31975D0438

75/438/EWG: Beschluß des Rates vom 3. März 1975 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Interimskommission, die auf der Grundlage der Entschließung Nr. III des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus eingesetzt worden ist

Amtsblatt Nr. L 194 vom 25/07/1975 S. 0022 - 0022
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BESCHLUSS DES RATES vom 3. März 1975 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Interimskommission, die auf der Grundlage der Entschließung Nr. III des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus eingesetzt worden ist (75/438/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entschließung Nr. III im Anhang zur Schlussakte des Übereinkommens vom 21. Februar 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus wird empfohlen, eine aus Vertretern der Unterzeichner des Übereinkommens zusammengesetzte Interimskommission einzusetzen.

Durch den Beschluß 75/437/EWG (2) wurde dieses Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft geschlossen.

Es ist infolgedessen angezeigt, den Vertreter der Gemeinschaft in der Interimskommission zu benennen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Kommission wird ermächtigt, die Gemeinschaft im Rahmen der Arbeitsgruppe "Interimskommission", die auf der Grundlage der Entschließung Nr. III im Anhang zur Schlussakte des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus eingesetzt wurde, bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens zu vertreten.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KEATING (1)ABl. Nr. C 127 vom 18.10.1974, S. 32. (2)Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.