31974R1985

Verordnung (EWG) Nr. 1985/74 der Kommission vom 25. Juli 1974 über die Bedingungen für die Festsetzung der Referenzpreise und die Feststellung der Frei-Grenze- Preise für Karpfen

Amtsblatt Nr. L 207 vom 29/07/1974 S. 0030 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0035
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0011
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0011


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1985/74 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1974 über die Bedingungen für die Festsetzung der Referenzpreise und die Feststellung der Frei-Grenze-Preise für Karpfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 des Rates vom 20. Oktober 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1555/74 (2), insbesondere auf Artikel 18a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 18a erster Absatz der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 sieht vor, daß für Karpfen vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres Referenzpreise festgesetzt werden können. Diese Referenzpreise können nach Maßgabe der saisonalen Preisentwicklung nach festzulegenden Zeitabschnitten innerhalb jedes Wirtschaftsjahres differenziert werden.

Nach Absatz 2 des obengenannten Artikels 18a werden die Referenzpreise auf der Grundlage des Durchschnitts der Erzeugerpreise festgesetzt, die während der drei Jahre vor der Festsetzung des Referenzpreises in den repräsentativen Erzeugungsgebieten der Gemeinschaft für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelsmerkmalen festgestellt worden sind. Die Begriffe Karpfen, repräsentatives Erzeugungsgebiet und Erzeugerpreis im Sinne dieser Verordnung müssen definiert werden.

Lebende Karpfen sind nur mit einem Mindestgewicht von 800 Gramm für den Handel von Bedeutung. Die Anwendung des obengenannten Artikels 18a ist deshalb auf diese Erzeugnisse zu beschränken.

Die Karpfenzucht ist in der Gemeinschaft sehr verstreut. Daher ist ein Gebiet, das 15 % der Gemeinschaftserzeugung aufweist, als repräsentatives Erzeugungsgebiet anzusehen.

Die Erzeugerpreise in den repräsentativen Erzeugungsgebieten sind innerhalb des Wirtschaftsjahres unterschiedlich. Vom 16. November ab weisen sie eine rückläufige Tendenz auf ; es empfiehlt sich deshalb, das Wirtschaftsjahr zu unterteilen.

Absatz 3 des obengenannten Artikels 18a sieht die Möglichkeit der Festsetzung einer Ausgleichsabgabe vor, wenn der Frei-Grenze-Preis für eine Sendung Karpfen handelsüblicher Menge bei einer bestimmten Herkunft unter dem Referenzpreis liegt. Eine Sendung Karpfen von mindestens 1 000 kg kann als handelsübliche Menge angesehen werden.

Um die Frei-Grenze-Preise so genau wie möglich feststellen zu können, muß festgelegt werden, welche Angaben zu berücksichtigen sind ; dies sind ausser den in den Zoll- und Geschäftspapieren angegebenen Preisen alle anderen Informationen über die in den Drittländern angewendeten Preise.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für lebende Karpfen mit einem Mindestgewicht von 800 Gramm.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich vor dem 1. Juni die monatlichen durchschnittlichen Erzeugerpreise, die in den repräsentativen Erzeugungsgebieten festgestellt worden sind, sowie die Mengen vermarkteten Karpfens mit. Diese Angaben beziehen sich auf die drei Jahre vor der Festsetzung der Referenzpreise.

Der Erzeugerpreis ist der Verkaufspreis des Erzeugers für den Großhandel.

(2) Die repräsentativen Erzeugungsgebiete sind:

Deutschland : Oberpfalz, die gesamten Gebiete Oberfranken/Mittelfranken; (1)ABl. Nr. L 236 vom 27.10.1970, S. 5. (2)ABl. Nr. L 167 vom 22.6.1974, S. 1.

Frankreich : Dombes, die gesamten Gebiete Brenne/Sologne.

Artikel 3

Für Karpfen wird ein Referenzpreis festgesetzt

- für die Zeit vom 1. August bis 15. November;

- für die Zeit vom 16. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

Artikel 4

(1) Die Frei-Grenze-Preise werden für jede Herkunft auf Grund aller verfügbaren Angaben und insbesondere auf Grund der Mitteilungen der Mitgliedstaaten festgestellt. Die Mitgliedstaaten benutzen dazu vor allem die Angaben in den die Einfuhrerzeugnisse begleitenden Zollpapieren sowie in den Rechnungen und allen anderen Geschäftspapieren. Sie teilen der Kommission täglich die festgestellten Preise für jede Sendung handelsüblicher Menge und jeder Herkunft beim Überschreiten der Gemeinschaftsgrenze mit.

(2) Bei der Feststellung der Frei-Grenze-Preise werden darüber hinaus alle weiteren Informationen über die von den Drittländern angewendeten Preise berücksichtigt ; hierbei handelt es sich um die Preise, die: a) von den Drittländern bei der Ausfuhr angewandt werden,

b) von der Gemeinschaft bei der Einfuhr festgestellt werden,

c) auf den Märkten der Ausfuhrdrittländer beobachtet werden.

(3) Für die Einholung der Informationen wird insbesondere auf folgende Quellen zurückgegriffen: a) von den zuständigen Behörden der Ausfuhrdrittländer veröffentlichte amtliche Informationen,

b) von der spezialisierten Produktions- und Handelspresse in den Mitgliedstaaten und in Drittländern veröffentlichte Informationen,

c) von den für die Produktion und den Handel sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in Drittländern repräsentativen Berufsorganisationen erstellte Informationen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 1974

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI