31976L0696

Richtlinie 76/696/EWG der Kommission vom 27. Juli 1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen

Amtsblatt Nr. L 236 vom 27/08/1976 S. 0026 - 0030
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0224
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0035
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0035


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 27 . Juli 1976

zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen

( 76/696/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 71/316/EWG ) ( 1 ) , geändert durch die Beitrittsakte ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 17 bis 19 ,

gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen ( 73/360/EWG ) ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Seit der Ausarbeitung und Verabschiedung der genannten Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 sind neue und bessere Waagen entwickelt worden und wurden neue Bauformen ausgearbeitet oder geplant , so daß die Richtlinie zur Angleichung an den technischen Fortschritt geändert werden muß .

Da gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 dem Vereinigten Königreich und Irland eine Umsetzungsfrist von 5 Jahren zugebilligt wurde , erscheint es zweckmässig , jene Frist in dieser Richtlinie zu berücksichtigen .

Die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der Meßgeräte an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Im Anhang zur Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 ( 73/360/EWG ) wird der Wortlaut der Punkte 2.2.2.2 , 2.2.2.4 , 3.2.1.2 , 3.2.2.2 , 3.2.2.2.2.2 , 3.2.7 , 4.3.4 , 6.2.1.2 , 8.2.2 , 10.7.1 , 10.7.3 , 10.7.4 , 10.7.5 , 10.7.6 , 10.13.2.1.3 , 10.13.2.2.3 , 11.5.2.2.1 , 11.5.2.2.3 nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Richtlinie geändert .

Die Punkte 2.2.2.8 und 2.2.2.9 werden hinzugefügt . Punkt 9.1 wird gestrichen .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um der vorliegenden Richtlinie in der Weise nachzukommen , daß diese Vorschriften ein Jahr nach Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft treten .

( 2 ) Falls jedoch Irland und das Vereinigte Königreich die Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 nach dem in Absatz 1 genannten Termin zur Anwendung bringen , müssen die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie gleichzeitig in Kraft treten .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 27 . Juli 1976 .

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 .

( 3 ) ABl . Nr . L 335 vom 5 . 12 . 1973 , S . 1 .

ANHANG

2.2.2.2 . Nullstelleinrichtung

Einrichtung , mit der die Anzeige der unbelasteten Waage auf Null gebracht wird .

2.2.2.2.1 . Nichtautomatische Nullstelleinrichtung

Einrichtung , die durch Handbedienung die Nullstellung ermöglicht .

2.2.2.2.2 . Halbautomatische Nullstelleinrichtung

Einrichtung , die auf Grund eines manuellen Befehls die Nullstellung automatisch durchführt .

2.2.2.2.3 . Automatische Nullstelleinrichtung

Enrichtung , die ohne manuellen Eingriff die Nullstellung automatisch durchführt .

2.2.2.2.4 . Einrichtung , zur automatischen Korrektur eines Nullpunktsfehlers

Einrichtung , mit der jedes Wageergebnis um die Abweichung von Null automatisch korrigiert wird .

2.2.2.4 . Taräinrichtung

Einrichtung , mit der die Anzeige der belasteten Waage auf Null gebracht wird .

Dabei wird der Wägebereich :

- entweder nicht in Anspruch genommen ( additive Taräinrichtung ) ;

- oder um den Betrag der Taralast vermindert ( subtraktive Taräinrichtung ) .

2.2.2.4.1 . Nichtautomatische Taräinrichtung

Einrichtung , die durch Handbedienung die Tarierung ermöglicht .

2.2.2.4.2 . Halbautomatische Taräinrichtung

Einrichtung , die nach Betatigung einer einzigen Stellvorrichtung den Tariervorgang automatisch durchfuhrt .

2.2.2.4.3 . Automatische Taräinrichtung

Einrichtung , die ohne manuellen Eingriff die Tarierung automatisch durchführt .

2.2.2.8 . Anzeigestabilisator

Einrichtung zur Stabilisierung einer Anzeige unter bestimmten Bedingungen .

2.2.2.9 . Mittelwertsbildner

Einrichtung , die eine stabile Anzeige ermoglicht , welche dem Mittelwert von aufeinanderfolgenden Meßwerten entspricht .

3.2.1.2 . Waagen mit Anzeigeeinrichtung ( 1 )

3.2.2.2 . Waagen mit Anzeigeeinrichtung ( 1 )

Fußnete :

( 1 ) Bei Waagen mit Interpolationseinrichtung für die Ablesung oder mit einer Anzeigeeinrichtung , deren Zaffern in der letzten Anzeigestelle sich deutlich von den anderen Zaffern unterscheiden , siehe Nr . 3.2.6 bzw . 3.2.7 .

3.2.2.2.2.2 . 10 g * Max * 50 kg / 50 d / 10 mg * d * 500 mg ( 2 ) / 1 000 * n * 100 000 / d

Fußnote :

( 2 ) Waagen mit einer Hoechstlast von 1 kg oder mehr , einem Teilungswert von 100 mg und einem Eichwert von 1 g werden der Klasse Prazisionswaagen zugeordnet , wenn sich die Ziffern der letzten Anzeigestelle deutlich von den anderen Ziffern der Anzeigeeinrichtung unterscheiden , siehe Nummer 3.2.7 .

3.2.7 . Waagen mit einer Anzeigeeinrichtung , deren Ziffern in der letzten Anzeigestelle sich deutlich von den anderen Ziffern unterscheiden .

Nur Fein - und Präzisionswaagen mit Anzeigeeinrichtung dürfen eine Anzeigeeinrichtung haben , bei der sich die Ziffern der letzten Anzeigestelle deutlich von den anderen Ziffern der Anzeigeeinrichtung unterscheiden .

Der Eichwert entspricht dann dem Teilungswert der vorletzten Stelle der Anzeigeeinrichtung .

Die Einstufung dieser Waagen in Genauigkeitsklassen , die Berechnung der Anzahl der Skalenteile und die Festlegung ihrer Mindestlast wird in Abhangigkeit vom Eichwert vorgenommen , siehe jedoch Fußnote ( 2 ) der Nummer 3.2.2.2.2.2 .

4.3.4 . Veränderung der Nullanzeige

Die Veränderung der Nullanzeige unmittelbar nach halbstundiger Belastung der Waage darf nicht grosser sein als die Hälfte des Eichwerts .

Die Prüfung muß unter praktisch konstanten Umgebungsbedingungen stattfinden .

6.2.1.2 . Waagen mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck

Bei jeder beliebigen Belastung muß eine stoßfrei aufgebrachte Zusatzlast entsprechend dem 1,4fachen des digitalen Teilungswertes die ursprüng * che Anzeige erhöhen . ( Dies gilt insbesondere bei einer Belastung , bei der sich die Anzeige gerade geändert hat . )

8.2.2 . Besondere Temperaturbereich

Waagen , deren Kennzeichnungsschild bestimmte Angaben bezueglich der Betriebstemperaturen tragt , müssen in dem angegebenen Temperaturbereich die Anforderungen der Nummern 4 , 5 und 6 erfullen .

Die Temperaturbereiche betragen mindestens :

1 C bei Feinwaagen mit einem Eichwert , der kleiner als 0,1 mg ist ,

5 C bei den anderen Feinwaagen ,

15 C bei Prazisionswaagen ,

30 C bei Handels - und Grobwaagen .

9.1 . Allgemeines

Diese Nummer ist in der Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 ( 73/360/EWG ) zu streichen .

10.7.1 . Nullstelleinrichtung

Waagen konnen eine oder mehrere Nullstelleinrichtungen und/oder eine Einrichtung zur automatischen Korrektur eines Nullpunktfehlers haben .

10.7.3 . Ge * gkeit der Nullstellung bzw . der automatischen Korrektur des Nullpunktfehlers

Nach Nullstellung bzw . nach automatischer Korrektur des Nullpunktfehlers darf der Einfluß des verbleibenden Nullpunktfehlers auf das Wageergebnis hochstens 1/4 des kleinsten Eichwerts betragen .

10.7.4 . Betätigung der Nullstelleinrichtung

Wenn die Waage eine Nullstelleinrichtung und eine Taräinrichtung besitzt , mussen beide getrennt betatigt werden konnen .

10.7.5 . Nullanzeigeeinrichtung bei Waagen mit Digitalanzeige

Besitzt eine Waage mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck keine Analoganzeige oder ist der Skalenwert der Analoganzeige grösser als der digitale Teilungswert , so muß die Waage eine zusätzliche Einrichtung zur Überprüfung der Nullstellung besitzen .

Diese Einrichtung muß eindeutig jede Abweichung von der Null angeben , die grösser als ein Viertel des digitalen Teilungswerts der Waage ist .

Besitzt diese Einrichtung eine Analoganzeige , so muß der Skalenwert kleiner oder gleich dem digitalen Teilungswert sein .

Diese Einrichtung ist nicht erforderlich bei Waagen , die mit einer automatischen Nullstelleinrichtung oder einer Einrichtung zur automatischen Korrektur eines Nullpunktfehler ausgerüstet sind .

10.7.6 . Automatische Nullstelleinrichtungen sowie Ennichtungen zur automatischen Korrektur eines Nullpunktfchlers

Diese Einrichtungen dürfen nicht arbeiten ,

- wenn eine additive Taräinrichtung oder eine Einrichtung zur Verscheibung des Selbsteinspielbereichs nicht nullgestellt ist ,

- wenn die Waage sich nicht in einer stabilen Einspielungslage befindet .

10.13.2.1.3 . Teilungswert der Grundpreise

Der Teilungswert der Grundpreise muß so gewählt werden können , daß sich alle bei der Benutzung der Waage benötigten Grundpreise einstellen lassen .

10.13.2.2.3 . Teilungswert der Kaufpreise

Die nationalen Vorschriften sind anzuwenden .

11.5.2.2.1 . Nullstelleinrichtungen , die Betätigung

Die Betätigung nichtautomatischer und halbautomatischer Nullstelleinrichtungen darf nur mit einem Werkzeug möglich sein und muß von beiden Seiten der Waage deutlich erkennbar sein .

Das dabei benutzte Werkzeug darf nicht mit der Einrichtung verbunden bleiben können .

11.5.2.2.3 . Taräinrichtung

Waagen mit zwei Schalen durfen keine Taräinrichtung haben .

Bei Waagen mit einer Schale sind Taräinrichtungen zulässig , wenn vom Käufer zu beobachten ist :

- ob die Taräinrichtung betatigt ist ( Siehe Nummer 12.6.3 . ) ,

- ob die Taräinrichtung verstellt wird .

11.5.2.2.3.1 . Nichtautomatische Taräinrichtung

Die Feinfuhligkeit der Verstellung dieser Einrichtung darf nicht grösser sein als :

- ein Teilungswert der Waage bei einem Verstellweg von 5 mm eines Umfangpunktes der drehbaren Bedienungsvorrichtung ,

- ein Teilungswert der Waage bei einem Verstellweg von 5 mm der linearen Bedienungsvorrichtung ,

- ein Teilungswert der Waage je Stellschritt , wenn die diskontinuierlich ein tellbare Taräinrichtung an eine Waage mit Digitalanzeige angebaut ist ,

- ein Teilungswert je Stellschritt , wenn die diskontinuierlich einstelbare Taräinrichtung an eine Waage mit Analoganzeige ingebaut ist , deren Skalenwett hochstens 2 g beträgt ,

- einen halben Teilungswert je Stellschritt , wenn die diskontinuierlich einstellbare Taräinrichtung an eine Waage mit Analoganzeige angebaut ist , deren Skalenweit 5 g oder mehr beträgt .

Elektrisch betriebene preisanzeigende Waagen mit kontinuierlich einstellbarer Taräinrichtung dürfen den Preis nur anzeigen , wenn die Tanening vetlstandig ausgefuhrt wurde .

11.5.2.2.3.2 . Halbautomatische Taräinrichtung

Halbautomatische Taräinrichtungen sind zulässig , wenn

- die Betätigung nur erfolgen kann , wenn sich die Waage in einer stabilen Einspielungslage befindet ,

- die Betätigung nicht zu einer Verminderung des Tarawerts führen kann ,

- die Wirkung der Taräinrichtung nur bei unbelasteter Waage aufgehoben werden kann .

Zusätzlich ist eine der folgenden Bedingungen zu erfuellen :

1 . der Tarawert muß während des gesamten Wägevorgangs auf beiden Seiten der Waage angezeigt werden ;

2 . wenn die Taräinrichtung betätigt worden ist , muß nach Entlastung der Waage entweder :

- die Wirkung der Taräinrichtung aufgehoben werden und die Gewichtsanzeige auf Null zurückgehen oder

- der Tarawert von der Gewichtsanzeige mit negativem Vorzeichen angezeigt werden oder

- die Waage solange keine Anzeige liefern , bis die Wirkung der Taräinrichtung aufgehoben ist .

11.5.2.2.3.3 . Automatische Taräinrichtung

Die Einrichtungen sind nicht zulässig .