31975L0106

Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen

Amtsblatt Nr. L 042 vom 15/02/1975 S. 0001 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0201
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0032
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0201
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0054
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0054


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RICHTLINIE DES RATES

vom 19 . Dezember 1974

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen

( 75/106/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den meisten Mitgliedstaaten sind die Bedingungen , unter denen in verschlossenen Fertigpackungen abgefuellte Flüssigkeiten in den Verkehr gebracht werden müssen , durch zwingende Rechtsvorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Fertigpackungen zu Handelshemmnissen führen ; diese Vorschriften sind deshalb anzugleichen .

Im Interesse einer korrekten Verbrauchermformation sollte festgelegt werden , in welcher Weise die Angaben über das Nennvolumen der fertigverpackten Flüssigkeiten auf den Fertigpackungen anzubringen sind .

Es scheint ferner erforderlich , die zulässigen Fehlergrenzen in bezug auf den Inhalt der Fertigpackungen zu spezifizieren und zur Erleichterung der Prüfung , ob die Fertigpackungen den Vorschriften entsprechen , eine Bezugsmethode für diese Prüfung zu bestimmen .

Es empfiehlt sich , die Grössen der Nennvolumen für ein und dasselbe Erzeugnis , die zu dicht beieinander liegen und zu einer Irreführung des Verbrauchers Anlaß geben könnten , zahlenmässig so weit wie möglich zu verringern ; angesichts der enormen Lagerbestände an Fertigpackungen in der Gemeinschaft kann diese Verringerung jedoch nur schrittweise erfolgen .

In der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) , Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte ( 4 ) , ist in Artikel 16 vorgesehen , daß Einzelrichtlinien die Angleichung der Vertriebsbedingungen für bestimmte Erzeugnisse , insbesondere in bezug auf die Festlegung , die Messung und die Kennzeichnung verpackter Mengen , zum Gegenstand haben können .

Für einige Mitgliedstaaten sind eine rasche Änderung des auf ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruhenden Abfuellprinzips und die Einführung neuartiger Prüfungen sowie die Änderung des Einheitensystems mit Schwierigkeiten verbunden ; deshalb müsste für diese Mitgliedstaaten eine Übergangszeit vorgesehen werden , die sich jedoch nicht hemmender auf den innergemeinschaftlichen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen auswirken und die Anwendung der Richtlinie in den übrigen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen darf -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Gegenstand dieser Richtlinie sind die Fertigpackungen mit den in Anhang III aufgeführten fluessigen Erzeugnissen , die nach Volumen abgefuellt werden und in einheitlichen Mengen von nicht weniger als 0,05 l und nicht mehr als 5 l in den Verkehr gebracht werden sollen .

Artikel 2

( 1 ) Eine Fertigpackung im Sinne dieser Richtlinie besteht aus einem Erzeugnis und der Umschließung , in die das Erzeugnis fertig verpackt ist .

( 2 ) Als fertigverpackt gelten Erzeugnisse in beliebigen Umschließungen , die in Abwesenheit des Käufers und in einer Weise abgefuellt werden , daß die in der Umschließung enthaltene Menge einen im voraus festgelegten Wert haben soll und nicht ohne Änderung der Umschließung verändert werden kann .

Artikel 3

( 1 ) Mit dem in Anhang I Nummer 3.3 vorgesehenen EWG-Zeichen dürfen nur die Fertigpackungen gekennzeichnet werden , die den Vorschriften der Anhänge I und III entsprechen .

( 2 ) Sie sind den messtechnischen Prüfungen nach den Bedingungen des Anhangs I Nummer 5 und des Anhangs II unterworfen .

Artikel 4

( 1 ) Auf allen in Artikel 3 genannten Fertigpackungen muß stets das als Nennvolumen bezeichnete Flüssigkeitsvolumen , das jeweils in ihnen enthalten sein soll , gemäß Anhang I angegeben sein .

( 2 ) Für diese Fertigpackungen sind allein die in Anhang III angegebenen Nennvolumen zulässig .

( 3 ) Bis zum Ablauf der Übergangszeit , in der die Verwendung der in Anhang II der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18 . Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen ( 5 ) in der Fassung der Beitrittsakte aufgeführten Einheiten des englischen gesetzlichen Maßsystems ( Imperiales System ) in der Gemeinschaft erlaubt ist , muß , wenn das Vereinigte Königreich oder Irland dies verlangt , in ihrem Hoheitsgebiet ausser dem in Einheiten des SI-Systems ausgedrückten Nennvolumen gemäß Nummer 3.1 des Anhangs I dieser Richtlinie auch das in entsprechenden Einheiten des Imperialen Systems ausgedrückte Nennvolumen angegeben werden , sofern die letztgenannten Einheiten in dem genannten Anhang I aufgeführt sind .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Fertigpackungen , die den Bestimmungen und Prüfvorschriften dieser Richtlinie entsprechen , nicht aus Gründen verweigern , verbieten oder beschränken , die sich auf das Volumen der Fertigpackungen , dessen Feststellung oder die Methoden , nach denen es geprüft worden ist , beziehen .

Artikel 6

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren der Artikel 18 und 19 der Richtlinie 71/316/EWG vorgenommen .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) In Abweichung von Absatz 1 können Belgien , Irland , die Niederlande und das Vereinigte Königreich den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und ihrer Anhänge bis spätestens zum 31 . Dezember 1979 verschieben .

( 3 ) Während des Zeitraums , in dem die Richtlinie in einem Mitgliedstaat nicht angewandt wird , wendet dieser Mitgliedstaat zur Prüfung des mengenmässigen Inhalts der unter diese Richtlinie fallenden Fertigpackungen aus den übrigen Mitgliedstaaten keine strengeren Maßnahmen an als zum Zeitpunkt der Genehmigung der Richtlinie .

( 4 ) Während dieses Zeitraums werden von den Mitgliedstaaten , in denen die Richtlinie in Kraft getreten ist , Fertigpackungen , die den Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1 und des Anhangs III der Richtlinie entsprechen und aus den Mitgliedstaaten , denen die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung gewährt wurde , stammen , in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie Fertigpackungen , die sämtlichen Bestimmungen der Richtlinie entsprechen , zugelassen , selbst wenn sie nicht mit dem in Anhang I Nummer 3.3 vorgesehenen EWG-Zeichen gekennzeichnet sind .

( 5 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fällenden Gebiet erlassen .

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1974 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . P . FOURCADE

( 1 ) ABl . Nr . C 56 vom 2 . 6 . 1972 , S . 35 .

( 2 ) ABl . Nr . C 123 vom 27 . 11 . 1972 , S . 9 .

( 3 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 .

( 5 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 .

ANHANG I

1 . ZIELE

Die unter diese Richtlinie fallenden Fertigpackungen müssen so hergestellt sein , daß folgende Bedingungen erfuellt werden :

1.1 . Das tatsächliche Volumen darf im Mittel nicht niedriger sein als das Nennvolumen .

1.2 . Der Anteil der Fertigpackungen , deren Minusabweichung die unter Nummer 2.4 vorgesehenen Fehlergrenzen überschreitet , muß so niedrig sein , daß das Los von Fertigpackungen den in Anhang II festgelegten Kontrollvorschriften entspricht .

1.3 . Eine Fertigpackung , deren Minusabweichung die in der Tabelle unter Nummer 2.4 aufgeführten Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet , darf nicht mit dem EWG-Zeichen nach Nummer 3.3 versehen werden .

2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDLEGENDE VORSCHRIFTEN

2.1 . Das Nennvolumen des Inhalts einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Volumen ; es ist das Flüssigkeitsvolumen , das die Fertigpackung enthalten soll .

2.2 . Das tatsächliche Füllvolumen des Inhalts einer Fertigpackung ist das Flüssigkeitsvolumen , das sie tatsächlich enthält . Bei sämtlichen Prüfungen wird der Wert des tatsächlichen Füllvolumens berücksichtigt , der diesem Volumen bei einer Temperatur von 20 * C entspricht .

2.3 . Die Minusabweichung ist die Menge , um die das tatsächliche Füllvolumen unter dem Nennvolumen der betreffenden Fertigpackung liegt .

2.4 . Die zulässigen Minusabweichungen sind in nachstehender Tabelle festgelegt :

Nennvolumen V n in Millilitern * Fehlergrenzen *

* in % des V n * in Millilitern *

von 50 bis 100 * - * 4,5 *

von 100 bis 200 * 4,5 * - *

von 200 bis 300 * - * 9 *

von 300 bis 500 * 3 * - *

von 500 bis 1 000 * - * 15 *

von 1 000 bis 5 000 * 1,5 * - *

3 . AUFSCHRIFTEN UND KENNZEICHNUNG

Auf allen entsprechend dieser Richtlinie hergestellten und in der handelsüblichen Form dargebotenen Fertigpackungen sind in unverwischbarer , deutlich lesbarer und gut sichtbarer Schrift anzubringen :

3.1 . das Nennvolumen , ausgedrückt in den Einheiten Liter , Zentiliter oder Millimeter unter Verwendung von Ziffern , die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 6 mm hoch , von mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 3 mm hoch sind , gefolgt von dem Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß der Richtlinie 71/354/EWG über die Einheiten im Meßwesen .

Bis zum Ablauf der Übergangszeit , in der die Verwendung der Einheiten des englischen gesetzlichen Maßsystems ( Imperiales System ) , die in Anhang II zur Richtlinie 71/354/EWG aufgeführt sind , in der Gemeinschaft erlaubt ist , kann ausser dem in SI-Einheiten ausgedrückten Nennvolumen gemäß Nummer 3.1 Absatz 1 auch das Ergebnis der Umrechnung dieses Volumens in Einheiten des Imperialen Systems angegeben werden ; bei dieser Umrechnung sind folgende Koeffizienten zu verwenden :

1 ml 0,0352 fluid ounce ,

1 l 1,760 pints oder 0,220 gallon .

Soweit sie es für erforderlich halten , können die Mitgliedstaaten die letztgenannte Angabe für die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse vorschreiben ;

3.2 . ein Zeichen oder eine Aufschrift , damit die zuständige Stelle den in der Gemeinschaft ansässigen Abfuellbetrieb , Auftraggeber oder Importeur feststellen kann ;

3.3 . der Buchstabe " e " in mindestens 3 mm Höhe und im gleichen Sichtbereich wie die Angabe des Nennvolumens , der bestätigt , daß die Fertigpackung den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht .

Der Buchstabe " e " hat die in der Zeichnung zu Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 71/316/EWG dargestellte Form .

Artikel 12 dieser Richtlinie ist entsprechend anwendbar .

Werden als Verpackung jedoch Maßbehältnisse verwendet , die der sie betreffenden Richtlinie genügen und auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist , so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Nummer 3.1 für die Anwendung dieser Richtlinie nicht erforderlich .

Diese Ausnahmeregelung gilt indessen nicht , wenn das Nennvolumen der Fertigpackung um höchstens 0,05 l von einem anderen Nennvolumen abweicht , das in Anhang III für dieselbe Erzeugnisgruppe vorgesehen ist .

4 . VERANTWORTUNG DES ABFÜLLBETRIEBS ODER DES IMPORTEURS

Die in einer Fertigpackung enthaltene , als " tatsächliches Füllvolumen " oder " Füllvolumen " bezeichnete Flüssigkeitsmenge wird unter der Verantwortung des Abfuellbetriebs gemessen oder kontrolliert . Die Messung oder die Kontrolle wird mit einem amtlich geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgerät vorgenommen .

Die Kontrolle kann stichprobenweise erfolgen .

Wird das tatsächliche Füllvolumen nicht gemessen , so muß der Abfuellbetrieb die Kontrolle in einer Weise durchführen , daß die Abfuellmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat .

Diese Bedingung gilt als erfuellt , wenn der Abfuellbetrieb nach einem von den zuständigen Stellen des Mitglied taats anerkannten Verfahren bei der Herstellung eine entsprechende Kontrolle vornimmt und die Unterlagen über das Ergebnis dieser Kontrolle den genannten Stellen als Nachweis dafür zur Verfügung stellt , daß die Kontrollen sowie die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmässig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind .

Die Kontroll - oder Meßvorschriften gelten ebenfalls als erfuellt , wenn bei der Herstellung der Fertigpackung ein in der entsprechenden Richtlinie angegebenes Maßbehältnis verwendet und unter den Bedingungen gefuellt wird , die in der genannten und in dieser Richtlinie vorgeschrieben sind .

5 . VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN BEIM ABFÜLLBETRIEB ODER BEIM IMPORTEUR DURCHZUFÜHRENDE KONTROLLEN

Die Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften dieser Richtlinie wird von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten stichprobenweise beim Abfuellbetrieb oder , wenn dies praktisch undurchführbar ist , bei dem in der Gemeinschaft ansässigen Importeur oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten vorgenommen .

Diese statistische Stichprobenkontrolle wird in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Qualitätskontrolle durchgeführt . Sie muß in ihrer Wirksamkeit mit der in Anhang II beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar sein .

6 . ANDERE KONTROLLEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN

Diese Richtlinie berührt nicht die Durchführung von Kontrollen , die von den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf allen Handelsstufen insbesondere deshalb vorgenommen werden können , um nachzuprüfen , ob die Fertigpackungen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen .

ANHANG II

In diesem Anhang werden gemäß Artikel 3 der Richtlinie und Anhang I Nummer 5 die Einzelheiten der Bezugsmethode für die statistische Prüfung eines Loses von Fertigpackungen festgelegt .

Diese Prüfung beruht auf der ISO-Norm 2859 betreffend attributive Prüfmethoden mit einem akzeptablen Qualitätsniveau von 2,5 % . Das Niveau der Stichprobenprüfung entspricht bei den nicht zerstörenden Prüfungen dem Niveau II dieser Empfehlung und bei den zerstörenden Prüfungen dem Niveau S 3 .

1 . VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MESSUNG DES FÜLLVOLUMENS DER FERTIGPACKUNGEN

Das Füllvolumen von Fertigpackungen kann entweder unmittelbar mit Hilfe von Volumenmeßgeräten oder mittelbar durch Wägung und Messung der Flüssigkeitsdichte bestimmt werden .

Unabhängig von der verwendeten Methode darf der Fehler bei der Messung des Füllvolumens einer Fertigpackung höchstens * der zulässigen Minusabweichung des Nennvolumens betragen . Das Verfahren zur Messung des Füllvolumens einer Fertigpackung kann jeder Mitgliedstaat selbst regeln .

2 . VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PRÜFUNG EINES LOSES VON FERTIGPACKUNGEN

Die Fertigpackungen werden stichprobenweise geprüft . Die Stichprobenprüfung umfasst zwei Teile :

- eine Prüfung , die sich auf das Füllvolumen jeder einzelnen Fertigpackung der Stichprobe erstreckt ;

- eine Prüfung , die sich auf den Mittelwert der Füllvolumen aller Fertigpackungen der Stichprobe erstreckt .

Ein Los von Fertigpackungen wird als annehmbar angesehen , wenn die Ergebnisse beider Prüfungen den Annahmekriterien entsprechen .

Für jede der beiden Prüfungen werden zwei Stichprobenpläne vorgesehen , die wie folgt zu verwenden sind :

- der eine für eine nicht zerstörende Prüfung , d.h . für eine Prüfung , die nicht die Öffnung der Packung zur Folge hat ,

- der andere für eine zerstörende Prüfung , d.h . für eine Prüfung , die die Öffnung oder Zerstörung der Packung zur Folge hat .

Die letztgenannte Prüfung ist aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen auf ein unumgängliches Minimum beschränkt ; ihre Wirksamkeit ist geringer als die der erstgenannten Prüfung .

Von der zerstörenden Prüfung ist daher nur Gebrauch zu machen , wenn eine nicht zerstörende Prüfung praktisch nicht möglich ist . Im allgemeinen wird sie bei weniger als hundert Einheiten nicht angewandt .

2.1 . Los von Fertigpackungen

2.1.1 . Das Los besteht aus der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleichen Musters und gleicher Herstellung , die Gegenstand der Prüfung sind .

2.1.2 . Werden die Fertigpackungen am Schluß des Abfuellvorgangs geprüft , so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfuellanlage . In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 begrenzt .

2.1.3 . Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gegebenenfalls auf 100 % des Losumfangs .

2.1.4 . Vor den unter den Nummern 2.2 und 2.3 vorgesehenen Prüfungen muß eine ausreichende Anzahl von Fertigpackungen dem Los in zufälliger Reihenfolge entnommen werden , damit die Prüfung durchgeführt werden kann , die die meisten Stichproben erfordert .

Für die andere Prüfung werden die erforderlichen Stichproben den ersten Stichproben in zufälliger Reihenfolge entnommen und gekennzeichnet .

Diese Kennzeichnung muß vor Beginn der Messungen erfolgt sein .

2.2 . Prüfung des zulässigen Mindestfuellvolumens einer Fertigpackung

2.2.1 . Das zulässige Mindestfuellvolumen ergibt sich durch Abzug der zulässigen Minusabweichung vom Nennvolumen der Fertigpackung .

2.2.2 . Einzelstücke eines Loses mit einem kleineren Füllvolumen als das zulässige Mindestfuellvolumen werden als fehlerhaft bezeichnet .

2.2.3 . Bei der Stichprobenprüfung ist nach Wahl der Mitgliedstaaten einer der beiden folgenden Prüfpläne ( Einfach - oder Doppelprüfplan ) anzuwenden .

2.2.3.1 . Einfachprüfplan

Die Anzahl der geprüften Fertigpackungen muß dem im Plan angegebenen Stichprobenumfang entsprechen :

- Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Annahmezahl oder kleiner , so wird das Los der Fertigpackungen für diese Prüfung als annehmbar angesehen .

- Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Ablchnungszahl oder grösser , so wird das Los abgelehnt .

2.2.3.1.1 . Plan für die nicht zerstörende Prüfung

Losumfang * Stichprobenumfang * Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen *

* * Annahmezahl * Ablehnungszahl *

100 bis 150 * 20 * 1 * 2 *

151 bis 280 * 32 * 2 * 3 *

281 bis 500 * 50 * 3 * 4 *

501 bis 1 200 * 80 * 5 * 6 *

1 201 bis 3 200 * 125 * 7 * 8 *

3 201 und mehr * 200 * 10 * 11 *

2.2.3.1.2 . Plan für die zerstörende Prüfung

Losumfang * Stichprobenumfang * Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen *

* * Annahmezahl * Ablehnungszahl *

unabhängig vom Umfang ( * 100 ) * 20 * 1 * 2 *

2.2.3.2 . Doppelprüfplan

Die erste Anzahl der geprüften Fertigpackungen muß mit dem im Plan angegebenen Umfang der ersten Stichprobe übereinstimmen :

- Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe gleich der ersten Annahmezahl oder kleiner , so wird das Los für diese Prüfung als annehmbar angesehen .

Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe gleich der ersten Ablehnungszahl oder grösser , so wird das Los abgelehnt .

Liegt die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe zwischen der ersten Annahmezahl und der ersten Ablehnungszahl , so ist eine zweite Stichprobe zu untersuchen , deren Umfang im Plan angegeben ist .

Die Anzahlen der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten und zweiten Stichprobe sind zu kumulieren :

Ist die kumulierte Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen gleich der zweiten Annahmezahl oder kleiner , so wird das Los für diese Prüfung als annehmbar angesehen .

- Ist die kumulierte Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen gleich der zweiten Ablchnungzahl oder grösser , so ist das Los abzulchnen .

2.2.3.2.1 . Plan für die nicht zerstörende Prüfung

Losumfang * Stichprobe * Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen *

* Reihenfolge * Umfang * Kumulierter Umfang * Annahmezahl * Ablehnungszahl *

100 bis 150 * 1 . * 13 * 13 * 0 * 2 *

* 2 . * 13 * 26 * 1 * 2 *

151 bis 280 * 1 . * 20 * 20 * 0 * 3 *

* 2 . * 20 * 40 * 3 * 4 *

281 bis 500 * 1 . * 32 * 32 * 1 * 4 *

* 2 . * 32 * 64 * 4 * 5 *

501 bis 1 200 * 1 . * 50 * 50 * 2 * 5 *

* 2 . * 50 * 100 * 6 * 7 *

1 201 bis 3 200 * 1 . * 80 * 80 * 3 * 7 *

* 2 . * 80 * 160 * 8 * 9 *

3 201 und mehr * 1 . * 125 * 125 * 5 * 9 *

* 2 . * 125 * 250 * 12 * 13 *

2.2.3.2.2 . Plan für die zerstörende Prüfung

Losumfang * Stichprobe * Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen *

* Reihenfolge * Umfang * Kumulierter Umfang * Annahmezahl * Ablehnungszahl *

unabhängig vom Umfang ( * 100 ) * 1 . * 13 * 13 * 0 * 2 *

* 2 . * 13 * 26 * 1 * 2 *

2.3 . Zweite Prüfung : Mittelwert der Füllvolumen der Fertigpackungen eines Loses

2.3.1 . Ein Fertigpackungslos wird bei dieser Prüfung als annehmbar angesehen , wenn der Mittelwert x = S x1/n der Füllvolumen x1 von n Fertigpackungen einer Stichprobe grösser ist als folgender Wert :

V n = s / * n * t1

In dieser Formel bedeuten :

V n : Nennvolumen ,

s : Schätzwert der Standardabweichung der Füllvolumen des Loses ,

n : Anzahl der Fertigpackungen der Stichprobe für die Prüfung ,

t1 - * : Zufallsvariable der Student-Verteilung abhängig vom Freiheitsgrad v n - 1 und von der Aussagewahrscheinlichkeit 1 - * 0,995 .

2.3.2 . Bezeichnet man mit x1 die Messung des Füllvolumens des i . Einzelstückes einer Stichprobe vom Umfang n , so erhält man :

2.3.2.1 . den Mittelwert der Füllvolumen der Stichprobe durch die Gleichung : siehe ABl .

2.3.2.2 . den Schätzwert der Standardabweichung s durch Berechnung folgender Werte :

- Summe der Quadrate der Messungen : siehe ABl .

- Quadrat der Summe der Messungen : siehe ABl .

- berichtigte Summe : siehe ABl .

- Schätzwert der Varianz : v = SC / ( n - 1 )

Schätzwert der Standardabweichung s = * v

2.3.3 . Annahme - oder Ablehnungszahl der Lose von Fertigpackungen für die zweite Prüfung :

Zahl für die nicht zerstörende Prüfung

Losumfang * Umfang der Stichprobe * Zahlen für *

* * Annahme * Ablehnung *

* 500 * 30 * x * V n - 0,503 s * x < V n - 0,503 s *

> 500 * 50 * x * V n - 0,379 s * x * V n - 0,379 s *

Zahl für die zerstörende Prüfung

Losumfang * Umfang der Stichprobe * Zahlen für *

* * Annahme * Ablehnung *

unabhängig vom Umfang ( * 100 ) * 20 * x * V n - 0,640 s * x * V n - 0,640 s *

ANHANG III

Erzeugnisse * Nennvolumen in Later *

* I Definitiv zulässig * II Voruberzehend zulässig *

1 . a ) Wein aus frischen Weintrauben ; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben ( GZT : ex 22.05 C , ausgenommen Dessertwein ) * 0,10 - 0,25 - 0,35 - 0,375 - 0,50 - 0,70 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 - 5 * 0,20 - 0,36 - 0,475 - 0,60 - 0,68 - 0,72 - 0,95 - 1,75 - 1,88 *

b ) Apfelwein , Birnenwein , Met und andere gegorene Getränke , nicht schäumend ( GZT : 22,07 B II ) * 0,10 - 0,25 - 0,35 - 0,375 - 0,50 - 0,70 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 - 5 * 0,20 - 0,33 - 0,36 - 0,72 *

c ) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , aromatisiert ( GZT : 22.06 ; Dessertwein ) ( GZT : ex 22.05 C ) * 0,10 - 0,375 - 0,50 - 0,75 - 1 - 1,5 * 0,20 - 0,35 - 0,36 - 0,68 - 0,70 - 0,72 *

2 . a ) Schaumweine ( GZT : 22.05 A * B ) * 0,10 - 0,125 - 0,20 - 0,375 - 0,75 - 1,5 - 3 * 0,57 - 0,77 *

b ) Apfelwein , Birnenwein , Met und andere gegorene Getränke , schäumend ( GZT : 22.07 B I ) * 0,10 - 0,125 - 0,20 - 0,375 - 0,75 - 1 - 1,5 - 3 * 0,57 - 0,77 *

3 . Bier ( GZT : 22.03 ) * 0,25 - 0,33 - 0,50 - 0,75 - 1 - 2 - 3 - 4 - 5 * 0,18 ( nur in Blechdosen ) 0,20 - 0,30 - 0,35 ( nur in Blechdosen ) 0,45 - 0,66 - 3,8 *

- Bier mit Sellbstgärung , Gueuze * 0,375 * *

4 . Spirituosen und sonstige alkoholische Getränke ( GZT : 22.09 ) * 0,05 - 0,10 - 0,20 - 0,35 - 0,375 - 0,50 - 0,70 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 - 2,5 - 3 * 0,25 - 0,36 - 0,60 - 0,72 *

5 . Speiseessig ( GZT : 22.10 ) * 0,25 - 0,50 - 0,75 - 1 - 2 - 5 * 0,35 - 0,7 - 1,5 - 2,5 *

6 . Speiseöle ( GZT : 15.07 A I ) ( GZT : 15.07 D II ) * 0,10 - 0,25 - 0,50 - 1 - 2 - 3 - 5 * 0,375 - 0,625 - 0,75 - 1,5 - 2,5 *

Erzeugnisse * Nennvolamen in Later *

* I Definitiv zulässig * II Voruberzehend zulässig *

7 . Milch und Milchgetränke ( nach Füllvolumen ) ( GZT : ex 04.01 , ausgenommen Joghurt und Kefir , GZT : 22.02 B ) * 0,10 - 0,2 - 0,25 - 0,50 - 0,75 - 1 - 2 - 3 - 4 * 0,22 - 0,33 - 0,6 *

8 . a ) Wasser , Mineralwasser kohlensäurehaltiges Wasser ( GZT : 22.01 ) * alle Volumen unter 0,20 - 0,20 - 0,25 - 0,33 - 0,50 - 0,70 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 * 0,35 - 0,45 - 0,47 - 0,90 - 0,94 *

b ) Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte ( GZT : 22.02 A ) * alle Volumen unter 0,20 - 0,20 - 0,25 - 0,33 - 0,50 - 0,70 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 - 3 - 4 - 5 * 0,35 - 0,45 - 0,47 - 0,60 - 0,90 - 0,94 *

9 . Frucht - und Gemüsesäfte , nicht gegoren , ohne Zusatz von Alkohol , auch mit Zusatz von Zucker ( GZT : 20.07 , nicht konzentrierte Erzeugnisse ) * alle Volumen unter 0,125 - 0,125 - 0,20 - 0,25 - 0,33 - 0,50 - 0,70 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 - 3 - 4 - 5 * 0,18 - 0,35 ( nur in Blechdosen ) *

Auf Fertigpackungen mit den in Spalte II angegebenen Nennvolumen findet Artikel 5 nur bis zum 31 . Dezember 1980 und in den Ländern Anwendung , in denen diese Fertigpackungen am 31 . Dezember 1971 ohne Einschränkung in den Verkehr gebracht werden durften : für die Volumen der Nummer 8 Buchstabe a wird diese Frist bis zum 31 . Dezember 1988 verlängert .

Anmerkung : Die unter Nummer 1 Buchstaben a ) und b ) , Nummer 4 , Nummer 8 Buchstaben a ) und b ) und Nummer 9 genannten Flüssigkeiten dürfen in der Gemeinschaft nur in Fertigpackungen mit einem Nennvolumen der Tabelle in den Verkehr gebracht werden , das den Rechtsvorschriften oder den Handelsbräuchen des Mitgliedstaats entspricht , aus dem die Flüssigkeit stammt ; hierbei spielt es keine Rolle , ob die Abfuellung im Ursprungsmitgliedstaat oder in einem anderen Staat erfolgt ist .