31976L0463

Richtlinie 76/463/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 zur zweiten Änderung der Richtlinie 65/66/EWG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 126 vom 14/05/1976 S. 0033 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0091
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0025
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0025


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RICHTLINIE DES RATES

vom 4 . Mai 1976

zur zweiten Änderung der Richtlinie 65/66/EWG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 76/463/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/462/EWG ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 8 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender , Gründe :

In der Richtlinie 65/66/EWG ( 3 ) , geändert durch die Richtlinie 67/428/EWG ( 4 ) , sind spezifische Reinheitskriterien für die konservierenden Stoffe festgelegt , die in der Anlage zur Richtlinie 64/54/EWG aufgeführt sind . Diese Anlage wurde durch folgende Texte ergänzt : die Richtlinie 71/160/EWG , durch die Kalziumsulfit dem Verzeichnis der zugelassenen konservierenden Stoffe hinzugefügt wurde , die Beitrittsakte , durch die p-Hydroxybenzösäuremethylester und Kalziumbisulfit hinzugefügt wurden , die Richtlinie 74/62/EWG , durch die Ameisensäure , Natriumformiat , Kalziumformiat sowie Hexamethylentetramin hinzugefügt wurden , die Richtlinie 74/394/EWG , durch die Thiabendazol hinzugefügt wurde , sowie die Richtlinie 76/462/EWG , durch die p-Hydroxybenzösäuremethylester-Natriumverbindung , Kaliumnitrit und Kaliumpropionat hinzugefügt wurden .

Es ist erforderlich , spezifische Reinheitskriterien für die vorstehend aufgeführten elf konservierenden Stoffe festzulegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Anlage zur Richtlinie 65/66/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Folgende Angaben sind zwischen den Nrn . E 217 und E 220 einzufügen :

E 218 p-Hydroxybenzösäuremethylester

Aussehen :

weisses , fast geruchloses kristallines Pulver

Schmelzintervall :

125 - 128 * C

Gehalt :

nach zweistuendigem Trocknen bei 80 * C nicht weniger als 99,0 % , ausgedrückt als C8H8O3

Sulfatierte Asche :

nicht mehr als 0,05 %

Freie Säure :

nicht mehr als 0,7 % , ausgedrückt als p-Hydroxybenzösäure

Salicylsäure :

nicht mehr als 0,1 %

Trocknungsverlust :

nach zweistuendigem Trocknen bei 80 * C nicht mehr als 0,5 %

E 219 p-Hydroxybenzösäuremethylester-Natriumverbindung

Aussehen :

weisses , hygroskopisches Pulver

Schmelzintervall des Methylesters :

der weisse Niederschlag , der sich bei Ansäuern einer 10 %igen ( Gewicht/Volumen ) wäßrigen Lösung der p-Hydroxybenzösäuremethylester-Natriumverbindung mit Salzsäure ( unter Verwendung von Lackmuspapier als Indikator ) bildet , muß nach Waschen mit Wasser und zweistuendiger Trocknung bei 80 * C ein Schmelzintervall von 125 - 128 * C aufweisen

Gehalt :

nicht weniger als 99,5 % C8H7O3Na , auf die Trockenmasse berechnet

Wasser :

nicht mehr als 5,0 % ( Karl-Fischer )

Sulfatierte Asche :

40,0 - 44,5 % , auf die Trockenmasse berechnet

pH-Wert ( 0,1 %ige Lösung in kohlensäurefreiem Wasser ) :

nicht weniger als 9,7 und nicht mehr als 10,3

Salicylsäure :

nicht mehr als 0,1 % .

2 . Folgende Angaben sind zwischen den Nrn . E 225 und E 230 einzufügen :

E 226 Kalziumsulfit

Aussehen :

weisse Kristalle oder weisses , kristallines Pulver

Gehalt :

nicht weniger als 95 % CaSO3 . 2H2O und nicht weniger als 39 % SO2

Sulfate :

nicht mehr als 0,1 % , ausgedrückt als SO4

Chloride :

nicht mehr als 0,05 % , ausgedrückt als Cl

Eisen :

nicht mehr als 0,005 %

Selen :

nicht mehr als 10 mg/kg , bezogen auf den SO2-Gehalt des Produkts

E 227 Kalziumhydrogensulfit

Aussehen :

helle , grünlichgelbe wäßrige Lösung mit einem deutlichen Geruch nach Schwefeldioxid

Gehalt :

6 bis 8 % ( Gewicht/Volumen ) Schwefeldioxid und 2,5 bis 3,5 % ( Gewicht/Volumen ) Kalziumdioxid ( Ätzkalk ) entsprechend 10 bis 14 % ( Gewicht/Volumen ) Kalziumbisulfit ( Ca(HSO3)2 )

Eisen :

nicht mehr als 30 mg/kg

Selen :

nicht mehr als 10 mg/kg , bezogen auf den SO2-Gehalt des Produkts .

3 . Folgende Angaben sind zwischen den Nrn . E 232 und E 250 einzufügen :

E 233 2-(4-Thiazolyl)-Benzimidazol ) ( Thiabendazol )

Aussehen :

geruchloses weisses oder fast weisses Pulver

Schmelzintervall :

296 - 303 * C

Gehalt :

98 bis 101 % C10H7N3S , auf das wasserfreie Erzeugnis berechnet

Sulfatierte Asche :

nicht mehr als 0,2 %

Wasser :

nicht mehr als 0,5 % ( Karl-Fischer )

UV-Absorption ( 0,0005 % Gewicht/Volumen in HC1 0,1 N ) :

E ( 1 %,1 cm ) bis 302 mehr oder weniger 2 nm : ca . 1 230

E ( 1 %,1 cm ) bis 258 mehr oder weniger 2 nm : ca . 200

E ( 1 %,1 cm ) bis 243 mehr oder weniger 2 nm : ca . 620

Verhältnis Absorption bei 241 - 245 nm/Absorption bei 300 - 304 nm = 0,47 - 0,53

Verhältnis Absorption bei 256 - 260 nm/Absorption bei 300 - 304 nm = 0,14 - 0,18

Selen :

10 mg/kg

E 236 Ameisensäure

Aussehen :

klare , farblose , stark ätzende Flüssigkeit mit einem bezeichnenden beissenden Geruch

Gehalt :

nicht weniger als 98,0 % CH2O2

Essigsäure :

nicht mehr als 0,5 %

Sulfate :

nicht mehr als 40 mg/kg , ausgedrückt als SO4

Sulfite :

25 ml Ameisensäure mit 25 ml Wasser verdünnen .

0,1 ml einer 0,1 n Jodlösung zusetzen . Die Lösung muß eine gut erkennbare gelbe Farbe behalten .

Chloride :

nicht mehr als 50 mg/kg , ausgedrückt als Cl

Spezifisches Gewicht :

1,216 - 1,220 * ( 20 * / 20 * )

Nichtfluechtige Bestandteile :

nicht mehr als 0,05 %

Aldehyde :

eine leichte 5 %ige Alkalilösung darf beim Erhitzen keinen starken oder Brandgeruch entwickeln

Formaldehyd :

nicht mehr als 0,1 % des Ameisensäuregehalts , Bestimmung mit Chromotropsäure

Oxalsäure :

nicht mehr als 0,5 % des Ameisensäuregehalts , bestimmt mit Kalziumoxalat und ausgedrückt als Oxalsäure

E 237 Natriumformiat

Aussehen :

weisses , kristallines Pulver

Gehalt :

nicht weniger als 98 % NaCHO2 nach zweistuendigem Trocknen bei 105 * C

Flüchtige Bestandteile :

nicht mehr als 2 % , Bestimmung durch zweistuendiges Trocknen bei 105 * C

Säuregrad oder Alkalinität :

1 g Natriumformiat darf nicht mehr als 0,5 ml HCl 0,1 N oder NaOH 0,1 N zur Neutralisation gegen Phenolphthalein benötigen

Aldehyde :

eine 5 %ige Lösung darf beim Erhitzen keinen starken oder Brandgeruch entwickeln

Formaldehyd :

nicht mehr als 0,1 % des Natriumformiatgehalts , Bestimmung mit Chromotropsäure

Oxalsäure :

nicht mehr als 0,5 % des Natriumformiatgehalts , bestimmt mit Kalziumoxalat und ausgedrückt als Oxalsäure

E 238 Kalziumformiat

Aussehen :

weisses , kristallines Pulver

Gehalt :

nach zweistuendigem Trocknen bei 105 * C nicht weniger als 98 % CaC2H2O4

Flüchtige Bestandteile :

nicht mehr als 2 % , Bestimmung durch zweistuendiges Trocknen bei 105 * C

Wasserunlösliche Stoffe :

nicht mehr als 0,5 %

Säuregrad oder Alkalinität :

1 g Kalziumoxalat darf nicht mehr als 0,5 ml HCl 0,1 N oder NaOH 0,1 N zur Neutralisation gegen Phenolphthalein benötigen

Aldehyde :

eine 5 %ige Lösung darf beim Erhitzen keinen starken oder Brandgeruch entwickeln

Formaldehyd :

nicht mehr als 0,1 % des Kalziumformiatgehalts , Bestimmung mit Chromotropsäure

Oxalsäure :

nicht mehr als 0,3 % des Kalziumformiatgehalts , bestimmt mit Kalziumoxalat und ausgedrückt als Oxalsäure

E 239 Hexamethylentetramin

Aussehen :

farbloses oder weisses , kristallines Pulver

Gehalt :

nicht weniger als 99 % C6H12N4

Trocknungsverlust :

nach zweistuendigem Trocknen bei 105 * C im Vakuum über Phosphorsäureanhydrid nicht mehr als 0,5 %

Sublimationspunkt :

rund 260 * C

Sulfatierte Asche :

nicht mehr als 0,05 %

Sulfate :

nicht mehr als 0,005 % , ausgedrückt als SO4

Chloride :

nicht mehr als 0,005 % , ausgedrückt als Cl

E 249 Kaliumnitrit

Aussehen :

weisse oder gelbliche , zerflissene Körnchen

Gehalt :

nicht weniger als 95 % nach vierstuendigem Trocknen über Silicagel

pH-Wert ( 5 %ige Lösung in kohlensäure - und ammoniakfreiem Wasser ) :

nicht weniger als 6,0 und nicht mehr als 9,0 .

4 . Folgende Angaben sind zwischen den Nrn . E 282 und E 290 einzufügen :

E 283 Kaliumpropionat

Aussehen :

weisses , kristallines Pulver

Gehalt :

nicht weniger als 99 % nach zweistuendigem Trocknen bei 105 * C

Flüchtige Bestandteile :

nicht mehr als 4 % , bestimmt durch zweistuendiges Trocknen bei 105 * C

Wasserunlösliche Bestandteile :

nicht mehr als 0,3 %

Leicht oxydierbare Bestandteile :

keine Spuren

Eisen :

nicht mehr als 30 mg/kg .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Die geänderten Rechtsvorschriften werden spätestens zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie angewendet .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 4 . Mai 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

G . THORN

( 1 ) ABl . Nr . 12 vom 27 . 1 . 1964 , S . 161/64 .

( 2 ) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts .

( 3 ) ABl . Nr . 22 vom 9 . 2 . 1965 , S . 373/65 .

( 4 ) ABl . Nr . 148 vom 11 . 7 . 1967 , S . 10 .