Richtlinie 76/463/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 zur zweiten Änderung der Richtlinie 65/66/EWG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 126 vom 14/05/1976 S. 0033 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0091
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0025
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0025
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 4 . Mai 1976 zur zweiten Änderung der Richtlinie 65/66/EWG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 76/463/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf die Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/462/EWG ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 8 , auf Vorschlag der Kommission , in Erwägung nachstehender , Gründe : In der Richtlinie 65/66/EWG ( 3 ) , geändert durch die Richtlinie 67/428/EWG ( 4 ) , sind spezifische Reinheitskriterien für die konservierenden Stoffe festgelegt , die in der Anlage zur Richtlinie 64/54/EWG aufgeführt sind . Diese Anlage wurde durch folgende Texte ergänzt : die Richtlinie 71/160/EWG , durch die Kalziumsulfit dem Verzeichnis der zugelassenen konservierenden Stoffe hinzugefügt wurde , die Beitrittsakte , durch die p-Hydroxybenzösäuremethylester und Kalziumbisulfit hinzugefügt wurden , die Richtlinie 74/62/EWG , durch die Ameisensäure , Natriumformiat , Kalziumformiat sowie Hexamethylentetramin hinzugefügt wurden , die Richtlinie 74/394/EWG , durch die Thiabendazol hinzugefügt wurde , sowie die Richtlinie 76/462/EWG , durch die p-Hydroxybenzösäuremethylester-Natriumverbindung , Kaliumnitrit und Kaliumpropionat hinzugefügt wurden . Es ist erforderlich , spezifische Reinheitskriterien für die vorstehend aufgeführten elf konservierenden Stoffe festzulegen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Anlage zur Richtlinie 65/66/EWG wird wie folgt geändert : 1 . Folgende Angaben sind zwischen den Nrn . E 217 und E 220 einzufügen : E 218 p-Hydroxybenzösäuremethylester Aussehen : weisses , fast geruchloses kristallines Pulver Schmelzintervall : 125 - 128 * C Gehalt : nach zweistuendigem Trocknen bei 80 * C nicht weniger als 99,0 % , ausgedrückt als C8H8O3 Sulfatierte Asche : nicht mehr als 0,05 % Freie Säure : nicht mehr als 0,7 % , ausgedrückt als p-Hydroxybenzösäure Salicylsäure : nicht mehr als 0,1 % Trocknungsverlust : nach zweistuendigem Trocknen bei 80 * C nicht mehr als 0,5 % E 219 p-Hydroxybenzösäuremethylester-Natriumverbindung Aussehen : weisses , hygroskopisches Pulver Schmelzintervall des Methylesters : der weisse Niederschlag , der sich bei Ansäuern einer 10 %igen ( Gewicht/Volumen ) wäßrigen Lösung der p-Hydroxybenzösäuremethylester-Natriumverbindung mit Salzsäure ( unter Verwendung von Lackmuspapier als Indikator ) bildet , muß nach Waschen mit Wasser und zweistuendiger Trocknung bei 80 * C ein Schmelzintervall von 125 - 128 * C aufweisen Gehalt : nicht weniger als 99,5 % C8H7O3Na , auf die Trockenmasse berechnet Wasser : nicht mehr als 5,0 % ( Karl-Fischer ) Sulfatierte Asche : 40,0 - 44,5 % , auf die Trockenmasse berechnet pH-Wert ( 0,1 %ige Lösung in kohlensäurefreiem Wasser ) : nicht weniger als 9,7 und nicht mehr als 10,3 Salicylsäure : nicht mehr als 0,1 % . 2 . Folgende Angaben sind zwischen den Nrn . E 225 und E 230 einzufügen : E 226 Kalziumsulfit Aussehen : weisse Kristalle oder weisses , kristallines Pulver Gehalt : nicht weniger als 95 % CaSO3 . 2H2O und nicht weniger als 39 % SO2 Sulfate : nicht mehr als 0,1 % , ausgedrückt als SO4 Chloride : nicht mehr als 0,05 % , ausgedrückt als Cl Eisen : nicht mehr als 0,005 % Selen : nicht mehr als 10 mg/kg , bezogen auf den SO2-Gehalt des Produkts E 227 Kalziumhydrogensulfit Aussehen : helle , grünlichgelbe wäßrige Lösung mit einem deutlichen Geruch nach Schwefeldioxid Gehalt : 6 bis 8 % ( Gewicht/Volumen ) Schwefeldioxid und 2,5 bis 3,5 % ( Gewicht/Volumen ) Kalziumdioxid ( Ätzkalk ) entsprechend 10 bis 14 % ( Gewicht/Volumen ) Kalziumbisulfit ( Ca(HSO3)2 ) Eisen : nicht mehr als 30 mg/kg Selen : nicht mehr als 10 mg/kg , bezogen auf den SO2-Gehalt des Produkts . 3 . Folgende Angaben sind zwischen den Nrn . E 232 und E 250 einzufügen : E 233 2-(4-Thiazolyl)-Benzimidazol ) ( Thiabendazol ) Aussehen : geruchloses weisses oder fast weisses Pulver Schmelzintervall : 296 - 303 * C Gehalt : 98 bis 101 % C10H7N3S , auf das wasserfreie Erzeugnis berechnet Sulfatierte Asche : nicht mehr als 0,2 % Wasser : nicht mehr als 0,5 % ( Karl-Fischer ) UV-Absorption ( 0,0005 % Gewicht/Volumen in HC1 0,1 N ) : E ( 1 %,1 cm ) bis 302 mehr oder weniger 2 nm : ca . 1 230 E ( 1 %,1 cm ) bis 258 mehr oder weniger 2 nm : ca . 200 E ( 1 %,1 cm ) bis 243 mehr oder weniger 2 nm : ca . 620 Verhältnis Absorption bei 241 - 245 nm/Absorption bei 300 - 304 nm = 0,47 - 0,53 Verhältnis Absorption bei 256 - 260 nm/Absorption bei 300 - 304 nm = 0,14 - 0,18 Selen : 10 mg/kg E 236 Ameisensäure Aussehen : klare , farblose , stark ätzende Flüssigkeit mit einem bezeichnenden beissenden Geruch Gehalt : nicht weniger als 98,0 % CH2O2 Essigsäure : nicht mehr als 0,5 % Sulfate : nicht mehr als 40 mg/kg , ausgedrückt als SO4 Sulfite : 25 ml Ameisensäure mit 25 ml Wasser verdünnen . 0,1 ml einer 0,1 n Jodlösung zusetzen . Die Lösung muß eine gut erkennbare gelbe Farbe behalten . Chloride : nicht mehr als 50 mg/kg , ausgedrückt als Cl Spezifisches Gewicht : 1,216 - 1,220 * ( 20 * / 20 * ) Nichtfluechtige Bestandteile : nicht mehr als 0,05 % Aldehyde : eine leichte 5 %ige Alkalilösung darf beim Erhitzen keinen starken oder Brandgeruch entwickeln Formaldehyd : nicht mehr als 0,1 % des Ameisensäuregehalts , Bestimmung mit Chromotropsäure Oxalsäure : nicht mehr als 0,5 % des Ameisensäuregehalts , bestimmt mit Kalziumoxalat und ausgedrückt als Oxalsäure E 237 Natriumformiat Aussehen : weisses , kristallines Pulver Gehalt : nicht weniger als 98 % NaCHO2 nach zweistuendigem Trocknen bei 105 * C Flüchtige Bestandteile : nicht mehr als 2 % , Bestimmung durch zweistuendiges Trocknen bei 105 * C Säuregrad oder Alkalinität : 1 g Natriumformiat darf nicht mehr als 0,5 ml HCl 0,1 N oder NaOH 0,1 N zur Neutralisation gegen Phenolphthalein benötigen Aldehyde : eine 5 %ige Lösung darf beim Erhitzen keinen starken oder Brandgeruch entwickeln Formaldehyd : nicht mehr als 0,1 % des Natriumformiatgehalts , Bestimmung mit Chromotropsäure Oxalsäure : nicht mehr als 0,5 % des Natriumformiatgehalts , bestimmt mit Kalziumoxalat und ausgedrückt als Oxalsäure E 238 Kalziumformiat Aussehen : weisses , kristallines Pulver Gehalt : nach zweistuendigem Trocknen bei 105 * C nicht weniger als 98 % CaC2H2O4 Flüchtige Bestandteile : nicht mehr als 2 % , Bestimmung durch zweistuendiges Trocknen bei 105 * C Wasserunlösliche Stoffe : nicht mehr als 0,5 % Säuregrad oder Alkalinität : 1 g Kalziumoxalat darf nicht mehr als 0,5 ml HCl 0,1 N oder NaOH 0,1 N zur Neutralisation gegen Phenolphthalein benötigen Aldehyde : eine 5 %ige Lösung darf beim Erhitzen keinen starken oder Brandgeruch entwickeln Formaldehyd : nicht mehr als 0,1 % des Kalziumformiatgehalts , Bestimmung mit Chromotropsäure Oxalsäure : nicht mehr als 0,3 % des Kalziumformiatgehalts , bestimmt mit Kalziumoxalat und ausgedrückt als Oxalsäure E 239 Hexamethylentetramin Aussehen : farbloses oder weisses , kristallines Pulver Gehalt : nicht weniger als 99 % C6H12N4 Trocknungsverlust : nach zweistuendigem Trocknen bei 105 * C im Vakuum über Phosphorsäureanhydrid nicht mehr als 0,5 % Sublimationspunkt : rund 260 * C Sulfatierte Asche : nicht mehr als 0,05 % Sulfate : nicht mehr als 0,005 % , ausgedrückt als SO4 Chloride : nicht mehr als 0,005 % , ausgedrückt als Cl E 249 Kaliumnitrit Aussehen : weisse oder gelbliche , zerflissene Körnchen Gehalt : nicht weniger als 95 % nach vierstuendigem Trocknen über Silicagel pH-Wert ( 5 %ige Lösung in kohlensäure - und ammoniakfreiem Wasser ) : nicht weniger als 6,0 und nicht mehr als 9,0 . 4 . Folgende Angaben sind zwischen den Nrn . E 282 und E 290 einzufügen : E 283 Kaliumpropionat Aussehen : weisses , kristallines Pulver Gehalt : nicht weniger als 99 % nach zweistuendigem Trocknen bei 105 * C Flüchtige Bestandteile : nicht mehr als 4 % , bestimmt durch zweistuendiges Trocknen bei 105 * C Wasserunlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,3 % Leicht oxydierbare Bestandteile : keine Spuren Eisen : nicht mehr als 30 mg/kg . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Die geänderten Rechtsvorschriften werden spätestens zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie angewendet . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 4 . Mai 1976 . Im Namen des Rates Der Präsident G . THORN ( 1 ) ABl . Nr . 12 vom 27 . 1 . 1964 , S . 161/64 . ( 2 ) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts . ( 3 ) ABl . Nr . 22 vom 9 . 2 . 1965 , S . 373/65 . ( 4 ) ABl . Nr . 148 vom 11 . 7 . 1967 , S . 10 .