Verordnung (EWG) Nr. 1281/75 der Kommission vom 21. Mai 1975 über die Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreide und einigen Getreideverarbeitungserzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 131 vom 22/05/1975 S. 0015 - 0016
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0163
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0163
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1281/75 DER KOMMISSION VOM 21 . MAI 1975 ÜBER DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VON GETREIDE UND EINIGEN GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 120/67/EWG DES RATES VOM 13 . JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 665/75 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 16 ABSATZ 6 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 16 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG SIEHT DIE MÖGLICHKEIT VOR , DIE AUSFUHRERSTATTUNG BEI GRUNDGETREIDE IM VORAUS FESTZUSETZEN . FÜR BESTIMMTE ARTEN VON MEHL , GROB - UND FEINGRIESS SOWIE FÜR MALZ WURDE DIESE VORAUSFESTSETZUNG DURCH ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 139/67/EWG DES RATES VOM 21 . JUNI 1967 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON GETREIDE UND ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGS ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 87/75 ( 4 ) , BEZIEHUNGSWEISE DURCH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1052/68 DES RATES VOM 23 . JULI 1968 ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND DIE AUSFUHR VON GETREIDE - UND REISVERARBEITUNGSERZEUGNISSEN ( 5 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 980/75 ( 6 ) , EINGEFÜHRT . DIE IM VORAUS FESTGESETZTE ERSTATTUNG MUSS NACH MASSGABE DES IM AUSFUHRMONAT GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES BERICHTIGT WERDEN . AUSSERDEM WIRD DIE ERSTATTUNG UM EINEN BETRAG BERICHTIGT , DER FESTGESETZT WERDEN KANN . MIT HILFE DES BERICHTIGUNGSBETRAGS SOLL DIE AM TAGE DES ANTRAGS AUF VORAUSFESTSETZUNG GÜLTIGE UND AUF EINE NACH DEM MONAT DER LIZENZERTEILUNG DURCHZUFÜHRENDE AUSFUHR ANWENDBARE ERSTATTUNG ERHÖHT ODER GESENKT WERDEN . DER BERICHTIGUNGSBETRAG IST DABEI ALS EIN TEIL DER ERSTATTUNG ANZUSEHEN . DIE FESTSETZUNG DES BERICHTIGUNGSBETRAGS IST DURCH DIE VERORDNUNG NR . 633/67/EWG DER KOMMISSION VOM 27 . SEPTEMBER 1967 ÜBER DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VON GETREIDE ( 7 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1461/72 ( 8 ) , GEREGELT WORDEN . DA DIESE VORSCHRIFTEN DER WIRKLICHEN ZIELSETZUNG DES BERICHTIGUNGSBETRAGS NUR UNGENÜGEND RECHNUNG TRAGEN , EMPFIEHLT ES SICH , SIE DURCH NEUE ZU ERSETZEN , WOBEI DER MIT DER ERSTATTUNG VERFOLGTE ZWECK ZU BERÜCKSICHTIGEN IST . ZU DIESEN VORSCHRIFTEN ZÄHLT AUCH DIE NACH BESTIMMUNG ODER BESTIMMUNGSGEBIET VORGENOMMENE DIFFERENZIERUNG . DIE AUSFUHRERSTATTUNG KANN BEI GETREIDE IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG FESTGESETZT WERDEN . DA JEDOCH DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ABWICKLUNG EINES SOLCHEN VERFAHRENS DURCH EINEN BERICHTIGUNGSBETRAG , DER AUSSERHALB DER AUSSCHREIBUNG FESTGESETZT WURDE , IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN , SOLLTE DIE MÖGLICHKEIT VORGESEHEN WERDEN , AUF ERSTATTUNGEN , DIE GEGENSTAND EINER AUSCHREIBUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG WAREN , KEINE BERICHTIGUNGSBETRAEGE ANZUWENDEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIESE VERORDNUNG REGELT DIE FESTSETZUNG DES IN ARTIKEL 16 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG , IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 139/67/EWG UND IN ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1052/68 GENANNTEN BERICHTIGUNGSBETRAGS . ARTIKEL 2 ( 1 ) FÜR DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABEN A ) UND B ) DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG GENANNTEN ERZEUGNISSE WERDEN DIE BERICHTIGUNGSBETRAEGE NACH MASSGABE FOLGENDER FAKTOREN FESTGESETZT : A ) LAGE UND VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG AUF ZEIT : - DER VERFÜGBAREN MENGEN UND DER GETREIDEPREISE AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT , - DER MÖGLICHKEITEN UND BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON GETREIDE UND GETREIDEERZEUGNISSEN AUF DEM WELTMARKT ; B ) ZIELE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE , DIE DIESEM MARKT EINE AUSGEGLICHENE LAGE UND EINE NATÜRLICHE ENTWICKLUNG BEI DEN PREISEN UND DEM HANDEL GEWÄHRLEISTEN SOLLEN ; C ) ERFORDERNIS , STÖRUNGEN AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT ZU VERMEIDEN ; D ) WIRTSCHAFTLICHER ASPEKT DER AUSFUHREN . ( 2 ) FÜR DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE C ) DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG GENANNTEN ERZEUGNISSE WERDEN DIE BERICHTIGUNGSBETRAEGE NACH MASSGABE FOLGENDER FAKTOREN FESTGESETZT : A ) LAGE UND VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG AUF ZEIT : - DER VERFÜGBAREN MENGEN UND DER PREISE FÜR DAS BETREFFENDE GETREIDE AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT , - MÖGLICHKEITEN UND BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF FÜR DIE BETREFFENDEN MEHLE , GROB - UND FEINGRIESSE AUF DEM WELTMARKT ; B ) DIE FÜR DIE HERSTELLUNG DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ERFORDERLICHE GETREIDEMENGE ; C ) ERFORDERNIS , STÖRUNGEN AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT ZU VERHINDERN ; D ) WIRTSCHAFTLICHER ASPEKT DER AUSFUHREN . ( 3 ) FÜR DIE ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 11.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WERDEN DIE BERICHTIGUNGSBETRAEGE NACH MASSGABE FOLGENDER FAKTOREN FESTGESETZT : A ) LAGE UND VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG AUF ZEIT DER MÖGLICHKEITEN UND BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF DES BETREFFENDEN GETREIDES SOWIE VON MALZ AUF DEM WELTMARKT ; B ) FÜR DIE HERSTELLUNG VON MALZ ERFORDERLICHE GETREIDEMENGE ; C ) ERFORDERNIS , STÖRUNGEN AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT ZU VERHINDERN ; D ) WIRTSCHAFTLICHER ASPEKT DER AUSFUHREN . ARTIKEL 3 WENN DIE LAGE AUF DEM WELTMARKT ODER DIE BESONDEREN ERFORDERNISSE BESTIMMTER MÄRKTE ES NOTWENDIG MACHEN , KANN DER BERICHTIGUNGSBETRAG JE NACH BESTIMMUNG ODER BESTIMMUNGSGEBIET UNTERSCHIEDLICH FESTGELEGT WERDEN . ARTIKEL 4 NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG KANN BESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIE BERICHTIGUNGSBETRAEGE AUF ERSTATTUNGEN , DIE GEGENSTAND EINER AUSSCHREIBUNG WAREN , KEINE ANWENDUNG FINDEN . ARTIKEL 5 DIE VERORDNUNG NR . 633/67/EWG WIRD AUFGEHOBEN . ARTIKEL 6 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 21 . MAI 1975 FÜR DIE KOMMISSION P . J . LARDINOIS MITGLIED DER KOMMISSION ( 1 ) ABL . NR . 117 VOM 19 . 6 . 1967 , S . 2269/67 . ( 2 ) ABL . NR . L 72 VOM 20 . 3 . 1975 , S . 14 . ( 3 ) ABL . NR . 125 VOM 26 . 6 . 1967 , S . 2453/67 . ( 4 ) ABL . NR . L 11 VOM 16 . 1 . 1975 , S . 3 . ( 5 ) ABL . NR . L 179 VOM 25 . 7 . 1968 , S . 8 . ( 6 ) ABL . NR . L 95 VOM 17 . 4 . 1975 , S . 1 . ( 7 ) ABL . NR . 233 VOM 28 . 9 . 1967 , S . 9 . ( 8 ) ABL . NR . L 155 VOM 11 . 7 . 1972 , S . 35 .