31975D0767

75/767/EWG: Beschluß des Rates vom 9. Dezember 1975 zur Annahme der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 1. Januar 1975, wonach für die auf der Grundlage des Brüsseler Zolltarifschemas zusammengestellten Außenhandelsstatistiken die Terminologie des internationalen Warenverzeichnisses für die Handelsstatistik, Revision 2, zu verwenden ist

Amtsblatt Nr. L 321 vom 12/12/1975 S. 0027 - 0027
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Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0116
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Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0057


BESCHLUSS DES RATES vom 9. Dezember 1975 zur Annahme der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 1. Januar 1975, wonach für die auf der Grundlage des Brüsseler Zolltarifschemas zusammengestellten Aussenhandelsstatistiken die Terminologie des internationalen Warenverzeichnisses für die Handelsstatistik, Revision 2, zu verwenden ist (75/767/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens vom 15. Dezember 1950 über das Schema zur Einordnung der Waren im Zolltarif (Brüsseler Zolltarifschema).

Sie haben ausserdem die Empfehlung des Brüsseler Zollrats vom 8. Dezember 1960 über die Konkordanz zwischen dem Brüsseler Zolltarifschema und dem revidierten internationalen Warenverzeichnis für die Handelsstatistik, wie sie vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen im Jahre 1960 gebilligt worden ist, angenommen. Daraus ergibt sich, daß das Warenverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten dem Brüsseler Zolltarifschema in seiner jetzigen und künftigen Form zu folgen hat, damit die Ergebnisse der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nach den beiden genannten Weltnomenklaturen erstellt werden können.

Die zweite Fassung dieses Warenverzeichnisses wurde von der Kommission für Statistik des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen auf der Tagung im Oktober 1974 angenommen.

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hat am 1. Januar 1975 an die Staaten, die Mitglieder des Rates sind, sowie an die Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die von einigen dieser Staaten gebildet werden, eine Empfehlung gerichtet, in ihre Zolltarife oder statistischen Warenverzeichnisse die Tarifstellen aufzunehmen, die in der Liste im Anhang zu der Empfehlung aufgeführt sind, oder wenigstens Maßnahmen zu treffen, damit den interessierten Stellen der Vereinten Nationen die statistischen Angaben auf der Grundlage dieser Tarifstellen geliefert werden können -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 1. Januar 1975, wonach für die auf der Grundlage des Brüsseler Zolltarifschemas zusammengestellten Aussenhandelsstatistiken die Terminologie des internationalen Warenverzeichnisses für die Handelsstatistik, Revision 2, zu verwenden ist, wird im Namen der Gemeinschaft angenommen ; sie soll ab 1. Januar 1978 angewandt werden.

Die Kommission unterrichtet den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über diese Annahme.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. RUMOR (1)ABl. Nr. C 280 vom 8.12.1975, S. 69.