Verordnung (EWG) Nr. 1274/75 des Rates vom 20. Mai 1975 über den Abschluß des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel
Amtsblatt Nr. L 136 vom 28/05/1975 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0019
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0019
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0024
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0172
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0172
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1274/75 DES RATES vom 20. Mai 1975 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Es empfiehlt sich, das am 11. Mai 1975 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel zu schließen und die Erklärungen und den Briefwechsel zu genehmigen, die der am gleichen Tag in Brüssel unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind. Die im Abkommen für bestimmte Agrarerzeugnisse vorgesehenen Zugeständnisse werden von der Erfuellung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht, die im Rahmen einer zur Zeit in Ausarbeitung befindlichen Gemeinschaftsregelung festgelegt werden ; es empfiehlt sich daher, die Anwendung dieser Zugeständnisse so lange auszusetzen, bis diese Regelung erlassen ist. Da durch das Abkommen ein gemischter Ausschuß eingesetzt wird, empfiehlt es sich, die Vertreter der Gemeinschaft in diesem Ausschuß zu bestellen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel, dessen Protokolle sowie die Erklärungen und der Briefwechsel im Anhang zur Schlussakte werden im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt. Die Texte des Abkommens und der Schlussakte sind dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Abweichend von Artikel 30 des Abkommens wird der Zeitpunkt für die Anwendung der in den Artikeln 8 und 9 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zum Abkommen vorgesehenen Zollsenkungen für Zitruspüree und -pulpen der Tarifstelle 20.06 B II c) 1 ex dd), konzentrierte Fruchtsäfte aus Zitrusfrüchten der Tarifstellen 20.07 A III ex a) und ex b), Fruchtsäfte aus Orangen der Tarifstellen 20.07 B II a) 1 und b) 1, Tomatensäfte der Tarifstellen 20.07 B II a) 5 und b) 6, geschälte Tomaten und Tomatenmark der Tarifstelle 20.02 ex C des Gemeinsamen Zolltarifs vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgesetzt. Artikel 3 Für die Gemeinschaft teilt der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaft in Anwendung von Artikel 30 des Abkommens den Abschluß der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren mit (1). Artikel 4 Die Gemeinschaft wird in dem in Artikel 19 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1)Der Zeitpunkt, an dem das Abkommen in Kraft tritt, wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1975. Im Namen des Rates Der Präsident R. RYAN