75/538/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, für Sizilien die Mindestlängen für bestimmtes Vermehrungsgut von Reben herabzusetzen (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 237 vom 09/09/1975 S. 0022 - 0022
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1975 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, für Sizilien die Mindestlängen für bestimmtes Vermehrungsgut von Reben herabzusetzen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (75/538/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 68/193/EWG vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 74/648/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c), auf Antrag der Italienischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 68/193/EWG sieht für den gewerbsmässigen Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, insbesondere für Blindholz und Wurzelreben bestimmte Mindestlängen vor. Diese Mindestlängen entsprechen den allgemeinen Wachstumsbedingungen in der Gemeinschaft. In Sizilien bestehen besonders gute Wachstumsbedingungen. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Italienische Republik zu ermächtigen, für Sizilien bei Blindholz und bei bewurzelten Unterlagen niedrigere Mindestlängen festzulegen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Italienische Republik wird ermächtigt, für Sizilien die in Teil III Nr. 1 Buchstabe B und Nr. 2 Buchstabe B der Anlage II zur Richtlinie 68/193/EWG des Rates für Blindholz und bewurzelte Unterlagen vorgesehenen Mindestlängen unter folgenden Voraussetzungen herabzusetzen: a) Die Blindhölzer und Wurzelreben müssen eine Länge von mindestens 15 cm haben. b) Auf den nach Artikel 10 der Richtlinie 68/193/EWG vorgeschriebenen Etiketten ist die Länge anzugeben, wenn diese 30 cm unterschreitet. Artikel 2 Die Italienische Republik teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch machen wird. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. (2)ABl. Nr. L 358 vom 28.12.1974, S. 43.