnitt 3.2.6.3 .

(**) Werden die Bedingungen < 10 ms Knackstörungen , N * 5 erfuellt , so gibt es keinen Grenzwert für die Amplitude .

TABELLE C

Art der Geräte * Besondere Bedingungen * Frequenzbereich ( MHz ) * Grenzwerte *

Alle Geräte , mit Ausnahme der Geräte in Tabelle B , für die der Grenzwert bei 114 dB ( mV ) im Frequenzbereich zwischen 0,15 und 0,2 MHz liegt * Für Werte von N < 0,2 * 0,15 - 0,5 * 110 dB ( mV ) *

* * 0,5 - 5,0 * 104 dB ( mV ) *

* * 5 - 30 * 110 dB ( mV ) *

* * 30 - 300 * 89 - 99 db ( pW ) *

* * * ( linear ansteigend ) *

* * * ES GILT 3.2.3 *

TABELLE D

Knackrate N = fn2/T . Darin ist n2 die Anzahl der Öffnungen und Schließungen ( Schaltvorgänge während der Beobachtungszeit T in Minuten )

Art der Geräte * Faktor f * Besondere Bedingungen siehe * Grenzwerte *

Küchenherde * 0,5 * 6.3.1 * Siehe Tabellen A 1 , A 2 , B und C *

Geräte mit einer oder mehreren Kochplatten , die durch Thermostate oder Regler gesteuert werden * 0,5 * 6.3.1 * *

Kühlgeräte * 0,5 * 6.2.1.9 * *

Bügeleisen * 0,66 * 6.3.10 * *

Geschwindigkeitsregler und Schalter für Nähmaschinen * 1,0 * 6.2.1.3 * *

Zahnärztliche Bohrmaschinen * 1,0 * 6.2.4.1 * *

Schalter für Addiermaschinen * 1,0 * 6.2.1.16.2 * *

Rechenmaschinen * 1,0 * 6.2.1.16.2 * *

Registrierkassen * 1,0 * 6.2.1.16.2 * *

Diapositivprojektoren * 1,0 * 6.2.1.17.2 * *

Anlage 2

Beispiele für die Anwendung der Methode des oberen Viertels zur Feststellung der Einhaltung der Störgrenzwerte

( siehe 2.2.7 )

Messprotokoll

Knackstörung Nr . * Störpegel dB ( mV ) *

1 * 94 *

2 * 100 *

3 * 98 *

4 * 102 *

5 * 97 *

6 * 90 *

7 * 98 *

8 * 99 *

9 * 96 *

10 * 94 *

11 * 94 *

12 * 90 *

13 * 97 *

14 * 94 *

15 * 100 *

16 * 94 *

17 * 99 *

18 * 80 *

19 * 96 *

20 * 91 *

21 * 87 *

22 * 88 *

23 * 98 *

24 * 88 *

25 * 86 *

26 * 80 *

27 * 94 *

28 * 90 *

29 * 92 *

30 * 83 *

31 * 96 *

32 * 86 *

33 * 96 *

34 * 86 *

35 * 98 *

36 * 92

37 * 97 *

38 * 90 *

39 * 97 *

40 * 90 *

41 * 98 *

42 * 93 *

43 * 97 *

44 * 99 *

45 * 100 *

Beispiel I :

Friteuse ( Gerät wird zurückgewiesen )

Gesamtbeobachtungszeit ( T ) = 35 min

Gesamtzahl der Knackstörungen ( n1 ) = 45 .

N = 45/35 = 1,3

20 log10 30/N = 20 log10 30/1,3 = 27,5 dB .

Zulässiger Störpegel für 160 kHz = 70 + 27,5 + 97,5 dB ( mV ) .

Bei diesem Beispiel liegen zwölf Knackstörungen ( Nrn . 2 , 3 , 4 , 7 , 8 , 15 , 17 , 23 , 35 , 41 , 44 und 45 ) über dem Grenzwert von 97,5 dB ( mV ) .

Da nur 45/4 = 11 solcher Knackstörungen zulässig sind , muß das Gerät zurückgewiesen werden .

Beispiel II :

Heizkörper mit fluessigem Wärmeträger ( Gerät wird zugelassen )

Gesamtbeobachtungszeit ( T ) = 135 min .

Gesamtzahl der Knackstörungen ( n1 ) = 45 .

N = 45/135 = 1/3

20 log10 30/N = 20 log10 90 = 39,2 dB .

Zulässiger Störpegel für 160 kHz 66 + 39,2 = 105,2 dB ( mV ) .

Beim vorliegenden Beispiel liegen keine Knackstörungen über dem Grenzwert von 105,2 dB ( mV ) . Das Gerät wird zugelassen .