31974R2118

Verordnung (EWG) Nr. 2118/74 der Kommission vom 9. August 1974 über Durchführungsbestimmungen für die Referenzpreisregelung bei Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 220 vom 10/08/1974 S. 0020 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0024
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0024
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0253
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0253


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2118/74 DER KOMMISSION vom 9. August 1974 über Durchführungsbestimmungen für die Referenzpreisregelung bei Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2745/72 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zu definieren sind einesteils die Merkmale des Erzeugnisses, für das die zur Festsetzung des Referenzpreises zugrunde zu legenden Notierungen zu ermitteln sind, sowie die Stufe, auf der diese Ermittlungen vorzunehmen sind, und anderenteils der für Transportkosten anzusetzende Betrag.

Ferner sind die Angaben festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission für die Festsetzung des Referenzpreises übermitteln müssen.

Um den Preis des eingeführten Erzeugnisses mit dem Referenzpreis vergleichbar zu machen, ist die Art und Weise festzulegen, in der die Notierungen für das eingeführte Erzeugnis zu ermitteln bzw. zu berechnen sind. Ausserdem sind die Abschläge festzulegen, die anzuwenden sind, um die Notierungen des eingeführten Erzeugnisses auf die Stufe Importeur/Großhändler zu bringen, wenn diese Notierungen nur auf einer späteren Verkaufsstufe ermittelt werden können.

Ferner sind die repräsentativen Einfuhrmärkte festzulegen, auf denen die Notierungen für die eingeführten Erzeugnisse zu ermitteln sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ausserdem Notierungen auf alle sonstigen, zur Berechnung des Einfuhrpreises erforderlichen Angaben mit.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die zur Festsetzung der Referenzpreise zugrunde zu legenden Notierungen beziehen sich auf die Vermarktungsstufe "ab Erzeugergemeinschaft" bzw., falls eine solche nicht besteht, auf eine andere vergleichbare Vermarktungsstufe für Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössensortierungen in Verpackung, wobei die Verpackungskosten in den Notierungen inbegriffen sind.

(2) Der dem arithmetischen Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten für Transportkosten hinzuzufügende Betrag wird für jedes Erzeugnis jedes Jahr pauschal bei der Festsetzung der Referenzpreise berechnet.

Artikel 2

Für die Festsetzung des Referenzpreises teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr folgende Angaben mit: - die in Artikel 1 Absatz 1 genannten und nach einmonatigen bzw. zehntägigen Abschnitten gestaffelten Notierungen, die in den drei vorhergehenden Wirtschaftsjahren auf den einzelnen repräsentativen Märkten in den Erzeugungsgebieten ermittelt wurden, in denen die Notierungen am niedrigsten sind;

- das arithmetische Mittel der auf den genannten Märkten für die genannten Zeitabschnitte während der fünf Wirtschaftsjahre vor Festsetzung des Referenzpreises ermittelten Notierungen.

Artikel 3

(1) Zur Berechnung der Einfuhrpreise werden die Notierungen zugrunde gelegt, die auf den in Artikel 4 genannten repräsentativen Einfuhrmärkten festgestellt werden.

Liegt an einem bestimmten Tag auf den repräsentativen Märkten eines Mitgliedstaats jedoch keine Notierung für ein bestimmtes Erzeugnis und eine bestimmte Herkunft vor, während auf anderen Märkten dieses Mitgliedstaats Transaktionen festgestellt werden, so sind für die Ermittlung des Einfuhrpreises die auf einem oder mehreren dieser Märkte festgestellten Notierungen zugrunde zu legen.

(2) Diese Notierungen werden nach der Maßgabe von Artikel 5 ermittelt bzw. berechnet. (1)ABl. L 118 vom 20.5.1972 S. 1. (2)ABl. L 291 vom 28.12.1972, S. 147.

Artikel 4

Repräsentative Märkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz sind für

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Artikel 5

(1) Auf jedem repräsentativen Einfuhrmarkt werden die Notierungen täglich für jedes eingeführte Erzeugnis jeder Herkunft folgendermassen ermittelt: a) sie sind zu ermitteln - für jede Sorte oder Anbauart oder Farbton des betreffenden Erzeugnisses,

- für alle verfügbare Grössenklassen;

b) sie müssen sich beziehen - auf Erzeugnisse der Güteklasse I

- oder auf Erzeugnisse, die in der Güteklasse II vermarktet werden, wenn Erzeugnisse der Güteklasse I fehlen.

- oder auf Erzeugnisse, die der Güteklasse I und der Güteklasse II entsprechen, wenn die Erzeugnisse der Güteklasse I weniger als 50 v.H. der insgesamt auf dem Markt verkauften Menge des betreffenden Erzeugnisses der betreffenden Herkunft ausmachen;

c) sie werden auf der Stufe Importeur/Großhändler ermittelt bzw. auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler, falls Notierungen auf der Stufe Importeur/Großhändler nicht verfügbar sind.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelten Notierungen werden, wenn sie auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler festgestellt werden, verringert um einen Teilbetrag von 9 v.H., um der Handelsspanne der Großhändler, und von 0,5 RE/100 kg, um den Verbringungskosten sowie Abgaben und Marktgebühren Rechnung zu tragen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Markttag für jedes Erzeugnis, jeden repräsentativen Markt und jede Herkunft folgende Angaben mit: a) die gemäß Artikel 5 ermittelten Notierungen, die, falls erforderlich, auf die Stufe Importeur/Großhändler zurückgeführt und wie folgt angegeben werden: - je Sorte bei Sommerbirnen, Orangen und kleinen Zitrusfrüchten, für die ein Referenzpreis festgesetzt ist,

- je Anbauart bei Gurken und Tomaten,

- je Farbton (weißfleischig, gelbfleischig) bei Pfirsichen,

- je Sortenreihe bei Äpfeln und Pflaumen,

- je Erzeugnis bei allen anderen betroffenen Erzeugnissen;

dabei entsprechen die im dritten, vierten und fünften Gedankenstrich genannten Notierungen dem gewogenen Mittel der für jede Sorte ermittelten Notierungen;

b) die von diesen Notierungen für Zölle abzuziehenden Teilbeträge;

c) die nach Abzug der Zölle mit den geltenden Koeffizienten multiplizierten Notierungen, soweit dies möglich ist;

d) die für andere Einfuhrabgaben als Zölle abzuziehenden Teilbeträge, falls solche Abgaben in den Notierungen enthalten sind;

e) die zur Berechnung des Einfuhrpreises zugrunde zu legenden Notierungen, soweit dies möglich ist;

f) je Erzeugnis die insgesamt auf dem betreffenden Markt vermarktete Menge, falls erforderlich, unterteilt nach Sorten, Sortenreihen oder Art;

g) die in der Güteklasse I vermarkteten Mengen, falls für diese Güteklasse Notierungen mitgeteilt werden.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 1291/70 wird ausser Kraft gesetzt.

Diese Verordnung tritt am 19. August 1974 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 1974

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI