31976L0118

Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Amtsblatt Nr. L 024 vom 30/01/1976 S. 0049 - 0057
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0221
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0148
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0221
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0232
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0232


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RICHTLINIE DES RATES

vom 18 . Dezember 1975

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

( 76/118/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstchender Gründe :

Um zur Schaffung eines einzigen Marktes für Dauermilcherzeugnisse beizutragen , die Herstellungsbedingungen im Hinblick auf die Erfordernisse der Verbraucher genauer festzulegen und die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines gesunden und redlichen Wettbewerbs zu erleichtern , sind gemeinsame Regeln für die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse , für die Verwendung der diesen Erzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen sowie für deren Herstellungsmerkmale und für deren Kennzeichnung festzulegen .

Die Unterschiede in den einzelstaatlichen Bestimmungen für diese Erzeugnisse können nämlich den freien Warenverkehr behindern und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen .

Die Festlegung der Analysemethoden zur Nachprüfung der Reinheitskriterien der bei der Herstellung von Dauermilcherzeugnissen verwendeten Zusatz - und Behandlungsstoffe sowie die Festlegung der Modalitäten der Probenahme und der zur Überprüfung der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale dieser Milch erforderlichen Analysemethoden stellen technische Durchführungsmaßnahmen dar , und die Kommission ist hiermit zu beauftragen , um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen .

Es ist angebracht , für alle Fälle , in denen der Rat der Kommission Befugnisse zur Anwendung von Regeln im Lebensmittelbereich überträgt , ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 13 . November 1969 ( 3 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen .

Die Anwendung einiger in dieser Richtlinie vorgesehener Kennzeichnungsregeln kann auf Grund der Verständnisschwierigkeiten , die sich daraus für den Käufer ergeben würden , nicht unverzueglich in Aussicht genommen werden .

In einigen Fällen reicht es aus , eine zusätzliche Frist vorzusehen , nach deren Ablauf die Richtlinie vollständig Anwendung finden wird .

In anderen Fällen ist die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen zusammen mit einer Revisionsklausel geboten .

In Erwartung einer Gemeinschaftsregelung für Qualitätsangaben für Dauermilcherzeugnisse sind die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin anwendbar ; diese Situation muß jedoch überprüft werden , sofern ein gemeinschaftliches System nicht innerhalb von drei Jahren eingeführt worden ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie gilt für die im Anhang beschriebene eingedickte Milch und Trockenmilch .

( 2 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind

a ) " eingedickte Milch " das fluessige Erzeugnis , das unmittelbar durch teilweisen Wasserentzug aus Milch , aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse , auch unter Zusatz von Rahm , Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt wird , wobei der Zuatz von Trockenmilch 25 % des Trockenmassenanteils im Enderzeugnis nicht überschreiten darf ; die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet das Verbot , eingedickte Milch herzustellen und in den Verkehr zu bringen , bei deren Herstellung Trockenmilch verwendet wurde , beibehalten , wenn dieses Verbot vor dem 1 . Oktober 1974 bestanden hat .

Wenn der Rat die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d ) vorgesehenen Qualitätskriterien festsetzt , entscheidet er darüber , ob diese Möglichkeiten eines Verbots beibehalten werden sollen oder nicht ; diese Entscheidung erfolgt spätestens zwei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie ;

b ) " Trockenmilch " das unmittelbar durch Wasserentzug aus Milch , aus entrahmter oder teilentrahmter Milch , aus Rahm oder aus einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellte feste Erzeugnis mit einem Gehalt an Wasser von nicht mehr als 5 Gewichtshundertteilen im Enderzeugnis .

( 3 ) Die Haltbarmachung der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse wird wie folgt erreicht :

i ) bei den unter Nummer 1 Buchstaben a ) bis d ) aufgeführten Erzeugnissen durch Sterilisierung mittels einer Wärmebehandlung ;

ii ) bei den unter Nummer 1 Buchstaben e ) bis g ) aufgeführten Erzeugnissen durch Zusatz von Saccharose ( Halb-Weißzucker , Weißzucker oder raffinierter Weißzucker ) ;

iii ) bei den unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen durch Wasserentzug .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen , damit die im Anhang beschriebenen Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie den in dieser Richtlinie und ihrem Anhang vorgesehenen Beschreibungen und Vorschriften entsprechen .

Artikel 3

( 1 ) Die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen sind den dort beschriebenen Erzeugnissen vorbehalten und müssen beim gewerbsmässigen Inverkehrbringen zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden .

( 2 ) Ausserdem können sich die betreffenden Mitgliedstaaten die nachstehenden Bezeichnungen in ihrem Gebiet vorbehalten :

a ) " evaporated milk " in Irland und im Vereinigten Königreich zur Bezeichnung einer Kondensmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 9 Gewichtshundertteilen und einem Trockenmassenanteil von mindestens 31 Gewichtshundertteilen ;

b ) " kondenseret kaffeflöde " in Dänemark , " kondensierte Kaffeesahne " in Deutschland und " panna da caffe " in Italien zur Bezeichnung des im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe d ) beschriebenen Erzeugnisses ;

c ) " flödepulver " in Dänemark , " Rahmpulver " und " Sahnepulver " in Deutschland zur Bezeichnung des im Anhang unter Nummer 2 Buchstabe d ) beschriebenen Erzeugnisses .

( 3 ) Nach Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die Änderung oder die Aufhebung der in Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen beschließen .

Artikel 4

Unbeschadet der von der Gemeinschaft auf den Gebieten des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Grunderzeugnisse zu erlassenden Vorschriften müssen diese Grunderzeugnisse einer Wärmebehandlung unterzogen werden , die zumindest einer Pasteurisierung entspricht , wenn das Herstellungsverfahren für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse keine gleichwertige Behandlung einschließt .

Artikel 5

( 1 ) Bei der Herstellung der im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben a ) bis d ) beschriebenen Erzeugnisse ist ausschließlich der Zusatz folgender Stoffe zugelassen :

Natrium - und Kaliumbikarbonat ,

E 331 Natriumzitrate ( Natriumsalze der Zitronensäure ) ,

E 332 Kaliumzitrate ( Kaliumsalze der Zitronensäure ) ,

E 339 Natriumorthophosphate ( Natriumsalze der Orthophosphorsäure ) ,

E 340 Kaliumorthophosphate ( Kaliumsalze der Orthophosphorsäure ) ,

Calciumchlorid ,

E 450 Natrium - und Kaliumpolyphosphate :

a ) Diphosphate ,

b ) Triphosphate , wenn es sich um ultrahocherhitzte Kondensmilcharten handelt ,

c ) lineare Polyphosphate ( mit höchstens 8 % zyklischen Verbindungen ) , wenn es sich um ultrahocherhitzte Kondensmilcharten handelt ;

- sofern der Gesamtanteil dieser Zusätze im Enderzeugnis folgende Mengen nicht überschreitet :

- 0,2 Gewichtshundertteile bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von höchstens 28 Gewichtshundertteilen ,

- 0,3 Gewichtshundertteile bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von mehr als 28 Gewichtshundertteilen ;

- darin darf der in P2O5 ausgedrückte Gesamtgehalt an Triphosphaten und an linearen Polyphosphaten in ultrahocherhitzten Kondensmilcharten 0,1 Gewichtshundertteile nicht überschreiten ;

- darin darf der in P2O5 ausgedrückte Gesamtgehalt an hinzugefügtem Phosphat bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von höchstens 28 Gewichtshundertteilen 0,1 Gewichtshundertteile und bei Erzeugnissen mit einer Gesamttrockenmasse von mehr als 28 Gewichtshundertteilen 0,15 Gewichtshundertteile nicht überschreiten .

( 2 ) Bei der Herstellung der im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben e ) bis g ) beschriebenen Erzeugnisse ist ausschließlich der Zusatz folgender Stoffe zugelassen :

a ) der in Absatz 1 aufgeführten Stoffe , sofern deren Gesamtanteil im Enderzeugnis 0,2 Gewichtshundertteile und der in P2O5 ausgedrückte Gesamtgehalt an hinzugefügtem Phosphat 0,1 Gewichtshundertteile nicht überschreitet ;

b ) von Laktose in einem Verhältnis von nicht mehr als 0,02 Gewichtshundertteilen , auch unter Zusatz von Trikalziumphosphat in einer Menge , die nicht mehr als 10 Gewichtshundertteile des Laktosezusatzes betragen darf .

( 3 ) Bei der Herstellung der im Anhang unter Nummer 2 beschriebenen Erzeugnisse ist ausschließlich der Zusatz folgender Stoffe zugelassen :

a ) der in Absatz 1 aufgeführten Stoffe ,

- sofern deren Gesamtanteil im Enderzeugnis 0,5 Gewichtshundertteile , von denen höchstens 0,2 Gewichtshundertteile auf Natrium - oder Kaliumbikarbonate entfallen dürfen , nicht überschreitet . Die letztgenannte Menge darf bei Trockenmilch des Typs " Hatmaker " bzw . " Roller " ( Walzenpulver ) , die nicht für den Verkauf im Einzelhandel bestimmt ist und bei deren Herstellung keiner der anderen in Absatz 1 genannten Stoffe verwendet wird , höchstens 0,3 Gewichtshunderteile betragen ; das Vereinigte Königreich kann jedoch das Inverkehrbringen der betreffenden Milch im Einzelhandel für sein Gebiet gestatten ;

- sofern der in P2O5 ausgedrückte Gesamtgehalt an hinzugefügtem Phosphat 0,25 Gewichtshundertteile nicht überschreitet ;

b ) von L-Askorbinsäure ( E 300 ) , Natriumaskorbinat ( E 301 ) und L-Ascorbylsäure-6-Palmitinsäureester ( E 304 ) , allein oder gemischt bis zur Hoechstmenge von 0,05 Gewichtshundertteilen , in Askorbinsäure ausgedrückt .

( 4 ) Weist die Bezeichnung der im Anhang unter Nummer 2 Buchstaben a ) , c ) und d ) beschriebenen Erzeugnisse auf ein sofort lösliches Erzeugnis ( Instant ) hin , so dürfen bei der Herstellung ausserdem Lezithine ( E 322 ) bis zur Hoechstmenge von 0,5 Gewichtshundertteilen verwendet werden .

( 5 ) Die in diesem Artikel angegebenen Anteile von Zusatzstoffen beziehen sich auf den wasserfreien Stoff .

( 6 ) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Gebiet die Verwendung von weiteren Zusatzstoffen für Trockenmilch zulassen , die für den Verkauf in Automaten bestimmt ist und ausdrücklich als solche etikettiert wird .

( 7 ) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet für die im Anhang beschriebenen Erzeugnisse den Zusatz von Vitaminen zulassen .

Artikel 6

Unbeschadet der nach Artikel 11 Absatz 1 erlassenen Vorschriften darf der Gehalt an Laktaten bei den im Anhang beschriebenen Erzeugnissen 300 mg auf 100 g fettfreien Trockenmassenanteil nicht überschreiten .

Artikel 7

( 1 ) Auf den Packungen , Behältnissen oder Etiketten der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse müssen nur die folgenden Angaben gut sichtbar , leicht lesbar und unverwischbar angebracht werden :

a ) eine der den vorbezeichneten Erzeugnissen nach Artikel 3 vorbehaltenen Bezeichnungen ;

b ) wenn von der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde , der Vermerk " sofort löslich ( Instant ) " und ein Hinweis auf die Verwendung von Lezithin , und zwar in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezeichnung ;

c ) der Gehalt an Milchfett , ausgedrückt in Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses , ausser bei den im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben b ) und f ) und Nummer 2 Buchstabe b ) beschriebenen Erzeugnissen , sowie der fettfreie Trockenmassenanteil bei den im Anhang unter Nummer 1 beschriebenen Erzeugnissen ;

d ) bei den im Anhang unter Nummer 2 beschriebenen Erzeugnissen ein zusätzlicher Hinweis zur Bezeichnung des Trocknungsverfahrens ;

e ) bei den im Anhang unter Nummer 1 beschriebenen Erzeugnissen , die an den Endverbraucher geliefert werden sollen , eine Gebrauchsanweisung ; diese kann durch eine aufschlußreiche Information über die Verwendung des Erzeugnisses ersetzt werden , wenn dieses in unveränderter Form verwendet werden soll ; bis zum Ablauf der unter Buchstabe h ) genannten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten für den Fall , daß sich die Gebrauchsanweisung auf in Gewicht oder Volumen ausgedrückte Mengen bezieht , vorschreiben , daß diese auch in den entsprechenden Einheiten des Empire-Maßsystems ausgedrückt werden ;

f ) bei den im Anhang unter Nummer 2 beschriebenen Erzeugnissen , die an den Endverbraucher geliefert werden sollen , die Empfehlungen für die Verdünnung oder Rekonstitution , einschließlich der Angaben des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstitutierten Erzeugnisses , ausser bei den im Anhang unter Nummer 2 Buchstabe b ) beschriebenen Erzeugnissen ; bis zum Ablauf der unter Buchstabe h ) genannten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten für den Fall , daß sich diese Empfehlungen auf in Gewicht oder Volumen ausgedrückte Mengen beziehen , vorschreiben , daß diese auch in den entsprechenden Einheiten des Empire-Maßsystems ausgedrückt werden ;

g ) die Angabe " ultrahocherhitzt " bei den im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben a ) bis d ) beschriebenen Erzeugnissen , sofern diese einer solchen Behandlung unterworfen und aseptisch abgefuellt wurden ;

h ) das Nenngewicht , ausgedrückt in Gramm oder Kilogramm , sowie bei fluessigen oder halbfluessigen Erzeugnissen in Flaschen das Nennvolumen , ausgedrückt in Litern , Zentilitern oder Millilitern ; bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen über Messung und Kennzeichnung des Nenngewichts und des Nennvolumens .

Bis zum Ablauf der Übergangszeit , während der die Verwendung von Einheiten des Empire-Maßsystems gemäß Anhang II der Richtlinie 71/354/EWG ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Beitrittsakte ( 5 ) , in der Gemeinschaft gestattet ist , wird der Angabe des Nennvolumens oder Nenngewichts des Inhalts in Einheiten des internationalen Maßsystems - wenn dies von Irland oder dem Vereinigten Königreich bei den in ihrem Gebiet in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen gewünscht wird - die Angabe des Nennvolumens oder Nenngewichts des Inhalts in ihren Äquivalenten in Einheiten des Empire-Maßsystems hinzugefügt , die an Hand der folgenden Umrechnungssätze errechnet werden :

1 ml = 0,0352 fluid ounces ,

1 l = 1,760 pints oder 0,220 gallons ,

1 g = 0,0353 ounces ( avoirdupois ) ,

1 kg = 2,205 pounds ;

i ) der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Sitz des Herstellers , des Abfuellers oder eines Verkäufers , der seine Niederlassung in der Gemeinschaft hat .

( 2 ) Die in Absatz 1 Buchstaben a ) bis d ) und h ) genannten Angaben müssen auf einer der Hauptflächen der Packung oder des Behältnisses im gleichen Blickfeld stehen .

( 3 ) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten

a ) einzelstaatliche Vorschriften beibehalten , die folgende Angaben vorschreiben :

- Verzeichnis der Bestandteile ,

- Verzeichnis der Zusatzstoffe ,

- Datumsangabe ,

- Herstellungs - oder Abfuellbetrieb ; diese Angabe braucht jedoch nur in verschlüsselter Form zu erfolgen ,

- Ursprungsland , wobei diese Angabe jedoch nicht für die in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse verlangt werden darf ,

- vorbehaltlich von Absatz 8 eine besondere Empfehlung für die Verwendung entrahmter oder teilentrahmter Erzeugnisse als Säuglingsnahrung , sofern die Erzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe vermarktet werden ;

b ) einzelstaatliche Bestimmungen beibehalten oder erlassen , die eine Datumsangabe für die im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben a ) bis d ) beschriebenen Erzeugnisse vorschreiben , sofern diese ultrahocherhitzt und aseptisch verpackt worden sind .

( 4 ) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der von der Gemeinschaft auf dem Gebiet diätetischer Lebensmittel zu erlassenden Vorschriften dürfen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften , die die Angabe der Menge zugesetzter Vitamine vorschreiben , beibehalten oder erlassen .

( 5 ) Befinden sich die im Anhang beschriebenen Erzeugnisse in Packungen oder Behältnissen mit einem Nenngewicht von mehr als 20 kg und werden nicht im Einzelhandel verkauft , so brauchen die in Absatz 1 Buchstaben b ) bis h ) genannten Angaben nur auf den Begleitpapieren vermerkt zu sein .

( 6 ) Bei Erzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 g , die in einer Sammelpackung angeboten werden , brauchen die in Absatz 1 Buchstaben b ) bis h ) vorgesehenen Angaben nur auf der Sammelpackung vermerkt zu sein .

( 7 ) Während eines Zeitraums von vier Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 Buchstabe a ) gestatten , daß auf den Packungen , Behältnissen oder Etiketten neben der dem Erzeugnis vorbehaltenen Bezeichnung die Bezeichnung verwendet wird , die den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden Gepflogenheiten oder einzelstaatlichen Bestimmungen entspricht .

( 8 ) Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahrer nach Bekanntgabe dieser Richtlinie überprüft der Rat die in Absatz 3 Buchstabe a ) letzter Gedankenstrich genannte Abweichung an Hand eines Berichtes der Kommission , dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind .

Auf jeden Fall endigt diese Abweichung , soweit sie teilentrahmte Erzeugnisse betrifft , fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie .

( 9 ) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab , die Art und Weise , in der die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben anzubringen sind , näher zu regeln , als dies in Absatz 1 vorgesehen ist .

Die Mitgliedstaaten können jedoch den Verkehr mit den im Anhang beschriebenen Erzeugnissen untersagen , wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a ) bis g ) nicht in ihren Landessprachen auf einer der Hauptflächen der Verpackung oder im Falle des Absatzes 5 auf den Begleitpapieren angebracht sind .

( 10 ) Die Absätze 1 bis 9 finden unbeschadet der von der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Lebensmittelkennzeichnung zu erlassenden Bestimmungen Anwendung .

Artikel 8

Die für den Einzelhandel bestimmten Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 müssen vom Hersteiler oder Abfueller in geschlossenen Behältnissen verpackt werden , die eine nachteilige Beeinflussung der Erzeugnisse ausschließen und an den Verbraucher in unbeschädigtem Zustand abgegeben werden müssen .

Artikel 9

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen , die den in dieser Richtlinie und ihrem Anhang vorgesehenen Beschreibungen und Bestimmungen entsprechen , nicht durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung , die Herstellungsmerkmale , die Aufmachung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw . der Lebensmittel im allgemeinen behindert wird .

( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die nicht harmonisierten Vorschriften , die gerechtfertigt sind zum Schutze

- der Gesundheit ,

- vor Täuschung , sofern diese nicht bewirken , daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Beschreibungen und Bestimmungen beeinträchtigt wird ,

- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsbezeichnungen und der Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb .

Artikel 10

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer eingehenden Begründung an Hand neuer Daten oder einer neuen Beurteilung der vorliegenden Daten nach dem Erlaß der Richtlinie fest , daß die Verwendung eines der in Artikel 5 genannten Stoffe bei einem der im Anhang genannten Erzeugnisse oder die höchstzulässige Zusatzmenge eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt , selbst wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen , so kann dieser Staat die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit .

( 2 ) Die Kommission prüft innerhalb kürzester Zeit die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeigneten Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß die Richtlinie geändert werden muß , um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten , so leitet sie das Verfahren nach Artikel 12 ein , um diese Änderungen zu erlassen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen beibehalten .

Artikel 11

( 1 ) Auf Vorschlag der Kommission legt der Rat fest :

a ) soweit erforderlich , die Reinheitskriterien für die in Artikel 5 genannten Zusätze und Behandlungen ,

b ) die hygienischen , chemischen und physikalischen Eigenschaften der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse ,

c ) die mikrobiologischen Kriterien der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse ,

d ) die Qualitätskriterien für Trockenmilch , die für die Herstellung von eingedickter Milch nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a ) verwendet werden kann .

( 2 ) Gemäß dem Verfahren des Artikels 12 werden bestimmt :

a ) die zur Nachprüfung der vorgenannten Reinheitskriterien erforderlichen Analysemethoden ,

b ) die Art und Weise der Probenahme und die zur Überprüfung der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale der im Anhang beschriebenen Erzeugnisse erforderlichen Analysemethoden .

Artikel 12

( 1 ) Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren in Anspruch genommen , so befasst der Vorsitzende den durch Beschluß des Rates vom 13 . November 1969 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf ebenfalls Stellung , und zwar innerhalb einer Frist , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 13

Artikel 12 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , an dem der Ausschuß erstmals nach Artikel 12 Absatz 1 befast worden ist .

Artikel 14

Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Qualitätsangaben , die auf die im Anhang genannten und in ihrem Gebiet hergestellten Erzeugnisse anwendbar sind .

Liegen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren , von der Bekanntgabe dieser Richtlinie an gerechnet , keine einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen vor , so überprüft der Rat diesen Artikel an Hand eines Berichtes der Kommission , dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind .

Artikel 15

Diese Richtlinie gilt nicht für

- Diäterzeugnisse sowie speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Erzeugnisse , unbeschadet der von der Gemeinchaft zu erlassenden einschlägigen Bestimmungen ;

- Erzeugnisse , die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind .

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten nehmen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen ihrer Rechtsvorschriften vor , um dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich von diesen Änderungen sowie von der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen in Kenntnis . Die geänderten Rechtsvorschriften werden spätestens zwei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie auf die in den Mitgliedstaaten erstmalig in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse angewandt .

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . TOROS

( 1 ) ABl . Nr . C 65 vom 5 . 6 . 1970 , S . 47 .

( 2 ) ABl . Nr . C 146 vom 11 . 12 . 1970 , S . 26 .

( 3 ) ABl . Nr . L 291 vom 29 . 11 . 1969 , S . 9 .

( 4 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 .

( 5 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 .

ANHANG

Bezeichnung und Beschreibung der Erzeugnisse

1 . Eingedickte Milch , auf die diese Richtlinie Anwendung findet :

a ) Kondensmilch , ungezuckerte Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch

die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 25 Gewichtshundertteilen ;

b ) Kondensmagermilch , ungezuckerte Kondensmagermilch , kondensierte Magermilch , ungezuckerte kondensierte Magermilch

die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1 Gewichtshundertteil und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 Gewichtshundertteilen ;

c ) teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch

die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1 und weniger als 7,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mehr als 20 Gewichtshundertteilen , wobei ausschließlich teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24 Gewichtshundertteilen unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel verkauft werden darf ;

d ) Kondensmilch mit hohem Fettgehalt oder ungezuckerte Kondensmilch mit hohem Fettgehalt

die eingedickte Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 15 Gewichtshundertteilen und einem Anteil an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 26,5 Gewichtshundertteilen ;

e ) gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch

die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose ( Halbweißzucker , Weißzucker oder raffiniertem Weißzucker ) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28 Gewichtshundertteilen , wobei ausschließlich gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von mindestens 9 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von 31 Gewichtshundertteilen unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel verkauft werden darf ;

f ) gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch

die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose ( Halbweißzucker , Weißzucker oder raffiniertem Weißzucker ) und einem Gehalt an Fett von nicht mehr als 1 Gewichtshundertteil und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 24 Gewichtshundertteilen ;

g ) gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch

die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose ( Halbweißzucker , Weißzucker oder raffiniertem Weißzucker ) und einem Gehalt an Fett von mehr als 1 und weniger als 8 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mehr als 24 Gewichtshundertteilen , wobei ausschließlich gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch mit Zusatz von Saccharose ( Halbweißzucker , Weißzucker oder raffiniertem Weißzucker ) und einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28 Gewichtshundertteilen unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel verkauft werden darf ;

2 . Trockenmilch , auf die diese Richtlinie Anwendung findet :

a ) Milchpulver oder Vollmilchpulver

die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26 Gewichtshundertteilen ;

b ) Magermilchpulver

die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen ;

c ) teilentrahmtes Milchpulver

die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5 Gewichtshundertteilen und weniger als 26 Gewichtshundertteilen ;

d ) Milchpulver mit hohem Fettgehalt

die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42 Gewichtshundertteilen .