Verordnung (EWG) Nr. 468/74 der Kommission vom 26. Februar 1974 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 der Kommission über die Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen nach dritten Ländern
Amtsblatt Nr. L 056 vom 27/02/1974 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0202
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0148
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0202
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0163
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0163
VERORDNUNG (EWG) Nr. 468/74 DER KOMMISSION vom 26. Februar 1974 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 der Kommission über die Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen nach dritten Ländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 der Kommission vom 6. November 1968 über die Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen nach dritten Ländern (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 688/72 (3), bestimmt in Artikel 1 Absatz 1, daß die Mindestpreise bei der Ausfuhr jedes Jahr bis spätestens 31. Januar festzusetzen sind, ausgenommen die Preise für Begonia, Sinningia, Gladiolen, Dahlia und Lilium, die bis spätestens 31. März festzusetzen sind. Nach Absatz 3 desselben Artikels übermittelt jeder Mitgliedstaat alljährlich bis zum 1. März für Begonia, Sinningia, Gladiolen, Dahlia und Lilium sowie bis zum 1. Januar für die sonstigen, der Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr unterliegenden Erzeugnisse alle Unterlagen für die Beurteilung der Preisentwicklung auf den internationalen Märkten sowie der Höhe der festzusetzenden Mindestpreise. In den letzten Jahren hat eine Änderung der Zuchtmethode von Liliumbulben zu früherer Ernte und dementsprechend früherer Vermarktung geführt. Es liegt im Interesse sowohl der Zuechter und des Handels als auch der Käufer, auch die Festsetzung der Ausfuhrmindestpreise vorzuziehen. Hierfür kann der 31. Januar festgelegt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 werden die Worte "und Lilium" gestrichen. (2) In Absatz 3 desselben Artikels werden die Worte "und Lilium" gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Februar 1974. Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 55 vom 2.3.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 271 vom 7.11.1968, S. 7. (3)ABl. Nr. L 82 vom 6.4.1972, S. 12.