31975R1031

Verordnung (EWG) Nr. 1031/75 der Kommission vom 17. April 1975 zur Definition des den Anspruch auf die Beihilfe für Baumwollsaat auslösenden Umstandes

Amtsblatt Nr. L 102 vom 22/04/1975 S. 0007 - 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0050


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1031/75 DER KOMMISSION vom 17. April 1975 zur Definition des den Anspruch auf die Beihilfe für Bauwollsaat auslösenden Umstandes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1516/71 des Rates vom 12. Juli 1971 zur Einführung einer Beihilferegelung für Bauwollsaat (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 (2) zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (3) werden bei den im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführten Geschäften die einem Mitgliedstaat oder einer ordnungsgemäß beauftragten Stelle geschuldeten Beträge, die in Landeswährung ausgedrückt sind und die in Rechnungseinheiten festgelegten Beträge wiedergeben, entsprechend dem Verhältnis zwischen Rechnungseinheit und Landeswährung gezahlt, das zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes oder Teilgeschäftes galt.

Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfuellt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht.

Der den Anspruch auf die Beihilfen für Baumwollsaat auslösende Umstand tritt zum Zeitpunkt der Erzeugung von Baumwolle ein. Es ist jedoch sehr schwierig, ein genaues Datum für die Erzeugung einer Partie festzustellen.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß fast die gesamte Erzeugung von Baumwolle spätestens am Ende des Monats Oktober eines jeden Jahres stattgefunden hat. Um für dieses Erzeugnis die einheitliche Durchführung der Beihilferegelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich daher, bei der Berechnung dieser Beihilfebeträge in Landeswährung den am Ende des genannten Zeitraums geltenden Umrechnungskurs zugrunde zu legen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der den Anspruch auf Beihilfe auslösende Umstand gilt im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 für Baumwollsaat als am 1. November nach Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres eingetreten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 1975

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 160 vom 17.7.1971, S. 1. (2)ABl. Nr. L 188 vom 1.8.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 123 vom 31.5.1968, S. 4.