31973R3601

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3601/73 DES RATES VOM 27. DEZEMBER 1973 UEBER DIE DURCHFUEHRUNG DES BESCHLUSSES NR. 7/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-NORWEGEN ZUR AENDERUNG DES PROTOKOLLS NR. 3 UEBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN " ODER " URSPRUNGSERZEUGNISSE " UND UEBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN UND DES BESCHLUSSES NR. 3/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZUR FESTLEGUNG DER METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN IM ZOLLBEREICH

Amtsblatt Nr. L 365 vom 31/12/1973 S. 0143


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3601/73 DES RATES

VOM 27 . DEZEMBER 1973

ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES NR . 7/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-NORWEGEN ZUR ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS NR . 3 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN " ODER " URSPRUNGSERZEUGNISSE " UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN UND DES BESCHLUSSES NR . 3/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZUR FESTLEGUNG DER METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN IM ZOLLBEREICH

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

AM 14 . MAI 1973 IST EIN ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ( 1 ) UNTERZEICHNET WORDEN , DAS AM 1 . JULI 1973 IN KRAFT GETRETEN IST .

GESTÜTZT AUF ARTIKEL 28 DES PROTOKOLLS NR . 3 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN " ODER " URSPRUNGSERZEUGNISSE " UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN , DAS BESTANDTEIL DES ABKOMMENS IST , HAT DER GEMISCHTE AUSSCHUSS AM 12 . DEZEMBER 1973 DEN BESCHLUSS NR . 7/73 GEFASST , DER DAS GENANNTE PROTOKOLL SOWIE DEN BESCHLUSS NR . 3/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZUR FESTLEGUNG DER METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN IM ZOLLBEREICH ÄNDERT .

DIESER BESCHLUSS SOLL IN DER GEMEINSCHAFT AB 1 . JANUAR 1974 ANWENDUNG FINDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN FINDET DER BESCHLUSS NR . 7/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES VOM 12 . DEZEMBER 1973 IN DER GEMEINSCHAFT ANWENDUNG .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1974 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 27 . DEZEMBER 1973 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

OVE GULDBERG

( 1 ) ABL . NR . L 171 VOM 27 . 6 . 1973 , S . 2 .

BESCHLUSS NR . 7/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

VOM 12 . DEZEMBER 1973

ZUR ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS NR . 3 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN " ODER " URSPRUNGSERZEUGNISSE " UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN UND DES BESCHLUSSES NR . 3/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZUR FESTLEGUNG DER METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN IM ZOLLBEREICH

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

GESTÜTZT AUF DAS AM 14 . MAI 1973 IN BRÜSSEL UNTERZEICHNETE ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ,

GESTÜTZT AUF DAS PROTOKOLL NR . 3 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN " ODER " URSPRUNGSERZEUGNISSE " UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DAS IN ANHANG V DES PROTOKOLLS NR . 3 AUFGEFÜHRTE MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG A.N.1 MUSS DURCH DAS MUSTER EUR.1 ERSETZT WERDEN , DAMIT DIESES LETZTGENANNTE MUSTER IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS NR . 3 GENANNTEN ABKOMMEN VERWENDET WERDEN KANN .

ES IST ERFORDERLICH , DAS VERFAHREN ZUR ERTEILUNG DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG FESTZULEGEN , WENN DIESE SICH AUF EINE ZERLEGTE WARE BEZIEHT , DIE IN TEILSENDUNGEN EINGEFÜHRT WIRD .

DIE ERFAHRUNG HAT GEZEIGT , DASS ES NOTWENDIG IST , DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN ZU VEREINFACHEN , DIE SICH ENTWEDER AUF WAREN BEZIEHEN , DIE NACH EINEM AUFENTHALT AUF DEM HOHEITSGEBIET DER EINZELNEN BETREFFENDEN STAATEN , OHNE IN EIN ZOLLAGER VERBRACHT WORDEN ZU SEIN , IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND WIEDER AUSGEFÜHRT WERDEN MÜSSEN ODER AUF WAREN , BEI DENEN ES SICH UM URSPRUNGSERZEUGNISSE IM SINNE DES ARTIKELS 2 UND GEGEBENENFALLS DES ARTIKELS 3 DES PROTOKOLLS NR . 3 HANDELT .

EINIGE WEITERE BESTIMMUNGEN DES PROTOKOLLS NR . 3 UND DES BESCHLUSSES NR . 3/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZUR FESTLEGUNG DER METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN IM ZOLLBEREICH SIND AUF GRUND DIESES BESCHLUSSES ZU ÄNDERN -

BESCHLIESST :

ARTIKEL 1

ARTIKEL 8 DES PROTOKOLLS NR . 3 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 1 ) AUF " URSPRUNGSERZEUGNISSE " IM SINNE DIESES PROTOKOLLS IST DAS ABKOMMEN BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ODER NACH NORWEGEN AUF VORLAGE EINER VON DEN ZOLLBEHÖRDEN NORWEGENS ODER DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ERTEILTEN WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 ANZUWENDEN , DEREN MUSTER IN ANHANG V DIESES PROTOKOLLS WIEDERGEGEBEN IST .

( 2 ) BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 2 UND GEGEBENENFALLS DES ARTIKELS 3 WERDEN DIE BESCHEINIGUNGEN BEI VORLAGE DER ZUVOR ERTEILTEN WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN VON DEN ZOLLBEHÖRDEN DER STAATEN ERTEILT , IN DENEN DIE WAREN SICH VOR DER WIEDERAUSFUHR IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND BEFINDEN ODER DIE IN ARTIKEL 2 GENANNTEN BE - ODER VERARBEITUNGEN ERFAHREN HABEN .

( 3 ) UNBESCHADET DES ARTIKELS 5 ABSATZ 3 WIRD EINE ZERLEGTE WARE DER KAPITEL 84 UND 85 DES BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMAS AUF ANTRAG DES ZOLLANMELDERS ALS EINE WARE BETRACHTET , WENN SIE UNTER DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN IN TEILSENDUNGEN EINGEFÜHRT UND WENN BEI DER EINFUHR DER ERSTEN TEILSENDUNG EINE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG FÜR DIE VOLLSTÄNDIGE WARE VORGELEGT WIRD .

( 4 ) DIE ZOLLBEHÖRDEN NORWEGENS ODER DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT SIND BEFUGT , DIE IN DEN VERTRAEGEN NACH ARTIKEL 2 VORGESEHENEN WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN UNTER DEN IN DIESEN VERTRAEGEN FESTGESETZTEN VORAUSSETZUNGEN ZU ERTEILEN , SOFERN SICH DIE WAREN , AUF DIE SICH DIE BESCHEINIGUNGEN BEZIEHEN , AUF DEM GEBIET NORWEGENS ODER DER GEMEINSCHAFT BEFINDEN . DAS MUSTER DER BESCHEINIGUNG IST IN ANHANG V DIESES PROTOKOLLS WIEDERGEGEBEN . "

ARTIKEL 2

ARTIKEL 9 DES PROTOKOLLS NR . 3 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG WIRD NUR AUF SCHRIFTLICHEN ANTRAG DES AUSFÜHRERS ERTEILT . DIESER ANTRAG WIRD AUF DEM FORMBLATT NACH DEM MUSTER IN ANHANG V ZU DIESEM PROTOKOLL GESTELLT UND GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DIESES PROTOKOLLS AUSGEFÜLLT . "

ARTIKEL 3

( 1 ) ARTIKEL 10 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS NR . 3 WIRD GESTRICHEN .

( 2 ) ARTIKEL 10 ABSATZ 3 DES PROTOKOLLS NR . 3 WIRD ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UND ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 2 ) DIE ANTRAEGE AUF WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN UND DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 GENANNTEN BESCHEINIGUNGEN , AUF DEREN VORLAGE NEUE BESCHEINIGUNGEN ERTEILT WERDEN , SIND VON DEN ZOLLBEHÖRDEN DES AUSFUHRSTAATS MINDESTENS ZWEI JAHRE LANG AUFZUBEWAHREN . "

ARTIKEL 4

ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DES PROTOKOLLS NR . 3 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 3 ) DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN WERDEN VON DEN ZOLLBEHÖRDEN DES EINFUHRSTAATS NACH DEN DORT GELTENDEN VORSCHRIFTEN AUFBEWAHRT . "

ARTIKEL 5

ARTIKEL 12 ABSÄTZE 1 UND 2 DES PROTOKOLLS NR . 3 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG IST AUF DEM FORMBLATT AUSZUSTELLEN , DESSEN MUSTER IN ANHANG V DIESES PROTOKOLLS WIEDERGEGEBEN IST . DIESES FORMBLATT KANN IN EINER ODER MEHREREN SPRACHEN , IN DENEN DAS ABKOMMEN VERFASST IST , ERSTELLT WERDEN . ES IST IN EINER DIESER SPRACHEN ABZUFASSEN UND MUSS DEN INTERNEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES AUSFUHRSTAATS ENTSPRECHEN ; WIRD ES HANDSCHRIFTLICH AUSGEFÜLLT , SO MUSS DIES MIT TINTE ODER KUGELSCHREIBER UND IN DRUCKSCHRIFT ERFOLGEN .

DIE BESCHEINIGUNG HAT DAS FORMAT 210 MAL 297 MM , WOBEI DIE LÄNGE HÖCHSTENS 5 MM WENIGER UND 8 MM MEHR BETRAGEN DARF . ES IST WEISSES , HOLZFREIES , GELEIMTES SCHREIBPAPIER MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MINDESTENS 25 G ZU VERWENDEN . DIESES IST MIT EINEM GRÜNEN GUILLOCHIERTEN ÜBERDRUCK ZU VERSEHEN , AUF DEM JEDE MECHANISCH ODER CHEMISCH VORGENOMMENE VERFÄLSCHUNG SICHTBAR WIRD . "

ARTIKEL 6

ARTIKEL 20 DES PROTOKOLLS NR . 3 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" DIE ERLÄUTERUNGEN , DIE LISTEN A , B UND C UND DAS MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG SIND BESTANDTEIL DIESES PROTOKOLLS . "

ARTIKEL 7

ANMERKUNG 7 ZU ARTIKEL 8 DES ANHANGS I DES PROTOKOLLS NR . 3 WIRD GESTRICHEN .

ARTIKEL 8

SATZ 2 DER ANMERKUNG 8 ZU ARTIKEL 10 DES ANHANGS I DES PROTOKOLLS NR . 3 WIRD GESTRICHEN .

ARTIKEL 9

ARTIKEL 1 DES BESCHLUSSES NR . 3/73 WIRD GESTRICHEN .

ARTIKEL 10

ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DES BESCHLUSSES NR . 3/73 WIRD GESTRICHEN .

ARTIKEL 11

DIE IN DEN ARTIKELN 4 UND 5 DES BESCHLUSSES NR . 3/73 ANGEFÜHRTE KURZBEZEICHNUNG A.N.1 SOWIE DIE IN ARTIKEL 6 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DIESES BESCHLUSSES ANGEFÜHRTE KURZBEZEICHNUNG A.W.1 WERDEN DURCH DIE KURZBEZEICHNUNG EUR.1 ERSETZT .

ARTIKEL 12

ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DES BESCHLUSSES NR . 3/73 WIRD GESTRICHEN .

ARTIKEL 13

( 1 ) DAS MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG IN ANHANG V DES PROTOKOLLS NR . 3 WIRD DURCH DAS IM ANHANG ZU DIESEM BESCHLUSS ENTHALTENE MUSTER ERSETZT .

( 2 ) ANHANG VI DES PROTOKOLLS NR . 3 WIRD GESTRICHEN .

( 3 ) DIE NACH DEN FRÜHER GELTENDEN MUSTERN AUSGESTELLTEN WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN , GLEICHGÜLTIG , OB ES SICH UM DAS MUSTER A.N.1 ODER DAS MUSTER A.W.1 HANDELT , KÖNNEN UNTER DEN IN DIESEM BESCHLUSS VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN WEITERHIN SO LANGE VERWENDET WERDEN , BIS DIE VORRÄTE AUFGEBRAUCHT SIND .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 12 . DEZEMBER 1973 .

IM NAMEN DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

R . DE KERGORLAY

DIE SEKRETÄRE

S . ENDRESEN

J . VON GRUMME

FORMULAR : SIEHE ABL .