31973R3056

Verordnung (EWG) Nr. 3056/73 des Rates vom 9. November 1973 über die Unterstützung gemeinschaftlicher Vorhaben im Bereich der Kohlenwasserstoffe

Amtsblatt Nr. L 312 vom 13/11/1973 S. 0001 - 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0069
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0190
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0190


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( 1 ) ABL . NR . C 46 VOM 9 . 5 . 1972 , S . 21 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3056/73 DES RATES VOM 9 . NOVEMBER 1973 ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG GEMEINSCHAFTLICHER VORHABEN IM BEREICH DER KOHLENWASSERSTOFFE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 235 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE FESTLEGUNG EINER GEMEINSAMEN ENERGIEPOLITIK GEHÖRT ZU DEN ZIELEN , DIE SICH DIE GEMEINSCHAFTEN GESETZT HABEN , UND ES IST AUFGABE DER KOMMISSION , DIE ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN VORZUSCHLAGEN .

WEGEN DER BEDEUTUNG DER KOHLENWASSERSTOFFE BEI DER ENERGIEVERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT UND IN ANBETRACHT DER ABHÄNGIGKEIT DER GEMEINSCHAFT VON DER EINFUHR STELLT DIE SCHAFFUNG VON BEDINGUNGEN , MIT DENEN LANGFRISTIG DIE VERSORGUNGSSICHERHEIT GEWÄHRLEISTET WERDEN KANN , EINES DER GRUNDLEGENDEN ZIELE DIESER POLITIK DAR .

DER ANREIZ FÜR DIE TECHNOLOGISCHEN ENTWICKLUNGSTÄTIGKEITEN , DIE UNMITTELBAR MIT DEN TÄTIGKEITEN DES AUFSUCHENS , DES ABBAUS , DER LAGERUNG ODER DES TRANSPORTS VON KOHLENWASSERSTOFFEN VERBUNDEN SIND , IST GEEIGNET , DIE VERSORGUNGSSICHERHEIT ZU ERNÖHEN , UND KANN DAHER EIN MITTEL ZUR ERREICHUNG DIESER POLITIK SEIN .

IN ERSTER LINIE MUSS DIE ERDÖLINDUSTRIE FÜR DIE FINANZIERUNG DIESER TÄTIGKEITEN SORGEN ; DA DIESE TÄTIGKEITEN MIT HOHEN RISIKEN UND ERHEBLICHEN INVESTITIONEN VERBUNDEN SIND , IST ES JEDOCH ANGEBRACHT , FÜR DIE GEMEINSCHAFT DIE MÖGLICHKEIT ZU SCHAFFEN , HIERFÜR EINE UNTERSTÜTZUNG ZU GEWÄHREN , INSBESONDERE SOWEIT IHRE DURCHFÜHRUNG DURCH EINE ZUSAMMENFASSUNG DER BEMÜHUNGEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERLEICHTERT WIRD .

DIESE UNTERSTÜTZUNG KANN FÜR GEMEINSCHAFTSVORHABEN GEWÄHRT WERDEN , DIE FÜR DIE SICHERHEIT DER VERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT MIT KOHLENWASSERSTOFFEN VON GRÖSSTER BEDEUTUNG SIND UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNGSTÄTIGKEITEN BETREFFEN , DIE UNMITTELBAR MIT DEN TÄTIGKEITEN DES AUTSUCHENS , DES ABBAUS , DER LAGERUNG ODER DES TRANSPORTES VERBUNDEN SIND ; DIESE UNTERSTÜTZUNG SOLLTE FINANZIELLER ART SEIN .

DIE GEWÄHRUNG DER VORGESEHENEN VERGÜNSTIGUNGEN DURCH DIE GEMEINSCHAFT MUSS IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES ERFOLGEN .

DA DIESE UNTERSTÜTZUNG AUF DAS ABSOLUT UNERLÄSSLICHE MASS BESCHRÄNKT WERDEN MUSS , MUSS DIE GEMEINSCHAFT ÜBER SÄMTLICHE MITTEL VERFÜGEN , DIE ES IHR ERLAUBEN , IM EINZELFALL ZU BEURTEILEN , WELCHE VORTEILE IHR DIE DURCHFÜHRUNG DERARTIGER VORHABEN BRINGEN KANN UND OB SIE MIT DEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFTLICHEN ENERGIEPOLITIK VEREINBAR SIND .

ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE GEWÄHRTEN VERGÜNSTIGUNGEN MÜSSEN DIE BEGÜNSTIGTEN DESHALB VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT EINGEHEN .

DER SPEZIFISCH INTERNATIONALE CHARAKTER VON AUFBAU UND TÄTIGKEIT DER IM BEREICH DER KOHLENWASSERSTOFFE TÄTIGEN UNTERNEHMEN RECHTFERTIGT DIE DIREKTE ÜBERMITTLUNG DER UNTERLAGEN FÜR GEMEINSCHAFTLICHE VORHABEN AN DIE KOMMISSION .

DIE FÜR DIE AUSARBEITUNG DIESES SYSTEMS ERFORDERLICHEN AKTIONSBEFUGNISSE SIND IM VERTRAG NICHT VORGESEHEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE GEMEINSCHAFT KANN NACH MASSGABE DER NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN , SOWEIT UNBEDINGT NOTWENDIG , DIE DURCHFÜHRUNG VON VORHABEN ( " GEMEINSCHAFTLICHE VORHABEN " ) UNTERSTÜTZEN , DIE FÜR DIE SICHERHEIT DER VERSORGUNG MIT KOHLENWASSERSTOFFEN VON WESENTLICHER BEDEUTUNG SIND .

ARTIKEL 2

JEDES VORHABEN MUSS TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNGSTÄTIGKEITEN UMFASSEN , DIE UNMITTELBAR MIT DEN TÄTIGKEITEN DES AUFSUCHENS , DES ABBAUS , DER LAGERUNG ODER DES TRANSPORTS VON KOHLENWASSERSTOFFEN VERBUNDEN SIND .

ARTIKEL 3

DIE VERANTWORTUNG FÜR JEGLICHES VORHABEN MUSS BEI EINER NATÜRLICHEN ODER EINER NACH DEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT GELTENDEN RECHTSVORSCHRITTEN ERRICHTETEN JURISTISCHEN PERSON LIEGEN .

FALLS DURCH DIE GRÜNDUNG EINER JURISTISCHEN PERSON MIT RECHTSPERSÖNLICHKEIT ZUR DURCHFÜHRUNG EINES VORHABENS ZUSÄTZLICHE BELASTUNGEN FÜR DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN ENTSTEHEN WÄRDEN , SO KANN DIESES VORHABEN VON EINEM EINFACHEN ZUSAMMENSCHLUSS NATÜRLICHER ODER JURISTISCHER PERSONEN VERWIRKLICHT WERDEN . IN DIESEM FALL ÜBERNEHMEN DIESES PERSONEN ALLEIN - UND GESAMTSCHULDNERISCH DIE PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER GEMEINSCHAFTLICHEN UNTERSTÜTZUNG .

ARTIKEL 4

EIN VORHABEN KANN DURCH BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT AN DER FINANZIERUNG DIESES VORHABENS UNTERSTÜTZT WERDEN , INDEM DIESE IM RAHMEN DER IM GESAMTHAUSHALTSPLAN DER GEMEINSCHAFT HIERFÜR VORGESEHENEN MITTEL UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ANDEREN FINANZIELLEN LEISTUNGEN DER GEMEINSCHAFT , INSBESONDERE SEITENS DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK , DIE GEGEBENENFALLS FÜR DIESES VORHABEN GEWÄHRT WERDEN , DIE FOLGENDEN FINANZIELLEN VERGÜNSTIGUNGEN EINRÄUMT : DARLEHENSBÜRGSCHAFTEN , DARLEHEN , UNTER BESTIMMTEN BEDINGUNGEN RÜCKZAHLBARE SUBVENTIONEN .

ART UND HÖHE DER ETWAIGEN UNTERSTÜTZUNG EINES VORHABENS RICHTEN SICH NACH DEM GEGENSTAND DIESES VORHABENS .

DIE UNTERSTÜTZUNG DARF NUR DEN KLEINEREN TEIL DER FINANZIERUNG DES VORHABENS AUSMACHEN .

ARTIKEL 5

( 1 ) JEDES VORHABEN , DAS VON EINEM MITGLIEDSTAAT ODER VON EINER ANDEREN STELLE AUSGEHT , WIRD VON DER KOMMISSION GEPRÜFT , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN KONSULTIERT .

DIE KOMMISSION KONSULTIERT DIE MITGLIEDSTAATEN , BEVOR SIE DEM RAT VON SICH AUS EIN VORHABEN UNTERBREITET .

( 2 ) DIE KOMMISSION ÜBERMITTELT DEM RAT MIT IHRER BEGRÜNDETEN STELLUNGNAHME EINEN BERICHT ÜBER DAS GESAMTE VORHABEN .

DIESER BERICHT MUSS FOLGENDE ANGABEN ENTHALTEN :

- EINE EINGEHENDE BESCHREIBUNG DES VORHABENS ,

- DIE FINANZIELLE LAGE UND DIE TECHNISCHEN KAPAZITÄTEN DES ODER DER FÄR DAS VORHABEN VERANTWORTLICHEN ,

- DIE BEDEUTUNG DES VORHABENS FÜR DIE SICHERHEIT DER VERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT MIT KOHLENWASSERSTOFFEN ,

- ART UND UMFANG DER MIT DEM VORHABEN VERKNÜPFTEN RISIKEN UND DESSEN ZU ERWARTENDE WIRTSCHAFTLICHKEIT ,

- DIE KOSTEN DES VORHABENS UND DIE FÜR SEINE AUSFÜHRUNG VORGESEHENEN FINANZIERUNGSMODALITÄTEN ,

- ALLE SONSTIGEN ANGABEN , MIT DENEN SICH ART UND HÖHE DER VON DER KOMMISSION FÜR DAS VORHABEN VORGESCHLAGENEN UNTERSTÜTZUNG BEGRÜNDEN LASSEN ,

- DIE FRISTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES VORHABENS UND DIE MÖGLICHKEIT , SIE ZU VERKÜRZEN ,

- DIE VORGESEHENEN ODER ERWARTETEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER DURCHFÜHRUNG DES VORHABENS ,

- DIE ETWAIGEN LEISTUNGEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK .

( 3 ) DIE KOMMISSION UNTERBREITET DEM RAT EINEN VORSCHLAG , DER GEGEBENENFALLS FOLGENDES UMFASST :

A ) DIE GEWÄHRUNG VON UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 4 ,

B ) DIE VERPFLICHTUNGEN , DIE DER BEGÜNSTIGTE GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT ÜBERNEHMEN MUSS .

ARTIKEL 6

( 1 ) HAT DIE KOMMISSION DEN RAT BEFASST , SO KANN DIESER SIE UM ZUSÄTZLICHE AUSKUNFT UND PRÜFUNG ERSUCHEN , SOWEIT ER SIE ALS NOTWENDIG ERACHTET .

( 2 ) DER RAT ENTSCHEIDET EINSTIMMIG ÜBER DEN VORSCHLAG DER KOMMISSION .

ARTIKEL 7

DIE VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN VERGÜNSTIGUNGEN DÜRFEN DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER ART ÄNDERN , DIE MIT DEN ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UNVEREINBAR IST .

ARTIKEL 8

DER ODER DIE MIT DER DURCHFÜHRUNG EINES VON DER GEMEINSCHAFT UNTERSTÜTZTEN VORHABENS BEAUFTRAGTEN ÜBERMITTELN DER KOMMISSION JÄHRLICH EINEN BERICHT ÜBER DEN STAND DER DURCHFÜHRUNG DIESES VORHABENS UND DIE DAFÜR GETÄTIGTEN AUSGABEN ; DIE KOMMISSION UNTERRICHTET DEN RAT HIERVON .

DIE KOMMISSION KANN JEDERZEIT DIE RECHNUNGEN FÜR DIESES VORHABEN EINSEHEN .

ARTIKEL 9

DIE BEI DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERLANGTEN INFORMATIONEN HABEN VERTRAULICHEN CHARAKTER .

ARTIKEL 10

DIE KOMMISSION ERSTATTET DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT JÄHRLICH ÜBER DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG BERICHT ; DER RAT NIMMT ZU DIESEM BERICHT STELLUNG .

ARTIKEL 11

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 9 . NOVEMBER 1973 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

FER HÄKKERUP