31975R0699

Verordnung (EWG) Nr. 699/75 der Kommission vom 17. März 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano

Amtsblatt Nr. L 069 vom 18/03/1975 S. 0010 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0061
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0061
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0102
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0102


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 699/75 DER KOMMISSION

vom 17 . März 1975

zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1107/68 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 465/75 ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 971/68 des Rates vom 15 . Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Grana-Padano - und Parmigiano-Reggiano-Käse ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 473/75 ( 4 ) , sieht nunmehr vor , daß die zur Intervention angebotenen Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano unter anderem noch festzulegenden Mengenanforderungen entsprechen müssen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1107/68 der Kommission vom 27 . Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano ( 5 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 71/75 ( 6 ) , ist daher entsprechend anzupassen , und zwar unter Berücksichtigung der geringen Kapazität der Unternehmen , die die betreffenden Käsesorten herstellen , insbesondere der Herstellerbetriebe von Parmigiano Reggiano . Im übrigen ist in Artikel 16 der genannten Verordnung ein Fehler zu berichtigen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1107/68 erhalten die Vorschriften des Buchstaben b ) folgende Fassung :

" b ) die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano , die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 971/68 genannt werden , nur , wenn sie in die Güteklasse " Scelto 0/1 " eingestuft sind , und nur in Mengen von mindestens :

- 100 Laiben , wenn es sich um Grana-Padano-Käse handelt ,

- 50 Laiben , wenn es sich um Parmigiano-Reggiano-Käse handelt . "

( 2 ) In Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1107/68 wird der letzte Unterabsatz gestrichen .

( 3 ) In Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1107/68 wird mit Ausnahme der englischen Fassung die Bezugnahme auf " Artikel 9 Absatz 2 " durch die Bezugnahme auf " Artikel 10 Absatz 2 " der Verordnung ( EWG ) Nr . 971/68 ersetzt .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel , den 17 . März 1975

Für die Kommission

P . J . LARDINOIS

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 2 ) ABl . Nr . L 52 vom 28 . 2 . 1975 , S . 8 .

( 3 ) ABl . Nr . L 166 vom 17 . 7 . 1968 , S . 8 .

( 4 ) ABl . Nr . L 52 vom 28 . 2 . 1975 , S . 23 .

( 5 ) ABl . Nr . L 184 vom 29 . 7 . 1968 , S . 29 .

( 6 ) ABl . Nr . L 9 vom 14 . 1 . 1975 , S . 5 .