Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betreffend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenverkäufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kontrolle
Amtsblatt Nr. L 163 vom 19/06/1974 S. 0021 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0008
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0223
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0217
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0217
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1516/74 DER KOMMISSION vom 18. Juni 1974 betreffend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenverkäufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kontrolle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1928/73 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, auf Artikel 31 Absatz 6 und auf Artikel 38, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (3), zuletzt geändert durch die dem Vertrag über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft (4) beigefügte Akte (5), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Eine Reihe der im Zuckersektor erlassenen Bestimmungen wie insbesondere die Artikel 5, 30 und 31 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 206/68 betreffenden Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben. Es erweist sich als notwendig, die in diesen Verträgen und Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen regelmässig auf die Übereinstimmung mit den vorerwähnten Gemeinschaftsvorschriften nachzuprüfen. Dies kann am besten durch die Mitgliedstaaten geschehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1087/69 der Kommission vom 11. Juni 1969 über die von den Mitgliedstaaten zu machenden Mitteilungen auf dem Zuckersektor (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 700/73 (7), ist dementsprechend anzupassen. Die Mitteilung der Kontrollergebnisse durch die Mitgliedstaaten könnte zu einer stärkeren Harmonisierung der Kontrollen in der Gemeinschaft beitragen. Der Verwaltungsausschuß für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Jeder Mitgliedstaat übt regelmässig eine Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung der auf Branchenebene bestehenden Bestimmungen, insbesondere über den Ankauf und die Bezahlung von Zuckerrüben, mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften aus. Artikel 2 Das Ergebnis der in Artikel 1 genannten Kontrolle wird der Kommission jedes Jahr vor dem 30. Juni mitgeteilt. Auf Antrag legen die Mitgliedstaaten die Branchenvereinbarungen und Musterverträge der Kommission vor. Artikel 3 In der Verordnung (EWG) Nr. 1087/69 wird Artikel 4 gestrichen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Juni 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 199 vom 19.7.1973, S. 7. (3)ABl. Nr. L 47 vom 23.2.1968, S. 1. (4)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 5. (5)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14. (6)ABl. Nr. L 140 vom 12.6.1969, S. 15. (7)ABl. Nr. L 67 vom 14.3.1973, S. 12.