Verordnung (EWG) Nr. 154/74 des Rates vom 17. Dezember 1973 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik vorgesehenen Schutzmaßnahmen
Amtsblatt Nr. L 018 vom 22/01/1974 S. 0101 - 0102
VERORDNUNG (EWG) Nr. 154/74 DES RATES vom 17. Dezember 1973 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik vorgesehenen Schutzmaßnahmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (1) - nachstehend "Abkommen" genannt - wurde am 18. Dezember 1972 unterzeichnet. Die Verfahren, die bei der Durchführung der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Schutzklauseln zu befolgen sind, sind im Vertrag selbst festgelegt. Dagegen müssen die Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Schutzklausel anzuwenden ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus beschließen, auf Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon die Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Anwendung sich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in Artikel 12 des Abkommens vorbehalten hat ; insbesondere können die Libanon von der Gemeinschaft gewährten zollmässigen und sonstigen Zugeständnisse vorübergehend ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie darüber binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Die Schutzmaßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anwendbar. (2) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat über die von der Kommission getroffene Maßnahme binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung unterrichten. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben. Artikel 2 (1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 1 kann die Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den in Artikel 12 des Abkommens genannten Störungen oder Schwierigkeiten zu begegnen. Diese Maßnahmen sowie die Entscheidung der Kommission werden allen Mitgliedstaaten notifiziert. (2) In dringenden Fällen können der oder die betreffenden Mitgliedstaaten mengenmässige Einfuhrbeschänkungen einführen. Sie teilen diese Maßnahmen unverzueglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Die Kommission entscheidet im Wege eines Dringlichkeitsverfahrens und binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach der in Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Notifizierung, ob die Maßnahmen aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Die Entscheidung der Kommission wird allen Mitgliedstaaten notifiziert. Sie ist unverzueglich durchzuführen. (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat über die Entscheidung der Kommission binnen einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen nach ihrer Notifizierung unterrichten. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die Entscheidung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben. Die Entscheidung der Kommission ist ausgesetzt, wenn der Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß Absatz 2 getroffen hat, den Rat damit befasst. Diese Aussetzung endet am dreissigsten Tag, nach dem der Rat befasst worden ist, wenn dieser die Entscheidung der Kommission inzwischen nicht geändert oder aufgehoben hat. (4) Bei der Anwendung dieses Artikels sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören. (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. Artikel 3 (1) Bevor die Kommission nach Artikel 1 Absatz 1 die Anwendung von Schutzmaßnahmen beschließt oder einen Mitgliedstaat ermächtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, oder sich zu den von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 ergriffenen Maßnahmen äussert, nimmt sie Konsultationen vor. (2) Diese Konsultationen finden im Rahmen eines Beratenden Ausschusses statt, der sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (3) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben mit. Artikel 4 Die Artikel 1 und 2 berühren nicht die Anwendung der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 108 und 109, vorgesehenen Schutzklauseln nach den im Vertrag festgelegten Verfahren. Artikel 5 Diese Verordnung steht der vollständigen Anwendung der Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nicht entgegen. Artikel 2 gilt nicht für die unter diese Verordnungen fallenden Erzeugnisse. Artikel 6 Die in Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Mitteilung der Gemeinschaft an den Gemischten Ausschuß wird von der Kommission vorgenommen. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an für dessen Geltungsdauer. Artikel 2 Absätze 2 und 3 gilt jedoch nur bis zum 31. Dezember 1974. Vor diesem Zeitpunkt beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die daran vorzunehmenden Änderungen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1973. Im Namen des Rates Der Präsident I. NÖRGAARD