Richtlinie 76/696/EWG der Kommission vom 27. Juli 1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen
Amtsblatt Nr. L 236 vom 27/08/1976 S. 0026 - 0030
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0224
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0035
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0035
++++ RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 27 . Juli 1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen ( 76/696/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 71/316/EWG ) ( 1 ) , geändert durch die Beitrittsakte ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 17 bis 19 , gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen ( 73/360/EWG ) ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Seit der Ausarbeitung und Verabschiedung der genannten Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 sind neue und bessere Waagen entwickelt worden und wurden neue Bauformen ausgearbeitet oder geplant , so daß die Richtlinie zur Angleichung an den technischen Fortschritt geändert werden muß . Da gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 dem Vereinigten Königreich und Irland eine Umsetzungsfrist von 5 Jahren zugebilligt wurde , erscheint es zweckmässig , jene Frist in dieser Richtlinie zu berücksichtigen . Die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der Meßgeräte an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Im Anhang zur Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 ( 73/360/EWG ) wird der Wortlaut der Punkte 2.2.2.2 , 2.2.2.4 , 3.2.1.2 , 3.2.2.2 , 3.2.2.2.2.2 , 3.2.7 , 4.3.4 , 6.2.1.2 , 8.2.2 , 10.7.1 , 10.7.3 , 10.7.4 , 10.7.5 , 10.7.6 , 10.13.2.1.3 , 10.13.2.2.3 , 11.5.2.2.1 , 11.5.2.2.3 nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Richtlinie geändert . Die Punkte 2.2.2.8 und 2.2.2.9 werden hinzugefügt . Punkt 9.1 wird gestrichen . Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um der vorliegenden Richtlinie in der Weise nachzukommen , daß diese Vorschriften ein Jahr nach Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft treten . ( 2 ) Falls jedoch Irland und das Vereinigte Königreich die Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 nach dem in Absatz 1 genannten Termin zur Anwendung bringen , müssen die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie gleichzeitig in Kraft treten . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel , den 27 . Juli 1976 . Für die Kommission Finn GUNDELACH Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 . ( 3 ) ABl . Nr . L 335 vom 5 . 12 . 1973 , S . 1 . ANHANG 2.2.2.2 . Nullstelleinrichtung Einrichtung , mit der die Anzeige der unbelasteten Waage auf Null gebracht wird . 2.2.2.2.1 . Nichtautomatische Nullstelleinrichtung Einrichtung , die durch Handbedienung die Nullstellung ermöglicht . 2.2.2.2.2 . Halbautomatische Nullstelleinrichtung Einrichtung , die auf Grund eines manuellen Befehls die Nullstellung automatisch durchführt . 2.2.2.2.3 . Automatische Nullstelleinrichtung Enrichtung , die ohne manuellen Eingriff die Nullstellung automatisch durchführt . 2.2.2.2.4 . Einrichtung , zur automatischen Korrektur eines Nullpunktsfehlers Einrichtung , mit der jedes Wageergebnis um die Abweichung von Null automatisch korrigiert wird . 2.2.2.4 . Taräinrichtung Einrichtung , mit der die Anzeige der belasteten Waage auf Null gebracht wird . Dabei wird der Wägebereich : - entweder nicht in Anspruch genommen ( additive Taräinrichtung ) ; - oder um den Betrag der Taralast vermindert ( subtraktive Taräinrichtung ) . 2.2.2.4.1 . Nichtautomatische Taräinrichtung Einrichtung , die durch Handbedienung die Tarierung ermöglicht . 2.2.2.4.2 . Halbautomatische Taräinrichtung Einrichtung , die nach Betatigung einer einzigen Stellvorrichtung den Tariervorgang automatisch durchfuhrt . 2.2.2.4.3 . Automatische Taräinrichtung Einrichtung , die ohne manuellen Eingriff die Tarierung automatisch durchführt . 2.2.2.8 . Anzeigestabilisator Einrichtung zur Stabilisierung einer Anzeige unter bestimmten Bedingungen . 2.2.2.9 . Mittelwertsbildner Einrichtung , die eine stabile Anzeige ermoglicht , welche dem Mittelwert von aufeinanderfolgenden Meßwerten entspricht . 3.2.1.2 . Waagen mit Anzeigeeinrichtung ( 1 ) 3.2.2.2 . Waagen mit Anzeigeeinrichtung ( 1 ) Fußnete : ( 1 ) Bei Waagen mit Interpolationseinrichtung für die Ablesung oder mit einer Anzeigeeinrichtung , deren Zaffern in der letzten Anzeigestelle sich deutlich von den anderen Zaffern unterscheiden , siehe Nr . 3.2.6 bzw . 3.2.7 . 3.2.2.2.2.2 . 10 g * Max * 50 kg / 50 d / 10 mg * d * 500 mg ( 2 ) / 1 000 * n * 100 000 / d Fußnote : ( 2 ) Waagen mit einer Hoechstlast von 1 kg oder mehr , einem Teilungswert von 100 mg und einem Eichwert von 1 g werden der Klasse Prazisionswaagen zugeordnet , wenn sich die Ziffern der letzten Anzeigestelle deutlich von den anderen Ziffern der Anzeigeeinrichtung unterscheiden , siehe Nummer 3.2.7 . 3.2.7 . Waagen mit einer Anzeigeeinrichtung , deren Ziffern in der letzten Anzeigestelle sich deutlich von den anderen Ziffern unterscheiden . Nur Fein - und Präzisionswaagen mit Anzeigeeinrichtung dürfen eine Anzeigeeinrichtung haben , bei der sich die Ziffern der letzten Anzeigestelle deutlich von den anderen Ziffern der Anzeigeeinrichtung unterscheiden . Der Eichwert entspricht dann dem Teilungswert der vorletzten Stelle der Anzeigeeinrichtung . Die Einstufung dieser Waagen in Genauigkeitsklassen , die Berechnung der Anzahl der Skalenteile und die Festlegung ihrer Mindestlast wird in Abhangigkeit vom Eichwert vorgenommen , siehe jedoch Fußnote ( 2 ) der Nummer 3.2.2.2.2.2 . 4.3.4 . Veränderung der Nullanzeige Die Veränderung der Nullanzeige unmittelbar nach halbstundiger Belastung der Waage darf nicht grosser sein als die Hälfte des Eichwerts . Die Prüfung muß unter praktisch konstanten Umgebungsbedingungen stattfinden . 6.2.1.2 . Waagen mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck Bei jeder beliebigen Belastung muß eine stoßfrei aufgebrachte Zusatzlast entsprechend dem 1,4fachen des digitalen Teilungswertes die ursprüng * che Anzeige erhöhen . ( Dies gilt insbesondere bei einer Belastung , bei der sich die Anzeige gerade geändert hat . ) 8.2.2 . Besondere Temperaturbereich Waagen , deren Kennzeichnungsschild bestimmte Angaben bezueglich der Betriebstemperaturen tragt , müssen in dem angegebenen Temperaturbereich die Anforderungen der Nummern 4 , 5 und 6 erfullen . Die Temperaturbereiche betragen mindestens : 1 C bei Feinwaagen mit einem Eichwert , der kleiner als 0,1 mg ist , 5 C bei den anderen Feinwaagen , 15 C bei Prazisionswaagen , 30 C bei Handels - und Grobwaagen . 9.1 . Allgemeines Diese Nummer ist in der Richtlinie des Rates vom 19 . November 1973 ( 73/360/EWG ) zu streichen . 10.7.1 . Nullstelleinrichtung Waagen konnen eine oder mehrere Nullstelleinrichtungen und/oder eine Einrichtung zur automatischen Korrektur eines Nullpunktfehlers haben . 10.7.3 . Ge * gkeit der Nullstellung bzw . der automatischen Korrektur des Nullpunktfehlers Nach Nullstellung bzw . nach automatischer Korrektur des Nullpunktfehlers darf der Einfluß des verbleibenden Nullpunktfehlers auf das Wageergebnis hochstens 1/4 des kleinsten Eichwerts betragen . 10.7.4 . Betätigung der Nullstelleinrichtung Wenn die Waage eine Nullstelleinrichtung und eine Taräinrichtung besitzt , mussen beide getrennt betatigt werden konnen . 10.7.5 . Nullanzeigeeinrichtung bei Waagen mit Digitalanzeige Besitzt eine Waage mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck keine Analoganzeige oder ist der Skalenwert der Analoganzeige grösser als der digitale Teilungswert , so muß die Waage eine zusätzliche Einrichtung zur Überprüfung der Nullstellung besitzen . Diese Einrichtung muß eindeutig jede Abweichung von der Null angeben , die grösser als ein Viertel des digitalen Teilungswerts der Waage ist . Besitzt diese Einrichtung eine Analoganzeige , so muß der Skalenwert kleiner oder gleich dem digitalen Teilungswert sein . Diese Einrichtung ist nicht erforderlich bei Waagen , die mit einer automatischen Nullstelleinrichtung oder einer Einrichtung zur automatischen Korrektur eines Nullpunktfehler ausgerüstet sind . 10.7.6 . Automatische Nullstelleinrichtungen sowie Ennichtungen zur automatischen Korrektur eines Nullpunktfchlers Diese Einrichtungen dürfen nicht arbeiten , - wenn eine additive Taräinrichtung oder eine Einrichtung zur Verscheibung des Selbsteinspielbereichs nicht nullgestellt ist , - wenn die Waage sich nicht in einer stabilen Einspielungslage befindet . 10.13.2.1.3 . Teilungswert der Grundpreise Der Teilungswert der Grundpreise muß so gewählt werden können , daß sich alle bei der Benutzung der Waage benötigten Grundpreise einstellen lassen . 10.13.2.2.3 . Teilungswert der Kaufpreise Die nationalen Vorschriften sind anzuwenden . 11.5.2.2.1 . Nullstelleinrichtungen , die Betätigung Die Betätigung nichtautomatischer und halbautomatischer Nullstelleinrichtungen darf nur mit einem Werkzeug möglich sein und muß von beiden Seiten der Waage deutlich erkennbar sein . Das dabei benutzte Werkzeug darf nicht mit der Einrichtung verbunden bleiben können . 11.5.2.2.3 . Taräinrichtung Waagen mit zwei Schalen durfen keine Taräinrichtung haben . Bei Waagen mit einer Schale sind Taräinrichtungen zulässig , wenn vom Käufer zu beobachten ist : - ob die Taräinrichtung betatigt ist ( Siehe Nummer 12.6.3 . ) , - ob die Taräinrichtung verstellt wird . 11.5.2.2.3.1 . Nichtautomatische Taräinrichtung Die Feinfuhligkeit der Verstellung dieser Einrichtung darf nicht grösser sein als : - ein Teilungswert der Waage bei einem Verstellweg von 5 mm eines Umfangpunktes der drehbaren Bedienungsvorrichtung , - ein Teilungswert der Waage bei einem Verstellweg von 5 mm der linearen Bedienungsvorrichtung , - ein Teilungswert der Waage je Stellschritt , wenn die diskontinuierlich ein tellbare Taräinrichtung an eine Waage mit Digitalanzeige angebaut ist , - ein Teilungswert je Stellschritt , wenn die diskontinuierlich einstelbare Taräinrichtung an eine Waage mit Analoganzeige ingebaut ist , deren Skalenwett hochstens 2 g beträgt , - einen halben Teilungswert je Stellschritt , wenn die diskontinuierlich einstellbare Taräinrichtung an eine Waage mit Analoganzeige angebaut ist , deren Skalenweit 5 g oder mehr beträgt . Elektrisch betriebene preisanzeigende Waagen mit kontinuierlich einstellbarer Taräinrichtung dürfen den Preis nur anzeigen , wenn die Tanening vetlstandig ausgefuhrt wurde . 11.5.2.2.3.2 . Halbautomatische Taräinrichtung Halbautomatische Taräinrichtungen sind zulässig , wenn - die Betätigung nur erfolgen kann , wenn sich die Waage in einer stabilen Einspielungslage befindet , - die Betätigung nicht zu einer Verminderung des Tarawerts führen kann , - die Wirkung der Taräinrichtung nur bei unbelasteter Waage aufgehoben werden kann . Zusätzlich ist eine der folgenden Bedingungen zu erfuellen : 1 . der Tarawert muß während des gesamten Wägevorgangs auf beiden Seiten der Waage angezeigt werden ; 2 . wenn die Taräinrichtung betätigt worden ist , muß nach Entlastung der Waage entweder : - die Wirkung der Taräinrichtung aufgehoben werden und die Gewichtsanzeige auf Null zurückgehen oder - der Tarawert von der Gewichtsanzeige mit negativem Vorzeichen angezeigt werden oder - die Waage solange keine Anzeige liefern , bis die Wirkung der Taräinrichtung aufgehoben ist . 11.5.2.2.3.3 . Automatische Taräinrichtung Die Einrichtungen sind nicht zulässig .