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Entschließung des Rates vom 27. Juni 1974 betreffend den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zu Artikel 8 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965

Amtsblatt Nr. C 111 vom 23/09/1974 S. 0001 - 0002


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ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 27 . Juni 1974

betreffend den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zu Artikel 8 der Enscheidung des Rates vom 13 . Mai 1965

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

- in Kenntnis der folgenden Situation :

Die Eisenbahnen in Europa haben allgemein , vor allem aber im Hinblick auf ihre Eingenschaft als öffentliche Unternehmen , eine erhebliche Bedeutung im Verkehrssystem . Sie arbeiten relativ umweltfreundlich sowie raum - und energiesparend . Sie sind für viele Transportaufgaben sehr oft der geeignetste Verkehrsträger und daher sowohl volkswirtschaftlich als auch gesellschaftspolitisch in den meisten europäischen Ländern nicht zu ersetzen .

Die Einsenbahnen erfordern allerdings einen in den letzten Jahren stetig zunehmenden Einsatz von staatlichen Finanzmitteln . Die Höhe dieser Beiträge muß in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen und der Bedeutung der Eisenbahnen gehalten werden . Durch die Transparenz des Einsatzes öffentlicher Mittel und der Leistungen der Eisenbahnen sollen volkswirtschaftlich nicht begründete politische Eingriffe in den Unternehmensbereich der Eisenbahnen verhindert oder zumindest erschwert werden . Aber auch die Verantwortlichkeit des Eisenbahnmanagements soll durch einen verbesserten Rechnungsausweis verstärkt werden .

Sicher müssen diese Unternehmen durch die Modernisierung ihres Produktionsapparats sowie die Stärkung ihrer kaufmännischen Verantwortlichkeit in die Lage versetzt werden , ihr Betriebsergebnis mit dem Blick auf die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts wesentlich zu verbessern .

Aber die eingesetzten finanziellen Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen und der Bedeutung der Eisenbahnen stehen ;

- überzeugt von der Notwendigkeit , daß Grundsätze für die finanziellen Bezichungen zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Mitgliedstaaten aufgestellt werden müssen , wie dies in Artikel 8 der Entscheidung des Rates vom 13 . Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften , die den Wettbewerb im Eisenbahn - , Strassen - und Binnenschiffsverkehr beeinflussen ( 1 ) , vorgesehen ist ,

- auf der Grundlage des Vorschlags , den ihm die Kommission für eine solche Regelung unterbreitet hat -

HAT FOLGENDE LEITLINIEN ANGENOMMEN :

Die finanziellen Beziehungen zwischen den staatlichen Eisenbahnunternehmen und den Mitgliedstaaten sind nach folgenden Grundsätzen zu regeln :

1 . Auch wenn das Unternehmen keine Rechtspersönlichkeit hat , müssen doch jedenfalls Vermögen , Haushalt und Rechnungsführung der Eisenbahnen vom Staat getrennt sein . Dadurch werden die Eigenständigkeit des Unternehmens und die genaue Kenntnis der Kosten der Leistungen ermöglicht . Die Eisenbahnen erstellen die Jahresrechnung und die Bilanz .

2 . Kontenführung und Bilanz der verschiedenen Eisenbahnunternehmen werden miteinander vergleichbar gemacht und ihre Kostenrechnung nach einheitlichen Grundsätzen aufgestellt ; dadurch werden auf europäischer Ebene zugleich eine bessere Zusammenarbeit und ein Leistungsvergleich unter den Eisenbahnen ermöglicht .

3 . Die Eisenbahnen konzentrieren sich im wesentlichen auf eisenbahnspezifische Verkehrsleistungen . Angesichts des öffentlichen Charakters des Unternehmens können die Mitgliedstaaten die Diversifikation staatlicher Zustimmung unterwerfen .

4 . Die Eisenbahnen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen . Das gilt auch für die Aufgaben des " service public " , und zwar vor allem im Hinblick auf eine zweckdienliche und angemessene Leistungserbringung zu möglichst niedrigen Kosten im Verhältnis zur Qualität der geforderten Leistung . Die Mitgliedstaaten entscheiden , welche Aufgaben das " service public " die Eisenbahnen wahrzunehmen haben .

5 . Im Rahmen der von den Mitgliedstaaten festgelegten gesamtpolitischen Leitlinien und unter Berücksichtigung der staatlichen Transportplanung , insbesondere auf dem Gebiet der Infrastruktur , schlagen die Eisenbahnen die Programme für ihre Tätigkeit einschließlich der Investitions - und Finanzierungspläne vor . Diese Programme werden in einem Verfahren beschlossen , das vom Staat festgelegt wird und eine Konzertierung zwischen Staat und Eisenbahnen zugrunde legt . Der Staat wacht über ihre Ausführung .

6 . Im Rahmen der allgemeinen Preispolitik und unter Berücksichtigung der nationalen und gemeinschaftlichen Regelung der Beförderungsentgelte und -bedingungen legen die Eisenbahnen ihre Preise fest mit dem Ziel , ihre finanziellen Ergebnisse zu optimieren , und mit dem Blick auf die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts .

7 . Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 1107/70 ( 2 ) können für Tarifpflichten im Bereich des " service public " , die allein den Eisenbahnen auferlegt werden und nicht in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1191/69 ( 3 ) vorgesehen sind , Ausgleichszahlungen nach Modalitäten , die in Gemeinschaftsvorschriften festzulegen sind , gewährt werden .

8 . Die Mitgliedstaaten können die Mitglieder der leitenden Unternehmensorgane der Eisenbahnunternehmen ernennen .

9 . Die Mitgliedstaaten stellen zusammen mit den Eisenbahnunternehmen einen Finanzplan auf , mit dem das finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens angestrebt werden soll . Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer den Eisenbahnen ausreichende Eigenmittel gewähren , die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und der Grösse des Unternehmens und dessen Finanzbedarf stehen .

Der Rat beauftragt den Ausschuß der Ständigen Vertreter , den Vorschlag der Kommission betreffend die Durchführung des Artikels 8 der Entscheidung des Rates vom 13 . Mai 1965 auf der Grundlage der vorstehenden Leitsätze zu überprüfen . Dabei ist auf der einen Seite eine möglichst weitgehende Gemeinsamkeit unter den Mitgliedstaaten für die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen den Staaten und den Eisenbahnen anzustreben . Andererseits soll aber auch den unterschiedlichen Verhältnissen in den Mitgliedstaaten bezueglich der Rolle und Bedeutung der Eisenbahnen Rechnung getragen werden . Die Regelung muß daher ausreichend elastisch ausgestaltet werden , ohne die gemeinsamen Zielvorstellungen zu gefährden .

( 1 ) ABl . Nr . 88 vom 24 . 5 . 1965 , S . 1 500 65 .

( 2 ) ABl . Nr . L 130 vom 15 . 6 . 1970 , S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 156 vom 28 . 6 . 1969 , S . 1 .