31976L0758

Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 262 vom 27/09/1976 S. 0054 - 0070
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0083
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0025
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0083
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0093
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0093


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RICHTLINIE DES RATES

vom 27 . Juli 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten , Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

( 76/758/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem die Umrißleuchten , die Begrenzungsleuchten , die Schlußleuchten und die Bremsleuchten .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - , entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) einführen zu können .

Der Rat hat mit der Richtlinie 76/756/EWG ( 4 ) die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten kann jeder Mitgliedstaat feststellen , ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind , und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ einer Begrenzungsleuchte , einer Schlußleuchte bzw . einer Bremsleuchte ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten . Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen vers * enen Einrichtungen , die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden , erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten .

Es empfiehlt sich , einigen technischen Vorschriften Rechnung zu tragen , die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr . 7 ( " Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge ( mit Ausnahme von Krafträdern ) und ihren Anhängern " ) ( 5 ) erlassen hat . Diese Regelung ist dem Übereinkommen vom 20 . März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigefügt .

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfa * ch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Begrenzungsleuchte , einer Schlußleuchte bzw . einer Bremsleuchte , der den Bau - und Prüfvorschriften der Anhänge 0 , I , III , IV und V entspricht , wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt .

( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die gebotenen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen . Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jeden Typ einer Begrenzungsleuchte , einer Schlußleuchte bzw . einer Bremsleuchte , für den sie nach Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen , ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs III zu .

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern , die zu einer Verwechslung zwischen Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten eines Typs , für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde , und anderen Einrichtungen führen können .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten nicht wegen ihrer Bau - oder Wirkungsweise verbieten , wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind .

( 2 ) Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten , die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind , verbieten , wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den die Bauartgenehmigung erteilt wurde .

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß .

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs II für jeden Typ einer Begrenzungsleuchte , einer Schlußleuchte bzw . einer Bremsleuchte , für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen .

Artikel 5

( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , fest , daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die , wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht , bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können . Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden .

( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats vom Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung und den Gründen hierfür .

Artikel 6

Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen .

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Umrißleuchten , der Begrenzungsleuchten , der Schlußleuchten und der Bremsleuchten versagen , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind .

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Umrißleuchten , der Begrenzungsleuchten , der Schlußleuchten und der Bremsleuchten versagen oder verbieten , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind .

Artikel 9

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie Kraftfahrzeuganhänger .

Artikel 10

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Artikel 11

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1 . Juli 1977 die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1 . Oktober 1977 an .

( 2 ) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission so rechtzeitig von allen Entwürfen von Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet zu erlassen beabsichtigen , daß sie dazu Stellung nehmen kann .

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . van der STÖL

( 1 ) ABl . Nr . C 76 vom 7 . 4 . 1975 , S . 37 .

( 2 ) ABl . Nr . C 255 vom 7 . 11 . 1975 , S . 3 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

( 5 ) Dokument der Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324 Add . 6 vom 22 . 5 . 1967 + Korr . 1 vom 9 . 2 . 1971 .

Liste der Anhänge

Anhang 0 (*) - Begriffsbestimmungen , allgemeine Bestimmungen , Lichtstärke , Prüfverfahren , Lichtfarbe , Übereinstimmung der Produktion , Anmerkung zur Lichtfarbe

Anhang I (*) - Begrenzungsleuchten , Schlußleuchten und Bremsleuchten : Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung

Anhang II - Muster eines EWG-Bauartgenehmigungsbogens

Anhang III - Bedingungen für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung und Kennzeichnung

Anlage : Muster von EWG-Genehmigungszeichen

Anhang IV (*) - Photometrische Messungen

Anhang V (*) - Lichtfarbe ; trichromatische Koordinaten

(*) Die technischen Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen denen der Regelung Nr . 7 der Wirtschaftskommission für Europa ; insbesondere ist die Gliederung in Nummern die gleiche ; gibt es für eine Vorschrift der Regelung Nr . 7 in dieser Richtlinie keine entsprechende Vorschrift , so steht die betreffende Nummer in Klammern .

ANHANG 0

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN , LICHTSTÄRKE , PRÜFVERFAHREN , LICHTFARBE , ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION , ANMERKUNG ZUR FARBE

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.0 . " Umrißleuchte "

ist eine Leuchte , die so nahe wie möglich den äussersten Punkten der Breite über alles des Fahrzeugs und so hoch wie möglich am Fahrzeug angebaut ist und dazu dient , die Breite über alles deutlich anzuzeigen . Sie soll bei bestimmten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern die Begrenzungs - und Schlußleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken .

1.1 . " Begrenzungsleuchte "

ist eine Leuchte , die dazu dient , das Vorhandensein des Fahrzeugs und seine Breite nach vorn anzuzeigen .

1.2 . " Schlußleuchte "

ist eine Leuchte , die dazu dient , das Vorhandensein und die Breite des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen .

1.3 . " Bremsleuchte "

ist eine Leuchte , die dazu dient , anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen , daß sein Führer die Betriebsbremse betätigt .

1.4 . " Einrichtung "

ist eine Beleuchtungs - oder Lichtsignaleinrichtung mit Lichtquelle ( und gegebenenfalls einem optischen System ) sowie Abschlußscheibe und Gehäuse . In einer Einrichtung können eine oder mehrere Leuchten untergebracht sein . Sind mehrere Leuchten in einer Einrichtung vereinigt , so sind folgende Ausführungen möglich :

1.4.1 . " Zusammengebaute Leuchten "

sind Leuchten mit eigenen Abschlußscheiben , eigenen Lichtquellen , jedoch gemeinsamen Gehäuse .

1.4.2 . " Kombinierte Leuchten "

sind Leuchten mit eigenen Abschlußscheiben , jedoch gleicher Lichtquelle und gleichem Gehäuse .

1.4.3 . " Ineinandergebaute Leuchten "

sind Leuchten mit eigenen Lichtquellen ( oder mit einer einzigen Lichtquelle , die unter unterschiedlichen Bedingungen Licht abgibt ) , mit gemeinsamen oder teilweise gemeinsamen Abschlußscheiben und gleichem Gehäuse .

1.5 . " Einzige Leuchte "

ist eine Kombination von zwei oder mehreren Leuchten gleicher oder nicht gleicher Art , jedoch gleicher Funktion und für gleiche Lichtfarbe , die aus Einrichtungen besteht , deren Projektion der leuchtenden Flächen auf eine Querebene mindestens 60 % der Fläche des klelnstmöglichen um die leuchtenden Flächen der Leuchten umschriebenen Rechtecks ausfuellen ; bei Bauartgenehmigungspflicht gilt dies nur , wenn eine solche Leuchtenanordnung als einzige Leuchte genehmigt wurde .

1.6 . " Zwei " Leuchten oder " eine gerade Anzahl " von Leuchten

sind eine einzige leuchtende Fläche der Leuchte in der Form eines Lichtbandes , wenn dieses Band symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet ist , und wenn es sich auf jeder Seite mindestens bis auf 400 mm an den äussersten Punkt der Breite des Fahrzeugs über alles heran erstreckt ; die Länge des Bandes muß mindestens 800 mm betragen . Für die Ausleuchtung des Bandes müssen mindestens zwei Lichtquellen vorhanden sein , die so nahe wie möglich an den Enden des Bandes liegen . Die leuchtende Fläche einer solchen Leuchte darf aus nebeneinander liegenden getrennten Bauteilen bestehen , sofern die leuchtenden Flächen der Einzelleuchten auf eine Querebene projiziert mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen um diese Leuchten umschriebenen Rechtecks ausfuellen .

( 2 . )

( 3 . )

( 4 . )

5 . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

5.1 . Jedes Muster muß den Vorschriften der Nummern 6 und 8 genügen .

5.2 . Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein , daß sie unter normalen Gebrauchsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt .

5.3 . Leuchten , die als Begrenzungsleuchten genehmigt worden sind , gelten auch als Umrißleuchten .

5.4 . Leuchten , die als Schlußleuchten genehmigt worden sind , gelten auch als Umrißleuchten .

5.5 . Als Umrißleuchten dürfen auch in einem Gehäuse untergebrachte Kombinationen von Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten verwandt werden .

6 . LICHTSTÄRKE

6.1 . Die Lichtstärke muß bei jedem der beiden Muster in der Bezugsachse wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Hoechstwerte nicht überschreiten :

* Mindestwert ( cd ) * Hoechstwert ( cd ) *

6.1.1 . Begrenzungsleuchten * 4 * 60 *

6.1.2 . Schlußleuchten * 2 * 12 *

6.1.3 . Bremsleuchten * 40 * 100 *

6.2 . Die Lichtstärke des von jedem der beiden Muster ausserhalb der Bezugsachse und innerhalb der Winkelbereiche nach Anhang I ausgestrahlten Lichtes

6.2.1 . muß in jeder Richtung , die den Punkten der Tabelle der Lichtverteilung nach Anhang IV entspricht , mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach 6.1 und dem in dieser Tabelle für die betreffende Richtung angegebenen Prozentsatz sein ,

6.2.2 . darf in keiner Richtung des Bereichs , in dem das Licht beobachtet werden kann , den Hoechstwert nach 6.1 überschreiten ,

6.2.3 . bei ineinandergebauten Brems - und Schlußleuchten ist jedoch für die Schlußleuchte eine Lichtstärke von 60 cd ( siehe 6.1.2 ) unterhalb einer Ebene zulässig , die unter der waagerechten Ebene liegt und die mit dieser einen Winkel von 5 * bildet ;

6.2.4 . ausserdem

6.2.4.1 . muß in den gesamten in Anhang I bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,05 cd für die Begrenzungs - und die Schlußleuchten und mindestens 0,3 cd für die Bremsleuchten betragen ,

6.2.4.2 . muß , wenn eine Schlußleuchte und eine Bremsleuchte ineinandergebaut sind , das Verhältnis der bei gleichzeitig in Betrieb befindlichen Leuchten tatsächlich gemessenen Lichtstärken zu der Lichtstärke der Schlußleuchte allein mindestens 5 : 1 in dem Bereich betragen , der von den waagerechten Geraden , die durch + und - 5 * V und von lotrechten Geraden , die durch + und - 10 * H der Tabelle der Lichtverteilung verlaufen , begrenzt wird ,

6.2.4.3 . müssen die Vorschriften des Anhangs IV - 2.2 über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden .

6.3 . Bei den Lichtstärkemessungen müssen die Glühlampen dauernd brennen . Bei Einrichtungen für selektivgelbes oder rotes Licht ist bei farbigem Licht zu messen .

6.4 . Anhang IV , auf den sich Nummer 6.2.1 bezieht , enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren .

7 . PRÜFVERFAHREN

Alle Messungen sind mit farblosen Prüflampen durchzuführen , die den für die Einrichtung vorgesehenen Glühlampentypen entsprechen und auf den Nennlichtstrom eingestellt sind , der für diese Glühlampentypen vorgeschrieben ist .

8 . LICHTFARBE

Die Farbe des ausgestrahlten Lichtes , gemessen unter Verwendung einer Lichtquelle mit der Farbtemperatur 2 854 K entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) , muß innerhalb der Grenzen liegen , * für die betreffende Farbe in Anhang V vorgeschrieben sind .

9 . ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Jede mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehene Einrichtung muß dem genehmigten Typ und den photometrischen Bedingungen gemäß den Nummern 6 und 8 entsprechen . Bei einer beliebig aus einer Produktionsserie entnommenen Einrichtung brauchen die Anforderungen betreffend die Mindestlichtstärken ( gemessen mit einer Prüflampe nach Nummer 7 ) in jeder angegebenen Richtung jedoch nur 80 % der vorgeschriebenen Mindestwerte gemäß 6.1 und 6.2 betragen .

( 10 . )

11 . ANMERKUNG ZUR LICHTFARBE

Die EWG-Bauartgenehmigung wird erteilt , wenn die Farbe des von der Einrichtung ausgestrahlten Lichts Anhang I - 3.13 der Richtlinie 76/756/EWG entspricht .

( 12 . )

ANHANG I : siehe ABl .

ANHANG II

MUSTER EINES EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS

Grösstformat : A 4 ( 210 mal 297 mm )

Name der Behörde

Benachrichtigung über die Erteilung , die Versagung , den Entzug oder die Erweiterung der EWG-Bauartgenehmigung , die Versagung , den Entzug der Erweiterung einer EWG-Bauartgenehmigung für einen Typ einer Umrißleuchte , Begrenzungsleuchte , Schlußleuchte , Bremsleuchte

Nummer der EWG-Bauartgenehmigung : ...

1 . Einrichtung (*)

- Umrißleuchte

- Begrenzungsleuchte

- Schlußleuchte

- Bremsleuchte

2 . Typ und Anzahl der Glühlampen : ...

3 . Farbe des ausgestrahlten Lichtes : rot , selektivgelb , weiß (*)

4 . Fabrik - oder Handelsmarke : ...

5 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

6 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

7 . Zur EWG-Bauartgenehmigung vorgelegt am ...

8 . Mit den Prüfungen für die EWG-Bauartgenehmigung beauftragter technischer Dienst : ...

9 . Datum des Gutachtens des technischen Dienstes : ...

10 . Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes : ...

11 . Datum der Erteilung / der Versagung / des Entzugs der EWG-Bauartgenehmigung (*) : ...

12 . Erweiterung der Bauartgenehmigung auf Einrichtungen , die rotes / elektivgelbes / weisses Licht ausstrahlen (*) : ...

13 . Datum der Erteilung / der Versagung / des Entzugs der Erweiterung der EWG-Bauartgenehmigung (*) : ...

14 . Gemeinsame EWG-Bauartgenehmigung , erteilt gemäß Anhang III - 3.3 für eine Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung , die mehrere Leuchten enthält , insbesondere : ...

15 . Datum der Versagung / des Entzugs der gemeinsamen EWG-Bauartgenehmigung (*) : ...

16 . Ort : ...

17 . Datum : ...

18 . Unterschrift : ...

19 . Die beigefügte Zeichnung Nr . ... zeigt die Merkmale und die geometrischen Bedingungen für den Anbau der Einrichtungen am Fahrzeug sowie die Bezugsachse und den Bezugspunkt .

20 . Bemerkungen : ...

(*) Nichtzutreffendes ist zu streichen .

ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG UND KENNZEICHNUNG

1 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

1.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung ist vom Inhaber der Fabrik - oder Handelsmarke oder seinem Beauftragten zu stellen .

1.2 . Bei Begrenzungsleuchten ist anzugeben , ob die Leuchte weisses oder selektivgelbes Licht ausstrahlt .

1.3 . Dem Antrag ist für jeden Typ einer Begrenzungsleuchte , einer Schlußleuchte und einer Bremsleuchte folgendes beizufügen :

1.3.1 . eine kurze technische Beschreibung , aus der vor allem der Typ der vorgesehenen Lampen hervorgeht ;

1.3.2 . Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung , die genügend Einzelheiten enthalten , um die Feststellung des Typs der Einrichtung zu ermöglichen und in denen die geometrischen Bedingungen für den Anbau am Fahrzeug sowie die Beobachtungsrichtung , die bei den Prüfungen als Bezugsachse ( Horizontalwinkel H = 0 * , Vertikalwinkel V = 0 * ) dient , und der Punkt dargestellt sind , der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient ;

1.3.3 . zwei Muster ; können die Einrichtungen nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebaut werden , so dürfen die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder die linke Seite vorgesehen sein .

2 . AUFSCHRIFTEN

2.1 . Die für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen folgendes aufweisen :

2.1.1 . die Fabrik - oder Handelsmarke des Antragstellers ; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein ;

2.1.2 . die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe des vorgesehenen Lampentyps ;

2.1.3 . einen genügend grossen Platz für das EWG-Genehmigungszeichen und die in 4.3 verlangten zusätzlichen Zeichen ; dieser Platz ist auf den Zeichnungen nach 1.3.2 anzugeben .

3 . EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1 . Entsprechen alle gemäß Nummer 1 vorgelegten Muster den Vorschriften des Anhangs 0 - 5 , 6 , 7 und 8 , so wird die EWG-Bauartgenehmigung erteilt und eine Genehmigungsnummer zugewiesen .

3.2 . Diese Nummer wird für keinen anderen Typ einer Begrenzungsleuchte , Schlußleuchte oder Bremsleuchte zugewiesen , ausser im Falle der Erweiterung der EWG-Bauartgenehmigung auf eine andere , nur in der Farbe des ausgestrahlten Lichtes verschiedene Einrichtung .

3.3 . Wird die EWG-Bauartgenehmigung für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung beantragt , die eine Begrenzungsleuchte , eine Schlußleuchte oder eine Bremsleuchte und andere Leuchten enthält , so kann ein gemeinsames EWG-Genehmigungszeichen unter der Bedingung zugewiesen werden , daß die Begrenzungsleuchte , die Schlußleuchte oder die Bremsleuchte dieser Richtlinie entspricht und jede der anderen Leuchten , die Bestandteil der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung , für die die EWG-Bauartgenehmigung beantragt wird , sind , den für sie geltenden Einzelrichtlinien entspricht .

4 . KENNZEICHNUNG

4.1 . Jede Begrenzungsleuchte , Schlußleuchte oder Bremsleuchte , die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht , muß ein EWG-Genehmigungszeichen tragen .

4.2 . Dieses Genehmigungszeichen besteht

aus einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " , gefolgt von einer Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die Bauartgenehmigung erteilt hat :

1 für Deutschland ,

2 für Frankreich ,

3 für Italien ,

4 für die Niederlande ,

6 für Belgien ,

11 für das Vereinigte Königreich ,

13 für Luxemburg ,

DK für Dänemark ,

IRL für Irland ,

sowie einer EWG-Genehmigungsnummer , die der Nummer des für diesen Leuchtentyp ausgestellten EWG-Bauartgenehmigungsbogens entspricht .

4.3 . Das EWG-Genehmigungszeichen wird durch folgende Symbole ergänzt :

4.3.1 . auf Einrichtungen , die dieser Richtlinie in bezug auf die Begrenzungsleuchten entsprechen , durch den Buchstaben " A " ;

4.3.2 . auf Einrichtungen , die dieser Richtlinie in bezug auf die Schlußleuchten entsprechen , durch den Buchstaben " R " ;

4.3.3 . auf Einrichtungen , die dieser Richtlinie in bezug auf die Bremsleuchten entsprechen , durch den Buchstaben " S " ;

4.3.4 . auf Einrichtungen , die sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte enthalten und dieser Richtlinie in bezug auf diese Leuchten entsprechen , durch die durch einen waagerechten Strich getrennten Buchstaben " R " und " S " ;

4.3.5 . auf den Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten , bei denen die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit zur Bezugsachse in horizontaler Richtung asymmetrisch sind , ist ein Pfeil anzubringen , dessen Spitze nach der Seite zeigt , auf der die photometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80 * H erreicht werden .

4.4 . Die EWG-Genehmigungsnummer ist in beliebiger Position in unmittelbarer Nähe des Rechtecks um den Buchstaben " e " anzubringen .

4.5 . Das EWG-Genehmigungszeichen muß auf der Abschlußscheibe oder auf einer der Abschlußscheiben so angebracht werden , daß es dauerhaft und deutlich lesbar ist , auch wenn die Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug angebaut sind .

4.6 . Muster von EWG-Genehmigungszeichen mit Symbolen sind in der Anlage enthalten .

4.7 . Wird eine gemeinsame EWG-Genehmigungsnummer gemäß 3.3 für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung zugewiesen , die eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen und andere Leuchten enthält , so darf nur ein einziges EWG-Genehmigungszeichen angebracht werden , das aus folgendem besteht :

- einem Rechteck mit eingeschriebenen Buchstaben " e " , gefolgt von der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat ,

- einer EWG-Genehmigungsnummer ,

- den Symbolen , die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde .

4.8 . Die Abmessungen der einzelnen Bestandteile dieses Zeichens dürfen nicht kleiner sein als die in den Einzelrichtlinien , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wird , für die Einzelkennzeichnung vorgeschriebenen grössten Mindestabmessungen .

Anlage

MUSTER VON EWG-GENEHMIGUNGSZEICHEN : siehe ABl .

ANHANG IV

PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1 . MESSVERFAHREN

1.1 . Bei den photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden .

1.2 . Geben die Ergebnisse der photometrischen Messungen zu Bedenken Anlaß , so sind die Messungen wie folgt auszuführen :

1.2.1 . die Messentfernung ist so zu wählen , daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt ;

1.2.2 . die Messeinrichtung soll so beschaffen sein , daß die Winkelöffnung des Empfängers - vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen - zwischen 10' und 1 liegt ;

1.2.3 . der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht , wenn er in einer Richtung erreicht wird , die nicht mehr als 15' von der Beobachtungsrichtung abweicht .

2 . VEREINHEITLICHTE RÄUMLICHE LICHTVERTEILUNG : siehe ABl .

2.1 . Die Richtung H = 0 und V = 0 entspricht der Bezugsachse ( sie verläuft am Fahrzeug horizontal und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit ) . Sie geht durch den Bezugspunkt . Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse ( Richtung H = 0 und V = 0 ) an .

2.2 . Wenn bei der Prüfung durch Augenschein der Eindruck besteht , daß eine Leuchte starke örtliche Schwankungen in der Lichtstärke ergibt , ist festzustellen , daß keine Lichtstärke zwischen zwei Messpunkten der Meßrichtungen gemäß 2.1 .

2.2.1 . unter 50 % der kleineren Mindestlichtstärke in den beiden Meßrichtungen liegt , wenn es sich um Mindestwerte handelt ,

2.2.2 . über dem kleineren Hoechstwert in den beiden Meßrichtungen liegt , wobei zu diesem ein linearer Zuschlag von der Differenz zwischen diesen beiden Meßrichtungen zu machen ist , wenn es sich um Hoechstwerte handelt .

ANHANG V

LICHTFARBE

TRICHROMATISCHE KOORDINATEN

ROT :

Grenze gegen gelb : y * 0,335

Grenze gegen purpur : z * 0,008

WEISS :

Grenze gegen blau : x * 0,310

Grenze gegen gelb : x * 0,500

Grenze gegen grün : y * 0,150 + 0,640 x

Grenze gegen grün : y * 0,440

Grenze gegen purpur : y * 0,050 + 0,750 x

Grenze gegen rot : y * 0,382

SELEKTIVGELB :

Grenze gegen rot : y * 0,138 + 0,580 x

Grenze gegen grün : y * 1,29 x - 0,100

Grenze gegen weiß : y * - x + 0,966

Grenze gegen Spektralfarbenzug : y * - x + 0,992

Zur Feststellung dieser kolorimetrischen Merkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur 2 854 K entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) zu verwenden .