Verordnung (EWG) Nr. 1093/75 der Kommission vom 28. April 1975 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1107/68 und 1108/68 hinsichtlich der Bedingungen für den Ankauf von bestimmten Käsesorten und Magermilchpulver durch die Interventionsstellen
Amtsblatt Nr. L 109 vom 29/04/1975 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0071
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0055
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0071
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0118
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0118
++++ ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . L 74 VOM 22 . 3 . 1975 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 184 VOM 29 . 7 . 1968 , S . 29 . ( 4 ) ABL . NR . L 69 VOM 18 . 3 . 1975 , S . 10 . ( 5 ) ABL . NR . L 184 VOM 29 . 7 . 1968 , S . 34 . ( 6 ) ABL . NR . L 173 VOM 28 . 6 . 1974 , S . 60 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1093/75 DER KOMMISSION VOM 28 . APRIL 1975 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NRN . 1107/68 UND 1108/68 HINSICHTLICH DER BEDINGUNGEN FÜR DEN ANKAUF VON BESTIMMTEN KÄSESORTEN UND MAGERMILCHPULVER DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 740/75 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 5 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 5 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1107/68 DER KOMMISSION VOM 27 . JULI 1968 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE INTERVENTIONEN AUF DEN MÄRKTEN DER KÄSESORTEN GRANA PADANO UND PARMIGIANO REGGIANO ( 3 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 699/75 ( 4 ) , UND IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1108/68 DER KOMMISSION VOM 27 . JULI 1968 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE LAGERHALTUNG VON MAGERMILCHPULVER ( 5 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1636/74 ( 6 ) , SIND DIE PAUSCHALBETRAEGE FÜR DIE TRANSPORTKOSTEN DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE FESTGESETZT , DIE AN EINEN ÜBER 100 KM ENTFERNT GELEGENEN LAGERORT DER INTERVENTIONSSTELLE GELIEFERT WERDEN . DIESE BETRAEGE MÜSSEN ANGEPASST WERDEN , UM DEM ANSTIEG DER TRANSPORTKOSTEN IN DER GEMEINSCHAFT RECHNUNG ZU TRAGEN . GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1108/68 DARF MAGERMILCHPULVER ZUR ZEIT DES ANKAUFS DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE NICHT ÄLTER ALS EINEN MONAT SEIN . ANGESICHTS DER MARKTENTWICKLUNG UND DER LAGERBESTÄNDE EMPFIEHLT ES SICH , DIESES ALTER AUF ZWEI MONATE HERAUFZUSETZEN . UM JEDOCH SPEKULATIONEN BEI EINER ÄNDERUNG DES ANKAUFSPREISES VORZUBEUGEN , IST ES ANGEBRACHT , DAS ALTER VON EINEM MONAT ZWEI MONATE LANG NACH DEM ZEITPUNKT DER ANWENDUNG EINER ÄNDERUNG DES ANKAUFSPREISES BEIZUBEHALTEN . AUSSERDEM ERWEIST ES SICH ALS NOTWENDIG , DEN STICHTAG FÜR DIE BESTIMMUNG DES VORGESCHRIEBENEN HÖCHSTALTERS ZU REGELN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1107/68 WIRD DER BETRAG VON " 0,032 RECHNUNGSEINHEITEN " DURCH DEN BETRAG VON " 0,035 RECHNUNGSEINHEITEN " ERSETZT . ( 2 ) IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1108/68 WIRD DER BETRAG VON " 0,031 RECHNUNGSEINHEITEN " DURCH DEN BETRAG VON " 0,034 RECHNUNGSEINHEITEN " ERSETZT . ARTIKEL 2 ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1108/68 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) DIE INTERVENTIONSSTELLEN KAUFEN NUR MAGERMILCHPULVER DER ERSTEN QUALITÄT , DAS DEN IN DEN ANHÄNGEN GENANNTEN BEDINGUNGEN HINSICHTLICH QUALITÄT , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG ENTSPRICHT UND DAS AM TAGE DER ABGABE DES VERKAUFSANGEBOTS BEI DER INTERVENTIONSSTELLE NICHT ÄLTER ALS ZWEI MONATE IST . DAS IN ABSATZ 1 GENANNTE HÖCHSTALTER BETRAEGT JEDOCH NUR EINEN MONAT FÜR MAGERMILCHPULVER , DAS DER INTERVENTIONSSTELLE WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON ZWEI MONATEN NACH DEM ZEITPUNKT DER ANWENDUNG EINER ÄNDERUNG DES VON DER INTERVENTIONSSTELLE ANGEWANDTEN , IN RECHNUNGSEINHEITEN ODER NATIONALER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN ANKAUFSPREISES DIESES ERZEUGNISSES ANGEBOTEN WIRD . " ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 28 . APRIL 1975 FÜR DIE KOMMISSION P . J . LARDINOIS MITGLIED DER KOMMISSION