31975R0388

Verordnung (EWG) Nr. 388/75 des Rates vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

Amtsblatt Nr. L 045 vom 19/02/1975 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0067
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0076
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0067
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0031
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0031


VERORDNUNG (EWG) Nr. 388/75 DES RATES vom 13. Februar 1975 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 5 und 213,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik gehört zu den Zielen, die sich die Gemeinschaften gesetzt haben ; es ist Aufgabe der Kommission, Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles vorzuschlagen.

Die Erstellung einer Gesamtübersicht über die Versorgung der Gemeinschaft ist Bestandteil einer solchen Politik ; sie soll es der Gemeinschaft insbesondere ermöglichen, die notwendigen Vergleiche anzustellen.

Die Erfuellung dieser Aufgabe erfordert bei Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas eine möglichst genaue Kenntnis sowohl der bisherigen als auch der künftigen Entwicklung der Ausfuhren. Eine genaue Kenntnis des Ursprungs- und Bestimmungsorts sowie der Qualität dieser Erzeugnisse ist ebenfalls unerläßlich.

Im Hinblick darauf müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die statistischen Angaben, gegebenenfalls mit Erläuterungen, über die im vergangenen Halbjahr getätigten Ausfuhren und eine Gesamtübersicht mit den Angaben über die voraussichtlichen Ausfuhren im folgenden Jahr übermitteln ; zu diesem Zweck müssen die betreffenden Personen und Unternehmen dazu verpflichtet werden, den Mitgliedstaaten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit diese ihrer Verpflichtung nachkommen können.

Die Kommission muß die Möglichkeit haben, die Fristen für die Übermittlung der genannten Angaben zu verkürzen, die Berichtszeiträume zu ändern und gegebenenfalls zeitweilig die Mitteilung der nach Unternehmen aufgeschlüsselten Vorausschätzungen zu verlangen.

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, gegebenenfalls gestimmte Einzelheiten der Durchführung, beispielsweise Form und Inhalt der Mitteilungen, genauer festzulegen.

Es muß gewährleistet werden, daß die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten und die eingeholten Angaben vertraulich behandelt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften und gemäß den in Anhang I festgelegten Einzelheiten die auf Grund von Artikel 2 eingeholten Angaben über die Ausfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnissen der Tarifnummer 27.09 und der Tarifstellen 27.10 A, B, C I und C II des Gemeinsamen Zolltarifs und von Erdgas der Tarifstelle 27.11 B II des Gemeinsamen Zolltarifs mit: a) nach Unternehmen aufgeschlüsselt, spätestens am 30. September und 31. März eines jeden Jahres Angaben über die Ausfuhren während des letzten Kalenderhalbjahres;

b) global für alle Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaats spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres Angaben über die voraussichtlichen Ausfuhren im folgenden Jahr.

Die Mitgliedstaaten fügen diesen Mitteilungen gegebenenfalls Erläuterungen bei.

(2) Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung ist das Verbringen von Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme derjenigen der genannten Erzeugnisse, die dort einer Regelung zur Aussetzung oder Erstattung von Einfuhrzöllen oder sonstigen Einfuhrabgaben unterliegen, insbesondere im Rahmen des Zollagerverfahrens, des Freizonenverfahrens, des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, des Versandverfahrens oder des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dritten Ländern.

Artikel 2

Im Hinblick auf die Erfuellung der in Artikel 1 genannten Verpflichtung sind alle Personen oder Unternehmen, die jährlich mindestens 100 000 Tonnen Rohöl und Erdölerzeugnisse oder eine entsprechende Menge Erdgas aus der Gemeinschaft ausgeführt haben oder auszuführen beabsichtigen, gehalten, dem Mitgliedstaat, von dem aus diese Ausfuhren getätigt wurden oder getätigt werden sollen, nach Maßgabe des Anhangs II folgendes mitzuteilen: a) vor dem 15. September und dem 15. März eines jeden Jahres die während des letzten Kalenderhalbjahres getätigten Ausfuhren;

b) vor dem 15. Dezember eines jeden Jahres die voraussichtlichen Ausfuhren im folgenden Jahr.

Artikel 3

Um der Kommission eine Beurteilung der Versorgungslage zu ermöglichen, führen die Mitgliedstaaten die Mitteilungen nach von der Kommission festgelegten Einzelheiten wie folgt aus: - die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen innerhalb verkürzter Fristen oder für geänderte Zeiträume,

- die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Mitteilungen gegebenenfalls zeitweilig nach Unternehmen aufgeschlüsselt.

Artikel 4

Die Kommission kann innerhalb der in dieser Verordnung und ihren Anhängen festgelegten Grenzen Durchführungsbestimmungen in bezug auf die Form, den Inhalt und die sonstigen Einzelheiten der in den Artikeln 1 bis 3 vorgesehenen Mitteilungen erlassen.

Artikel 5

Die Kommission unterbreitet dem Rat eine Übersicht über die gemäß dieser Verordnung eingeholten Angaben.

Artikel 6

Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen sind vertraulich. Diese Bestimmung steht der Veröffentlichung von allgemeinen Angaben oder von Übersichten, die keine Einzelangaben über Unternehmen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der sich aus den Artikeln 2,3 und 6 ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Februar 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BARRY

ANHANG I Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

Diese Mitteilungen müssen folgende Angaben enthalten: A. Bei Ausfuhren, die in dem Kalenderhalbjahr vor der Übermittlung der Angaben getätigt worden sind:

Ausfuhr von Rohöl der Tarifnummer 27.09, von Erdölerzeugnissen der Tarifstellen 27.10 A, B, C I und C II und von Erdgas der Tarifstelle 27.11 B II des Gemeinsamen Zolltarifs:

Vollständige Übermittlung der Angaben, die die Regierungen bei den Personen oder Unternehmen eingeholt haben, einschließlich des Namens und des Sitzes dieser Personen oder Unternehmen.

B. Bei Ausfuhren, die voraussichtlich in dem Jahr nach der Übermittlung der Angaben durchgeführt werden: i) Rohöl der Tarifnummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Voraussichtliche Menge in 1 000 metrischen Tonnen,

2. Land, in dem das auszuführende Rohöl gewonnen wird,

3. Prozentsatz der Lieferungen, die auf der Grundlage von Verträgen mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr durchgeführt werden,

4. Bestimmungsland der Ausfuhren.

ii) Erdölerzeugnisse der Tarifstellen 27.10 A, B, C I und C II des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Voraussichtliche Menge in 1 000 metrischen Tonnen,

2. Land, in dem die auszuführenden Erdölerzeugnisse raffiniert werden,

3. Prozentsatz der Lieferungen, die auf der Grundlage von Verträgen mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr durchgeführt werden,

4. Bestimmungsland der Ausfuhren.

iii) Erdgas der Tarifstelle 27.11 B II des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Menge (in Mill. m3, bei 0º und 760 mm Hg),

2. Land, in dem das auszuführende Erdgas gewonnen wird,

3. Ausfuhrhafen oder - bei Beförderung über Gasfernleitungen - Übergabestation,

4. oberer Heizwert des auszuführenden Erdgases (in kcal/m3, bei 0º und 760 mm Hg),

5. Bestimmungsland der Ausfuhren.

ANHANG II Mitteilungen der Personen und Unternehmen an die Mitgliedstaaten

Diese Mitteilungen müssen folgende Angaben enthalten:

I. Bei Ausfuhren, die in dem Kalenderhalbjahr vor der Übermittlung der Angaben getätigt worden sind:

A. Rohöl der Tarifnummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Name und Sitz der ausführenden Personen oder des ausführenden Unternehmens,

2. Menge in 1 000 metrischen Tonnen,

3. Land, in dem das ausgeführte Rohöl gewonnen wurde,

4. Handelsbezeichnung des ausgeführten Rohöls,

5. Name und Sitz der Vertragsparteien,

6. bei allen Ausfuhren im Rahmen von Lieferverträgen mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: i) Geltungsdauer des Vertrages,

ii) Zeitpunkt des Ablaufs,

7. Bestimmungsland der Ausfuhren.

B. Erdölerzeugnisse der Tarifstellen 27.10 A, B, C I und C II des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Name und Sitz der ausführenden Personen oder des ausführenden Unternehmens,

2. Bezeichnung der ausgeführten Erdölerzeugnisse nach dem Gemeinsamen Zolltarif, einschließlich der Angabe des Schwefelgehalts (Gewicht %), sofern diese Angabe vorliegt,

3. Menge in 1 000 metrischen Tonnen für jedes Erzeugnis,

4. Land, in dem die ausgeführten Erdölerzeugnisse raffiniert wurden,

5. Name und Sitz der Vertragsparteien,

6. bei allen Ausfuhren im Rahmen von Lieferverträgen mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: i) Geltungsdauer des Vertrages,

ii) Zeitpunkt des Ablaufs,

7. Bestimmungsland der Ausfuhren.

C. Erdgas der Tarifstelle 27.11 B II des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Name und Sitz der ausführenden Personen oder des ausführenden Unternehmens,

2. Menge (in Mill. m3, bei 0º und 760 mm Hg),

3. Land, in dem das auszuführende Erdgas gewonnen wurde,

4. Aufuhrhafen oder - bei Beförderung über Gasfernleitung - Übergabestation,

5. oberer Heizwert (kcal/m3, bei 0º und 760 mm Hg).

II. Bei Ausfuhren, die voraussichtlich in dem Jahr nach der Übermittlung der Angaben durchgeführt werden:

A. Rohöl der Tarifnummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Name und Sitz der ausführenden Personen oder des ausführenden Unternehmens,

2. voraussichtliche Menge in 1 000 metrischen Tonnen,

3. Land, in dem das auszuführende Rohöl gewonnen wird,

4. Handelsbezeichnung des ausgeführten Rohöls,

5. Name und Sitz der Vertragsparteien,

6. bei allen Ausfuhren im Rahmen von Lieferverträgen mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: i) Geltungsdauer des Vertrages,

ii) Zeitpunkt des Ablaufs,

7. Bestimmungsland der Ausfuhren.

B. Erdölerzeugnisse der Tarifstellen 27.10 A, B, C I und C II des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Name und Sitz der ausführenden Personen oder des ausführenden Unternehmens,

2. Bezeichnung der ausgeführten Erdölerzeugnisse nach dem Gemeinsamen Zolltarif, einschließlich der Angabe des Schwefelgehalts (Gewicht %), soweit diese Angabe vorliegt,

3. voraussichtliche Menge in 1 000 metrischen Tonnen für jedes Erzeugnis,

4. Land, in dem die auszuführenden Erdölerzeugnisse raffiniert werden,

5. Name und Sitz der Vertragsparteien,

6. bei allen Ausfuhren im Rahmen von Lieferverträgen mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: i) Geltungsdauer des Vertrages,

ii) Zeitpunkt des Ablaufs,

7. Bestimmungsland der Ausfuhren.

C. Erdgas der Tarifstelle 27.11 B II des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Name und Sitz der ausführenden Personen oder des ausführenden Unternehmens,

2. Menge (in Mill. m3, bei 0º und 760 mm Hg),

3. Land, in dem das auszuführende Erdgas gewonnen wird,

4. Ausfuhrhafen oder - bei Beförderung über Gasfernleitungen - Übergabestation,

5. oberer Heizwert des auszuführenden Erdgases (in kcal/m3, bei 0º und 760 mm Hg),

6. Bestimmungsland der Ausfuhren.