31975L0339

Richtlinie 75/339/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an fossilen Brennstoffen bei den Wärmekraftwerken zu halten

Amtsblatt Nr. L 153 vom 13/06/1975 S. 0035 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0072
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0092
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0072
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0042
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0042


RICHTLINIE DES RATES vom 20. Mai 1975 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an fossilen Brennstoffen bei den Wärmekraftwerken zu halten (75/339/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführung einer gemeinschaftlichen Energiepolitik gehört zu den Zielen, die sich die Gemeinschaften gesetzt haben.

Eine regelmässige und ausreichende Elektrizitätsversorgung ist eine Grundvoraussetzung für die Existenz und Fortentwicklung der modernen Gesellschaft. Eine etwaige Unterbrechung der Lieferung von Elektrizität würde schwere Störungen in den lebenswichtigen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft zur Folge haben.

Eine solche Versorgung kann nur gewährleistet werden, wenn es möglich ist, die Elektrizität im Augenblick des Bedarfs zu erzeugen.

Die Grundvoraussetzung für eine ständige Betriebsbereitschaft der Kraftwerke ist der Besitz ausreichender Mengen an Primärenergie.

Bei bestimmten Primärenergiearten können unerwartet Versorgungskrisen eintreten. Es ist daher unerläßlich, die erforderlichen Vorkehrungen zur Überbrükkung solcher Verknappungen zu treffen.

Es ist notwendig, die Sicherheit der Versorgung der Kraftwerke durch die Bildung und Unterhaltung von Mindestvorräten an Brennstoffen bei den Kraftwerken zu erhöhen.

Die Entwicklung auf dem Gebiet der Sicherheit der Versorgung der Kraftwerke mit Brennstoffen kann in einigen Jahren eine Überprüfung der Mindestvorräte erforderlich machen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erlassen alle geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die die Elektrizitätserzeuger verpflichtet werden, bei ihren Wärmekraftwerken ständig Vorräte an fossilen Brennstoffen in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht, die Lieferung elektrischer Energie mindestens dreissig Tage lang fortzusetzen.

Der in Absatz 1 festgelegte Umfang der Vorräte kann um eine Menge in Höhe von 25 % der Vorräte an Erdölerzeugnissen verringert werden, die in Anwendung der Richtlinie 68/414/EWG (3), der Entscheidung 68/416/EWG (4) und der Richtlinie 72/425/EWG (5) bei den Kraftwerken gebildet wurden und ausschließlich diesen Kraftwerken zur Verfügung stehen. (1)ABl. Nr. C 85 vom 18.7.1974, S. 28. (2)ABl. Nr. C 125 vom 16.10.1974, S. 14. (3)ABl. Nr. L 308 vom 23.12.1968, S. 14. (4)ABl. Nr. L 308 vom 23.12.1968, S. 19. (5)ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 154.

Artikel 2

(1) Die Pflicht zur Vorratshaltung gilt für die Kraftwerke der Elektrizitätserzeuger einschließlich der Eigenerzeuger der Industrie.

(2) Die Pflicht zur Vorratshaltung gilt nicht für die Kraftwerke, die mit abgeleiteten Gasen, Industrieabfällen und anderen brennbaren Abfällen betrieben werden, und auch nicht für die Eigenerzeuger der Industrie mit einer Leistung von weniger als 100 MWe.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten können entsprechend ihrer internen Situation einen Wert festsetzen, der unter dem genannten Wert liegt.

(3) Bringt die Pflicht zur Vorratshaltung für ein Kraftwerk besonders grosse Schwierigkeiten mit sich, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dieses Kraftwerk ganz oder teilweise von dieser Verpflichtung freistellen. Unter Angabe der Gründe für die Entscheidung unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission unverzueglich von einer solchen Maßnahme.

(4) Die Vorräte müssen am Standort des Kraftwerks oder an einem Ort gelagert werden, der direkt mit dem Kraftwerk verbunden ist. Ausnahmsweise kann der Ort der Lagerhaltung weiter entfernt sein, sofern die Beförderung dieser Vorräte zu den Kraftwerken jederzeit gewährleistet ist.

Bei mit Erdgas, Braunkohle oder Torf betriebenen Kraftwerken kann das Vorkommen, aus dem das Kraftwerk versorgt wird, als kraftwerkseigener Vorrat betrachtet werden, sofern die Anlieferung der Mengen, die die Fortsetzung der Lieferung elektrischer Energie während der in Artikel 1 festgesetzten Zeit ermöglichen, auch bei Schwierigkeiten in der Brennstoffversorgung der Wärmekraftwerke gewährleistet ist. Das gleiche gilt für die mit Kohle betriebenen Kraftwerke, soweit sie in der Nähe der sie versorgenden Bergwerke liegen.

(5) Die bei jedem Wärmekraftwerk zu lagernden Brennstoffmengen werden von den Elektrizitätserzeugern unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Übertragungs- und Verbundnetzes festgelegt.

Die Elektrizitätserzeuger können sich zusammenschließen, um die Brennstoffvorräte zwischen ihren Kraftwerken zu verteilen, sofern sie die Fortsetzung der Lieferung elektrischer Energie während des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums gewährleisten können.

Artikel 3

(1) Die Elektrizitätserzeuger übermitteln der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die wenigstens für den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres erstellte Übersicht der Vorräte bei ihren Wärmekraftwerken und geben dabei die Mengen an, die die Fortsetzung der Lieferung elektrischer Energie während der in Artikel 1 festgelegten Zeit ermöglichen. Diese Mitteilungen müssen innerhalb von dreissig Tagen nach den genannten Zeitpunkten erfolgen. Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilungen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Übersicht der am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres bei diesen Kraftwerken vorhandenen Vorräte und geben dabei die Mengen an, die die Fortsetzung der Lieferung elektrischer Energie während des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums ermöglichen. Diese Mitteilungen müssen spätestens am 1. Juni und 1. Dezember jedes Jahres erfolgen.

(3) Auf Antrag der Kommission werden die Mitteilungen nach Absatz 2 für andere Zeiträume und zu anderen Zeitpunkten gemacht, als in Absatz 2 festgelegt ist.

Artikel 4

Treten in der Brennstoffversorgung der Wärmekraftwerke Schwierigkeiten auf, so können die Elektrizitätserzeuger mit Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats aus den gemäß Artikel 1 gebildeten Mindestvorräten Entnahmen tätigen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Mengen, die diesen Vorräten entnommen werden, und setzen sie so bald wie möglich in Kenntnis über - die Mengen, die den Vorräten entnommen worden sind, und den Zeitpunkt, zu dem die Vorräte den vorgeschriebenen Mindestbestand unterschritten haben,

- die zwingenden Gründe, die diese Entnahmen gerechtfertigt haben,

- die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen zur Auffuellung der Vorräte,

- wenn möglich, die voraussichtliche Entwicklung der Vorräte während des Zeitraums, in dem die Vorräte unter der vorgeschriebenen Mindesthöhe bleiben.

Artikel 5

Die Vorräte sind so bald wie möglich nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und spätestens bis zum 1. Januar 1978 gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie anzulegen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

Artikel 6

Die in Anwendung dieser Richtlinie übermittelten Angaben sind vertraulich. Diese Vorschrift steht der Veröffentlichung allgemeiner oder zusammenfassender Angaben, die keine Auskünfte über einzelne Unternehmen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. RYAN