31975R3425

Verordnung (EWG) Nr. 3425/75 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Durchführung der Beschlüsse Nr. 1/75 und Nr. 2/75 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 338 vom 31/12/1975 S. 0061 - 0061


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3425/75 DES RATES vom 18. Dezember 1975 zur Durchführung der Beschlüsse Nr. 1/75 und Nr. 2/75 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 22. Juli 1972 ist ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden (1) unterzeichnet worden, das am 1. Januar 1973 in Kraft getreten ist.

Gestützt auf Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil des Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß am 2. Dezember 1975 die Beschlüsse Nr. 1/75 und Nr. 2/75 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gefasst.

Diese Beschlüsse sollen in der Gemeinschaft Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden finden die Beschlüsse Nr. 1/75 und Nr. 2/75 des Gemischten Ausschusses, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind, in der Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. TOROS (1)ABl. Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 97.