31976D0641

76/641/EWG: Entscheidung des Rates vom 27. Juli 1976 zur Änderung der Entscheidung 73/391/EWG über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite

Amtsblatt Nr. L 223 vom 16/08/1976 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0026
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0148
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0026
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0134
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0134


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 27. Juli 1976 zur Änderung der Entscheidung 73/391/EWG über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (76/641/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Entscheidung 73/391/EWG (1) hat der Rat Verfahren für Konsultationen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite festgelegt.

Die mit dieser Entscheidung erlassenen Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 1974 in Kraft.

Es empfiehlt sich, diese Verfahren den bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen anzupassen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Punkt A des Anhangs 1 des Anhangs zur Entscheidung 73/391/EWG erhält folgende Fassung:

"A. Kreditlaufzeit

Sowohl für Lieferantenkredite als auch für Finanzkredite darf die Kreditlaufzeit höchstens fünf Jahre betragen ; sie beginnt jeweils mit folgendem Zeitpunkt: 1. Ausrüstungsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen (z.B. Lokomotiven): - durchschnittlicher Zeitpunkt oder tatsächlicher Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Güter in seinem eigenen Land effektiv übernehmen soll.

2. Ausrüstungsgüter für ganze Anlagen oder Fabriken, wenn der Lieferant für die Abnahme nicht haftet: - Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte vertraglich gelieferte Ausrüstung (ausser Ersatzteilen) effektiv übernehmen soll.

3. Vertrag über die Errichtung von Bauten, wenn der Bauunternehmer für die Abnahme nicht haftet: - Zeitpunkt, zu dem der Bau abgeschlossen ist.

4. Vertrag über die Errichtung von Anlagen (oder die Durchführung von Bauvorhaben), wenn der Lieferant (oder Bauunternehmer) vertraglich für die Abnahme haftet: - Zeitpunkt, zu dem der Lieferant (oder Bauunternehmer) die Errichtung der Anlage (oder das Bauvorhaben) abgeschlossen und die ersten Betriebsprüfungen durchgeführt hat, mit denen er sich vom gebrauchsfertigen Zustand der Anlage (oder des (1)ABl. Nr. L 346 vom 17.12.1973, S. 1.

Baus) überzeugt ; dabei ist es unerheblich, ob die Anlage (oder der Bau) dem Käufer zu diesem Zeitpunkt vertraglich übergeben wird und ob der Lieferant (oder Bauunternehmer) gegebenenfalls Verpflichtungen übernommen hat, die noch fortbestehen, beispielsweise eine Garantie für den tatsächlichen Betrieb oder die Ausbildung von örtlichem Personal.

5. In den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Fällen, wenn im Vertrag die getrennte Ausführung verschiedener Teile eines Vorhabens vorgesehen ist: - Zeitpunkt des Beginns jedes einzelnen Teils oder mittleres Datum dieser Zeitpunkte oder, wenn der Lieferant nicht für das gesamte Vorhaben, sondern für einen wesentlichen Teil des Vorhabens einen Vertrag abgeschlossen hat, der für das gesamte Vorhaben angemessene Zeitpunkt des Beginns."

Artikel 2

Anhang 2 des Anhangs zur Entscheidung 73/391/EWG erhält folgende Fassung: >PIC FILE= "T0008993">

Artikel 3

Die geänderten Bestimmungen gelten anstelle derjenigen, die der Rat früher auf diesem Gebiet festgelegt hat.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. van der STÖL