Verordnung (EWG) Nr. 1640/73 des Rates vom 18. Juni 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke
Amtsblatt Nr. L 165 vom 22/06/1973 S. 0006 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0156
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0205
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0156
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0051
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0051
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1640/73 DES RATES vom 18. Juni 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1014/73 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 7, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Seit mehreren Zuckerwirtschaftsjahren ist eine Denaturierungsprämie nur für Weißzucker festgesetzt worden, der nach bestimmten Verfahren denaturiert werden musste, um den Zuckerbedarf der Bienenzucht befriedigen zu können. Die Erfahrung hat folgendes gezeigt : Wird der denaturierte Zucker in einem bestimmten Sektor verwendet, so hat es sich als unerläßlich erwiesen, gleichzeitig mit der Festsetzung der Denaturierungsprämie auch den besonderen Verwendungszweck des möglicherweise in den Genuß dieser Prämie gelangenden Zukkers festlegen zu können. Gegenwärtig ist es nur dann möglich, den Verwendungszweck des Zuckers festzulegen, wenn auf das Ausschreibungsverfahren zurückgegriffen wird. Es hat sich als nützlich erwiesen, diese Möglichkeit dazu auch vorzusehen, wenn die Prämie in einheitlicher Weise für die ganze Gemeinschaft festgesetzt wird. Zu diesem Zweck muß die Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 des Rates vom 17. Oktober 1969 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zukker für Futterzwecke (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2863/71 (4), geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 wird durch den nachstehenden Unterabsatz ergänzt: "Es kann vorgesehen werden, daß für Zucker, für den eine Denaturierungsprämie festgesetzt wird, ein besonderer Verwendungszweck bestimmt wird." Artikel 2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1973. Im Namen des Rates Der Präsident A. LAVENS (1)ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 106 vom 20.4.1973, S. 1. (3)ABl. Nr. L 263 vom 21.10.1969, S. 1. (4)ABl. Nr. L 288 vom 31.12.1971, S. 1.