31975D0456

75/456/EWG: Beschluss des Rates vom 15. Juli 1975 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker

Amtsblatt Nr. L 190 vom 23/07/1975 S. 0035 - 0035
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Beschluss des Rates

vom 15. Juli 1975

über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker

(75/456/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker ist Bestandteil des am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommens von Lome. Die Gemeinschaft und die von diesem Protokoll betroffenen AKP-Staaten haben sich durch Vereinbarungen in Form von Briefwechseln vom 28. Februar 1975 verpflichtet, ab 28. Februar 1975 bis zum Inkrafttreten des Abkommens die Bestimmungen des genannten Protokolls anzuwenden.

In der Gemeinsamen Absichtserklärung betreffend die Entwicklung der Handelsbeziehungen mit Ceylon, Indien, Malaysia, Pakistan und Singapur [1] im Anhang zur Schlußakte des Beitrittsvertrags heißt es, daß die Frage der Zuckerausfuhr aus Indien in die Gemeinschaft nach Ablauf der Geltungsdauer des Commonwealth-Zuckerabkommens am 31. Dezember 1974 von der Gemeinschaft unter Berücksichtigung insbesondere der Bestimmungen geregelt werden muß, die für die Zuckereinfuhr aus den in Protokoll Nr. 22 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar und den unabhängigen Entwicklungsländern des Commonwealth in Afrika, im Indischen Ozean, im Pazifischen Ozean und im Karibischen Raum erwähnten unabhängigen Ländern des Commonwealth getroffen werden können.

Um dieser Erklärung Folge zu leisten, empfiehlt es sich, das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien ausgehandelte Abkommen über Rohrzucker zu schließen —

BESCHLIESST :

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung des Abkommens befugte Person zu bestellen und ihr die Vollmachten zu übertragen, die erforderlich sind, um für die Gemeinschaft verbindlich zu handeln.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Rumor

[1] ABl. Nr. L. 73 vom 27. 3. 1972, S. 195.

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