31976L0625

Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen

Amtsblatt Nr. L 218 vom 11/08/1976 S. 0010 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0179
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0179
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0227
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0227


RICHTLINIE DES RATES vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (76/625/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission benötigt zur Erfuellung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und durch die Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse übertragen worden sind, genaue Angaben über das Produktionspotential bestimmter Baumobstanlagen in der Gemeinschaft und über mittelfristige Vorausschätzungen der Erzeugung und des Marktangebots.

Erhebungen über die Baumobstanlagen werden zur Zeit nur in einigen Mitgliedstaaten durchgeführt. Diese Erhebungen gestatten keine genaue, einheitliche und zeitlich harmonisierte Beobachtung der Erzeugung und des Marktangebots an Obst. Eine mittelfristige Vorausschätzung der Erzeugung und des Marktangebots wird zur Zeit nur von einigen Mitgliedstaaten durchgeführt.

Es empfiehlt sich deshalb, in allen Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit, nach denselben Kriterien und mit vergleichbarer Genauigkeit Erhebungen über den Obstbaumbestand für die einzelnen Obstarten vorzunehmen. Da neu angepflanzte Obstbäume erst nach einigen Jahren in den vollen Ertrag gelangen, ist es angebracht, diese Erhebungen alle fünf Jahre zu wiederholen. Auf diese Weise können zuverlässige Daten über das Produktionspotential unter Berücksichtigung der noch nicht im Ertrag stehenden Obstbäume gewonnen werden.

Es empfiehlt sich, die Erhebungen grundsätzlich auf die Obstbaumbetriebe zu beschränken, die mindestens 15 Ar Obstanbaufläche mit Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Apfelsinenbäumen zum Zwecke des Verkaufs von Obst bewirtschaften. Betriebe mit einer Obstanbaufläche unter 15 Ar können vernachlässigt werden, da sie nur in geringem Umfang das Marktangebot beeinflussen.

Dabei sind in allen Mitgliedstaaten einheitlich bei jeder Obstart die wichtigsten Sorten zu erheben, wobei eine möglichst umfassende Unterteilung nach Sorten anzustreben ist.

Da die Erhebungsergebnisse zur jährlichen Berechnung des jeweiligen Produktionspotentials dienen sollen, sind auch Angaben über Alter und Pflanzdichte der Bäume erforderlich. Die Erhebungsergebnisse sind der Kommission möglichst rasch mitzuteilen.

Für die mittelfristigen Vorausschätzungen ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten alljährlich den Umfang der gerodeten Obstanbauflächen schätzen und der Kommission mitteilen. Es ist ausserdem erforderlich, der Kommission alljährlich Angaben über die Neupflanzungen von Obstbäumen der obengenannten Arten zu übermitteln. (1)ABl. Nr. C 159 vom 12.7.1976, S. 40.

Es empfiehlt sich, in den Mitgliedstaaten, in denen seit der letzten Erhebung der Baumobstanlagen Rodungen ungewöhnlich grossen Ausmasses ermittelt wurden, den Umfang dieser Rodungen durch besondere Erhebungen genauer festzustellen und die Ergebnisse der Kommission mitzuteilen.

Es empfiehlt sich, die Zahlenangaben zu berücksichtigen, die bei der Anwendung gewisser Gemeinschaftsmaßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft anfallen.

Es ist erforderlich, daß die Kommission Berichte unterbreitet, an Hand derer der Rat prüfen kann, inwieweit sich mit den vorgenommenen Erhebungen und Schätzungen die Ziele dieser Richtlinie erreichen lassen ; die Kommission schlägt gegebenenfalls eine Annäherung der Methoden vor.

Die früheren Erhebungen, die in der Zeit von 1969 bis 1974 von den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 71/286/EWG (1) durchgeführt wurden, waren zeitlich nicht aufeinander abgestimmt. In den drei neuen Mitgliedstaaten wurden Erhebungen über Baumobstanlagen nicht einheitlich oder überhaupt nicht durchgeführt.

Die Erfahrungen aus früheren Erhebungen über Baumobstanlagen zeigen, daß es erforderlich ist, der statistischen Einteilung der technischen Erhebungsmerkmale eine gewisse Anpassungsfähigkeit zu verleihen.

Es muß sichergestellt werden, daß bei der Anwendung dieser Richtlinie die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission so wirksam wie möglich ist. Die Bestimmungen für die Anwendung der Richtlinie sind nach Anhörung des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses zu erlassen, der durch den Beschluß 72/279/EWG (2) eingesetzt wurde.

Es ist das Verfahren festzulegen, das vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß zu beachten ist.

Es ist erforderlich, die finanzielle Verantwortung der Gemeinschaft für die Ausgaben festzulegen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen ersten Erhebung entstehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten führen im Jahre 1977, danach alle fünf Jahre im Frühjahr, Erhebungen über Baumobstanlagen in ihrem Hoheitsgebiet durch, die der Erzeugung von Tafeläpfeln und -birnen, ausgenommen die ausschließlich zum Kochen bestimmten Sorten, und von Pfirsichen und Apfelsinen dienen.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 betrifft alle Betriebe mit einer Obstanbaufläche von mindestens 15 Ar, sofern darauf Obstbäume der in Absatz 1 genannten Arten angepflanzt sind und das darauf erzeugte Obst vollständig oder überwiegend für den Verkauf bestimmt ist.

Die Erhebung erstreckt sich auf Reinkulturen und Mischkulturen, d.h. Pflanzungen von Obstbäumen mehrerer der in Absatz 1 genannten Arten oder Pflanzungen, auf denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten zusammen mit anderen Obstbäumen angebaut werden.

Sie erstreckt sich ausserdem auf Flächen, die neben der Erzeugung von Obst auch der Erzeugung von anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen, soweit Obstbäume der in Absatz 1 genannten Arten die Hauptkultur auf den betroffenen Flächen bilden.

(3) Die Erhebung kann als Vollzählung oder als Stichprobenzählung mit Zufallsauswahl durchgeführt werden.

Artikel 2

(1) Bei den Erhebungen nach Artikel 1 sind für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Obstarten die nachstehenden Merkmale zu ermitteln.

Diese Erhebungen sind so anzulegen, daß die Ergebnisse in unterschiedlicher Kombination der genannten Merkmale dargestellt werden können. A. Obstsorte

Für jede Obstart sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung so viele Sorten auszuweisen, daß je Mitgliedstaat mindestens 80 v.H. der Gesamtanbaufläche der betreffenden Obstart nach Sorten getrennt aufgenommen werden, in jedem Fall aber alle Sorten, die 3 v.H. oder mehr der Gesamtanbaufläche der betreffenden Obstart ausmachen.

Pfirsichbäume sind nur in Italien, Frankreich und Deutschland zu erheben, in Deutschland ohne Unterteilung nach Sorten. Apfelsinenbäume sind nur in Italien zu erheben.

B. Alter der Bäume

Das Alter der Bäume muß vom Zeitpunkt ihrer Einpflanzung in der Obstanlage an gerechnet werden. Die Pflanzsaison vom Herbst bis zum Frühjahr gilt als ein einheitlicher Zeitraum. Im Falle von Umveredelungen ist der Zeitpunkt der Umveredelung maßgebend.

C. Nettoanbaufläche, Baumzahl und Pflanzdichte

Die Erheber oder die Dienststellen, die den Erhebungsbogen auswerten, ermitteln die Klasse der Pflanzdichte auf der Grundlage von Nettoanbaufläche und Baumzahl.

Die Pflanzdichte kann auch direkt erhoben werden. (1)ABl. Nr. L 179 vom 9.8.1971, S. 21. (2)ABl. Nr. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

(2) Falls die Mitgliedstaaten bei den Obstanbauflächen gemäß Artikel 1 Absatz 1 weitere, den Zielen dieser Richtlinie entsprechende Merkmale, beispielsweise Unterlagen, Baumformen und Stammhöhe, erheben lassen, sind die Ergebnisse ebenfalls der Kommission mitzuteilen, sofern sie zuverlässig sind.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Alters- und Pflanzdichteklassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung und, sofern erforderlich, zur Schätzung der Beobachtungsfehler für die Gesamtfläche jeder Obstart.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Stichprobenfehler in den Ergebnissen der Stichprobenerhebung für die Gesamtfläche jeder Obstart in ihrem Hoheitsgebiet bei einer Sicherheitsgrenze von 68 v.H. eine Grössenordnung von 3 v.H. nicht überschreiten.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der Erhebungen in der vorgeschriebenen Unterteilung möglichst bald, jedoch vor dem 1. April des der Erhebung folgenden Jahres mit.

(2) Die Ergebnisse gemäß Absatz 1 sind nach Produktionszonen vorzulegen. Die Abgrenzung der für die Mitgliedstaaten vorzusehenden Produktionszonen wird nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen.

Falls die Mitgliedstaaten die Erhebungsdaten nicht nach Produktionszonen aufbereiten können, sind die Ergebnisse für die im Anhang aufgeführten Gebiete vorzulegen.

(3) Die festgestellten Beobachtungsfehler und die Stichprobenfehler im Sinne des Artikels 3 sind vor dem 1. Juni des der Erhebung folgenden Jahres mitzuteilen.

(4) Die Mitgliedstaaten, welche die Erhebung mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung auswerten, übermitteln die in Absatz 1 genannten Ergebnisse in einer im Maschinenverfahren lesbaren Form, die nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt wird.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten schätzen alljährlich die in ihrem Hoheitsgebiet während der letzten Saison durchgeführten Rodungen von Anbauflächen der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Obstarten und teilen die Ergebnisse bis spätestens 31. Dezember der Kommission mit.

Falls Erhebungen über den Umfang der Rodungen durchgeführt werden, sind die Ergebnisse bis spätestens 31. Dezember der Kommission zu übermitteln.

(2) Falls in einem Mitgliedstaat Rodungen gemäß Absatz 1 in ungewöhnlich grossem Ausmaß stattgefunden haben und genaue Angaben hierüber nicht vorliegen, führt der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission und im Zusammenhang mit der Kommission im Frühjahr des darauffolgenden Jahres Erhebungen über das Ausmaß der Rodungen durch, die in seinem Hoheitsgebiet seit der letzten Erhebung der Baumobstanlagen gemäß Artikel 1 Absatz 1 durchgeführt wurden. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb von acht Monaten die Ergebnisse dieser Erhebung mit. Diese Bestimmung ist in den nach Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Erhebungsjahren sowie in dem Jahr davor und dem Jahr danach nicht anwendbar.

(3) Die Zahlenangaben, die im Anschluß an die Anwendung anderer gemeinschaftlicher Vorschriften betreffend die Rodung von Anbauflächen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Obstarten anfallen, sind zu berücksichtigen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens 31. Dezember Angaben über die während der abgelaufenen Saison in ihrem Hoheitsgebiet erfolgten Anpflanzungen von Obstbäumen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Arten. Bei den Angaben ist möglichst nach Sorten zu unterscheiden.

(2) Die Zahlenangaben, die im Anschluß an die Anwendung anderer gemeinschaftlicher Vorschriften betreffend die Anbauflächen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Obstarten anfallen, sind zu berücksichtigen.

Artikel 7

Die Kommission untersucht im Rahmen von Konsultationen und einer ständigen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten a) die mitgeteilten Ergebnisse;

b) die technischen Fragen, die sich insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen und Mitteilungen ergeben;

c) die Bedeutung der Ergebnisse der Erhebungen und Mitteilungen.

Artikel 8

Die Kommission legt dem Rat innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Erfahrungen mit der ersten Erhebung in der erweiterten Gemeinschaft sowie ab 1. Januar 1977 jährliche Berichte hinsichtlich der Artikel 5 und 6 vor.

Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge für eine Angleichung der in den Mitgliedstaaten angewendeten Methoden. Der Rat entscheidet über diese Vorschläge mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 9

(1) Soll das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt werden, so befasst der Vorsitzende den Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.

Artikel 10

(1) Aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften wird ein Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die 1977 durchzuführende Erhebung geleistet, und zwar bis zu folgenden Hoechstbeträgen: >PIC FILE= "T0009267">

Den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Stichprobenerhebungen durchführen, werden jedoch im Rahmen des vorgenannten Hoechstbetrags die Kosten nach einem Pauschalsatz von 12 Rechnungseinheiten je Hektar der in der Erhebung tatsächlich einbezogenen Obstanbaufläche erstattet.

(2) Die von den Mitgliedstaaten zu stellenden Anträge auf Erstattung sind vorzulegen: - für 31,25 v.H. der oben genannten Beträge nach Beginn der Erhebung,

- für den Rest nach Mitteilung der Ergebnisse.

Artikel 11

Die Richtlinie 71/286/EWG wird aufgehoben.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.P.L.M.M. van der STEE

ANHANG Verzeichnis der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Gebiete

BELGIEN : bildet ein Gebiet

DÄNEMARK : bildet ein Gebiet

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND :1. Schleswig-Holstein

2. Niedersachsen

3. Nordrhein-Westfalen

4. Hessen

5. Rheinland-Pfalz

6. Baden-Württemberg

7. Bayern

8. Saarland

9. Hamburg

10. Bremen

11. Berlin

FRANKREICH : 1. Nord, Picardie

2. Basse-Normandie, Haute-Normandie

3. Bretagne, Pays de la Loire, Poitou-Charentes

4. Centre, Région parisienne

5. Franche-Comté, Champagne, Bourgogne

6. Lorraine, Alsace

7. Limousin, Auvergne

8. Rhône-Alpes

9. Aquitaine, Midi-Pyrénées

10. Languedoc, Provence-Côte d'Azur-Corse

IRLAND : bildet ein Gebiet

ITALIEN : 1. Piemonte, Valle d'Aosta

2. Lombardia

3. Veneto, Trentino-Alto Adige, Friuli-Venezia Giulia

4. Liguria

5. Emilia-Romagna

6. Toscana

7. Umbria, Marche

8. Lazio, Abruzzi

9. Campania, Calabria, Molise

10. Puglia, Basilicata

11. Sicilia

12. Sardegna

LUXEMBURG : bildet ein Gebiet

NIEDERLANDE : bilden ein Gebiet

VEREINIGTES KÖNIGREICH : 1. landwirtschaftliche Regionen Englands im Sinne der Richtlinie 73/358/EWG

2. übrige Gebiete des Vereinigten Königreichs