31975R0697

Verordnung (EWG) Nr. 697/75 der Kommission vom 13. März 1975 zur Änderung von Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 1053/68 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse zu bestimmten Tarifnummern

Amtsblatt Nr. L 069 vom 18/03/1975 S. 0005 - 0008
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0016


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( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 2 ) ABL . NR . L 52 VOM 28 . 2 . 1975 , S . 8 .

( 3 ) ABL . NR . L 52 VOM 28 . 2 . 1975 , S . 10 .

( 4 ) ABL . NR . L 151 VOM 30 . 6 . 1968 , S . 3 .

( 5 ) ABL . NR . L 179 VOM 25 . 7 . 1968 , S . 17 .

( 6 ) ABL . NR . L 158 VOM 15 . 6 . 1973 , S . 28 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 697/75 DER KOMMISSION VOM 13 . MÄRZ 1975 ZUR ÄNDERUNG VON ANHÄNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1053/68 ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG BESTIMMTER MILCHERZEUGNISSE ZU BESTIMMTEN TARIFNUMMERN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 465/75 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 7 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 467/75 ( 3 ) ÄNDERT ERNEUT ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ZUR FESTLEGUNG DER ERZEUGNISGRUPPEN UND DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 4 ) , UND ZWAR NAMENTLICH HINSICHTLICH DER BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON MILCH ZUR ERNÄHRUNG VON SÄUGLINGEN UND SCHMELZKÄSE ZU BESTIMMTEN TARIFNUMMERN .

DIE VON DIESEN ÄNDERUNGEN BETROFFENEN ANHÄNGE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1053/68 DER KOMMISSION VOM 23 . JULI 1968 ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG BESTIMMTER MILCHERZEUGNISSE ZU BESTIMMTEN TARIFNUMMERN ( 5 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1584/73 ( 6 ) , MÜSSEN ENTSPRECHEND ANGEPASST WERDEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IM ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1053/68 WERDEN DIE BESCHEINIGUNGEN

- " FÜR MILCH ZUR ERNÄHRUNG VON SÄUGLINGEN " SOWIE

- " FÜR SCHMELZKÄSEZUBEREITUNGEN "

DURCH DIE BESCHEINIGUNGEN ERSETZT , DIE DIESER VERORDNUNG ALS MUSTER BEIGEFÜGT SIND .

ARTIKEL 2

DIE VOR ANWENDBARKEIT DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG GELTENDEN MUSTER DER BESCHEINIGUNGEN KÖNNEN NOCH BIS ZUM 31 . MAI 1975 VERWENDET WERDEN , WENN SIE AN DIE MUSTER DES ANHANGS DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ANGEPASST WERDEN .

ARTIKEL 3

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE IST AB 16 . APRIL 1975 ANWENDBAR .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 13 . MÄRZ 1975

FÜR DIE KOMMISSION

P . J . LARDINOIS

MITGLIED DER KOMMISSION

ANHÄNGE : SIEHE ABL .