31974L0318

Richtlinie 74/318/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Änderung der Richtlinie 72/464/EWG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer

Amtsblatt Nr. L 180 vom 03/07/1974 S. 0030 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0045
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0045


RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni 1974 zur Änderung der Richtlinie 72/464/EWG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (74/318/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtline 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (1) muß der Rat bis spätestens 30. Juni 1974 eine Richtlinie zur Festlegung der besonderen Kriterien erlassen, die nach der ersten Stufe anzuwenden sind, welche gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 4 einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem 1. Juli 1973 umfasst.

Nach Artikel 1 Absatz 4 der vorgenannten Richtlinie kann der Übergang von einer Harmonisierungsstufe zur folgenden verschoben werden.

Die Festlegung der während der folgenden Stufe oder Stufen anzuwendenden besonderen Kriterien setzt aus technischen Gründen voraus, daß der Rat zuvor gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie auf Vorschlag der Kommission die für die Bestimmungen und Einordnung der Tabakwaren notwendigen Vorschriften erlässt.

Diese Vorschriften sind derzeit Gegenstand eines Vorschlags der Kommission.

Die während der folgenden Stufe und Stufen anzuwendenden besonderen Kriterien machen eine ergänzende Prüfung der Lage auf dem Tabakwarenmarkt der erweiterten Gemeinschaft notwendig.

Unter diesen Umständen ist eine Verlängerung der ersten Stufe um zwölf Monate erforderlich -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 1 der Richtline 72/464/EWG werden die Worte "Zeitraum von vierundzwanzig Monaten" durch die Worte "Zeitraum von sechsundreissig Monaten" ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.D. GENSCHER (1)ABl. Nr. L 303 vom 31.12.1972, S. 1.