31976D0632

76/632/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Juli 1976 zur Festlegung eines gemeinsamen Projektprogramms auf dem Gebiet der Datenverarbeitung

Amtsblatt Nr. L 223 vom 16/08/1976 S. 0011 - 0015
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0010


BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 1976 zur Festlegung eines gemeinsamen Projektprogramms auf dem Gebiet der Datenverarbeitung (76/632/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 15. Juli 1974 über eine gemeinschaftliche Politik auf dem Gebiet der Datenverarbeitung (3) seinen Willen zum Ausdruck gebracht, im Hinblick auf eine gemeinschaftliche Gestaltung der Politik der Unterstützung und Förderung der Datenverarbeitung auf Vorschlag der Kommission gemeinsame Vorhaben von europäischem Interesse auf dem Gebiet der Anwendung der Datenverarbeitung zu erlassen.

Hierzu empfiehlt es sich, Projekten, die zur Befriedigung der Benutzerbedürfnisse sowie zur Erhöhung der Fähigkeit der Datenverarbeitungsindustrie mit europäischer Basis beitragen können, diese Bedürfnisse auf dem europäischen und dem Weltmarkt zu decken, Vorrang einzuräumen.

Das Interesse der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft erfordert eine verbesserte Bestimmung der Kompatibilität von Spenderorganen und Blutgruppen ; ein Datenverarbeitungssystem zur Durchführung dieser Vergleiche kann dazu beitragen, mehr Menschen das Leben zu retten.

In seiner Entschließung vom 26. November 1974 hat der Rat insbesondere die Notwendigkeit hervorgehoben, ein interinstitutionelles Informatiksystem für Rechtsdokumentation zu errichten, damit das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt den Mitgliedstaaten zugänglich wird ; er hat ferner auf die Notwendigkeit hingewiesen, einen Entwicklungsrahmen festzulegen, durch den die Kompatibilität der Rechtsinformationssysteme, die gegenwärtig in einigen Mitgliedstaaten und bei den Institutionen der Gemeinschaften geplant werden oder sich im Aufbau befinden, sichergestellt wird.

Verbesserte Techniken auf dem Gebiet der komputergestützten Planungs- und Entwurfsverfahren könnten zur Stärkung der europäischen Elektronikindustrie und zur Erhöhung der Produktivität der Bauindustrien beitragen.

Die Durchführung dieser Vorhaben erscheint für die Entwicklung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Datenverarbeitung erforderlich.

Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind die hierfür erforderlicher Aktionsbefugnisse nicht vorgesehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es werden drei gemeinsame Vorhaben auf dem Gebiet der Datenverarbeitung festgelegt ; diese Vorhaben betreffen die folgenden Untersuchungen: 1. Untersuchung über die Errichtung einer Datenbank zur Organ- und Blutgruppenanpassung (9 Monate);

2. Untersuchung über den Bedarf auf dem Gebiet der Retrieval-Systeme für Rechtsdokumentation in der Gemeinschaft (18 Monate);

3. Zwei Entwicklungsstudien für rechnerunterstütztes Entwerfen (12 bzw. 18 Monate). (1)ABl. Nr. C 239 vom 20.10.1975, S. 16. (2)ABl. Nr. C 263 vom 17.11.1975, S. 44. (3)ABl. Nr. C 86 vom 20.7.1974, S. 1.

Die einzelnen Vorhaben sind in den Anhängen I bis III beschrieben.

Artikel 2

Die zur Durchführung der Vorhaben erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesen.

Artikel 3

Die Kommission sorgt für die Durchführung der Vorhaben. Sie wird hierbei von dem Beratenden Programmausschuß für das gemeinsame Projektprogramm auf dem Gebiet der Datenverarbeitung unterstützt.

Die Kommission erstattet dem Rat jährlich Bericht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L.J. BRINKHORST

ANHANG I Untersuchung über die Errichtung einer Datenbank zur Organ- und Blutgruppenanpassung

Inhalt des Vorhabens

Phase 1 : Analyse der augenblicklichen Arbeitsweise der bestehenden Transplantationsorganisationen und - im Benehmen mit den Benutzern - Ausarbeitung von Spezifikationen für den Betrieb eines Systems, das die Anpassung der Nieren und der Blutgruppen nach einem gemeinsamen Schema erleichtert.

Phase 2 : Wenn mit den Benutzern Einvernehmen über die Spezifikationen des Betriebs erreicht worden ist, werden Spezialisten im Bereich der Datenverarbeitungsberatung eine Untersuchung über die verschiedenen von der Datenverarbeitung gebotenen Lösungsmöglichkeiten durchführen und ein geeignetes System vorschlagen. Im Verlauf dieser Phase wird ferner die Frage des Standorts der erforderlichen Datenverarbeitungsanlage(n) geprüft und Empfehlungen werden formuliert.

Phase 3 : Die ausführlichen Spezifikationen des Systems, einschließlich der finanziellen Aufwendungen für die Installierung, das Personal und die Verwaltung der mit der Leitung des gemeinsamen Schemas beauftragten Stiftung werden ausgearbeitet.

ANHANG II Untersuchung über den Bedarf auf dem Gebiet der Retrieval-Systeme für Rechtsdokumentation in der Gemeinschaft

Inhalt des Vorhabens

Tiefenstudie über den Bedarf

1. Diese Entwicklungsstudie auf dem Gebiet der Rechtsdokumentation der Gemeinschaft soll folgende Aufgaben umfassen: 1.1. Bestandsaufnahme der Datenverarbeitungssysteme oder sonstigen Systeme, die in den Rechtsdokumentationszentren der Mitgliedstaaten verwendet werden ; Pläne für künftige Entwicklungen;

1.2. Erkundung und Analyse des Bedarfs der Benutzer (Institutionen, staatliche Stellen, gewerbliche Dienste und dergleichen) in bezug auf Information, Inhalt, Darstellung usw.;

1.3. Erfassung und systematische Synthese der Informationen über bestehende technische Normen und Dokumentationsstandards für den Austausch von Dateien und selektiver Information auf europäischer und internationaler Ebene als Grundlage für gemeinsame Normen;

1.4. Vorschlag für ein Langzeitentwicklungsprogramm im Hinblick auf den schrittweisen Aufbau eines gemeinschaftsweiten Verbundsystems mit Zugang in den Mitgliedstaaten ; dabei sind alternative Techniken und die jeweils erwarteten Auswirkungen zu beschreiben ; sofern sich die Errichtung eines Netzes als notwendig erweist, ist bei der Planung seiner technischen Merkmale zu erwägen, ob die von Gemeinschaftseinrichtungen geförderten Netze wie Euronet und Cost 11 benutzt werden können;

1.5. auf Testarbeiten basierende Empfehlungen für die Entwicklung einer anwendungsorientierten und bedarfsgerechten Software. Der Anwendungsbereich dieser Software könnte über den Rahmen des Projektes hinausgehen;

1.6. Ausarbeitung spezifischer Vorschläge für eine stufenweise Entwicklung der Systeme in der Gemeinschaft, mit Kostenschätzungen und Zeitplänen für jede Phase.

2. Diese Vorschläge könnten auch vorsehen, daß das spezifische System der Kommission erweitert und ausgebaut wird, um einem umfangreichen Bedarf der Gemeinschaft in allen Amtssprachen zu entsprechen und der einschlägigen technischen Entwicklung in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, damit ein effektiver Zugang zum Gemeinschaftsrecht gewährleistet wird.

ANHANG III Entwicklungsstudien für rechnerunterstütztes technisches Entwerfen (CAD)

1. Inhalt des Studienprojekts Nr. 1

Untersuchung über Verfahren für logische Schaltkreise

Die Studie soll sich auf folgende Bereiche erstrecken: 1.1. Identifizierungs- und Entwicklungsarbeiten an logischen Entwurfshilfen in Industrie, Universitäten und Forschungszentren.

1.2. Liste aller in Gebrauch oder Entwicklung stehenden Software sowie der Versuch ihrer qualitativen Bewertung (unter Einbeziehung der repräsentativen europäischen Industrieorganisationen).

1.3. Versuch einer Identifizierung von Lücken in der Software-Entwicklung.

1.4. Gutachten zur Übertragbarkeit von Software.

1.5. Problemidentifizierung der Schnittstellenanpassung von design packages mit existierenden und gut eingeführten packages für den chip design, PCB und dünne/dicke Filme sowie bei Simulation und Optimierung.

1.6. Prüfung der zur Unterstützung solcher Systeme und ihrer Kommunikationsschnittstellen notwendigen Hierarchie der Hardware.

1.7. Ausarbeitung des durch den Gebrauch bereits bestehender Techniken erreichten wirtschaftlichen Umsatzes.

1.8. Prüfung der möglichen Datenstrukturen.

1.9. Empfehlenswerte künftige Arbeiten sowie der wahrscheinlich eintretende Nutzen.

1.10. Ausarbeitung ökonomischer Faktoren wie der folgenden:

Obwohl es der Zweck der Studie ist, die Lebensfähigkeit von Komputerhilfen für den Logikkonstrukteur zu untersuchen, wäre es nichtsdestoweniger unrealistisch, dies vorzuschlagen, es sei denn, man vertraute darauf, daß der Boden für die Entwicklung solcher Hilfsmittel existiere. Der wirtschaftliche Nutzen aus der Anwendung von CAD auf den Logic-design könnte sehr hoch sein. Entwurf und Ausführung eines synchronen Logicsystems für Übertragungskanäle, Werkzeugmaschinen usw., kann mit den gegenwärtig üblichen Methoden Jahre in Anspruch nehmen. CAD könnte diese Zeit auf Monate oder weniger reduzieren. Darüber hinaus würde die Gesamtkonstruktion ein zuverlässigeres und nahezu optimales Resultat liefern und dadurch die Kosten für den Unterhalt sowie die durch Ausfallzeiten entstehenden Kosten reduzieren. Die Gewinne könnten in die Millionen von Rechnungseinheiten gehen. Aber natürlich bleibt es Gegenstand der Studie, die genaue Höhe abzuschätzen.

1.11. Der wirtschaftliche Nutzen der Zusammenarbeit über die Studie hinaus beruht auf der Vermeidung von Doppelarbeit und Verständigungsproblemen infolge von Sprachbarrieren.

2. Inhalt des Studienprojekts Nr. 2

Studie über Produktionsmanagementsysteme 2.1. Die Studie hat zum Ziel, die Quellen vorhandener Gutachten und Systeme zu identifizieren und zu versuchen, die gemeinsamen Gebiete der Vielzahl ins Auge gefasster Anwendungen zu finden und dadurch die Durchführbarkeit des angeführten Versuchs zu testen.

Der letzte Punkt wären Empfehlungen über den Verlauf künftiger Entwicklungen, sofern sie durchführbar und wünschenswert sind.

2.2. Die Studie muß die Industrie ebenso umfassen wie Forschungs- und Entwicklungsorganisationen innerhalb der Gemeinschaft. Sie hätte die folgenden Punkte zu berücksichtigen, die nachfolgend in drei Phasen geteilt sind. Die ersten beiden beziehen sich auf den Zwischenbericht, die dritte auf den Abschlußbericht.

2.3. Phase 1 1. Identifizierung und Beschaffung vorhandener Quellen von Gutachten.

2. Prüfung der bestehenden oder in Entwicklung befindlichen Systeme.

3. Identifizierung von Lücken in der Software-Entwicklung.

4. Prüfung der Übertragbarkeit der Software.

Phase 2 5. Prüfung der Anforderungen an die Hardware und die Reaktion des Systems.

6. Prüfung der Beziehungen zwischen dem Systementwurf und dem Umfang des Anwendungsprogramms.

7. Prüfung der wirtschaftlichen Vorteile für das System, Anwendungsprogramme mit unabhängiger Datenbasis zu behandeln.

Phase 3 8. Erstellung von Spezifikationen für breit angelegte Systemgrundzuege und einer Strategie zu ihrer Entwicklung.