31973R3134

Verordnung (EWG) Nr. 3134/73 des Rates vom 6. November 1973 über die Durchführung bestimmter Beschlüsse des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzten Gemischten Ausschusses, die Zollregelungen zum Gegenstand haben

Amtsblatt Nr. L 324 vom 24/11/1973 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0211
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0007


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3134/73 DES RATES vom 6. November 1973 über die Durchführung bestimmter Beschlüsse des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzten Gemischten Ausschusses, die Zollregelungen zum Gegenstand haben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 22. Juli 1972 ist ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (1) unterzeichnet worden, das am 1. April 1973 in Kraft getreten ist.

Gestützt auf die Artikel 16 und 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil des Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß am 8. Juni 1973 eine Reihe von Beschlüssen gefasst, die Zollregelungen zum Gegenstand haben.

Diese Beschlüsse müssen in der Gemeinschaft zur Anwendung gebracht werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island finden die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses Nr. 3/73, 4/73, 5/73, 6/73, 7/73 und 8/73 vom 8. Juni 1973, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind, in der Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. NÖRGAARD (1)ABl. Nr. L 301 vom 31.12.1972, S. 2.

ANHANG I

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 3/73 zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich zur Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 16,

in der Erwägung, daß das reibungslose Funktionieren des Abkommens eine enge Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien des Abkommens voraussetzt, damit die darin enthaltenen Zollvorschriften, insbesondere die Vorschriften des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ordnungsgemäß und einheitlich angewandt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Werden in diesem Beschluß die Ausdrücke "Warenverkehrsbescheinigung" oder "Warenverkehrsbescheinigungen" verwendet, ohne daß weiter ausgeführt wird, ob es sich um das Muster gemäß Absatz 1 oder das Muster gemäß Absatz 2 von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen handelt - im folgenden Protokoll Nr. 3 genannt - gelten die entsprechenden stimmungen unterschiedslos für beide Gruppen von Bescheinigungen.

Artikel 2

(1) Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu beantragen.

Dieser Antrag ist auf einem der Formblätter zu stellen, deren Muster in den Anhängen V und VI zum Protokoll Nr. 3 enthalten sind. Dieses Formblatt ist entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 auszufuellen.

(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt werden kann.

Artikel 3

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in Artikel 2 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben in der Spalte "Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist die Spalte nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil durchzustreichen.

(2) Da die Warenverkehrsbescheinigung die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung nachprüfen.

Artikel 4

Die Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als "Ursprungserzeugnisse" der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 angesehen werden können.

Artikel 5

Die Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 wird von den isländischen Zollbehörden ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als "Ursprungserzeugnisse" Islands im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 angesehen werden können.

Artikel 6

Die Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Islands ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als "Ursprungserzeugnisse" der Gemeinschaft, Islands, Finnlands, Österreichs, Portugals, Schwedens oder der Schweiz im Sinne von Artikel 2 und gegebenenfalls von Artikel 3 des Protokolls Nr. 3 angesehen werden können.

Artikel 7

Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

Artikel 8

(1) Die Warenverkehrsbescheinigungen A.W.1 müssen die Kurzbezeichnung der früher erteilten Bescheinigungen sowie die Nummern dieser Bescheinigungen tragen. Diese Angabe kann durch die Ausfuhrunterlagen ersetzt werden.

(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 2 und 3 des Protokolls Nr. 3 ist in den Warenverkehrsbescheinigungen A.W.1 der Staat anzugeben, der als Ursprungsland der Waren gilt.

Artikel 9

Der Nachweis, daß die in Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgelegt werden: a) ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrstaats ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: - genaue Warenbeschreibung,

- Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe des benutzten Schiffes,

- die Bescheinigung der Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrstaat aufgehalten haben;

c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle anderen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 10

In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigungen ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben.

Artikel 11

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Islands teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der von ihren Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen verwendeten Stempel mit.

Artikel 12

Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.

Artikel 13

(1) Wenn eine Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf dem in Artikel 9 des Protokolls Nr. 3 genannten Antrag: - den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Bescheinigung bezieht;

- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Ware keine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt worden ist ; die Gründe sind anzugeben.

(2) Die Zollbehörden können eine Warenverkehrsbescheinigung nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen einen der folgenden Vermerke tragen: "NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSÜD RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFÖLGENDE", "UTGEFID EFTIRA".

Artikel 14

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das an Hand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke versehen : "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "SAMRIT".

Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage an.

Artikel 15

Warenverkehrsbescheinigungen, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Artikel 11 des Protokolls Nr. 3 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigungen annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf dieser Frist zur Abfertigung gestellt worden sind.

Artikel 16

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung sich auf die gestellten Waren bezieht.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten und Island treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung begleitete Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung notwendig sind.

(2) Wenn mit einer Warenverkehrsbescheinigung in eine Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Islands einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Bescheinigung erteilen, wenn die vorgenommene Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 entspricht.

Artikel 18

(1) Die beiden Blätter des Vordrucks EUR.2 nach dem dem Beschluß Nr. 4/73 des Gemischten Ausschusses beigefügten Muster sind unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder seinem bevollmächtigten Vertreter auszufuellen und zu unterzeichnen.

Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhrstaat unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung für "Ursprungserzeugnisse" überprüft worden, kann der Ausführer in der Spalte "Bemerkungen" des Vordrucks EUR.2 auf diese Überprüfung verweisen.

(2) Der Ausführer trägt entweder auf dem grünen Etikett nach Muster C 1 oder in die Zollinhaltserklärung C 2/CP 3 den Vermerk EUR.2 sowie die Seriennummer des verwendeten Formblatts ein.

Artikel 19

(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise ; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung oder das Blatt 2 des Formblatts EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses Blattes an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben dabei gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift vorgelegt worden ist, fügen sie diese dem Blatt 2 des Formblatts EUR.2 bei ; sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.

Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.

(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. An Hand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung oder das Formblatt EUR.2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen.

Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht klären oder treten dadurch Fragen der Auslegung des Protokolls Nr. 3 auf, so werden diese Fälle dem Zollausschuß vorgelegt.

Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigungen zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Artikel 20

Bei Anwendung von Artikel 25 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 können die Warenverkehrsbescheinigungen sowie die Formblätter EUR.2 mit einem der folgenden Vermerke versehen werden : "ART. 25.1 GEGEBEN", "APPLICATION ART. 25.1", "APPLICAZIONE ART. 25.1", "ART. 25.1 VOLDAAN", "ART. 25.1 SATISFIED", "ART. 25.1 OPFYLDT", "AKVÄDUM 25.1 FULINAEGT".

Diese Vermerke sind in den Warenverkehrsbescheinigungen gültig, wenn sie mit dem Stempelabdruck der zuständigen Zollstelle versehen sind.

Artikel 21

Die in den Artikeln 8, 13, 14 und 20 genannten Kurzbezeichnungen und Vermerke werden in die Spalte "Bemerkungen" der Bescheinigung eingetragen.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 1973.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Th. ASGEIRSSON

Die Sekretäre

O. EGILSSON

M.C. SAUT

ANHANG II

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 4/73 betreffend das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im folgenden "Protokoll Nr. 3" genannt), insbesondere auf Artikel 28,

in der Erwägung, daß bestimmte Maßnahmen notwendig sind, um die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 an die Erfordernisse bestimmter Waren oder Beförderungsarten anzupassen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Auf Ursprungserzeugnisse, die den Erfordernissen des Protokolls Nr. 3 entsprechen und die mit der Post versandt werden (einschließlich Postpakete), werden, soweit es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich "Ursprungserzeugnisse" enthalten und deren Wert je Sendung 1 000 Rechnungseinheiten nicht überschreitet, bei Vorlage eines Formblatts EUR.2 - von dem ein Muster diesem Beschluß als Anhang beigefügt ist -, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Island die Bestimmungen des Abkommens angewandt.

Artikel 2

Das Formblatt EUR.2 wird vom Ausführer ausgefuellt. Es ist in einer der Sprachen des Abkommens abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Falls es handschriftlich ausgefuellt wird, muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen. Das Formblatt EUR.2 besteht aus 2 Blättern im Format von je 210 x 148 mm. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden. Das Formblatt EUR.2 kann so hergestellt sein, daß die beiden Blätter getrennt werden können.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Island können sich den Druck des Formblatts vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Blatt muß ausserdem das Kennzeichen der Druckerei sowie eine Seriennummer tragen.

Artikel 3

Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR.2 auszustellen. Nach Ausfuellung und Unterzeichnung der beiden Blätter des Formblatts heftet der Ausführer bei Paketpostsendungen beide Blätter der Paketkarte an. Beim Versand mit der Briefpost heftet der Ausführer das Blatt 1 fest an die Sendung und legt das Blatt 2 hinein.

Diese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von der Erfuellung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.

Artikel 4

(1) Die Gemeinschaft und Island wenden die Vorschriften des Abkommens ohne Vorlage eines Formblatts EUR.2 auf Ursprungserzeugnisse an, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden, sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder zum Ge- oder Verbrauch in dessen Haushalt bestimmt sind, wobei diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten lassen dürfen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Ferner darf der Gesamtwert der Waren 60 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

Artikel 5

Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Island einander durch die jeweiligen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Ordnungsmässigkeit der von den Ausführern auf Formblatt EUR.2 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 6

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 1973.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Th. ASGEIRSSON

Die Sekretäre

O. EGILSSON

M.C. SAUT

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ANHANG III

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 5/73 betreffend die Warenverkehrsbescheinigungen A.IS.1 und A.W.1 in den Anhängen V und VI des Protokolls Nr. 3

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im folgenden Protokoll Nr. 3 genannt), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist erforderlich, die Anmerkung 1 auf der Vorderseite des Formblatts der Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 in Anhang V des Protokolls Nr. 3 so zu ändern, daß dieser Vordruck im Rahmen der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 3 genannten Abkommen verwendet werden kann.

Es ist erforderlich, das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 in Anhang VI des Protokolls Nr. 3 derart anzupassen, daß es mit den Formblättern in Anhang VI des den einzelnen vorgenannten Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 3 übereinstimmt.

Um die Übereinstimmung der Fassungen in den verschiedenen Sprachen des genannten Protokolls Nr. 3 sicherzustellen, sind an der deutschen und der englischen Fassung des Vordrucks der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 einige Änderungen erforderlich -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Auf den im Anhang V des Protokolls Nr. 3 enthaltenen Formblättern der Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1, die in Island gedruckt werden, wird die Anmerkung 1 auf der Vorderseite des Vordrucks durch folgenden Satzteil ergänzt:

"oder Finnland, Österreich, Portugal, Schweden oder die Schweiz".

Artikel 2

(1) Auf dem Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 im Anhang VI des Protokolls Nr. 3 werden auf dem oberen Teil der Vorderseite die Worte "Abkommen EWG-Island" gestrichen.

(2) Die in den Sprachen des Abkommens aufgeführte Angabe "Warenverkehrsbescheinigung" wird durch folgende Angaben ersetzt:

Warenverkehrsbescheinigung

Varecertificat

Movement certificate

Certificat de circulation des marchandises

Certificato di circolazione delle merci

Certificaat inzake göderenverkeer

Varesertifikat

Tavaratodistus

Flutningskírteini

Certificado de circulação das mercadorias

Varucertifikat.

Die Reihenfolge der vorstehenden Angaben kann derart geändert werden, daß mit der Sprache des Landes begonnen wird, das die Warenverkehrsbescheinigung drucken lässt.

Artikel 3

In das Feld "Bescheinigung der Zollstelle" auf der Vorderseite der Muster der Warenverkehrsbescheinigungen A.IS.1 und A.W.1 ist einzusetzen : "den...".

Artikel 4

In der deutschen Fassung der Erklärung des Ausführers in Anhang VI des Protokolls Nr. 3 wird der Satzteil "Beschreibe den ursprungsbegründenden Vorgang wie folgt : (3)"

durch folgenden Satzteil ersetzt:

"Beschreibe den Sachverhalt, auf Grund dessen die Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfuellen, wie folgt : (3)"

Artikel 5

In der englischen Fassung der Erklärung des Ausführers in Anhang VI des Protokolls Nr. 3 wird der Satzteil

"Declares that these goods were obtained in ... (1)"

durch folgenden Satzteil ersetzt:

"Declares that these goods are situated in ... (1)".

Artikel 6

Die nach den früher geltenden Mustern abgefassten Warenverkehrsbescheinigungen können weiterverwendet werden, bis die Vorräte erschöpft sind.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 1973.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Th. ASGEIRSSON

Die Sekretäre

O. EGILSSON

M.C. SAUT

ANHANG IV

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 6/73 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im folgenden Protokoll Nr. 3 genannt), insbesondere auf Artikel 28,

in der Erwägung, daß Artikel 25 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 geändert werden muß, damit nicht auf Kosten von Ursprungserzeugnissen im Sinne des Abkommens vom 22. Juli 1972 Verlagerungen der Versorgungsquellen eintreten, die sich bis zu dem Tag ergeben könnten, von dem an die Zölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland einerseits und Island andererseits beseitigt sind, und daß daher der Wortlaut des Artikels 24 geändert werden muß - BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 25 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei der Einfuhr nach Island, Dänemark oder dem Vereinigten Königreich können die in Island oder die in diesen beiden Staaten geltenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 4 des Abkommens auf folgende Waren angewandt werden: a) auf Waren, die die Bedingungen dieses Protokolls erfuellen und für die eine Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde, aus der hervorgeht, daß die Waren ihre Ursprungseigenschaft ausschließlich in Island, in den beiden vorgenannten Staaten oder in den fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworben haben und daß jede zusätzliche Be- oder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt ist;

b) auf Waren, die die Bedingungen dieses Protokolls erfuellen - ausser den in den Kapiteln 50 bis 62 genannten - und für die eine Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde, aus der hervorgeht, 1. daß sie durch die Be- oder Verarbeitung von Waren entstanden sind, die zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder aus Irland dort bereits die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben hatten,

2. daß der in Island, in den beiden vorgenannten Staaten oder in den fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworbene Wertzuwachs 50 % oder mehr des Wertes dieser Waren darstellt;

c) auf die in Spalte 2 der folgenden Liste aufgeführten Waren der Kapitel 50 bis 62, die die Bedingungen dieses Protokolls erfuellen und für die eine Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde, aus der hervorgeht, daß sie durch die Be- oder Verarbeitung von Waren entstanden sind, die in Spalte 1 der folgenden Liste aufgeführt sind und zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder aus Irland dort bereits die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben hatten.

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Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur für Erzeugnisse, für die auf Grund dieses Abkommens und der ihm beigefügten Protokolle die Zölle bei Ablauf des für jedes Erzeugnis vorgesehenen Zeitraums für den Abbau der Zölle beseitigt werden.

Die obengenannten Bestimmungen sind nach Ablauf des für jedes Erzeugnis vorgesehenen Zeitraums für den Abbau der Zölle nicht mehr anwendbar."

Artikel 2

Artikel 24 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 erhält folgende Fassung:

"(1) Aus den Warenverkehrsbescheinigungen geht gegebenenfalls hervor, daß die Waren, auf die sie sich beziehen, die Ursprungseigenschaft erworben haben und daß sie in jeder Weise eine zusätzliche Be- oder Verarbeitung unter den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Bedingungen erfahren haben ; diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der auf diese Waren zu erhebende Zoll zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland einerseits und Island andererseits abgeschafft ist."

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 1973.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Th. ASGEIRSSON

Die Sekretäre

O. EGILSSON

M.C. SAUT

ANHANG V

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 7/73 betreffend Waren, die am 1. April 1973 unterwegs sind

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, für vor dem 1. April 1973 abgesandte Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt aus Gründen höherer Gewalt oder wegen aussergewöhnlicher Umstände noch auf dem Versandwege befinden, die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens und des Artikels 4 des Protokolls Nr. 1 anzuwenden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Auf Waren, die sich am 1. April 1973 aus Gründen höherer Gewalt oder wegen aussergewöhnlicher Umstände noch auf dem Versandwege befinden, können bis zum 15. Mai 1973 die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens und des Artikels 4 des Protokolls Nr. 1 angewendet werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrstaats die Papiere vorgelegt werden, die vor dem 1. April 1973 für die Erlangung dieser Vergünstigung erforderlich waren.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 1973.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Th. ASGEIRSSON

Die Sekretäre

O. EGILSSON

M.C. SAUT

ANHANG VI

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 8/73 über Vermerke in den Warenverkehrsbescheinigungen A.W.1 in Anhang VI des Protokolls Nr. 3

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im folgenden Protokoll Nr. 3 genannt), und insbesondere auf Artikel 28,

in der Erwägung, daß es zweckmässig ist, bestimmte Maßnahmen zu erlassen, um bei Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 3 die Verwendung bestimmter Ursprungserzeugnisse im Sinne des genannten Protokolls, für die keine Warenverkehrsbescheinigung vorhanden ist, zuzulassen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Werden bei Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 3 Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Islands oder eines anderen der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 3 genannten fünf Staaten verwendet, die vor dem 1. April 1973 nach Island, in die Gemeinschaft oder in einem anderen dieser fünf Staaten eingeführt wurden, so können bis zum 31. Dezember 1973 ohne Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen für diese Waren die Warenverkehrsbescheinigungen A.W.1 erteilt werden, sofern die Zollbehörden des Ausfuhrstaats sich davon überzeugt haben, daß die Waren den Bestimmungen des Titels 1 des genannten Protokolls genügen.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 1973.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Th. ASGEIRSSON

Die Sekretäre

O. EGILSSON

M.C. SAUT