31974A0209

74/209/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 4. April 1974 betreffend den Entwurf eines Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt und den dazugehörigen Entwurf eines Protokolls über die aufgeschobene Anwendung der Vorschriften über die Erschöpfung der Rechte aus dem Gemeinschaftspatent und aus nationalen Patenten

Amtsblatt Nr. L 109 vom 23/04/1974 S. 0034 - 0036


Stellungnahme der Kommission

vom 4. April 1974

betreffend den Entwurf eines Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt und den dazugehörigen Entwurf eines Protokolls über die aufgeschobene Anwendung der Vorschriften über die Erschöpfung der Rechte aus dem Gemeinschaftspatent und aus nationalen Patenten

(74/209/EWG)

Das künftige europäische Patent wird durch zwei Übereinkommen geregelt. Das eine Übereinkommen wird das Patenterteilungsverfahren [1] regeln. Dieses Übereinkommen ist am 5. Oktober 1973 in München von den bevollmächtigten Vertretern der neun Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und mehrerer anderer europäischer Staaten unterzeichnet worden. Die Wirkungen des in dieser Weise erteilten Patents werden durch die Vorschriften des zweiten Übereinkommens geregelt, das nur für das Gebiet des Gemeinsamen Marktes gelten wird. Der Entwurf dieses zweiten Übereinkommens [2] wird einer Regierungskonferenz vorgelegt, die vom 6. bis 28. Mai 1974 in Luxemburg stattfindet. Der in dieser Konferenz paraphierte Entwurf wird sodann auf einer Sitzung der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten unterzeichnet. Der Text des Entwurfs ist den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Stellungnahme übermittelt worden.

I

1. Das europäische Patent kann je nach Wunsch des Antragstellers nur für bestimmte Vertragsstaaten des ersten Übereinkommens und nicht für andere Vertragsstaaten erteilt werden, da das Patent in jedem Staat die gleichen Wirkungen wie ein nationales Patent hat.

Dieser Grundsatz hat jedoch eine wichtige Ausnahme für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften: Das Patent kann nur für die Gesamtheit dieser Staaten und nicht lediglich für einige von ihnen erteilt werden. Das Gemeinschaftspatent hat im Gesamtgebiet der Mitgliedstaaten die gleichen Wirkungen, da es einem einheitlichen und eigenständigen Recht unterliegt. Dieses Recht ist Gegenstand des Übereinkommens, das der Regierungskonferenz in Luxemburg vorgelegt wird. Nationale Patente können auch weiterhin in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilt werden. Das gemeinschaftliche Recht wird neben dem in diesem Bereich bestehenden nationalen Recht bestehen.

2. Die Präambel zum Entwurf dieses Übereinkommens hebt das Bestreben der Mitgliedstaaten hervor, ein gemeinschaftliches Patentsystem zu schaffen, das dazu beiträgt, die Ziele des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verwirklichen. Der Entwurf bezweckt den freien Verkehr der durch Gemeinschaftspatent geschützten Erzeugnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes und die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in diesem Bereich. Dieses doppelte Ziel soll durch die Beseitigung der Beschränkungen erreicht werden, die sich aus der territorialen Begrenzung der nationalen Schutzrechte ergeben.

3. Deshalb verbietet Artikel 32 des Entwurfs die Aufspaltung des Gemeinsamen Marktes in neun Teilmärkte mittels der Rechte aus dem Gemeinschaftspatent. Die durch Gemeinschaftspatent geschützten Erzeugnisse sollen frei vertrieben werden können, nachdem sie der Patentinhaber in irgendeinem Teil des Gemeinsamen Marktes in Verkehr gebracht hat. Das gilt auch für Erzeugnisse, die der Inhaber einer vertraglichen oder gesetzlichen Lizenz in Verkehr gebracht hat.

4. Darüber hinaus verwirklicht Artikel 78 — gleichfalls mit dem Ziel, den freien Warenverkehr sicherzustellen — denselben Grundsatz in den Fällen, in denen die Schutzrechte nicht in einem Gemeinschaftsrecht ihren Ursprung haben, sondern in einem oder mehreren nationalen Patenten, die demselben Inhaber oder aber Personen gehören, die mit einem ihrer Inhaber wirtschaftlich verbunden sind. Wird demnach das in einem Mitgliedstaat durch Patent geschützte Erzeugnis in einem der Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht, so führt dies nach Artikel 78 zur Erschöpfung der Rechte aus nationalen Patenten, die in anderen Mitgliedstaaten erteilt worden sind. So könnte zum Beispiel der Inhaber zweier nationaler Patente, die dieselbe Erfindung in Deutschland und Frankreich schützen, nicht mit Hilfe seines deutschen Patents die Einfuhr von Erzeugnissen verbieten, die er selbst oder ein Dritter mit seiner Zustimmung in Frankreich in Verkehr gebracht hat. Der Inhalt dieses Artikels enthält aber nur eine Klarstellung der gegenwärtigen Rechtslage, wie sie im Abschnitt III dargestellt ist.

5. In dieser Weise wird das durch Übereinkommen geschaffene europäische Recht im Gemeinsamen Markt binnenmarktähnliche Verhältnisse für den Erwerb und die Verwertung von Patenten verwirklichen. Die Industrie wird ihre Produktions- und Verkaufspolitik auf die Dimensionen der Gemeinschaft ausrichten können. Der innergemeinschaftliche Handel wird durch den freien Verkehr der durch Patent geschützten Erzeugnisse und durch gleiche Wettbewerbsbedingungen erleichtert und ausgeweitet.

II

6. Diese günstige Lage würde in Frage gestellt, wenn der Entwurf eines "Protokolls über die aufgeschobene Anwendung der Vorschriften über die Erschöpfung der Rechte aus dem Gemeinschaftspatent und aus nationalen Patenten" angenommen wird. Dieses Protokoll, das dem Übereinkommen beigefügt ist und dessen integraler Bestandteil werden soll, sieht vor, daß die Artikel 32 und 78, die die Marktaufspaltung verbieten, während einer Übergangszeit von 5 bis höchstens 10 Jahren nicht anwendbar sind.

7. Die Annahme dieses Protokolls würde es einem Patentinhaber während der Übergangszeit ermöglichen, die Einfuhr von patentgeschützten Erzeugnissen zu untersagen, die er selbst oder ein Lizenznehmer in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht hat. Der Patentinhaber könnte somit die Kontrolle über den Vertrieb seiner Erzeugnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausüben; er könnte durch Geltendmachung der Patentsverletzungsklage die nationalen Märkte abschirmen und in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Preise aufrechterhalten.

8. Da das Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent wegen der notwendigen Zeit für die parlamentarischen Ratifizierungsverfahren frühestens 1976 in Kraft treten kann, würde das Protokoll die Anwendung der Vorschriften über das Verbot der Marktaufspaltung bis 1981 oder sogar bis 1986 hinausschieben.

III

9. Eine solche Beschränkung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs für patentgeschützte Erzeugnisse ist mit den Vorschriften des EWG-Vertrags unvereinbar. Nach den Artikeln 2, 3, 30 bis 37, 85 und 86 ist es eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, einen Gemeinsamen Markt zu errichten, in welchem die Waren frei verkehren können und in dem unverfälschter Wettbewerb herrscht. Der freie Warenverkehr ist ein so grundlegendes Element für die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes, daß Durchbrechungen dieses Grundsatzes nur in vom EWG-Vertrag sehr genau begrenzten Ausnahmefällen zulässig sind. Das Protokoll führt nunmehr eine solche Durchbrechung für eine Zeitdauer ein, deren Ende ungefähr 30 Jahre nach Inkrafttreten des EWG-Vertrags und etwa 15 Jahre nach der im EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangsperiode für die Schaffung der Zollunion würde.

10. Die Kommission sieht sich in dieser Auslegung des Rom-Vertrags durch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere durch dessen Urteil vom 8. Juli 1971 in Sachen Deutsche Grammophon-Gesellschaft (Rechtsache 78/70), bestätigt

[3]

. Der Gerichtshof stellt in diesem Urteil unter anderen fest:

"Artikel 36 führt unter den von ihm zugelassenen Verboten oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs diejenigen an, die durch das gewerbliche und kommerzielle Eigentum gerechtfertigt sind. Unterstellt man, daß ein dem Urheberrecht verwandtes Recht durch diese Bestimmungen erfaßt werden kann, so geht aus dem genannten Artikel doch hervor, daß der Vertrag zwar den Bestand der durch die nationale Gesetzgebung eines Mitgliedstaates eingeräumten gewerblichen Schutzrechte nicht berührt, die Ausübung dieser Rechte aber unter die Verbote des Vertrages fallen kann. Artikel 36 läßt zwar Verbote oder Beschränkungen des freien Warenverkehrs zu, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, erlaubt aber solche Beschränkungen der Freiheit des Handels nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen.

Wird ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht benützt, um in einem Mitgliedstaat den Vertrieb von Waren, die vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verkehr gebracht worden sind, allein deshalb zu verbieten, weil dieses Inverkehrbringen nicht im Inland erfolgt ist, so verstößt ein solches die Isolierung der nationalen Märkte aufrecht erhaltendes Verbot gegen das wesentliche Ziel des Vertrages, den Zusammenschluß der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt. Dieses Ziel wäre nicht zu erreichen, wenn Privatpersonen auf Grund der verschiedenen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, den Markt aufzuteilen und willkürliche Diskriminierungen oder verschleierte Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten herbeizuführen.

Hiernach würde es gegen die Normen über den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt verstoßen, wenn ein Hersteller von Tonträgern das ihm nach der Gesetzgebung eines Mitgliedstaates zustehende ausschließliche Recht, die geschützten Gegenstände in Verkehr zu bringen, ausübte, um in diesem Mitgliedstaat den Vertrieb von Erzeugnissen, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat verkauft worden sind, allein deshalb zu verbieten, weil dieses Inverkehrbringen nicht im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates erfolgt ist."

11. Dieses Urteil bezieht sich über das den Streitgegenstand bildende Ausschließlichkeitsrecht des Herstellers von Tonträgern hinaus ohne Zweifel auch auf alle gewerblichen oder kommerziellen Ausschließlichkeitsrechte.

Das Urteil läßt nämlich erkennen, daß ein solches dem Urheberrecht verwandtes Ausschließlichkeitsrecht nur dann von der Ausnahmeregelung des Artikels 36 erfaßt werden kann, wenn es einem gewerblichen oder kommerziellen Schutzrecht gleichgestellt werden kann. Es erklärt sodann, daß die Ausübung dieses Rechtes nicht dahin führen dürfte, daß die Möglichkeit zur Isolierung der Märkte entsteht; anderenfalls würden die Bestimmungen über den freien Warenverkehr verletzt.

Daraus geht klar hervor, daß der Gerichtshof aus Anlaß des ihm unterbreiteten Falles die Diskussion um Artikel 36 erweitern und diesem eine Auslegung geben wollte, die nicht nur für die dem Urheberrecht verwandten Rechte, sondern für alle Schutzrechte des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gelten soll.

Die Kommission schließt daraus, daß die Auslegung des Gerichtshofes das Patent umfaßt, ohne daß dabei der Frage nachgegangen zu werden braucht, ob die einem Patentinhaber zustehenden Schutzrechte die gleiche Rechtsnatur wie jene haben, die einem Hersteller von Tonträgern zustehen.

In der Auslegung, die ihm das Urteil "Deutsche Grammophon" gegeben hat, verbietet es das Gemeinschaftsrecht einem Patentinhaber, sein Ausschließlichkeitsrecht zu benutzen, um damit die Einfuhr eines patentgeschützten Erzeugnisses in einen Mitgliedstaat zu verhindern, wenn dieses Erzeugnis von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden ist.

12. Deshalb wäre die Unterzeichnung des Protokolls über die Erschöpfung der Rechte mit der grundsätzlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 des EWG-Vertrags, alle Maßnahmen zu unterlassen, "welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnte", offensichtlich unvereinbar und würde folglich eine Verletzung dieser Vorschrift bedeuten. Denn das Protokoll zielt darauf, eine Ausübung der Schutzrechte aus dem gewerblichen Eigentum — wenn auch nur zeitweilig — zu gestatten, die mit dem Gemeinschaftsrecht, wie es der Gerichtshof verbindlich ausgelegt hat, nicht vereinbar ist.

13. Ein solches Prorokoll hätte demnach eine Vertragsänderung zum Gegenstand. Eine solche Vertragsänderung, die eine Einschränkung der gegenwärtig aus dem Gemeinschaftsrecht herrührenden Freiheit des Warenverkehrs bewirken würde, kann jedoch nicht durch ein zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenes Übereinkommen außerhalb des im EWG-Vertrag in Artikel 236 ausdrücklich vorgesehenen Verfahrens herbeigeführt werden. Die Rechtmäßigkeit des vorgesehenen Protokolls würde dabei nur ernsthaft in Zweifel gezogen. Die Kommission ist jedenfalls davon überzeugt, daß die Übergangsregelung im Falle des Konflikts keinesfalls das Gemeinschaftsrecht verdrängen könnte.

IV

14. Als Ergebnis der vorstehenden Bemerkungen gibt die Kommission auf der Grundlage von Artikel 155 des EWG-Vertrags einerseits eine befürwortende Stellungnahme zur Unterzeichnung des Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ab; andererseits aber nimmt sie ablehnend Stellung zur Annahme des dem Übereinkommen beigefügten Protokolls über die aufgeschobene Anwendung der Vorschriften über die Erschöpfung der Rechte aus dem Gemeinschaftspatent und aus nationalen Patenten.

15. Diese Stellungnahme ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 1974

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier Ortoli

[1] Übereinkommen über ein europäisches Patentverteilungsverfahren und zugehörige Dokumente, veröffentlicht von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, München, Wila Verlag 1973, 343 S.

[2] Entwurf eines Übereinkommens über das Europäische Patent für den Gemeinsamen Markt, veröffentlicht durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1973, 303 S.

[3] Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band XVII, Seiten 499 und 500.

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