31975D0497

75/497/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/27.000 - IFTRA-Regeln für Hersteller von Hüttenaluminium) (Nur der englische, deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 228 vom 29/08/1975 S. 0003 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/27.000 - IFTRA-Regeln für Hersteller von Hüttenaluminium) (Nur der englische, der französische, der deutsche und der niederländische Text sind verbindlich) (75/497/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 1, 3 und 4,

im Hinblick auf die am 28. April 1972 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 im Auftrag der International Fair Trade Practice Rules Administration (IFTRA), Vaduz (Liechtenstein), und der Unternehmen, die die als "IFTRA-Regeln für Hersteller von Hüttenaluminium" bekannte Vereinbarung vom 27. April 1972 unterzeichnet haben, eingereichte Anmeldung,

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62/EWG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 23. April 1975 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17/62/EWG abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

SACHVERHALT A. IFTRA-Regeln

Die "IFTRA-Regeln für Hersteller von Hüttenaluminium" (im folgenden "IFTRA-Regeln" genannt) gelten für den Vertrieb von Hüttenaluminium. Sie wurden von fast allen Hüttenaluminiumherstellern in der EWG und von den meisten Herstellern in westeuropäischen Ländern ausserhalb der EWG angenommen.

Die IFTRA-Regeln gliedern sich in drei Teile, nämlich das "Anti-Dumping Agreement" (Dokument 1), die "Fair Trade Practice Rules" (Dokument 2) und den "Contract of Commitment and Legal Protection" (Dokument 3). Das "Anti-Dumping Agreement" verpflichtet die Parteien - im gleichen Wortlaut wie Klausel 2 Gruppe A der "Fair Trade Practice Rules" - kein Dumping zu betreiben. Die Beteiligten haben indessen darauf hingewiesen, daß das Dokument über das "Anti-Dumping Agreement" nicht unterzeichnet worden ist.

Im folgenden werden die wesentlichen Bestimmungen der "Fair Trade Practice Rules" aufgeführt (3). Daran schließen sich eine Zusammenfassung der Bestimmungen des "Contract of Commitment and Legal Protection" sowie Auszuege daraus an. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3)Eine nichtverbindliche Übersetzung des englischen Textes der Regeln ist beigefügt.

"Document 2

IFTRA

Fair trade practice rules for producers of virgin aluminium for the European markets

Introduction

Protection and promotion of trü competition make it imperative to refrain from and fight unfair trade practices and all other falsifications of competition.

The undersigned expresses therefore by group A of these rules his opinion of what constitutes unfair trade practices which he intends to refrain from according to the contract of commitment, and by help of advice how to conform to the rules foreseen in B I 1 of the contract of legal protection, and which he can fight by requesting IFTRA procedures of fact finding and judgement, as foreseen in B I 2 of the contract of legal protection for practical cases of violation of the rules.

Group B contains, in form of non-committing advice for individual and autonomous decisions, principles of pricing and distribution of maß-produced goods which promote trü competition and help to avoid falsification of competition. Non-observance is not illicit as such, but may result in unfair trade practices in the cases indicated under B, and in particular through supplementary facts as described under A. This can then be examined by procedures according to the contract of legal protection.

The fair trade practice rules do not aim at agreement on prices. On the contrary they are based on free individual and autonomous decision on prices by every signatory.

Group A

The rules of group A embrace mainly unfair trade practices which are considered to violate already existing laws, and principles as established by supreme court decisions. 1. Destructive sales below cost a) Sales below cost are not unfair as such. Unintentional sales below cost can be influenced, therefore, only by non-committing advice under B.

b) Intentional sales below cost are unfair trade practices, if made illicit by motive, method and intent in the individual case. If for instance it is exercised, with the designed intention to take undü advantage of differing financial strength or multilevel-tax-favoured activities or possibilities to compensate losses with profits in other fields, in order to jeopardize unduly or destroy a competitor's existence. This even more so if it is the intention to obtain or abuse a dominating position in the market and restrain competition.

c) It is considered an unfair trade practice, therefore, when integrated producers (producing virgin aluminium as well as wrought aluminium) sell wrought aluminium below cost price, and this is done with the designed intention to jeopardize unduly or destroy the existence of non-integrated producers of wrought aluminium.

2. Dumping

Dumping as condemned under Article VI of the GATT is an unfair trade practice.

This is valid for direct sales and must not be circumvented by sales through third persons of every legal construction or deliveries of scrap or wrought aluminium or compensation and later advantages or other extras.

3. Misrepresentation of non-discrimination

The producer who declares it to be his price policy to treat equally comparable cases of busineß on the basis of his price list or prices rebates and conditions, and to deviate from them only when and in so far as it is necessary in his own defence against provable competitive offers, in order to simplify and rationalize the customers' buying and his own selling, and to give his customers equal chances in their competitive sales (declaration of normal, non-discriminating price policy),

and then treats them nevertheleß differently without being forced to do so by provable competitive offers, and without revoking his declaration openly in time,

is discriminating against his customers and is also acting unfairly with regard to his competitors, because his practices are capable of being misleading.

The same applies if a producer creates the same impression by the methods and means of his announcement of price lists, prices, rebates and conditions, or when during talks about them with customers interested in equal treatment for reasons of their sales competition. For example, when during these talks he asks for confidence in his equal treatment of customers.

4. Misleading omission of promised enlightenment

A producer who commits himself explicitly through unilateral declaration or conclusively according to A 3 to enlightenment and verification of price information given by customers or agents pretending more favourable competitive quotations,

is acting unfairly if he omits or prevents the enlightenment and verification and is misleading in competition, when pretending for instance that he is forced to deviate from his normal prices by competitive quotations which in reality he did not check and verify,

or preventing competitors' enlightenment by not giving the promised information about his own prices.

5. Misleading collusion

It is an unfair trade practice to agree with a customer to keep secret any deviations from the normal prices of the producer to prevent his enlightenment,

if this is contrary to a commitment of enlightenment of the producer or customer.

...

Group B

Group B contains, in form of non-committing advice for individual and autonomous decisions, principles of pricing and distribution of maß-produced goods which promote trü competition and help to avoid falsification of competition. Non-observance is not illicit as such but may result in unfair trade practices in the cases indicated under B and in particular through supplementary facts as described under A. This can then be examined by procedures according to the contract of legal protection. 1. Basis of pricing a) Reasonable pricing depends on a calculation adequate to determine the costs in order to guarantee fulfilment of obligations existing in respect of country, personnel, creditors and contracting partners.

b) Cost comparisons between enterprises help to find faults in expenditure and cost calculation and promote trü competition.

c) In case of progressing supranational market integration it is advisable to make comparisons of national calculation schemes to work out a harmonized calculation scheme, without fixing the amounts, and offer it for individual and autonomous decision of application in order to avoid falsification of competition dü to differing national systems in determining costs and allocating them to different types of goods.

d) Market statistics help to analyse how the market has influenced prices in the past and enables use of such market analyses for future pricing.

2. Pricing a) Reasonable pricing should follow the principles of veracity and clarity of prices.

b) Establishment of price lists helps to realize these principles and to promote trü competition by market transparency. Price lists correspond to the cost conditions of industrial maß production, which can ill-afford daily changing prices ; they simplify and rationalize the producer distribution and the customer buying.

c) Price lists, by clear descriptions of goods and their technical nature, help avoid misleading prices of producers and misleading price information about competitive offers by customers.

Clear descriptions are even more important for international commerce in cases of differing national types and standards.

d) A producer who is using price lists should change them if he wants to deviate from the old prices in general for a limited or unlimited period of time. This results from the principles of veracity and clarity of prices, and avoids misleading practices of his own selling organization and misleading price information of customers to competitors.

e) A producer who has not made a declaration of normal price policy or created such an impression (compare A 3) is, however, well advised to change in general his price list, prices, rebates and conditions, instead of deviating from them secretly and in favour of a few customers only, because it would be self-deception to believe that this would remain secret. The customer would only regard this as a sign of price instability and use it for his price information to competing producers in order to get more advantages. Furthermore it could result in misleading practices by his own selling organization.

f) For the purpose of international commerce every individual producer should expreß his prices in the currency of the country of destination in order to avoid misleading conversion by his own sales organization or by customers in their price information to competitors.

He is furthermore free to follow the prices practised in the country of destination in his own interest to obtain the best returns and to avoid falsification of competition, which would otherwise be the consequence of the different currency exchange rates, as fixed by governments to foster or deter exportation.

3. Quantity rebates a) Rebates and discounts are part of the pricing and should follow the principles of veracity and clarity of prices.

b) Fixed rebate schedules match the cost conditions of maß production far better than daily changing rebates. They help to avoid misleading price information by customers about competitive quotations and promote trü competition. They simplify and rationalize the producer selling and the customer buying. Market statistics and analyses as foreseen under B I d make it easier to make up the right schedule.

c) If the producer practises a system of consumer prices, the rebates which are to be deducted from the consumer price should correspond to the advantages the different quantities entail for this production. Exaggerated consumer prices and rebates tend to replace trü competition by misleading rebate competition, which decreases the transparency of the market and fosters misleading price information by customers.

d) Apart from clear quantity rebates, extra charges for lesser quantities also help to promote trü competition, if they in turn correspond to the additional production costs. Extra charges deter customers from placing small orders and contribute towards more rational production lots.

e) Granting of quantity rebates, turnover bonuses or other advantages in advance before the corresponding turnover has been reached or secured or allowing such deductions without claiming the difference as soon as it becomes obvious that the quantity will not be reached leads to deception of customers and competitors relying on the conditions generally applied by the producer.

4. Functional rebates a) A producer should examine the trü qualification of a customer before granting rebates, deductions or other advantages connected with a certain function.

b) A mere designation of function such as wholesale dealer proves often to be no more than the admission to the trade. The producer is entitled, therefore, to stipulate his conditions for granting functional rebates such as qualifications required and their usefulneß to the producer.

5. Competitive rebates

Rebates which are granted openly for competitive reasons without any connections to quantities or functions are not unfair as such, but could easily lead to a chain of reactions boomeranging on the instigator. They could bring about misleading price information by customers if the trü competitive character of these rebates is concealed.

In international "commerce these competitive rebates are customary in so far as they are necessary to equalize competitive advantages of the home market producer, caused for instance by the complications and difficulties of importation. Competitive rebates exceeding equalization lead to counteractions and to chain reactions which normally end up at the originator and foster misleading price information by customers.

..."

"Document 3

IFTRA

Contract of commitment and legal protection for producers of virgin aluminium A. Commitment

The undersigned producer agrees by his signature to the opinion expressed by the attached fair trade practice rules or anti-dumping agreement and undertakes the commitment to abstain from trade practices which are declared unfair by these rules.

This commitment shall be valid for direct sales of virgin aluminium of 99 % and higher purity of CCT heading No 76.01 A and its alloys in the shape of ingots, sows, billets and slabs, and must not be circumvented by sales through third persons of every legal construction, or deliveries of scrap or wrought aluminium or compensation and later advantages or other extras.

B. Legal protection

I. IFTRA tasks for legal protection 1. Advice

Advise the use of the fair trade practice rules or anti-dumping agreement in order to respect the limits imposed by national and supranational anti-cartel legislation. The advice takes place at quarterly or half-yearly meetings.

2. Procedures

Fact finding and establishment of contraventions against the fair trade practice rules or anti-dumping agreement and asseßment of the obligation to stop contraventions and of contractual penalties.

The possibility to apply for decision by ordinary courts, or for protection by governmental measures, are not excluded".

Klausel B II sieht Vertragsstrafen für Zuwiderhandlungen gegen die IFTRA-Regeln vor, Klausel B III regelt "Verfahren" für die Feststellung solcher Zuwiderhandlungen, und Klausel B IV sieht als Überprüfungsinstanz ein Schiedsgericht vor, und Klausel B VI (1) bestimmt schließlich : "The Fair Practice Rules or Anti-Dumping Agreement may be used under the condition that the Rules or Agreement from a unit together with the Contract of Commitment and Legal Protection. Any other use requires previous written approval from IFTRA" (1).

Die Klauseln B VI (2) und (3) enthalten Bestimmungen über die Zahlung der Kosten und die Dauer der IFTRA-Vereinbarung.

Verfahren und Zusammensetzung des obengenannten "Schiedsgerichts" sind in einem Anhang zu dem Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag enthalten. Als Teil des Rechtsschutzvertrags brauchen sie, so Paragraph 10, nicht gesondert unterzeichnet zu werden.

B. Marktstruktur

Auf der Herstellerstufe ist der Markt für Hüttenaluminium durch eine starke Konzentration des Angebots gekennzeichnet. Vier der EWG-Mitgliedstaaten (Belgien, Luxemburg, Dänemark und Irland) produzieren überhaupt nicht. Von den übrigen Mitgliedstaaten befinden sich in Frankreich ein Hersteller, in Italien zwei grössere und ein kleinerer Hersteller, in den Niederlanden zwei und im Vereinigten Königreich drei Hersteller. Deutschland bildet eine Ausnahme mit fünf Herstellerfirmen. Von den übrigen Ländern Westeuropas (das für den Zweck dieser Darstellung als die EWG, Österreich, Griechenland, Island, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden und die Schweiz einschließend definiert wird) weist kein Land - mit Ausnahme Norwegens, das fünf Hersteller besitzt - mehr als zwei Hersteller auf. Hervorzuheben ist ferner, daß von den genannten 29 Produzenten zumindest 19 finanziell miteinander verflochten sind und daß an 10 dieser Unternehmen 5 bedeutende Herstellerfirmen aus Kanada und den Vereinigten Staaten beteiligt sind.

Die vier bedeutendsten Firmengruppen, die in Westeuropa tätig sind (Pechiney-Ugine Kuhlmann, Alusuisse, Vereinigte Aluminium-Werke und Alcan), von denen die drei Erstgenannten Unterzeichner der IFTRA-Regeln sind, vereinigen rund 65 % der Produktionskapazität dieses Gebietes auf sich, nämlich 3 424 000 Tonnen (2).

In der EWG entfallen etwa 85 % der Produktionskapazität für Hüttenaluminium auf Unternehmen, die die IFTRA-Regeln unterzeichnet haben, oder auf Unternehmen, an denen die IFTRA-Unterzeichner mehrheitlich beteiligt sind. In Frankreich und in Deutschland gilt dies praktisch für die ganze Produktionskapazität, während sich in den Niederlanden mehr als 50 % und im Vereinigten Königreich 38 % der Produktionskapazität im Besitz von Unternehmen befinden, die die IFTRA-Regeln unterzeichnet haben. In den übrigen westeuropäischen Ländern stellen die Unternehmen, die den IFTRA-Regeln beigetreten sind, oder Unternehmen, an denen diese mehrheitlich beteiligt sind, mehr als 70 % der Produktionskapazität (711 000 Tonnen) in Norwegen dar, fast die gesamte Produktionskapazität in Österreich, Griechenland, Island, Spanien und Schweden (572 000 Tonnen) sowie nahezu 90 % der schweizerischen Produktionskapazität (90 000 Tonnen). Alle Unterzeichner der Regeln gehören zu vertikal integrierten Firmengruppen, die Hüttenaluminium und Halbfabrikate sowie Fertigerzeugnisse daraus herstellen.

In Westeuropa verteilt sich der Verbrauch von Hüttenaluminium wie folgt : Motorfahrzeug- und Bauindustrie nehmen ungefähr 37 % beziehungsweise 22 % ab, die Verpackungsindustrie zwischen 15 und 20 %, während die Flugzeug- und Schiffbauindustrie etwa 13 % der Produktion verbrauchen.

II

URSPRUNG UND ANWENDUNG DER IFTRA-REGELN

Die Beteiligten machten geltend, die Hüttenaluminiumproduktion habe in den Jahren 1970 und 1971 sowie zu Beginn des Jahres 1972 den Verbrauch bei weitem überstiegen. Dadurch sei es in diesem Industriezweig zu ernsten Schwierigkeiten gekommen, was diesem Vertrag zufolge einige Unternehmen unter dem Zwang, ihre Produktion absetzen zu müssen, tatsächlich oder beinahe dazu gebracht habe, zu Praktiken zu greifen, die angeblich Rechtsgrundsätze oder Rechtsregeln über den lauteren Wettbewerb - vor allem durch Dumping - verletzten. Infolgedessen hätten es einige Beteiligte für notwendig gehalten, sich über eine Reihe von neuen oder bereits bestehenden Regeln zu einigen und auch die anderen Beteiligten zur Zustimmung zu veranlassen sowie gemeinsam eine Anzahl von Grundsätzen und Empfehlungen herauszugeben, um ungeachtet der ungünstigen Verhältnisse in diesem Industriezweig sicherzustellen, daß sich das Marktverhalten der Beteiligten in den Grenzen eines vernünftigen und fairen Wettbewerbs halte. Die Beteiligten behaupteten, daß dies der Grund für die Ausarbeitung der IFTRA-Regeln, die den Gegenstand dieser Entscheidung bilden, und ihre Annahme durch die meisten europäischen Hüttenaluminiumhersteller im Jahre 1972 gewesen sei. Kurz nach der Anmeldung der Regeln bei der Kommission habe sich die Wirtschaftslage durch eine merkliche Erhöhung der Nachfrage nach Hüttenaluminium völlig geändert, wodurch der auf diesen Industriezweig ausgeuebte Druck aufgehört habe. Die IFTRA-Regeln hätten (1)"Die Wettbewerbsregeln und Anti-Dumping-Vereinbarung können nur unter der Bedingung benutzt werden, daß die Wettbewerbsregeln oder die Anti-Dumping-Vereinbarung eine Einheit mit dem Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag bilden. Jede andere Benutzung bedarf der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der IFTRA." (2)Zahlenangaben für 1973/1974.

deshalb in der Praxis weder eine Rolle gespielt noch seien sie angewandt worden. Die Regeln böten für den Fall einer erneuten Verschlechterung der Wirtschaftslage jedoch eine gegenseitige Garantie gegen unlautere oder unredliche Wettbewerbspraktiken. Die IFTRA-Regeln seien daher von den Beteiligten trotz des angeblichen Fehlens ihrer praktischen Bedeutung als "Sicherheitsnetz" beibehalten worden.

Der Kommission ist jedoch keine Tatsache zur Kenntnis gelangt, die als einen Akt unlauteren Wettbewerbs eines beteiligten Unternehmens oder seiner Mitbewerber während des Zeitraums, der der Annahme und Anmeldung der IFTRA-Regeln vorausging, ausgelegt werden könnte. Insbesondere waren in den angeblichen Fällen von Dumping durch Drittländer in den Jahren 1970 und 1971, auf welche die Parteien mit Nachdruck hingewiesen hatten, nicht nur die der Kommission übermittelten Auskünfte unzulänglich zum Beweis dafür, daß irgendein Dumping stattgefunden hatte, sondern auch unzureichend, die Einleitung eines Verfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 (1) des Rates über Dumpingpraktiken durch Drittländer zu rechtfertigen.

Wie dem auch sei, das Verhalten der Kommission kann nicht von der Überlegung getragen sein, daß kein Grund bestehe, gegen die Regeln vorzugehen, da sie angeblich nicht angewendet worden seien. Das Bestehen der Regeln allein dürfte die Beteiligten schon dadurch beeinflussen, daß es sie von bestimmten Handlungen abhält, die dem Buchstaben oder dem Geist dieser Regeln entgegenstehen.

Es sei darauf hingewiesen, daß Artikel 85 Absatz 1 alle Vereinbarungen verbietet, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken, selbst wenn nicht erwiesen ist, daß sie angewandt wurden. Es ist daher erforderlich, den Zweck der IFTRA-Regeln zu untersuchen. Für den Fall, daß sich dieser Zweck als wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Artikel 85 erweist, ist es notwendig, die "Regeln" zu verbieten, da sie - abgesehen von der durch ihre Existenz allein schon ausgehenden restriktiven Wirkung - unverzueglich und allgemein angewandt werden können, was die an der Anhörung teilnehmenden Parteien auch selbst zugegeben haben.

III

PRÜFUNG DER KLAUSELN DER IFTRA-REGELN, DIE GEGENSTAND VON BESCHWERDEPUNKTEN WAREN A. Wettbewerbsbeschränkungen

Die IFTRA-Regeln bilden eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 zwischen allen Unternehmen, welche diese Regeln unterzeichnet haben. Durch den Beitritt zu diesen Regeln übernimmt jedes Unternehmen gewisse Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern und weckt in ihnen die Erwartung, daß es seine Geschäftspolitik in einer bestimmten Weise betreiben werde.

Die blosse Bezeichnung einer Vereinbarung zwischen Unternehmen als Regeln gegen den unlauteren Wettbewerb genügt nicht, die Vereinbarung von dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auszunehmen. Im vorliegenden Fall enthält die Vereinbarung mehrere Klauseln, die Wettbewerb entweder direkt verhindern oder den Parteien Gelegenheit und Mittel zu gemeinsamem Vorgehen bei der Verhinderung normaler Wettbewerbsmethoden geben.

Für die Feststellung des Zwecks der Klauseln dieser Vereinbarung ist sowohl der Aufbau ihrer Bestimmungen, wie er sich aus einer vernünftigen Auslegung ergibt, als auch die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Vereinbarung als eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckend angesehen werden muß, falls eine solche Einschränkung die natürliche und wahrscheinliche Folge ihrer Anwendung wäre.

Dokument 2 Gruppe A Klausel 1

Die Klausel A 1 in Verbindung mit den Klauseln 1 und 2 der Gruppe B sowie dem Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag sieht für die Beteiligten ein System zur Durchsetzung von Regeln vor, die als "geltendes Recht" bezeichnet werden. Da das Recht der Mitgliedstaaten in den Punkten, die Gegenstand der Klausel A 1 sind, nicht einheitlich ist, kann die Annahme eines einheitlichen privaten Kodex durch Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten diese Unternehmen dazu bringen, in ihrem eigenen Land oder in Ländern, in die sie ausführen, strengere Regeln anzuwenden als solche, zu deren Beachtung sie gesetzlich verpflichtet wären. Bei der Beurteilung des Zwecks und der Auswirkung von Klausel A 1 muß hervorgehoben werden, daß die Einhaltung ihrer Bestimmungen durch die IFTRA gewährleistet werden soll, eine von den Beteiligten gegründete private Stelle, deren Tätigkeiten nicht der ständigen Kontrolle einer Behörde unterliegen. Es besteht daher Grund zur Annahme, daß sie dazu neigen wird, durch die Auslegung der IFTRA-Regeln die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder - auch zum Nachteil Dritter - in einer Weise wahrzunehmen, durch die ein Hoechstmaß an Wettbewerbsbeschränkung zwischen den Mitgliedern gewährleistet wird.

Die Klausel über den "Vernichtungswettbewerb durch Verkauf unter Selbstkosten" soll der "Sicherung und Förderung eines echten Leistungswettbewerbs" dienen. Im vorliegenden Fall kann kaum davon ausgegangen werden, daß Hauptzweck der Klausel 1 die "Sicherung und die Förderung eines echten Leistungswettbewerbs" ist. Diese Klausel geht über den Gesetzgebungsrahmen der Mitgliedstaaten über den unlauteren Wettbewerb hinaus, indem sie ein Netz von Vorschriften schafft, das die Unterdrückung unternehmerischer Initiativen erleichtert und fördert, die - obwohl sie eine Störung für die anderen Vertragsparteien bedeuten - nicht "vernichtend" im eigentlichen Sinne des Wortes sind, d.h. die Existenz eines Mitbewerbers gefährden könnten. (1)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 1.

Die vagen Formulierungen des Textes von Abschnitt A 1 b) sind für die Beteiligten ein Anreiz, sich vor Preiswettbewerbsmaßnahmen zu schützen, die sie für übertrieben halten. Dadurch, daß ein Verkauf unter Selbstkosten für unlauter erklärt wird, wenn "durch Ausnutzung unterschiedlicher Kapitalkraft... die Absicht verfolgt wird, Mitbewerber in ihrer Existenz unbillig zu gefährden ..., um eine marktbeherrschende Stellung zu erlangen", wird den Beteiligten die Möglichkeit gegeben, durch den Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag jeden Preiswettbewerb als unlauter und daher verboten auszulegen und gegebenenfalls zu verurteilen. Wegen der Schwierigkeit, die Gestehungskosten - insbesondere die der Wettbewerber - präzise festzustellen, reicht die Befürchtung, daß selbst Verkäufe zu oder fast zu Selbstkostenpreisen Gegenstand von Verfahren nach dem Rechtsschutzvertrag werden können, aus, um von einem Preiswettbewerb zwischen den Unterzeichnern abzuschrecken.

Es liegt jedoch in der Natur des Preiswettbewerbs, daß Angebote gemacht werden, die die Mitbewerber stören, weil sie sie zwingen, sich den gemachten Angeboten anzupassen. Eine zwischen Mitbewerbern vereinbarte vertragliche Begrenzung des Preiswettbewerbs, wie sie in der Klausel A 1 vorliegt, wird im allgemeinen solche störende Angebote verhindern und ist daher ihrem Zweck nach wettbewerbsbeschränkend.

Dokument 2 Gruppe A Klausel 2 : Dumping

Diese Klausel sollte nicht für sich allein geprüft werden, sondern in Verbindung mit der Einleitung zu "Dokument 2", die Bestandteil der IFTRA-Regeln ist. Aus der Einleitung geht deutlich hervor, daß sich die Unterzeichner der Regeln - zumindest auf dem jeweiligen Gebiet des anderen - zum Verzicht auf "Dumping" in einer Form verpflichtet haben, die darüber hinaus den gleichzeitigen Beitritt zum "Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag" "Dokument 3" einschließt.

Obwohl die Klausel A 2 bei ihrer Anwendung keine räumliche Begrenzung vorsieht, machten die Beteiligten wegen der Bezugnahme auf Artikel VI des GATT, das zwischen EWG-Mitgliedstaaten nicht mehr anwendbar sei, geltend, daß die Klausel Verkäufe aus dem Gebiet eines EWG-Mitgliedstaats in einen anderen nicht betreffe. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, da in den Regeln eindeutig nur auf den in Artikel VI des GATT enthaltenen Begriff des Dumping und den darin festgelegten Grundatz, nicht aber auf die Gebiete, für die diese Bestimmung des GATT gelten soll, Bezug genommen wird. Folglich verpflichtet die Klausel in ihrer wirklichen Bedeutung die Beteiligten, kein "Dumping" in dem jeweiligen Gebiet der anderen zu betreiben. Sie ist auch auf den Handel innerhalb der Gemeinschaft anwendbar.

Die Verpflichtung, kein Dumping zu praktizieren, bezweckt oder bewirkt die Verhinderung von Handlungsweisen, die mit den Wettbewerbsregeln der EWG in vollem Einklang stehen.

Vorbehaltlich der Übergangsvorschriften für die drei neuen Mitgliedstaaten werden die Dumpingregeln des Artikels 91 EWGV innerhalb der EWG nicht mehr angewandt. Ein Niedrigpreisverkauf von einem Mitgliedstaat zum anderen unterliegt diesen Regeln genausowenig wie ein Niedrigpreisverkauf in ein anderes Gebiet innerhalb desselben Mitgliedstaates. Es ist offensichtlich, daß alleiniger Zweck und Wirkung der IFTRA-Regeln über "Dumping" bei Verkäufen von einem Mitgliedstaat in einen anderen die Verhinderung solcher wettbewerbsfördernder "Störungsverkäufe" ist, die durch keine Gemeinschaftsregelung mehr verboten sind.

Für Verkäufe zwischen dem Gemeinsamen Markt und Drittländern sowie die während der Übergangszeit getätigten Verkäufe zwischen den sechs ursprünglichen EWG-Ländern und den drei neuen Mitgliedstaaten ist hervorzuheben, daß die Beurteilung dessen, ob Handlungen als Dumping angesehen werden können, und das Ergreifen von Abwehrmaßnahmen nach den geltenden Rechtsnormen, die sich auf Dumping beziehen, Aufgaben sind, die nur von einer zuständigen Behörde wahrgenommen werden können, d.h. von einer nationalen Behörde oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Jede andere Methode birgt die Gefahr eines Mißbrauchs in sich. Nur eine solche Behörde kann nach einer notwendigerweise komplizierten und langwierigen Untersuchung beurteilen, ob Maßnahmen zur Bekämpfung von Dumping den freien Warenverkehr einschränken.

Deshalb ist es oft schwierig, im voraus zu beurteilen, ob ein beabsichtigter Verkauf unzulässiges Dumping ist. Daher läuft die gegenseitige Verpflichtung, kein Dumping zu praktizieren, zwangsläufig darauf hinaus, die Beteiligten von Verkäufen abzuhalten, die zwar die anderen Beteiligten auf ihren Heimatmärkten stören, letztlich aber nicht als Verstoß gegen die Dumpingregeln angesehen würden. Ausserdem bilden die Drohung, daß ein Wettbewerber "Verfahren" einleitet, und die Gefahr von Vertragsstrafen, wie sie im "Verpflichtungsund Rechtsschutzvertrag" für den Fall vorgesehen sind, daß IFTRA etwas feststellt, was sie für Dumping hält, weitere Gründe dafür, die Märkte von Wettbewerbern nicht durch einen irgendwie gearteten Preiswettbewerb zu stören.

Die Verpflichtung, kein Dumping zu praktizieren. und die zu diesem Zweck angenommenen Privatregeln bezwecken und bewirken daher eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1.

Dieser Schluß kann durch die Bemühungen der Beteiligten nicht widerlegt werden, das Dumping als Regelungsgegenstand verschiedener Verträge, Gesetze oder Verordnungen darzustellen, die jedes Unternehmen berechtigen, von einem anderen die Unterlassung von Schaden verursachenden Dumpingpraktiken zu verlangen, so daß den Unternehmen die Vereinbarung, sich an derartige Verträge, Gesetze oder Verordnungen zu halten, nicht vorgeworfen werden könne. Die zitierten Bestimmungen des Völkerrechts (Artikel VI des GATT und Artikel 10 der Pariser Konvention zum Schutz des gewerblichen Eigentums) sind kein auf die Unternehmen unmittelbar anwendbares positives Recht. Die einschlägigen Bestimmungen des geltenden Rechts, d.h die nationalen Gesetze oder Verordnungen und - auf Gemeinschaftsebene - die Verordnung (EWG) Nr. 459/68 des Rates, berechtigen Unternehmen, die geschädigt sind oder einen Schaden geltend machen, nur dazu, das Eingreifen der zuständigen Behörden zu beantragen. Auf keinen Fall darf, wie ausgeführt, die Beurteilung der Frage, ob ein Akt von Dumping zu verurteilen ist oder nicht, Unternehmen, privaten Organisationen oder Schiedsgerichten überlassen bleiben.

Klauseln 3, 4 und 5

Diese Klauseln halten die Unterzeichner von Verkäufen zu Preisen unterhalb den von ihnen veröffentlichten ab. Sie enthalten neben der Verpflichtung, den Kunden Preisinformationen zu geben, auch die Verpflichtung zum Austausch solcher Informationen mit Wettbewerbern. Diese Klauseln geben also unter dem Mantel des Kundenschutzes vor Diskriminierungen den Beteiligten die Mittel, sich so vor Wettbewerb zu schützen, daß die Preisstabilität erhöht wird und sie ihre jeweilige Preispolitik mit ziemlicher Sicherheit vorhersagen können.

Die Unternehmen dürfen ihre unternehmerische Freiheit für ihre nicht unter den EGKS-Vertrag fallenden Tätigkeiten nach eigenem Gutdünken von ihren veröffentlichten Preisen und Rabatten selbst dann, wenn sie ihren Mitbewerbern oder ihrer Kundschaft mitgeteilt haben, daß sie sich an diese Preise halten wollten, nicht einschränken. Verkäufe unter den veröffentlichten Listenpreisen als solche sind nach Artikel 86 (c) keineswegs unlauter. Sie sind oft sogar notwendig, um auf einem Markt Fuß zu fassen, was zur Förderung der wirtschaftlichen Integration der Gemeinschaft ermutigt werden sollte. Der Preiswettbewerb darf durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung abgeänderter Preislisten, bevor eine Preisänderung eintritt, nicht verhindert werden.

Neben der in Klausel 3 vorgesehenen Möglichkeit, daß ein Hersteller eine ausdrückliche "Erklärung der nicht-diskriminierenden Normal-Preispolitik" abgibt, und der Wahrscheinlichkeit, daß in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten in der Industrie ein Druck zur Abgabe solcher Erklärungen ausgeuebt wird, sieht die Klausel weiter vor, daß die Erklärung als abgegeben gilt, wenn ein Hersteller "den Eindruck erweckt" (Klausel 3 letzter Absatz), daß er beabsichtigt, "vergleichbare Geschäftsfälle gleich zu behandeln auf Grund seiner Preisliste oder seiner Preise, Rabatte und Konditionen" (Klausel 3 erster Absatz). Die Folgen der Nichtbeachtung einer solchen Erklärung treten immer ein, wenn dieser "Eindruck" - selbst unbeabsichtigt - geweckt worden ist.

Im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle, in denen die Unterzeichner auf Grund des letzten Absatzes der Klausel 3 als stillschweigend verpflichtet angesehen werden, nicht von ihren Preislisten abzuweichen, sowie angesichts der Tatsache, daß die Unterzeichner in der Tat Preislisten veröffentlichen, hält die Klausel die Unterzeichner davon ab, zu Preisen unter den veröffentlichten Listenpreisen zu verkaufen, es sei denn, es handelt sich um eine Reaktion auf ein Konkurrenzangebot, dessen Existenz von ihnen nachgewiesen werden muß.

Im übrigen ist offensichtlich, daß der Hersteller bezueglich des letzten Absatzes der Klausel 3 nicht immer wissen kann, welchen Eindruck er bei seinen Abnehmern oder Konkurrenten erweckt hat. Da letztere auf Grund eines Eindrucks, den sie allein gewonnen haben, die im Rechtsschutzvertrag vorgesehenen Verfahren einleiten oder veranlassen können, lässt sich diese Eventualität von den Unterzeichnern kaum mit einiger Sicherheit vorhersehen. Die Befürchtung, daß solche Verfahren eingeleitet werden und der Vorwurf "unlauterer" Praktiken erhoben wird, dürfte die Hersteller davon abhalten, von den veröffentlichten Preisen und Rabatten abzuweichen, und diese veranlassen, sich so zu verhalten, als hätten sie eine "Erklärung der nicht-diskriminierenden Normal-Preispolitik" abgegeben.

Die Klauseln 3, 4 und 5 bilden darüber hinaus eine Gruppe von Verpflichtungen, deren Durchführung einen Austausch von Preisinformationen zwischen Mitbewerbern voraussetzt, und zwar aus folgenden Gründen.

Die in Klausel 4 enthaltene Forderung, daß ein Hersteller angebliche Konkurrenzangebote "prüfen und bestätigt finden muß", kann nicht erfuellt werden, wenn sich dieser Hersteller nicht im Besitz von Informationen über die Preise befindet, die der Mitbewerber, von dem das Konkurrenzangebot ausgeht, übermitteln muß.

Ausserdem wird es in Klausel 4 als unlautere Handlung angesehen, wenn ein Hersteller seinen Konkurrenten keine Preisinformationen liefert, wenn er sich hierzu verpflichtet hat, oder gemäß Klausel 3 "erklärt", seine Preispolitik werde nicht diskriminierend sein, oder sogar wenn er "den Eindruck erweckt", seine Kunden gleichbehandeln zu wollen. Die Klausel 5 ist unter den gleichen Bedingungen anwendbar und stellt eine weitere Maßnahme zur Sicherstellung eines lükkenlosen Austausches von Preisinformationen zwischen Wettbewerbern dar.

Diese Klauseln bezwecken und bewirken daher eine Einschränkung des Wettbewerbs.

Dokument 2 Gruppe B

Diese Regeln werden als ein rechtlich-wirtschaftlicher Kommentar zu bestimmten Formen einer scheinbar uneingeschränkten und freiwilligen Zusammenarbeit und empfehlenswerten individuellen Verhaltensweisen dargestellt. Obwohl die Bestimmungen der Gruppe B angeblich nur "unverbindliche Ratschläge" enthalten, sind sie wesentlicher Bestandteil der IFTRA-Regeln. Es kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, daß die Bestimmungen der Gruppe B keine Auswirkungen haben werden oder daß sie in der Absicht angenommen worden sind, sie nicht anzuwenden.

In Klausel B VI (1) des Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrags heisst es, daß "die Regeln eine Einheit mit dem Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag bilden. Jede andere Benützung bedarf der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der IFTRA". Kein Unterzeichner erhielt je eine solche schriftliche Zustimmung.

Folglich können die Regeln der Gruppe B als Ausgangsbasis für "Verfahren" dienen, die ein IFTRA-Mitglied nach dem Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag einleitet, um die Einhaltung der in Gruppe B enthaltenen allgemeinen Empfehlung zu erzwingen. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß der Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag genau dieselben "Verfahren" für die Fälle vorsieht, die im Zusammenhang mit den Regeln der Gruppe A, deren Verbindlichkeit für die Unterzeichner ausser Zweifel steht, sowie der Gruppe B der IFTRA-Regeln stehen. Der angeblich "unverbindliche" Charakter der Regeln der Gruppe B wird also duch die zur Gewährleistung ihrer Durchführung ergriffenen Maßnahmen widerlegt.

Die Regeln der Gruppe B laufen auf eine Empfehlung an die Hersteller hinaus, ihre Absatzpolitik mit derjenigen ihrer Konkurrenten in Einklang zu bringen. Die schriftliche Festlegung von Vertragsstrafen im Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag ermöglicht es den Konkurrenten, dafür zu sorgen, daß der Empfehlung zur Abstimmung der Absatzpolitik Folge geleistet wird.

Klausel 1

Diese Klausel ist im Zusammenhang mit dem Zweck der IFTRA-Regeln als Ganzes, nämlich der Förderung abgestimmten Marktverhaltens, und in Verbindung mit Dokument 3 zu beurteilen (auf das in der Präambel zu Dokument 2 ausdrücklich verwiesen wird), das "Beratung" und "Verfahren" durch Personen vorsieht, die im Namen aller IFTRA-Unterzeichner auftreten.

In Absatz II (1) d ihrer Bekanntmachung vom 29. Juli 1968 über die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (1) hat die Kommission erklärt, dafür Vereinbarungen, die lediglich die gemeinsame Erstellung von Kalkulationsschemata bezwecken, nicht als Wettbewerbsbeschränkungen anzusehen sind, sofern sie keine bestimmten Kalkulationssätze enthalten.

Die Bekanntmachung ist indessen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Klausel 1 zu einer Reihe von Bestimmungen gehört, die den Preiswettbewerb einschränken. Ausserdem schaffen die Regeln der Gruppe B im allgemeinen und die Klausel B I (1) des Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrags den Rahmen für die Abgabe konkreter Empfehlungen, die zumindest einige der an der Vereinbarung Beteiligten veranlassen könnten, sich auf dem Markt gleichförmig zu verhalten.

Zweck der Klausel ist es, im Rahmen einer Abstimmung ihres Markt- und Preisverhaltens eine enge Zusammenarbeit bei der Kostenermittlung, der Kalkulation von Kostenpreisen und der Marktanalysen herbeizuführen. Die Klausel ermöglicht den Parteien die gegenseitige Kenntnis ihrer Kosten und setzt sie in die Lage, im Hinblick auf die Struktur des relevanten Marktes ihre jeweilige Preispolitik mit grösserer Gewißheit vorauszusagen, wodurch der Preiswettbewerb wahrscheinlich vermindert oder abgeschafft wird. Der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern über die gegenseitigen Kosten kann keinesfalls als Mittel zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs angeseher werden, sondern er setzt die Parteien in die Lage, der Preiswettbewerb zu vermindern. Daher ist die Klause als wettbewerbsbeschränkend im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 anzusehen.

Klausel 2

Unter dem Vorwand der Verwirklichung grösstmöglicher Markttransparenz regt diese Klausel in ihrer Gesamtheit dazu an, Preislisten aufzustellen, sich strikt an diese zu halten und die Preise in den Währungen der Bestimmungsländer anzugeben. Dieser Anreiz dürfte sich zweifellos in einen Druck verwandeln wenn die Vorschriften des Verpflichtungs- und Rechts schutzvertrages - insbesondere die Regeln unter B - angewandt werden. Der gegenseitige Anreiz allein ist aber schon wettbewerbsbeschränkend, denn jede Hersteller sollte bei der Festlegung seiner Geschäftspolitik auf diesen Gebieten völlige Freiheit haben, ohne sich dem Vorwurf eines Verstosses gegen den Geis (1)ABl. Nr. C 75 vom 29.7.1968, S. 3, geändert durch AB Nr. C 84 vom 28.8.1968, S. 14.

einer Vereinbarung auszusetzen. Die vertraglich abgesicherte Gestaltung eines Systems, das die Einhaltung der bestehenden Preise fordert und Preisstabilität durch Empfehlungen an die Beteiligten anstrebt, Preislisten zu veröffentlichen und zu beachten - eines Systems, das durch die in Klausel B 1 c) enthaltene Empfehlung zur Ausarbeitung eines harmonisierten "Kalkulations-Schemas" noch bedenklicher wird - ist sowohl ihrem Zweck als auch ihrer Wirkung nach eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung.

Das in Klausel 2 f) jedem Hersteller zugestandene Recht, "den Preisen des Bestimmungslandes zu folgen", und die durch nichts erwiesene Versicherung der Unterzeichner, dies sei notwenig, um "Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden", schließt die Verpflichtung ein, diese Preise nicht zu unterbieten. Diese Klausel stellt eine besonders schwere Wettbewerbsbeschränkung dar, da ihre Auswirkung die wirtschaftliche Integration des Gemeinsamen Marktes verhindert und dem Verbraucher von Aluminium und seinen zahlreichen Verarbeitungsprodukten alle mit diesem Gemeinsamen Markt verbundenen Vorteile vorenthält. Darüber hinaus kann eine Klausel mit der Verpflichtung, die nationalen Marktpreise nicht zu unterschreiten, in keiner Weise als Mittel zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bezeichnet werden.

Das durch die Klauseln 1 und 2 der Gruppe B geschaffene Netz von Bestimmungen veranlasst die Unternehmen, die in den einzelnen Ländern geltenden Preise nicht zu unterbieten und den Wettbewerb untereinander durch Preis- und Kostenvergleiche einzuschränken.

Klauseln 3, 4 und 5

Jeder Hersteller kann seine Geschäfte frei nach Grundsätzen betreiben, die mit den in den Klauseln niedergelegten Grundsätzen mehr oder weniger vergleichbar sind. Die Aufstellung eines Verhaltenskodex für die Gewährung von Rabatten, dessen Annahme durch die im Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag vorgesehenen "Verfahren" gewährleistet wird, bezweckt jedoch hauptsächlich eine Wettbewerbsbeschränkung, denn dieser erschwert den Rabattwettbewerb und führt zu gleichem oder änlichem Verhalten der Parteien auf Gebieten, wo jeder bei der Bestimmung seiner Geschäftspolitik frei sein sollte.

Klausel 5 Absatz 2 räumt insbesondere ein, daß bei der Ausfuhr Wettbewerbsrabatte gewährt werden können, so daß Aluminium zu dem auf dem Inlandsmarkt des Bestimmungslandes üblichen Preis verkauft werden kann. Dieses Verfahren wird in den Regeln als "Ausgleich" bezeichnet. Der sich daran anschließende Satz läuft jedoch auf die gemeinsame Empfehlung hinaus, Wettbewerbsrabatte, die den "Ausgleich" übersteigen, nicht zu gewähren, d.h. die auf dem Inlandsmarkt angewandten Preise nicht zu unterbieten. Diese Klausel-ergänzt die Klausel 2 f) und ist genau so wettbewerbsbeschränkend.

B. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

Die vorerwähnten Bestimmungen tragen dazu bei, die geschäftliche Handlungsfreiheit der Hersteller bei ihren Exportlieferungen einzuengen und damit diese Verkäufe zu verhindern oder einzuschränken. Diese Bestimmungen sind daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, soweit sie Lieferungen eines Herstellers aus dem Gemeinsamen Markt an einen Käufer aus einem anderen Mitgliedstaat und selbst Lieferungen in den Gemeinsamen Markt aus einem Drittland betreffen. Da Aluminium für die Herstellung einer grossen Anzahl von Halbfertig- und Endprodukten verwandt und zu Verarbeitung und Verkauf in andere Mitgliedstaaten in EWG-Länder eingeführt wird, müssen die oben behandelten Wettbewerbsbeschränkungen ebenfalls ernsthafte Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen haben.

C. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3

Keine der genannten restriktiven Vorschriften fördert den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt oder verbessert die Warenerzeugung oder -verteilung. Die IFTRA-Regeln vermindern insbesondere die Wettbewerbsmöglichkeiten innerhalb des Gemeinsamen Marktes und führen zu einer Abriegelung der nationalen Märkte, weshalb sie die Warenverteilung eher verschlechtern als verbessern.

Auf Grund der Marktstruktur sowie der Zahl und Bedeutung der Beteiligten gibt die Vereinbarung letzteren ausserdem die Möglichkeit, den Wettbewerb bei einem wesentlichen Teil der fraglichen Erzeugnisse auszuschalten. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 ist deshalb in diesem Falle ausgeschlossen.

IV

Mit einem am 24. Februar 1975 eingegangenen Schreiben unterrichteten die Unterzeichner die Kommission durch ihren Anwalt davon, daß sie die Vereinbarung am 18. Februar 1975 beendet haben, und baten um Einstellung des Verfahrens, ohne weitere Schritte zu unternehmen.

Dem steht jedoch die oben ausgeführte Erwägung entgegen, daß dem Argument, eine unterzeichnete und offensichtlich gültige Vereinbarung sei niemals angewandt worden, nicht gefolgt werden kann. Das Bestehen der Vereinbarung an sich muß eine restriktive Wirkung gehabt haben, und sei es nur, daß die Beteiligten von gewissen Wettbewerbshandlungen abgehalten wurden.

Darüber hinaus war das Ziel der Vereinbarung deutlich und nachhaltig wettbewerbsbeschränkend. Die beteiligten Unternehmen sind groß, und der betroffene Wirtschaftssektor ist bedeutend. Die Wettbewerbsbeschränkungen, die durch die zwischen den meisten westeuropäischen Herstellern von Hüttenaluminium vereinbarten IFTRA-Regeln bezweckt wurden, konnten nicht verfehlen, die Unbeweglichkeit eines Marktes mit den aufgezeigten Merkmalen noch erheblich zu verstärken. Diese Umstände genügen zur Rechtfertigung einer Entscheidung der Kommission, nach der die fragliche Vereinbarung eine Verletzung des Artikels 85 EWGV darstellt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmungen der Klauseln 1, 2, 3, 4 und 5 der Gruppe A und der Klauseln 1, 2, 3, 4 und 5 der Gruppe B der "Fair Trade Practice Rules" (Dokument 2 der "IFTRA Rules for producers of virgin aluminium" genannten Vereinbarung) stellten in der Zeit vom 27. April 1972 bis zum 18. Februar 1975 Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWGV dar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die International Fair Trade Practice Rules Administration (IFTRA), Vaduz (Liechtenstein), und folgende Unternehmen gerichtet:

Alusuisse Deutschland GmbH, Konstanz, Bundesrepublik Deutschland Gebrüder Giulini GmbH, Ludwigshafen (Rhein), Bundesrepublik Deutschland Kaiser-Preussag Aluminium GmbH & Co, Vörde (Niederrhein), Bundesrepublik Deutschland Metallgesellschaft AG, Frankfurt (Main), Bundesrepublik Deutschland VAW, Vereinigte Aluminium-Werke AG, Berlin Péchiney-Ugine Kuhlmann S.A. Paris, Frankreich Holland-Aluminium N.V., Den Haag, Niederlande The British Aluminium Company Limited, London, Vereinigtes Königreich Empresa Nacional del Aluminio S.A. Madrid, Spanien AArdal og Sunndal Verk (AASV), Oslo, Norwegen Elkem - Spigerverket A/S, Oslo, Norwegen Norsk Hydro A/S. Karmöy, Oslo, Norwegen Vereinigte Metallwerke Ranshofen-Berndorf AG, Braunau am Inn/Ranshofen, Österreich Schweizerische Aluminium AG, Zuerich, Schweiz Gränges Essem AB, Västeraas, Schweden.

Brüssel, den 15. Juli 1975

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI

ANHANG

Dokument 2

IFTRA Wettbewerbsregeln für Hersteller von Hüttenaluminium für die europäischen Märkte

Einleitung

Sicherung und Förderung eines echten Leistungswettbewerbs erfordern die Unterlassung und Bekämpfung unlauterer Wettbewerbsmethoden und aller Maßnahmen, die den Wettbewerb verfälschen.

Der Unterzeichnete will daher in der Gruppe A dieser Regeln seine Auffassung darüber zum Ausdruck bringen, was als unlauterer Wettbewerb betrachtet wird, den er auf Grund des Verpflichtungsvertrags unterlassen will, mit Hilfe der in B I 1 des Rechtsschutzvertrags vorgesehenen Anwendungsberatung der Regeln, und den er gemäß B I 2 des Rechtsschutzvertrags bekämpfen kann durch Beantragung von Verfahren zur objektiven Tatbestandsfeststellung und Beurteilung praktischer Fälle von Zuwiderhandlungen gegen die Regeln.

Gruppe B der Regeln enthält in der Form unverbindlicher Ratschläge allgemeine Grundsätze für die individuelle und autonome Entscheidung über Preisfestsetzung und Vertrieb von Massengütern, die den Leistungswettbewerb fördern und dazu beitragen, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Ihre Nichtbeachtung ist für sich allein noch nicht rechtswidrig, kann aber zu unlauteren Praktiken führen in den unter B besonders behandelten Fällen und insbesondere dann, wenn zusätzliche Tatsachen hinzukommen, wie sie unter A beschrieben werden. Dies kann dann durch Verfahren im Rahmen des Rechtsschutzvertrags festgestellt werden.

Die Wettbewerbsregeln bezwecken keine Preisabstimmung. Sie setzen vielmehr die freie und unabhängige Preisgestaltung eines jeden Unterzeichners voraus.

Gruppe A

Die Regeln der Gruppe A umfassen im wesentlichen unlautere Wettbewerbshandlungen, die als ein Verstoß gegen bereits bestehende Gesetze und Rechtsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrachtet werden. 1. Vernichtungswettbewerb durch Verkauf unter Selbstkosten a) Ein Verkauf unter Selbstkosten ist als solcher noch nicht unlauter. Deshalb kann dem nicht absichtlich erfolgenden Verkauf unter Selbstkosten nur durch die unverbindlichen Ratschläge der Gruppe B entgegengewirkt werden.

b) Der absichtliche Verkauf unter Selbstkosten ist dann unlauter, wenn er im Einzelfall durch Beweggrund, Mittel und Zweck sittenwidrig wird ; wenn z.B. planmässig durch Ausnutzung unterschiedlicher Kapitalkraft oder mehrstufiger steuerbegünstigter Tätigkeit oder der Ausgleichsmöglichkeit von Verlusten in anderen Tätigkeitszweigen die Absicht verfolgt wird, Mitbewerber in ihrer Existenz unbillig zu gefährden oder zu vernichten, um eine marktbeherrschende Stellung zu erlangen oder zu mißbrauchen und dadurch den Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen.

c) Es wird daher als unlauterer Wettbewerb betrachtet, wenn ein integrierter Hersteller (der sowohl Hüttenaluminium als auch Aluminium-Halbzeug herstellt) Halbzeug unter Selbstkostenpreis verkauft in der Absicht, die Existenz eines nicht integrierten Halbzeug-Herstellers unbillig zu behindern oder zu vernichten.

2. Dumping

Dumping ist so, wie es in Artikel VI des GATT verurteilt wird, unlauterer Wettbewerb.

Das gilt für Direkt-Verkäufe und darf nicht umgangen werden durch Verkäufe über Dritte, gleich welcher Rechtskonstruktion, oder durch Lieferungen von Aluminium-Schrott und -Halbzeug oder Kompensationsgeschäfte und nachträgliche Einräumung von Sonderzugeständnissen oder andere Sondervereinbarungen.

3. Täuschende Preisdiskriminierung

Wer es zu seiner Preispolitik erklärt, vergleichbare Geschäftsfälle gleich zu behandeln auf Grund seiner Preisliste oder seiner Preise, Rabatte und Konditionen, und davon nur dann und insoweit abzuweichen, als es zu seiner Verteidigung gegen nachweisbare Konkurrenzangebote notwendig ist, um auf diese Weise den Kundeneinkauf und seinen eigenen Verkauf zu vereinfachen und zu rationalisieren und um seinen Abnehmern gleiche Wettbewerbschancen bei ihrem Verkauf zu geben (Erklärung der nicht-diskriminierenden Normal-Preispolitik), und sie dann trotzdem unterschiedlich behandelt, ohne dazu durch belegte Konkurrenzangebote gezwungen zu sein, und ohne seine Erklärung offen und rechtzeitig zu widerrufen,

der diskriminiert seine Abnehmer und handelt auch gegenüber seinen Konkurrenten unlauter, weil sein Verhalten zur Irreführung im Wettbewerb geeignet ist.

Dasselbe gilt, wenn ein Hersteller den gleichen Eindruck erweckt durch die Art und Weise, in der er seine Preisliste oder seine Preise, Rabatte und Konditionen bekanntgibt, oder wenn er diesen Eindruck bei Gesprächen mit den aus Gründen des Verkaufswettbewerbs an Gleichbehandlung interessierten Abnehmern erweckt, z.B. wenn er um Vertrauen in seine Gleichbehandlung von Abnehmern wirbt.

4. Irreführung durch Verletzung von Aufklärungspflichten

Wer sich ausdrücklich durch einseitige Erklärungen oder sinngemäß nach A 3 zur Aufklärung und Prüfung von Preisinformationen der Abnehmer oder Agenten über angeblich günstigere Einkaufsmöglichkeiten verpflichtet, handelt unlauter, wenn er diese Aufklärung unterlässt oder verhindert und dadurch Konkurrenten im Wettbewerb bewusst irreführt, indem er z.B. einen Zwang durch Konkurrenzangebote vortäuscht, die er in Wahrheit nicht geprüft und bestätigt gefunden hat,

oder die Aufklärung der Konkurrenten unterlässt, indem er ihnen die versprochenen Informationen über seine Preise verweigert.

5. Irreführung durch Kollusion

Unlauter handelt, wer mit dem Kunden vereinbart, die Abweichung von seinen Normalpreisen geheim zu halten, um ihre Aufklärung zu verhindern,

wenn dieses Verhalten einer von ihm oder vom Kunden übernommenen Aufklärungspflicht zuwiderläuft.

Gruppe B

Die Gruppe B der Regeln enthält in der Form unverbindlicher Ratschläge allgemeine Grundsätze für die individuelle und autonome Entscheidung über Preisfestsetzung und Vertrieb von Massengütern, die den Leistungswettbewerb fördern und dazu beitragen, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Ihre Nichtbeachtung ist für sich allein noch nicht rechtswidrig, kann aber zu unlauteren Praktiken führen in den unter B besonders behandelten Fällen und insbesondere dann, wenn zusätzliche Tatsachen hinzukommen, wie sie unter A beschrieben werden. Dies kann dann durch Verfahren im Rahmen des Rechtsschutzvertrags festgestellt werden. 1. Preisgrundlagen a) Eine vernünftige Preisfestsetzung erfordert eine ordentliche Kalkulation, die eine Ermittlung der Selbstkosten gestattet, damit die Erfuellung der Verpflichtungen gegenüber Staat, Belegschaft, Geldgebern und Vertragspartnern gewährleistet wird.

b) Betriebsvergleiche zwischen mehreren Unternehmen sind geeignet, Fehlerquellen bei Kosten und Kalkulation zu erkennen und den Leistungswettbewerb zu fördern.

c) Bei fortschreitender supranationaler Marktintegration ist es ratsam, Vergleiche der nationalen Kalkulations-Schemata anzustellen und ein harmonisiertes Kalkulations-Schema ohne Bindung der einzelnen Kostenpositionen auszuarbeiten und zur individuellen und autonomen Entscheidung über seine Einführung anzubieten, um Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, die infolge unterschiedlicher nationaler Systeme der Kostenermittlung und Kostenverteilung auf die verschiedenen Erzeugnisse entstehen können.

d) Fortlaufend geführte Marktstatistiken sind geeignet, die Marktauswirkungen auf die Preise der Vergangenheit zu analysieren und für die zukünftige Preisfestsetzung verwertbar zu machen.

2. Preisfestsetzung a) Eine vernünftige Preisfestsetzung sollte nach den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit erfolgen.

b) Die Führung von Preislisten ist geeignet, der Verwirklichung dieser Grundsätze zu dienen und durch Markttransparenz den Leistungswettbewerb zu fördern. Preislisten entsprechen den Kostengegebenheiten industrieller Massenproduktion, die keine täglich wechselnden Preise verträgt ; sie vereinfachen und rationalisieren den Vertrieb des Unterzeichners und den Einkauf des Abnehmers.

c) Preislisten können insbesondere durch klare Bezeichnung der Erzeugnisse und ihrer technischen Eigenschaften dazu beitragen, irreführende Herstellerpreise und irreführende Preisinformationen der Abnehmer über Konkurrenzangebote zu vermeiden. Klare Bezeichnungen sind für den internationalen Handel bei Unterschieden von nationalen Typen und Normen besonders wichtig.

d) Wer Preislisten führt, sollte sie ändern, wenn er für eine bestimmte Zeit oder unbefristet von ihnen allgemein abweichen will. Das erfordert der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit und vermeidet irreführende Verkaufspraktiken der eigenen Vertriebsorganisation und irreführende Preisinformationen von Abnehmern gegenüber Konkurrenten.

e) Wer keine Erklärung nicht-diskriminierender Normalpreis-Politik abgegeben oder keinen entsprechenden Eindruck gemäß A 3 erweckt hat, ist trotzdem gut beraten, seine Preisliste oder Preise, Rabatte und Konditionen generell zu ändern, statt heimlich von ihnen nur zugunsten einiger Abnehmer abzuweichen. Denn es wäre Selbsttäuschung, annehmen zu wollen, daß dies geheim bliebe. Der Abnehmer würde es nur als Zeichen mangelnder Preisstabilität betrachten und für seine Preisinformationen gegenüber Konkurrenten benutzen, um noch mehr Zugeständnisse zu erhalten. Ausserdem könnte es zu irreführenden Praktiken seiner eigenen Vertriebsorganisation führen.

f) Im internationalen Handel sollte jeder Hersteller seine Preise in der Währung des Bestimmungslandes ausdrücken, um irreführende Umrechnungskurse durch die eigene Verkaufsorganisation oder den Abnehmer bei seinen Preisinformationen gegenüber Konkurrenten zu vermeiden.

Jeder Hersteller ist ausserdem frei, den Preisen des Bestimmungslandes zu folgen, um seinem eigenen Ertragsinteresse zu dienen und Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, die sonst die Folge unterschiedlicher Wechselkurse wären, wie sie von den Regierungen zur Förderung oder Dämpfung des Exports festgesetzt werden.

3. Mengenrabatte a) Rabatte und Nachlässe sind ein Teil der Preisfestsetzung und sollten daher den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen.

b) Die Festsetzung von Rabattstaffeln entspricht den Kostengegebenheiten der Massenproduktion besser als täglich wechselnde Rabatte. Sie ist geeignet, irreführende Preisinformationen über Konkurrenzangebote zu vermeiden und einen echten Leistungswettbewerb zu fördern. Rabattstaffeln vereinfachen und rationalisieren den Vertrieb des Herstellers und den Einkauf des Kunden. Marktstatistiken und Marktanalysen, wie sie unter B 1 d erwähnt werden, erleichtern die Festsetzung der richtigen Rabattstaffel.

c) Falls der Unterzeichner ein Brutto-Preissystem anwendet, sollten die von den Endverbraucherpreisen abzuziehenden Rabatte dem Nutzen der einzelnen Mengenstufen für den Unterzeichner entsprechen. Übersetzte Bruttopreise und Rabatte führen dazu, daß ein irreführender Rabattwettbewerb an die Stelle des Leistungswettbewerbs tritt. Das beeinträchtigt die Markttransparenz und führt zu irreführenden Preisinformationen der Abnehmer.

d) Neben klaren Mengenrabatten sind Mindermengen-Zuschläge geeignet, den Leistungswettbewerb zu fördern, wenn sie den zusätzlichen Produktionskosten entsprechen. Mindermengen-Zuschläge regen den Abnehmer an, von Klein-Aufträgen abzusehen. Sie tragen so zu einer rationellen Produktion bei.

e) Mengenrabatte, Umsatzboni oder sonstige Vergütungen, die von der Höhe der Abnahme abhängig sind, vor Erreichung der entsprechenden Mengen zu gewähren oder solche Abzuege zu dulden und die Differenz nicht zurückzufordern, sobald klar ist, daß die entsprechende Menge nicht erreicht wird, führt zur Täuschung der Abnehmer und Mitbewerber, die auf allgemein angewandte Bedingungen vertrauen.

4. Funktionsrabatte a) Ein Hersteller sollte die wahre Funktion seines Abnehmers von der Gewährung von Rabatten, Nachlässen oder sonstigen Vorteilen überprüfen, die für eine bestimmte Funktion gewährt werden.

b) Eine reine Funktionsbezeichnung, z.B. als Großhändler, besagt oft nicht mehr als eine Gewerbezulassung.

Der Unterzeichner ist daher auch berechtigt, seine Bedingungen für die Gewährung von Funktionsrabatten festzusetzen, z.B. hinsichtlich der Qualifikation des Abnehmers und ihres Nutzens für den Hersteller.

5. Wettbewerbsrabatte

Rabatte, die ohne Zusammenhang mit Mengen oder Funktionen offen aus Wettbewerbsgründen gewährt werden, sind nicht als solche unlauter. Aber sie können leicht zu einer Kette von Reaktionen führen, die auf den Urheber zurückfallen. Sie können zu täuschenden Preisinformationen durch den Abnehmer gegenüber Wettbewerbern führen, falls ihr rein wettbewerblicher Charakter verschleiert wird.

Im internationalen Handel sind solche Wettbewerbsrabatte insoweit üblich, als sie notwendig sind zum Ausgleich von Wettbewerbsvorteilen des Heimatherstellers, die z.B. durch die Komplikationen und Schwierigkeiten des Imports verursacht werden. Wettbewerbsrabatte, die einen solchen Ausgleich übersteigen, führen zu Gegenreaktionen und Kettenreaktionen, die in der Regel auf den Urheber zurückfallen, und sie fördern täuschende Preisinformationen der Abnehmer.

Dokument 3

IFTRA Verpflichtungs- und Rechtsschutzvertrag für deutsche Hersteller von Hüttenaluminium

A. Verpflichtung

Der unterzeichnete Hersteller tritt durch seine Unterschrift den in den anliegenden Wettbewerbsregeln vertretenen Auffassungen bei und übernimmt die Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerbsmethoden, die in den Regeln für unlauter erklärt sind.

Die Verpflichtung gilt für direkte Verkäufe von Hüttenaluminium von 99 % und mehr Reinheit nach Nr. 76.01 A des EWG-Tarifs und seine Legierungen in Form von Masseln, Sows, Rundbarren und Walzbarren. Sie darf nicht umgangen werden durch Verkäufe über Dritte gleich welcher Rechtskonstruktion, durch Lieferungen von Schrott oder Halbzeug oder durch Kompensationsgeschäfte und spätere Einräumung von Sondervergünstigungen.

B. Rechtsschutz

I. Rechtsschutzaufgaben 1. Beratung

Anwendungsberatung der Wettbewerbsregeln oder der Anti-Dumping-Vereinbarung zur Wahrung der Grenzen nationaler und supranationaler Anti-Kartellgesetze. Die Beratung erfolgt in vierteljährlichen oder halbjährlichen Zusammenkünften.

2. Verfahren

Tatsachenermittlung und Feststellung von Verletzungen der Wettbewerbsregeln oder der Anti-Dumping-Vereinbarung, ferner Feststellung der Verpflichtung, diese Vertragsverletzungen zu unterlassen, und Festsetzung von Vertragsstrafen.

Die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte wird ebensowenig ausgeschlossen wie die Möglichkeit der Beantragung von behördlichen Schutzmaßnahmen.