31973R3598

Verordnung (EWG) Nr. 3598/73 des Rates vom 27. Dezember 1973 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 10/73 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich

Amtsblatt Nr. L 365 vom 31/12/1973 S. 0119 - 0019


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3598/73 DES RATES vom 27. Dezember 1973 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 10/73 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 22. Juli 1972 ist ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik (1) unterzeichnet worden, das am 1. Januar 1973 in Kraft getreten ist.

Gestützt auf Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil des Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß am 12. Dezember 1973 den Beschluß Nr. 10/73 gefasst, der das genannte Protokoll sowie den Beschluß Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich ändert.

Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1974 Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik findet der Beschluß Nr. 10/73 des Gemischten Ausschusses vom 12. Dezember 1973 in der Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Dezember 1973

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ove GULDBERG (1)ABl. Nr. L 301 vom 31.12.1972, S. 165.