75/577/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 253 vom 30/09/1975 S. 0041 - 0044
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (75/577/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 und Absatz 7, auf Antrag der Französischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 und 17 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die in mindestens einem der Gründermitgliedstaaten amtlich nach Grundsätzen zugelassen worden sind, die denen der vorgenannten Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1974 in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung grundsätzlich im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie bestimmt jedoch, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Französische Republik hat für eine Reihe von Sorten von Futterrüben, einiger Futterpflanzenarten, einiger Öl- und Faserpflanzenarten, einiger Getreidearten und von Kartoffeln einen Antrag auf eine Ermächtigung gestellt. Die Kommission hat mit Entscheidung vom 30. Dezember 1974 (3) für diese Sorten betreffend die Französische Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1974 hinaus bis zum 30. Juni 1975 beschränkt oder unbeschränkt verlängert. Die Prüfung des französischen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen. Die Sorten Compas (Deutsches Weidelgras), King, Olympia, Timo (Wiesenlieschgras) sowie die vom Antrag erfassten Sorten von Rotschwingel, von Luzerne, von Rotklee, ausgenommen Isella, L 69 Valente, L 148/30 Longevo und Weiristenta, von Weissem Senf, von Reis und von Mais waren in der Französischen Republik keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den französischen Antrag unterworfen worden. Für die genannten Sorten von Deutschem Weidelgras und von Wiesenlieschgras sowie für die Sorten Altfranken Schmidt-Steinbach, Charta, Flamande Flandria (Luzerne), Attila, Heges Hohenheimer, N.F.G. Mekra, Niederrheinischer Rotklee Remy, Oberhaunstädter Violettsamiger, Odenwälder Rotklee, Ostsaat-Treu, Titus 71 (Rotklee) und die betreffenden Sorten von Weissem Senf ist in der Französischen Republik die amtliche Zulassung mit der Maßgabe beantragt worden, daß ihr Saatgut - bei Gräsersorten - nicht zur Nutzung als Futterpflanzen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie) oder nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der vorgenannten Richtlinie). Damit hat nicht einmal der Antragsteller einen bedriedigenden landeskulturellen Wert dieser Sorten für die Französische Republik behauptet. Diese Sorten können daher so behandelt werden, als ob sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Französischen Republik nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Die Art Rotschwingel wird in der Französischen Republik noch nicht landwirtschaftlich genutzt. Die betreffenden Sorten von Luzerne und Rotklee, die oben nicht aufgeführt sind, sind aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Landsorten. Die betreffenden Reissorten sind sehr frühe Sorten. Die betreffenden Maissorten haben einen FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher oder sind von männlich-sterilem Typ. Es ist allgemein bekannt, daß die Sorten von Rotschwingel hinsichtlich ihrer Nutzung als Futterpflanzen, die aus einem anderen Land stammenden Landsorten von Luzerne und Rotschwingel, die sehr späten Sorten von Reis sowie Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher oder von männlich-sterilem Typ zur Zeit in der Französischen Republik noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie). Die übrigen in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten waren in der Französischen Republik amtlichen (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. (3)ABl. Nr. L 32 vom 5.2.1975, S. 34. Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Französischen Republik zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht hinreichend homogen sind oder daß sie dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzen als andere in der Französischen Republik zugelassene vergleichbare Sorten. Für die Sorten Dactimo (Knaulgras), Garanta (Wiesenschwingel), Westerwolds Raaigras Landras (Einjähriges Weidelgras), Lofar (Wiesenlieschgras), Weiristenta (Rotklee), Fries Groninger, von Kamekes (Weißklee), Minor (Ackerbohne), Jufy I (Weichweizen) und Gineke (Kartoffeln) haben die anderen Mitgliedstaaten diese Ergebnisse angenommen. Damit kann festgestellt werden, daß diese Sorten nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Französischen Republik nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorten Wendelmöd (Wiesenschwingel), Heidemij (Wiesenlieschgras), Akela (Raps), Delphin (Hafer), Zephyr (zweizeilige Gerste), Dura, Hauters Wintergerste, Mädru, Perga, Tocka (mehrzeilige Gerste), Caribo (Weichweizen) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Französischen Republik dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie). Für die übrigen in Artikel 1 dieser Entscheidung aufgeführten Sorten kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Französischen Republik nicht den Ergebnissen entsprechen ; die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher stattgegeben werden. Dabei muß allerdings berücksichtigt werden, daß ein Teil dieser Sorten in der Französischen Republik mit der Maßgabe amtlich zugelassen ist, daß ihr Saatgut nicht zur Nutzung als Futterpflanzen oder nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist. Für die Sorten Dagoma, Iris, Luna Roskilde, N.F.G., Unke Pajbjerg (Knaulgras), Combi (Deutsches Weidelgras), Eskimo (Wiesenlieschgras), Argentina (Hafer) und Montanari Viscardo (Hartweizen) ist die Französische Republik aus Gründen, die ihr nicht voll zuzurechnen sind, noch nicht in der Lage gewesen, ihren Antrag zu begründen. Es erscheint daher angebracht, hinsichtlich der Französischen Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß sie für diese Sorten die nötigen Unterlagen vorbereiten kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorten Dorise, Lemba R.v.P., Mullus Pajbjerg (Knaulgras), Bergamo, Fiola (Wiesenschwingel), Eclata, Molto, N.F.G., Woldi (Einjähriges Weidelgras), L 17 Asso, Lemtal R.v.P. (Welsches Weidelgras), Semperweide (Deutsches Weidelgras), Jacoba, Landsberger (Wiesenlieschgras), Diplomat (Weichweizen) erscheinen die Voraussetzungen für eine Ermächtigung nicht erfuellt. Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des französischen Antrags. Der Ständige Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1975 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: I. Futterpflanzen 1. Dactylis glomerata Dactimo Holstenkamp Karo 2. Festuca pratensis Garanta Largo Merbeem R.v.P. N.F.G. Wendelmöd Winge Pajbjerg 3. Festuca rubra Echo-Dähnfeldt Liebenziger N.F.G. Theodor Römer Roland 21 4. Lolium multiflorum a) alternativum Million Westerwolds Raaigras Landras b) non alternativum Hesa Niederrheinisches Welsches Weidelgras Remy Ostsaat-Landsberg 5. Lolium perenne Compas 6. Phleum pratense Heidemij King Lofar Olympia Timo 7. Medicago sativa Altfranken Schmidt-Steinbach Ascolana Charta Emiliana Flamande Flandria Friulana di Premariacco Marchigiana Maremmana Polesana Romagnola Sabina Toscana Umbra Vogherese 8. Trifolium pratense Attila Bolognino Cremonese Delle Venezie Dell'Italia centrale Heges Hohenheimer Isella L 69 Valente L 148/30 Longevo N.F.G. Mekra Niederrheinischer Rotklee Remy Oberhaunstädter Violettsamiger Odenwälder Rotklee Ostsaat Treu Piemontese Titus 71 Weiristenta (Resistenta) 9. Trifolium repens Fries Groninger Von Kamekes 10. Vicia faba minor Minor II. Öl- und Faserpflanzen 1. Brassica napus oleifera Akela Annick 2. Sinapis alba Dr. Francks Hohenheimer Gelb Dr. von Schieder's Steinacher Weisser Senf III. Getreide 1. Avena sativa Delphin Marino 2. Hordeum distichum Zephyr 3. Hordeum polystichum Dura Hauters Wintergerste Mädru Perga Tocka 4. Oryza sativa Balilla a grana grossa Italpatna 5. Triticum ästivum Caribo Jufy I 6. Zea mais Asgrow 90 B Asgrow 153 W Asgrow 6 215 A Asgrow ASC 95 Asgrow ATC 79 Attila Cervino W Cise 2 × 3 Cise 780 Dekalb 805 Dekalb Brach 1 Dekalb XL 71 Dekalb XL 707 Ercole Ercole H Funk's G 18504 Funk's G Start Indiana 750 A Insubria 640 Mielmais 50 Piave W Polesano 730 Saturno TV 37 G Saturno TV 37 R Sfibramais Sivam 700 Sivam 800 Sugar 078 IV. Kartoffeln Gineke (2) Für die betreffenden Sorten von Festuca rubra und von Lolium perenne sowie für die Sorten King, Olympia und Timo (Phleum pratense) gilt diese Ermächtigung nur, soweit ihr Saatgut zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist. (3) Für die Sorten Altfranken Schmidt-Steinbach, Charta, Flamande Flandria (Medicago sativa), Attila, Heges Hohenheimer, N.F.G. Mekra, Niederrheinischer Rotklee Remy, Oberhaunstädter Violettsamiger, Odenwälder Rotklee, Ostsaat Treu, Titus 71 (Trifolium pratense) sowie die betreffenden Sorten von Sinapis alba gilt diese Ermächtigung nur, soweit ihr Saatgut nicht zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist. Artikel 2 (1) Für die Sorten Argentina (Avena sativa) und Montanari Viscardo (Triticum durum) wird die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene und mit Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1974 bis zum 30. Juni 1975 verlängerte Frist hinsichtlich der Französischen Republik über diesen Termin hinaus bis zum 31. Dezember 1976 verlängert. (2) Für die Sorten Dagoma, Iris, Luna Roskilde, N.F.G., Unke Pajbjerg (dactylis glomerata), Combi (Lolium perenne) und Eskimo (Phleum pratense) wird die in Absatz 1 genannte Frist hinsichtlich der Französischen Republik über den 30. Juni 1975 hinaus bis zum 31. Dezember 1977 verlängert. Artikel 3 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird aufgehoben, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 4 Die Französische Republik teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission