31975S1272

Entscheidung Nr. 1272/75/EGKS der Kommission vom 16. Mai 1975 über die Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie, bestimmte Angaben über die Stahlerzeugung zu machen

Amtsblatt Nr. L 130 vom 21/05/1975 S. 0007 - 0009


ENTSCHEIDUNG Nr. 1272/75/EGKS DER KOMMISSION vom 16. Mai 1975 über die Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie, bestimmte Angaben über die Stahlerzeugung zu machen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei Stahlerzeugnissen überschreitet zur Zeit das Angebot die Nachfrage erheblich.

Es ist deshalb unerläßlich, die von der Kommission erarbeiteten indikativen Projektionen zu überprüfen, um den Unternehmen bei der Anpassung ihrer Produktion an die tatsächliche Nachfrage bessere Orientierungshilfen zu geben. Zur Erfuellung dieser Aufgabe müssen der Kommission Angaben über die geschätzte oder geplante Erzeugung zur Verfügung stehen. Die Angaben über die erzielte Produktion sind der Kommission mit Vorrang zu liefern.

Unter den gegenwärtigen Umständen können diese Informationen auf die Rohstahlproduktion beschränkt werden.

Demnach müssen die Unternehmen der Stahlindustrie verpflichtet werden, solange die Lage dies erfordert, ihre geschätzte oder geplante monatliche Rohstahlerzeugung zu melden.

Die Kommission muß die Entwicklung der Produktion der Unternehmen pünktlich und rasch verfolgen können. Daher sind der Kommission unabhängig von den bereits gesammelten statistischen Unterlagen schnellstmöglich Angaben über die monatliche Rohstahlproduktion zu machen.

Unternehmen, die auf Grund ihres Produktionsvolumens von der Entrichtung der Umlage entbunden sind, können auch von den sich aus dieser Entscheidung ergebenden Verpflichtungen befreit werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rohstahl erzeugenden Unternehmen sind verpflichtet, der Kommission monatlich ihre geplante oder geschätzte Erzeugung und ihre tatsächliche Rohstahlerzeugung zu melden, und zwar gegliedert nach: - Blöcken,

- Stranggusserzeugnissen,

- fluessigem Stahl zum Gießen.

Artikel 2

Im Hinblick auf die Produktionsvorausschätzungen des folgenden Monats müssen die Meldungen über die geschätzte oder geplante Erzeugung der Kommission spätestens am 25. eines jeden Monats zugehen. Die erste Meldung für den Monat Juli 1975 muß spätestens am 25. Juni 1975 vorliegen.

Die Meldungen haben auf einem Anhang 1 dieser Entscheidung entsprechenden Formular zu erfolgen.

Artikel 3

Die Meldungen über die im Vormonat erzielte Produktion müssen spätestens am 5. eines jeden Monats bei der Kommission eingehen. Die erste Meldung über die Produktion des Monats Juni 1975 ist spätestens am 5. Juli 1975 einzureichen.

Diese Meldungen haben auf einem Anhang 2 dieser Entscheidung entsprechenden Formular zu erfolgen.

Artikel 4

Unternehmen, die laut Entscheidung Nr. 2/52 vom 23. Dezember 1952 und Nr. 6/65 von 17. März 1965 von der Entrichtung der Umlage entbunden sind, sind auch von der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Verpflichtung befreit.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 1975

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI

ANHANG 1

>PIC FILE= "T0007796">