74/166/EWG: Erste Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1974 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Amtsblatt Nr. L 087 vom 30/03/1974 S. 0013 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0177
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0210
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0210
++++ ERSTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6 . Februar 1974 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24 . April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( 74/166/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 24 . April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( 1 ) , geändert durch die Richtlinie des Rates vom 19 . Dezember 1972 ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Richtlinie des Rates vom 24 . April 1972 verpflichtet die Mitgliedstaaten , die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen spätestens zum 31 . Dezember 1973 zu treffen . Die Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Vorschriften erlassen - oder sind im Begriff , dies zu tun - , um sich der Richtlinie insoweit anzupassen , als es die Beseitigung der Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen erfordert , die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben . Die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten haben am 12 . Dezember 1973 ein Übereinkommen entsprechend den Grundzuegen des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie vom 24 . April 1972 geschlossen . Dies hat die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgestellt . Das für unbegrenzte Zeit abgeschlossene Übereinkommen ist mit einer Frist von zwölf Monaten kündbar . Infolgedessen sind die Voraussetzungen erfuellt - oder werden in Kürze erfuellt sein - , damit die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zueinander die Kontrolle der Haftpflichtversicherung beseitigen können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Vom 15 . Mai 1974 an verzichtet jeder Mitgliedstaat auf ein Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen , die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben und die unter das von den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten am 12 . Dezember 1973 abgeschlossene Übereinkommen fallen . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel den 6 . Februar 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI ( 1 ) ABl . Nr . L 103 vom 2 . 5 . 1972 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 291 vom 28 . 12 . 1972 , S . 162 ; Berichtigung im ABl . Nr . L 75 vom 23 . 3 . 1973 , S . 29 .