31974L0483

Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 266 vom 02/10/1974 S. 0004 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0058
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0058
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0031
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0031


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RICHTLINIE DES RATES

vom 17 . September 1974

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten bei Kraftfahrzeugen

( 74/483/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die vorstehenden Aussenkanten .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihre * derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 2 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann .

Es empfiehlt sich , im wesentlichen die technischen Vorschriften zu übernehmen , die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr . 26 ( " Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der vorstehenden Aussenkanten " ) ( 3 ) festgelegt hat . Diese Regelung ist dem Übereinkommen vom 20 . März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung als Anhang beigefügt .

Diese Vorschriften gelten für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 . Die internationale Klassifizierung ist in der obengenannten Richtlinie 70/156/EWG aufgeführt .

Die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge impliziert , daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen . Ein derartiges System setzt zum einwandfreien Funktionieren voraus , daß diese Vorschriften von allen Mitgliedstaaten vom gleichen Zeitpunkt an angewendet werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 ( die in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG definiert ist ) mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der vorstehenden Aussenkanten verweigern , wenn diese den Vorschriften der Anhänge I und II entsprechen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der vorstehenden Aussenkanten verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften der Anhänge I und II entsprechen .

Artikel 4

Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft die erforderlichen Maßnahmen , damit er von jeder Änderung eines der in Anhang I 2.2 genannten Teile oder Merkmale unterrichtet wird . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber , ob der geänderte Fahrzeugtyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß . Die Änderung wird nicht genehmigt , wenn die Prüfung ergibt , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten worden sind .

Artikel 5

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge I , II und III an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1 . Juni 1975 die erforderlichen Bestimmungen , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1 . Oktober 1975 an .

( 2 ) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür , daß die Kommission von allen Entwürfen von Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die die Mitgliedstaaten auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet zu erlassen beabsichtigen , so rechtzeitig unterrichtet wird , daß sie dazu Stellung nehmen kann .

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 17 . September 1974 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . SAUVAGNARGÜS

( 1 ) ABl . Nr . C 55 vom 13 . 5 . 1974 , S . 14 .

( 2 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 3 ) Dokument der ECE Genf

E/ECE/324 Rev . 1 Add . 25 .

E/ECE/TRANS 505 Rev . 1 Add . 25 .

ANHANG I

ALLGEMEINES , BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN , BESONDERE VORSCHRIFTEN , ÜBEREINSTIMMUNG DER HERSTELLUNG ( 1 )

1 . ALLGEMEINES

1.1 . Aussenrückspiegel und Zubehörteile wie Radioantennen oder Gepäckträger fallen nicht unter den Geltungsbereich dieses Anhangs .

1.2 . Zweck dieser Vorschriften ist , die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen zu verringern , die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stossen oder von diesem gestreift werden .

2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet :

2.1 . " Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug " die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorstehenden Aussenkanten ;

2.2 . " Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorstehenden Aussenkanten " Kraftfahrzeuge , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; diese Unterschiede können insbesondere die Form oder die Werkstoffe der Aussenfläche betreffen ;

2.3 . " Aussenfläche " der Teil des Fahrzeugaufbaus , der die Aussenseite des Fahrzeugs bildet und die Motorhaube , den Kofferraumdeckel , die Turen , die Kotfluegel und die sichtbaren Verstärkungsteile einschließt ;

2.4 . " Bodenlinie " die Linie , die folgendermassen bestimmt wird :

Um ein Fahrzeug herum ist ein Kegel mit senkrechter Achse und einem halben Kegelwinkel von 30 * in der Weise aufzustellen , daß er die Aussenfläche des Aufbaus stets und so niedrig wie möglich berührt . Die Bodenlinie ist die Verbindungslinie dieser Berührungspunkte . Die Ansätze für Wagenheber , die Auspuffrohre und die Räder sind bei der Bestimmung der Bodenlinie nicht zu berücksichtigen . Für die Radausschnitte wird angenommen , daß sie mit einer Oberfläche ausgefuellt sind , die die sie umgebende Aussenfläche stetig fortsetzt ;

2.5 . " Abrundungsradius " die angenäherte Grösse einer Abrundung , jedoch keine präzise geometrische Form .

3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1 . Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorstehenden Aussenkanten ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

3.2 . Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen :

3.2.1 . Fotografien der Vorder - und Hinterseite sowie der Seitenflächen des Fahrzeugs ,

3.2.2 . Zeichnungen der Stoßstangen sowie gegebenenfalls

3.2.3 . Zeichnungen bestimmter vorstehender Aussenkanten und , soweit erforderlich , auch Zeichnungen gewisser Teile der Aussenfläche gemäß 6.9.1 .

3.3 . Dem technischen Dienst , der die Prüfungen für die Betriebserlaubnis durchführt , ist zur Verfügung zu stellen :

3.3.1 . ein Fahrzeug , das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist oder der Teil oder die Teile des Fahrzeugs , die für die durch diesen Anhang vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen als wesentlich angesehen werden ,

3.3.2 . auf Anforderung des vorgenannten technischen Dienstes bestimmte Teile oder Muster der verwendeten Werkstoffe .

4 . EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

( 4.1 . )

( 4.2 . )

( 4.3 . )

( 4.4 . )

( 4.4.1 . )

( 4.4.2 . )

( 4.5 . )

4.6 . Ein Bogen entsprechend dem Muster in Anhang III ist dem EWG-Betriebserlaubnisbogen beizufügen .

5 . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

5.1 . Die Vorschriften dieses Anhangs gelten nicht für die Teile der Aussenfläche , die bei beladenem Fahrzeug und insbesondere bei geschlossenen Türen , Fenstern , Kofferraumdeckel und Motorhaube

5.1.1 . sich entweder in einer Höhe von mehr als 2 m oder

5.1.2 . unterhalb der Bodenlinie oder

5.1.3 . so liegen , daß sie untet statischen Bedingungen von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden können .

5.2 . Die Aussenfläche des Fahrzeugs darf keine nach aussen gerichteten spitzen oder scharfen Teile oder nach aussen vorstehende Teile aufweisen , deren Form , Abmessungen , Richtung oder Gestaltfestigkeit die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen vergrössern können , die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stossen oder von diesem gestreift werden .

5.3 . Die Aubenfläche eines Fahrzeugs darf keine nach aussen gerichteten Teile aufweisen , von denen Fußgänger , Radfahrer oder Motorradfahrer erfasst werden können .

5.4 . Vorbehaltlich der Vorschriften von 5.5 , 6.1.3 , 6.3 , 6.4.2 , 6.7.1 , 6.8.1 und 6.10 darf kein vorstehender Teil der Aussenfläche des Fahrzeugs einen Abrundungsradius unter 2,5 mm aufweisen .

5.5 . Vorstehende Teile der Aussenfläche aus Werkstoffen , deren Härte 60 shore A nicht übersteigt , dürfen einen Abrundungsradius unter 2,5 mm haben .

6 . BESONDERE VORSCHRIFTEN

6.1 . Verzierungen

6.1.1 . Aufgesetzte Verzierungen , die um mehr als 10 mm über ihre Halterung hervorstehen , müssen bei einer Kraft von 10 daN , die auf ihren am weitesten vorstehenden Punkt in beliebiger Richtung in einer Ebene aufgebracht wird , die ungefähr parallel zu der Oberfläche verläuft , auf der sie angebracht sind , entweder ausweichen , sich ablösen oder sich verbiegen . Diese Vorschriften gelten nicht für Verzierungen an Kühlergittern , für die nur die allgemeinen Vorschriften nach 5 gelten .

6.1.2 . Schutzstreifen oder -kappen auf der Aussenfläche fallen nicht unter die Vorschriften nach 6.1.1 ; sie müssen jedoch am Fahrzeug fest angebracht sein .

6.1.3 . Die Vorschrift über den Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm gilt nicht für aufgesetzte Verzierungen von weniger als 5 mm Dicke ; die nach aussen gerichteten Kanten solcher Verzierungen müssen jedoch gebrochen sein .

6.2 . Scheinwerfer

6.2.1 . Vorstehende Blenden und Umrandungen an Scheinwerfern sind zulässig , sofern ihr Vorsprung , gemessen im Verhältnis zur äusseren durchsichtigen Fläche des Scheinwerfers nicht mehr als 30 mm und ihr Abrundungsradius durchgehend mindestens 2,5 mm beträgt .

6.2.2 . Verdeckbare Scheinwerfer müssen sowohl in Betriebsstellung wie auch in verdecktem Zustand den Vorschriften nach 6.2.1 entsprechen .

6.3 . Gitter und Aussparungen

6.3.1 . Die Vorschriften nach 5.4 gelten nicht für Aussparungen zwischen festen oder beweglichen Teilen einschließlich derjenigen , die einen Teil von Lufteinlaß - oder Luftauslaßgittern oder Kühlergittern bilden , sofern der Abstand zwischen benachbarten Teilen nicht grösser ist als 40 mm . Bei Aussparungen zwischen 40 mm und 25 mm müssen die Abrundungsradien 1 mm oder mehr betragen . Wenn jedoch der Abstand zwischen zwei benachbarten Teilen 25 mm oder weniger beträgt , dürfen die Abrundungsradien der Aussenflächen der Teile nicht kleiner als 0,5 mm sein .

6.3.2 . Die Verbindung der Strinseite mit den Seitenflächen jedes Teiles , das ein Gitter oder eine Aussparung bildet , muß abgerundet sein .

6.4 . Scheibenwischer

6.4.1 . Die Anbringung der Scheibenwischer soll so beschaffen sein , daß die Wischerwelle von einem Schutzgehäuse umgeben ist , dessen Abrundungsradius Absatz 5,4 entspricht und dessen Mindestoberfläche 150 mm2 beträgt .

6.4.2 . Absatz 5.4 gilt nicht für Wischerblätter oder Wischerarme . Diese Teile müssen jedoch so beschaffen sein , daß sie weder spitze Winkel noch scharfe oder schneidende Kanten haben , soweit diese nicht für die Wirkung erforderlich sind .

6.5 . Stoßstangen

6.5.1 . Die Enden der Stoßstangen müssen nach innen auf die Aussenfläche zugebogen sein , um die Gefahr des Hängenbleibens zu verringern .

6.5.2 . Die Bestandteile der Stoßstange müssen so beschaffen sein , daß alle nach aussen gerichteten harten Oberflächen einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm aufweisen .

6.6 . Griffe , Scharniere und Druckknöpfe an Türen , Kofferräumen und Deckeln ; Tanköffnungen und Tankdeckel

6.6.1 . Diese Teile dürfen bei den Griffen der Seitentüren um nicht mehr als 40 mm , in allen anderen Fällen nicht mehr als 30 mm vorstehen .

6.6.2 . Sind die Griffe der Seitentüren als Drehgriffe ausgeführt , so müssen sie folgende Bedingungen erfuellen :

6.6.2.1 . Das offene Ende des Griffes muß nach hinten gerichtet sein und der Griff muß so angeordnet sein , daß die Drehbewegung parallel zur Türebene und nicht nach aussen erfolgt .

6.6.2.2 . Das Ende des Griffes muß gegen die Tür umgebogen sein und in einer Vertiefung liegen .

6.7 . Radmuttern , Nabendeckel und Zierdeckel

6.7.1 . Die Vorschriften nach 5.4 finden keine Anwendung .

6.7.2 . Die Radmuttern , Nabendeckel und Zierdeckel dürfen keine fluegelförmigen nach aussen vorstehenden Teile haben .

6.7.3 . Wenn das Fahrzeug geradeaus fährt , darf ausser den Reifen kein Teil der Räder , der oberhalb der durch ihre Drehachse verlaufenden waagerechten Ebene liegt , über die senkrechte Projektion der Aussenfläche oder des Aufbaus in eine waagerechte Ebene hinausragen . Wenn es jedoch durch funktionelle Erfordernisse gerechtfertigt ist , so dürfen Zierdeckel , die Radmuttern und Nabendeckel bedecken , über die senkrechte Projektion der Aussenfläche oder des Aufbaus hinausragen , wenn der Abrundungsradius der Oberfläche des vorstehenden Teils nicht kleiner als 30 mm ist und wenn der Vorsprung über die senkrechte Projektion der Aussenfläche oder des Aufbaus hinaus 30 mm nicht überschreitet .

6.8 . Blechkanten

6.8.1 . Blechkanten wie die Kanten von Wasserabflußrinnen oder die Schienen von Schiebetüren sind nur zulässig , sofern sie gebördelt oder mit einem Schutzueberzug versehen sind , der den Vorschriften dieses Anhangs entspricht .

6.9 . Wandung des Aufbaus

6.9.1 . Falze in der Wandung des Aufbaus dürfen einen Abrundungsradius haben , der kleiner als 2,5 mm , jedoch nicht kleiner als ein Zehntel der nach Anhang II zu bestimmenden Höhe " H " der Projektion ist .

6.10 . Seitliche Luft - oder Regenabweiser

6.10.1 . Die Kanten der seitlichen Abweiser , die nach aussen gerichtet werden können , müssen einen Abrundungsradius von mindestens 1 mm haben .

6.11 . Ansätze für den Wagenheber

6.11.1 . Die Ansätze für den Wagenheber dürfen nicht mehr als 10 mm über die senkrechte Projektion der unmittelbar über ihnen liegenden Bodenlinie hinausragen .

( 7 . )

( 7.1 . )

( 7.1.1 . )

( 7.1.2 . )

( 7.2 . )

8 . ÜBEREINSTIMMUNG DER HERSTELLUNG

( 8.1 . )

8.2 . Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ sind an einer ausreichend grossen Zahl von Fahrzeugen aus der Serie stichprobenartige Prüfungen durchzuführen .

( 9 . )

( 9.1 . )

( 9.2 . )

( 10 . )

( 1 ) Der Wortlaut dieser Anhänge entspricht im wesentlichen der Regelung Nr . 26 der UN-Wirtschaftskommission für Europa , insbesondere ist die Gliederung in Absätze dieselbe ; entspricht einem Absatz der Regelung Nr . 26 kein solcher in dem vorliegenden Anhang , so ist seine Nummer in Klammern zum Vermerk aufgeführt .

ANHANG II

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER HÖHE DER ÜBER DIE AUSSENFLÄCHE HINAUSRAGENDEN TEILE

1 . Die Höhe H eines vorstehenden Teiles ist graphisch mittels eines Kreises mit einem Durchmesser von 165 mm zu bestimmen , wobei dieser Kreis den äusseren Umriß der Aussenfläche des zu prüfenden Bereichs innen berühren muß .

2 . H ist der Hoechstwert des Abstands zwischen dem Umfang des vorerwähnten Kreises und dem äusseren Umriß des vorstehenden Teiles , gemessen auf einer Geraden durch den Mittelpunkt des Kreises mit einem Durchmesser von 165 mm ( siehe Abbildung 1 ) .

3 . In Fällen , in denen ein Kreis mit einem Durchmesser von 100 mm einen Teil des äusseren Umrisses der Aussenfläche des zu prüfenden Bereichs von aussen nicht berühren kann , gilt als Oberflächenumriß in diesem Bereich der Umriß , der gebildet wird durch den Umfang des Kreises mit einem Durchmesser von 100 mm zwischen seinen Berührungspunkten mit dem Aussenumriß ( siehe Abbildung 2 ) .

4 . Zeichnungen der notwendigen Querschnitte durch die Aussenfläche sind vom Hersteller zu liefern , um ein Messen der Höhe der vorstehenden Teile zu ermöglichen .

Abbildung 1 und 2 : siehe ABl .

ANHANG III

MUSTER

Bezeichnung der Behörde

ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DER VORSTEHENDEN AUSSENKANTEN

( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )

Nummer der Betriebserlaubnis ...

1 . Fabrik - oder Handelsmarke des Kraftfahrzeugs ...

2 . Fahrzeugtyp ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ...

5 . Fahrzeug zur Betriebserlaubnis vorgeführt am ...

6 . Mit den Prüfungen für die Betriebserlaubnis beauftragter technischer Dienst ...

7 . Datum des Prüfberichts des technischen Dienstes ...

8 . Nummer des Prüfberichts des technischen Dienstes ...

9 . Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der vorstehenden Aussenkanten wird erteilt/versagt ( 1 ) ...

10 . Ort ...

11 . Datum ...

12 . Unterschrift ...

13 . Folgende Unterlagen , die die vorgenannte Nummer der Betriebserlaubnis tragen , sind beigefügt :

... Fotografien der Vorder - und Hinterseite und der Seitenflächen des Fahrzeugs

... Zeichnungen der Stoßstangen sowie gegebenenfalls

... Zeichnungen bestimmter Vorsprünge

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .