Verordnung (EWG) Nr. 1818/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die landwirtschaftlichen Abschöpfungen, Ausgleichsbeträge und sonstigen Abgaben bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen im persönlichen Gepäck von Reisenden
Amtsblatt Nr. L 185 vom 16/07/1975 S. 0003 - 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0095
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1818/75 DES RATES VOM 10 . JULI 1975 ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNGEN , AUSGLEICHSBETRAEGE UND SONSTIGEN ABGABEN BEI DER EINFUHR VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN UND VON BESTIMMTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 235 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1544/69 DES RATES VOM 23 . JULI 1969 ÜBER DIE ZOLLTARIFLICHE BEHANDLUNG VON WAREN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN ( 2 ) , SIEHT FÜR DIESE WAREN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DIE BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ODER DIE ANWENDUNG EINES PAUSCHALEN ZOLLSATZES VOR . ES EMPFIEHLT SICH , DIESE MASSNAHMEN AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE ABSCHÖPFUNGEN UND AUF ANDERE ABGABEN BEI DER EINFUHR AUSZUDEHNEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ODER IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 235 DES VERTRAGES AUF BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE ANWENDBAREN SPEZIFISCHEN REGELUNGEN VORGESEHEN SIND . UM DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE REALITÄT DES GEMEINSAMEN MARKTES BESSER VOR AUGEN ZU FÜHREN , WURDEN MIT DER RICHTLINIE 69/169/EWG DES RATES VOM 28 . MAI 1969 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFREIUNG VON DEN UMSATZSTEUERN UND SONDERVERBRAUCHSSTEUERN BEI DER EINFUHR IM GRENZUEBERSCHREITENDEN REISERVERKEHR ( 3 ) , GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 72/230/EWG ( 4 ) , STEUERBEFREIUNGEN FÜR DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN ZWISCHEN ZWEI MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN WAREN GESCHAFFEN . FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WERDEN , SOLLTE IN GLEICHEM UMFANG UND UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN EINE BEFREIUNG VON DEN AUSGLEICHSBETRAEGEN UND DEN ANDEREN ABGABEN BEI DER EINFUHR GEWÄHRT WERDEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ODER IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 235 DES VERTRAGES ANWENDBAREN SPEZIFISCHEN REGELUNGEN VORGESEHEN SIND - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1544/69 GILT AUCH FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ABSCHÖPFUNGEN UND FÜR ANDERE ABGABEN BEI DER EINFUHR , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ODER IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 235 DES VERTRAGES AUF BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE ANWENDBAREN SPEZIFISCHEN REGELUNGEN VORGESEHEN SIND , SOFERN DIESE ERZEUGNISSE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN . ( 2 ) BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1544/69 UMFASST DER IN DIESEM ARTIKEL FESTGESETZTE PAUSCHALE ZOLLSATZ VON 10 % EBENFALLS ALLE IN ABSATZ 1 GENANNTEN ABGABEN . ARTIKEL 2 EINE BEFREIUNG VON DEN AUSGLEICHSBETRAEGEN ODER ANDEREN ABGABEN BEI DER EINFUHR , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ODER IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 235 DES VERTRAGES ANWENDBAREN SPEZIFISCHEN REGELUNGEN VORGESEHEN SIND , WIRD FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE GEWÄHRT , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WERDEN . DIESE ABGABENBEFREIUNG ENTSPRICHT HINSICHTLICH IHRES UMFANGS UND IHRER VORAUSSETZUNGEN DER IN DER RICHTLINIE 69/169/EWG FESTGELEGTEN ABGABENBEFREIUNG . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . SEPTEMBER 1975 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 10 . JULI 1975 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT E . COLOMBO ( 1 ) ABL . NR . C 11 VOM 7 . 2 . 1974 , S . 39 . ( 2 ) ABL . NR . L 191 VOM 5 . 8 . 1969 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 133 VOM 4 . 6 . 1969 , S . 6 . ( 4 ) ABL . NR . L 139 VOM 17 . 6 . 1972 , S . 28 .